Könnte der Kaiser zurückkehren?
Von Reinhard Müller – Aktualisiert am 09.09.2022 – 19:12
Das Grundgesetz verbietet die Wiedereinführung der Monarchie. Aber die Republik trägt Überbleibsel des Dynastischen mit sich. Eine Analyse.
Gemäß Völkerrecht, kann jedes Volk seine politische Ausrichtung frei wählen und jederzeit verändern, wenn es dazu in der Lage ist. Das der Besatzer, über das Grundgesetz, seine Vorrechtsansprüche begründet und daran festhält, ist die eine Seite und Ausfluss seiner durch Okkupation zustehende Hoheitsrechte und steht somit dem Willen der Besatzungsmächte und deren Gehilfen (Verwaltung BRD) klar im widerspruch. So dass das deutsche Volk weder in seiner Gesamtheit noch sein völkerrechtlichen Souveränitätsanspruch verwehrt war/ist, wie es im Grundlagenvertrag und Teso-Beschluss (BVerfGE 77/137) zutreffend beschrieb. (Näheres findest du hierzu auf unserer Seite.)
Doch, wenn das deutsche Volk mit einer einfachen Mehrheit, seinen Willen zum Ausdruck bringt, hierzu müsste es aber als Solches auch rechtlich verbindlich erkennbar sein, infolge eine Verwaltungsaktes “Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit”. Bloße persönliche Meinungen, Annahmen oder Behauptungen Deutscher (Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit) zu sein reichen eben nicht aus, weil all diese Meinungen, Annahmen oder Behauptungen keinerlei Rechtssicherheit begründen können, kann auch das Grundgesetz, den völkerrechtlichen Willen des deutschen Volkes nichts entgegenbringen außer bloße Gewalt der Unterdrückung, als Folge Sieger und Besiegte.
Die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz sind nur zur öffentlichen Ordnung „Odre Public“ eingeführt worden und es hat sich nur die politische Ausrichtung verändert, was keinen Einfluss auf das Rechtssubjekt, den Rechtskörper Deutsches Reich hat. Seit der Weimarer Republik, wurde nur die politische Ausrichtung ( Weimarer Republik, Nationalsozialismus, DDR und BRD) von anderen Staaten anerkannt. Damit ist aber kein neuer Staat entstanden. (Hierzu findest du mehr rechtlich-sachlich Informationen auf dieser Seite.)
Der Unterlass sowie die Weigerung der öffentlichen Bekennung des tatsächlichen Vorhandenseins des deutschen Staatsvolkes aus welchen Gründen auch immer, berechtigt den Treuhänder so lange zu bleiben, bis der Betreute sich rechtlich und öffentlich erkennbar macht. Unbewiesene Behauptungen reichen leider hierfür nicht aus.