– Geschichtlich und rechtlicher Ablauf zum RuStAG

I. Die Anfänge in den Deutschen Bundesstaaten

Ausgangspunkt der Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland war die Gründung des Deutschen Bundes am 8. Juni 1815. Den politischen Verhältnissen entsprechend befaßte sich hiernach freilich nicht der Bund mit der Staatsangehörigkeit, sondern jeder einzelnender nunmehr souveränen Bundesstaaten . Auf diese Weise löste die Angehörigkeit zu den Bundesstaaten als politische Gebilde die Angehörigkeit zu den Fürsten ab.

Die Entwicklung soll anhand zweier Beispiele aufgezeigt werden: Eine der ersten Regelungen erging im Jahre 1818 in Bayern; ein fortgeschrittenes Stadium repräsentiert das preußische Regelungswerk von 1842.

Das preußische Gesetz über die Untertanenschaft von 1842

Wegweisend für die weitere Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts war das „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Untertan, so wie über den Eintritt in fremde Staatsdienste“ vom 31. Dezember 1842. Nicht nur dessen systematische Gliederung in Erwerbs- und Verlustgründe diente der Regelung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit später als Vorbild; auch die inhaltliche Ausgestaltung blieb lange Zeit bestimmend.

a) Der Erwerb der Untertanenschaft in Bezug auf den Erwerb der Untertanenschaft durch Geburt bekannte auch Preußen sich uneingeschränkt zum Ius-sanguinis-Prinzip: „Jedes eheliche Kind eines Preußen wird durch die Geburt Preußischer Untertan, auch wenn es im Auslande geboren ist.“
Uneheliche Kinder folgen der Mutter (§ 2). Uneheliche Kinder eines preußischen Vaters erwarben die Untertanenschaft durch Legitimation (§ 3). Während Ausländerinnen durch Verheiratung mit einem Preußen ihrerseits preußische Untertanen wurden (§ 4), hatte die Adoption für sich allein diese Wirkung nicht (§ 1 a.E. ).

Die Vorschrift des § 5 ermächtigte die Landes-Polizeibehörden zur Verleihung der preußischen Untertanenschaft durch Ausfertigung einer Naturalisationsurkunde. Allerdings sollte die Eigenschaft als Preuße gemäß § 7 nur solchen Ausländern verliehen werden, welche
1.) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionsfähig waren,
2.) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hatten,
3.) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollten, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen fanden,
4.) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren imstande waren, und
5.) wenn sie Untertanen eines Deutschen Bundesstaats waren, die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt hatten oder davon befreit worden waren.

Das Ermessen der Behörden war also eingeschränkt. Die Verwaltungspraxis engte den Anwendungsbereich der Naturalisation noch weiter ein, indem sie – entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, der schon die bloße Niederlassungsabsicht genügen ließ (Nr. 3) – von dem Ausländer verlangte, daß er sich bereits in Preußen niedergelassen hatte.

Dadurch wurden die Chancen eines dauerhaften Verbleibs verbessert. Die Regelungen in § 7 Nr. 3 und 4 zeigen das Anliegen, die Sozialkassen durch die Verleihung der Untertanenschaft nicht zu belasten.

Die Entstehung von Mehrstaatlichkeit stand der Naturalisation nicht zwingend entgegen, jedoch mußten die Bundesstaaten im Verhältnis zueinander darauf achten, daß es nicht zu Konflikten in Bezug auf die Militärpflicht kam (Nr. 5).

Die gleiche Wirkung wie eine Naturalisationsurkunde entfaltete gemäß § 6 die „Bestallung für einen in den Preußischen Staatsdienst aufgenommenen Ausländer“. Nach § 10 Satz 1 er- streckte sich die Verleihung der Eigenschaft als preußischer Untertan, die gemäß §§ 5 und 6 erfolgte, grundsätzlich zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. Zusammen mit den anderen Erwerbsgründen (Abstammung, Legitimation und Verheiratung mit einem Preußen) wirkte diese Regelung auf eine einheitliche Angehörigkeit innerhalb der Familie hin.

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Das Staatsangehörigkeitsrecht im Kaiserreich

Das Gesetz über die Bundes- und Staatsangehörigkeit von 1870

Die deutsche Nationalversammlung von 1848 scheiterte in ihrem Bemühen, die deutsche Einheit zustande zu bringen und ein „deutsches Reichsbürgerrecht“ zu schaffen (vgl. § 132 der Verfassung vom 28. März 1849).

Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes am 1. Juli 1867 ging dann aber die Einführung einerBundesangehörigkeit“ einher, welche die in den einzelnen Gliedstaaten vorgefundenen Staatsangehörigkeiten überlagerte.


Lediglich zur Herstellung eines einheitlichen Rechtszustandes innerhalb des Bundes war denn auch das „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit“ vom 1. Juni 1870 zunächst gedacht. 

Bei der Gründung des Deutschen Reiches wurde dieses Gesetz sogleich zum Reichsgesetz „befördert“.
Am 1. Januar 1871 trat es in den Staaten des Norddeutschen Bundes sowie in Württemberg, Baden und Hessen südlich des Mains in Kraft, am 13. Mai 1871 folgte Bayern nach.
Schwierigkeiten bereitete die spätere Einführung in Elsaß-Lothringen (28. Januar 1873) und auf der Insel Helgoland (1. April 1891).
Nach dem ersten Satz des vom föderalistischen Prinzip regierten Gesetzes knüpfte die Reichsangehörigkeit an die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate an (sogenanntes Vermittlungsprinzip); jene Gebiete hatten aber keine Staatsqualität und damit auch keine eigenen Staatsangehörigen.

Während diese Probleme mit mehr oder weniger überzeugenden Konstruktionen gelöst werden konnten, sprengte der Erwerb der Kolonien völlig den Rahmen des Regelungswerkes von 1870.
An der Schaffung einer unmittelbaren Reichsangehörigkeit führte hier kein Weg vorbei.

In der Sache brachte das Gesetz, das den Terminus der „Staatsangehörigkeit“ im modernen Sinne in die deutsche Rechtssprache einführte, kaum Neuerungen.
Das war aber auch nicht die Intention des Gesetzgebers.

Vielmehr galt es „einmal, das völkerrechtliche Band, das damals allein die Angehörigen der im Norddeutschen Bund zusammengeschlossenen Staaten vereinte, entsprechend den abgeschlossenen Bundesverträgen in ein staatsrechtliches Band zu verwandeln, und es handelte sich ferner darum, allen Angehörigen des Norddeutschen Bundes ein gemeinsames Indigenat dem Auslande gegenüber zu verschaffen“.

Bei der Verwirklichung dieser „große(n) nationale(n) Aufgabe“ beschränkte das Gesetz sich darauf, die Regeln wiederzugeben, die der Mehrzahl der Bundesstaaten nach den bisherigen Einzelgesetzgebungen gemeinsam waren.

Namentlich lehnte es sich unübersehbar an das preußische Regelungswerk von 1842 an, das den letzten Stand des Partikularrechts repräsentierte.

a) Der Erwerb der Staatsangehörigkeit

In § 3 sah das Gesetz zunächst den Staatsangehörigkeitserwerb durch Abstammung vor, so daß sich das Ius-sanguinis-Prinzip spätestens jetzt in ganz Deutschland durchsetzte.

Auch die Erwerbsgründe der Legitimation (§ 4) und der Verheiratung (§ 5) wurden aus Preußen übernommen.

……..

b) Der Verlust der Staatsangehörigkeit

Auch die Mehrzahl der in § 13 des Gesetzes von 1870 aufgezählten Verlustgründe ist in ihren Grundzügen bereits von Preußen her bekannt. Militärische Interessen standen einer Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nach der Gründung eines einheitlichen Heeres freilich nicht mehr entgegen, wenn der Betreffende die Staatsangehörigkeit eines anderen Bundesstaates erwarb (vgl. § 15).

………

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913

Nach der Errichtung des Deutschen Reiches entwickelten sich die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse rasant fort. Mit dieser Entwicklung konnte das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870 auf Dauer nicht Schritt halten. Insbesondere die letzten Anknüpfungen an den Wohnsitz entsprachen nicht mehr den Anschauungen der Zeit.

Hauptkritikpunkt war der Verlustgrund des zehnjährigen Auslandsaufenthalts (§ 21). Als die Zahl derjenigen Staatsangehörigen, die aus Deutschland auswanderten, jährlich in die Hunderttausende zu gehen begann, zeigten sich die unangenehmen Begleiterscheinungen dieser Bestimmung deutlicher als je zuvor. Auswanderer, welche ihre deutsche Staatsangehörigkeit ( Reichsangehörigkeit) verloren, ohne eine neue zu erwerben, wurden vom Schicksal der Staatenlosigkeit ereilt.
Hingegen behielt seine deutsche Staatsangehörigkeit, wer eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb. Auch das Phänomen der Doppel- bzw. Mehrstaatlichkeit breitete sich dadurch immer mehr
aus. Weder das eine noch das andere war bei den Staaten gern gesehen. Zur Mehrstaatlichkeit bemerkte der Staatssekretär des Reichsamtes des Innern, Delbrück, in den Reichstagsverhandlungen über ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz: „(…) der Mensch kann eben nicht zween Herren dienen, und es ist unzweckmäßig, ohne zwingenden Grund – ich werde auf die Ausnahmen kommen, die unter allen Umständen empfehlenswert sind – die Zahl der Subjekts mixtes ins Ungemessene anschwellen zu lassen“. 

Hinzu kam, daß der Auswanderung jetzt nicht mehr dieselbe Bedeutung beigemessen wurde wie früher. Hatte sie um 1870 noch – nicht zuletzt wegen der räumlichen Distanz – als unumkehrbar gegolten, so herrschte nun die Auffassung vor, daß die Beziehungen zum Vaterland im Ausland keineswegs abgebrochen werden müßten. Dies lag zum einen an den verbesserten technischen Möglichkeiten, in Kontakt mit der Heimat zu bleiben (Transportwege, Briefverkehr, Presse etc.).
Vor allem aber zeichnete das zwischenzeitlich erstarkte Nationalgefühl für den Wandel der Anschauungen verantwortlich. Zitat Staatssekretär Delbrück: „Das `civis Germanus sumí` hat aufgehört, ein leeres Wort zu sein. (…)

Das Bewußtsein, ein Deutscher zu sein, erschöpft sich nicht mehr in einem Bündel sentimentaler Erinnerungen“.

Dazu stand es in eklatantem Widerspruch, daß die Entscheidung über Verlust oder Fortbestand der Staatsangehörigkeit im Ausland von einer bloßen Formalität (Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats) abhing. Die Entwicklung entbehrt nicht einer gewissen Ironie: Dadurch, daß das Gesetz von 1870 seine „große nationale Aufgabe“ erfüllte, büßte es seine Geltungsberechtigung teilweise auch wieder ein. Die nationale Einheit, die zur Zeit der Reichsgründung noch in den
Kinderschuhen gesteckt und daher eine behutsame Behandlung erfordert hatte, war inzwischen so gefestigt, daß sie nun sogar über territoriale Grenzen hinweg gepflegt werden konnte.

Diese Aufgabe fiel dem „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ vom 22. Juli 1913 297 (RuStAG) zu, welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat und bis zur Reform im Jahre 1999 – wenn auch mit zahlreichen Änderungen im Detail – die Hauptquelle des Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland bilden sollte.

Die Grundausrichtung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts blieb weiterhin unangetastet.

Nicht zufällig fiel die Neuregelung aber mit einer Reform des Reichsmilitärgesetzes sowie des „Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht“ zusammen, begründete sie doch auch einen engeren Zusammenhang zwischen Militärdienst und Staatsangehörigkeit. Der Gedanke einer Verbindung von Staatsangehörigkeit und Wehrpflicht geht zurück auf die Französische Revolution, welche die Vaterlandsverteidigung zu einer Grundpflicht des Bürgers er-hob (Art. 9 der
Revolutionsverfassung von 1795).

a) Der Erwerb der Staatsangehörigkeit

An der ausschließlichen Geltung des Ius-sanguinis-Prinzips änderte sich – entgegen ursprünglicher Befürchtungen der Regierung – durch die Neufassung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1913 nichts. Dem lag eine ganz bewußte Entscheidung gegen das ius soli zugrunde. Sämtliche Anträge auf dessen Einführung – selbst einer, der nur eine abgeschwächte Form des Gebietsgrundsatzes
befürwortete – wurden in den Beratungen des Gesetzes verworfen, da sie den herrschenden Vorstellungen von der Zusammensetzung des deutschen Volkes fundamental widersprachen.

Das Staatsangehörigkeitsrecht in der Weimarer Republik

Die Regelung von 1913 erweckt in mancherlei Beziehung den Anschein, sie sei „auf den Kriegsfall geradezu zugeschnitten“ gewesen. Jedoch fehlen verläßliche Angaben darüber, inwieweit der deutsche Kaiser von den ihm eingeräumten Befugnissen – insbesondere von der Möglichkeit, sich im Ausland befindende Deutsche unter Androhung des Staatsangehörigkeitsverlustes zur Rückkehr aufzufordern (damals § 27 RuStAG) – dann im Ersten Weltkrieg Gebrauch machte.

Wichtiger ist denn auch die Erkenntnis, daß das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht aus einem so einschneidenden Ereignis wie dem Ersten Weltkrieg nahezu unverändert hervorging:

Für die Regelung der Staatsangehörigkeit verwies die Weimarer Reichsverfassung in Art. 110 Abs. 1 auf ein Reichsgesetz. Bei diesem Gesetz handelte es sich nach wie vor um das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913.

Allerdings bekam das Staatsangehörigkeitsrecht einen neuen Wirkungskreis. Der am 10. Januar 1920 in Kraft getretene Friedensvertrag von Versailles und die später mit den Erwerberstaaten geschlossenen Staatsangehörigkeits- und Optionsabkommen enthielten zahlreiche Bestimmungen über Staatsangehörigkeitsfragen im Zusammenhang mit Gebietszessionen. Infolge dessen verlor Deutschland nicht nur große Gebiete an die alliierten und assoziierten Mächte sowie an neu entstandene Staaten, sondern auch sechs Millionen Staatsangehörige und seine gesamte Kolonialbevölkerung.

Der Versailler Vertrag verbot zudem die allgemeine Wehrpflicht. Alle darauf bezogenen
Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (§§ 22, 26, 32) wurden dadurch
gegenstandslos.

In der Weimarer Republik zeichnete sich auch schon ab, in welchen Punkten sich die
Grundkonzeption des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts in Zukunft einer Reform nicht würde entziehen können. Zu nennen sind hier zum einen verschiedene Anläufe, an Stelle der bisherigen Konstruktion von Reichs- und Landesangehörigkeit eine einheitliche unmittelbare Reichsangehörigkeit zu setzen.
Die Realisierung dieses Vorhabens ließ freilich noch einige Zeit auf sich warten.

Analyse: Überkommene Prinzipien des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts

Das Ius-sanguinis-Prinzip

Kein anderes Prinzip ist so signifikant für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wie das Ius-sanguinis-Prinzip. Seit eh und je wird die Staatsangehörigkeit in der Familie „ weitervererbt“.
Nicht einmal ergänzend dazu tritt das ius -soli in der Geschichte des
Staatsangehörigkeitsrechts in Erscheinung. Vielmehr lehnte der Gesetzgeber eine
Anknüpfung an den Geburtsort bis zuletzt ganz bewußt.
Der Grundsatz staatsangehörigkeitsrechtlicher Familieneinheit Unübersehbar prägt ferner das Bemühen des Gesetzgebers, eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie herzustellen und zu bewahren, die Geschichte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsgrundsatz ist dafür nur ein Beispiel.

Das Staatsangehörigkeitsrecht unter dem NS-Regime

In der Zeit von 1933 bis 1945 verkam das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht zum Spielball der nationalsozialistischen Rassenideologie. Geradezu pervertiert wurde dabei die eigentliche Aufgabe der Staatsangehörigkeit, ein festes, dauerhaftes Band zwischen Staat und Individuum zu statuieren.
Das NS-Regime setzte das Staatsangehörigkeitsrecht gezielt dazu ein, „unerwünschte“ Personen loszuwerden, indem es das Band der Staatsangehörigkeit zu ihnen willkürlich zerschnitt. Zahlreiche Gesetze und Verordnungen aus jener Zeit zeugen von dieser Vorgehensweise. Zwar sind die meisten davon längst außer Kraft getreten. Wegen ihrer ideologischen Einfärbung können sie auch nicht als traditionsbildender Bestandteil der Geschichte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts angesehen werden . Indirekt hat der Umgang der Nationalsozialisten mit der Staatsangehörigkeit aber großen Einfluß auf die heutige Gestalt des Staatsangehörigkeitsrechts gehabt. So sind die Normen des Grundgesetzes, die von der Staatsangehörigkeit handeln, fast ausnahmslos als Reaktion auf die NS-Zeit zu verstehen. Daher sollen auch die nationalsozialistischen Maßnahmen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts an dieser Stelle kurz skizziert werden, ohne daß dabei der Anpruch auf Vollständigkeit erhoben würde.
Systematische Konsequenzen für das Staatsangehörigkeitsrecht zeitigte der Übergang der
Nationalsozialisten zum Einheitsstaat. In § 1 Abs. 1 verfügte die Verordnung vom 5. Februar 1934 die Aufhebung der Staatsangehörigkeit in den Ländern. Folgerichtig bestimmte die Vorschrift des § 1 Abs. 2: „Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)“.

Seitdem hat das Vermittlungsprinzip ausgedient.

Trotz der Wiederherstellung der föderalistischen Ordnung ist es auch unter dem Grundgesetz nicht mehr reaktiviert worden.

Nicht minder bedeutsam ist das „Reichsbürgergesetz“ vom 15. September 1935.
Als Sonderkategorie innerhalb der Staatsangehörigkeit führte dieses Gesetz die „Reichsbürgerschaft“ ein, die allein gemäß § 2 Abs. 3 in Zukunft die vollen politischen Rechte vermitteln sollte, und beraubte die Staatsangehörigkeit so einer ihrer wichtigsten Funktionen: der – im positiven Sinne zu verstehenden – Nivellierungsfunktion. Nichtarier konnten nicht Reichsbürger sein (§ 2 Abs. 1 Reichsbürgergesetz).

Das Interim zwischen 1945 und 1949

Auf den Zweiten Weltkrieg folgte eine Übergangsphase, in der das Deutsche Reich mangels staatlicher Organe handlungsunfähig war. Nach der Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 und der Verhaftung der Regierung Dönitz in Flensburg am 23. Mai 1945 übernahmen die vier Siegermächte die Regierungsgewalt.

Für „Deutschland als Ganzes betreffende Maßnahmen“ war fortan der Alliierte Kontrollrat zuständig.

Auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts zählten dazu alle legislatorischen Maßnahmen, während Einzelakte von den deutschen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Besatzungskommandanten bzw. der Berliner Kommandantur erlassen wurden.

Die deutsche Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut berührten diese Ereignisse freilich nicht.

Lediglich die nationalsozialistische Gesetzgebung wurde in Teilen korrigiert.

So hob der Alliierte Kontrollrat unter anderem das Reichsgesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 sowie das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 und sämtliche auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen durch das Gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 auf.

Nach dem Auszug der sowjetischen Vertreter am 20. März 1948 stellte das Gremium seine Tätigkeit aber auch schon wieder ein. Durch das Gesetz Nr. 12 vom 17. November 1949 erklärte die Alliierte Hohe Kommission dann noch die zwangsweise Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit auf französische und luxemburgische Staatsangehörige durch das nationalsozialistische Regime für von Anfang an nicht.

Auch die Bildung der Länder nach dem Zweiten Weltkrieg hat auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht keine Auswirkungen gehabt.

Die Entwicklung unter dem Grundgesetz

Das Grundgesetz knüpft an verschiedenen Stellen an die Staatsangehörigkeit an,
regelt sie aber selbst kaum.
Vielmehr setzt es eine Regelung im einfachen Recht voraus.
Hier galt auch unter dem Grundgesetz lange Zeit das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz fort.
Das höherrangige Recht hat eine Reihe von Änderungen des aus dem Jahre 1913 stammen- den Gesetzes erforderlich gemacht. Im großen und ganzen haben die Schöpfer des Grundgesetzes jedoch in bemerkenswerter Manier die Kontinuität des Staatsangehörigkeitsrechts gewahrt.
Bevor die Bedeutung der Änderungen für die überkommenen Prinzipien des Staatsangehörigkeitsrechts untersucht wird, soll daher erst einmal ein Blick auf die Hintergründe dieser Kontinuität geworfen werden.

Die Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit

Im ursprünglichen Konzept des Grundgesetzes spielte die Staatsangehörigkeit eine wesentliche Rolle, die mit der „Offenhaltung eines personalen Bandes“ zwischen dem Ost- und dem Westteil Deutschlands treffend umschrieben worden ist.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ging das Grundgesetz selbst – und „nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre!“ – davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hatte und weder mit der Kapitulation noch auf Grund der Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen war.

Dies ergab sich aus der Präambel sowie aus Art. 23, 116 und 146 GG, sprich aus all jenen Passagen, die von den „Deutschen“, dem „deutschen Volk“ oder den „deutschen Staatsangehörigenhandelten, und nicht etwa von einem Volk oder von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland.

Die Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates bestand demnach darin, mit der Bundesrepublik Deutschland keinen neuen westdeutschen Staat zu gründen, sondern lediglich einen Teilbereich des fortbestehenden gesamtdeutschen Staates zu reorganisieren.

Die Bundesrepublik Deutschland war auch nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.

Sie war mit dem Deutschen Reich identisch, wobei sich ihre Hoheitsgewalt staatsrechtlich allerdings auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkte, so daß in bezug auf die räumliche Ausdehnung zunächst nur von einer „Teilidentität“ die Rede sein konnte. In dem anderen Teil Deutschlands wurde die Deutsche Demokratische Republik errichtet.

Gleichzeitig fühlte die Bundesrepublik sich aber für das ganze Deutschland verantwortlich, im Sinne eines „Repräsentanten“, der die Interessen des Gesamtstaates wahrnimmt, solange dieser selbst nicht dazu in der Lage ist.

Die Deutsche Demokratische Republik wurde daher nie als Ausland angesehen.

Die Ausdrücke „Staatsangehörigkeit im Bunde“ (Art. 73 Nr. 2 GG) und „Staatsangehörigkeit in den Ländern“ (Art. 74 Nr. 8 GG) dienten allein zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern; dazu schon oben, N 342. – Besonders deutlich illustriert die Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 1 GG (dazu im einzelnen unten, Dritter Teil D. II. 3.b)) den
Bedeutungszusammenhang: Nachdem in den Beratungen zu dieser Vorschrift
zunächst eine Fassung kursierte, in der von einer „Staatsangehörigkeit des Bundes“ die Rede war, ersetzte der Grundsatzausschuß des Parlamentarischen Rates die Bezeichnung auf Vorschlag des Abgeordneten Bergsträßer später durch „ die deutsche Staatsangehörigkeit“.

Bergsträßer begründete die Änderung wie folgt: „Da wir die Verfassung für Deutschland machen – nach einem Satz unserer Präambel – wollen wir sagen: „die deutsche Staatsangehörigkeit“. Wir machen doch eine Verfassung, zu der wir die anderen Deutschen einladen.; JöR N. F. Bd. 1 (1951), S. 16

374 Bernhardt, in: HStR I, ß 8, Rn. 32 ff. weist in diesem Zusammenhang auf einen seiner Ansicht nach unauflösbaren Widerspruch in der Rechtsprechung des BVerfG hin:
Einerseits soll das Deutsche Reich (nur) aus dem Grund handlungsunfähig gewesen sein, daß es keine eigenen Organe hatte.
Andererseits soll die Bundesrepublik Deutschland mit ihm identisch gewesen sein.
Die Bundesrepublik verfügte aber zweifellos über Organe, die demnach eigentlich auch Organe des Deutschen Reiches hätten sein müssen.

Der Schlüssel zum Verständnis dürfte in der vom BVerfG verwendeten Figur der Teilidentität liegen. Denkbar ist schließlich, daß ein Teil des Deutschen Reiches (als Bundesrepublik Deutschland) handlungsfähig geworden ist und diese Handlungsfähigkeit im Sinne des übergreifenden Ganzen eingesetzt hat, ohne daß dadurch das Deutsche Reich „als Gesamtstaat“ Handlungsfähigkeit erlangt hätte.

Dem stand die – wie auch immer zu bewertende – Existenz der Deutschen Demokratischen Republik entgegen, die nicht gewillt war, als „Organ“ Gesamtdeutschlands zu fungieren.
Das Szenario erinnert an mögliche Konflikte in einem föderalistisch organisierten Staat: Die Handlungsfähigkeit eines Bundeslandes macht noch keine Handlungsfähigkeit des Bundesstaates aus, wenn die anderen Bundesländer nicht „mitmachen“ und dem Bundesstaat die Mittel fehlen, diese zu disziplinieren. Allerdings leugnet Bernhardt, daß eine „Teilidentität“ überhaupt Sinn macht.

Der Bundesrepublik waren insoweit die Hände gebunden. Wenn das Grundgesetz vom Fortbestand des (gesamt-)deutschen Staates und damit des (gesamt-)deutschen Staatsvolkes ausging, so verfolgte es damit das Ziel, eines Tages eine Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands durchzuführen. Das Wiedervereinigungsgebot war in der Präambel verankert.

Aus dem Wiedervereinigungsgebot leitete das BVerfG auch das Gebot ab, alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung hätte vereiteln können (sogenanntes Wahrungsgebot).
Danach war es der Bundesrepublik Deutschland strengstens untersagt, auf „einen Rechtstitel (eine Rechtsposition) aus dem Grundgesetz“ zu verzichten, mittels dessen (derer) sie auf die Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung des deutschen Volkes hätte hinwirken können.

In diesem Zusammenhang erlangte die Staatsangehörigkeit besondere Bedeutung.

Deswegen war es so wichtig, den Fortbestand des einen deutschen Volkes durch die Staatsangehörigkeit zu dokumentieren und in den Köpfen der Menschen wach zu halten.

Wie gut der Bundesrepublik dies gelungen war, zeigte sich im Herbst 1989, als in Dresden, Berlin und Leipzig hunderttausendfach der Ruf erklang: „Wir sind das Volk“, und bald darauf: „Wir sind ein Volk“.

Das BVerfG verstand die Staatsangehörigkeit als rechtlichen Hebel zur Förderung der Wiedervereinigung und Selbstbestimmung des deutschen Volkes.
Das Wahrungsgebot verlangte danach, die Staatsangehörigkeit auch rechtlich zu verwirklichen.

Daß die Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland räumlich beschränkt war, hinderte sie zwar daran, einen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in Obhut zu nehmen, solange er sich im Ostteil Deutschlands auf hielt.
Sobald er aber irgendwie in den Schutzbereich der Bundesrepublik gelangte, hatte er gemäß Art. 116 Abs. 1 und Art. 16 GG einen Anspruch darauf, wie jeder Bürger der Bundesrepublik als Deutscher behandelt zu werden, d. h. er genoß den vollen Schutz der Gerichte und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes (vor allem auch der Deutschenrechte).

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes waren eben nicht nur die Bürger der Bundesrepublik Deutschland.

Auf Grund der Rechtsprechung des BVerfG stellte sich alsbald auch die Frage, wie mit den Fällen umzugehen sei, in denen formal nur noch die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurde.

Das BVerwG sah keinen Anlaß dazu, diesen Erwerb als Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit anzuerkennen, wenn er nicht im Einklang mit den Erwerbsregeln des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes stand.

Daher maß das Gericht dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
in den Grenzen des „ordre public“ die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bei.

Auf eine Entsprechung der Erwerbsregel im Recht der Bundesrepublik kam es ihm dabei grundsätzlich nicht an.

Staatsangehörigkeitsrechtliche Verlustgründe der Deutschen Demokratischen Republik führten hingegen nicht zum Verlust Demokratischen Republik führten hingegen nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, da das Wahrungsgebot dies nicht erforderte.

Der Status des Deutschen ohne Staatsangehörigkeit, Art. 116 Abs. 1 GG
In Art. 116 Abs. 1 GG wird der Begriff des Deutschen definiert:
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“.

Die Besonderheit dieser Definition besteht darin, daß sie nicht allein auf die Staatsangehörigkeit rekurriert. Andernfalls hätte man auf eine ausdrückliche Regelung wohl ganz verzichtet.

Als weiteren Anknüpfungspunkt für die Deutscheneigenschaft nennt die Vorschrift des Art. 116 Abs. 1 GG die deutsche Volkszugehörigkeit der Flüchtlinge und Vertriebenen, soweit sie im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, d. h. vor den Annexionen unter Hitler Aufnahme gefunden haben.

Damit wird ein Status begründet, der unabhängig von der deutschen Staatsangehörigkeit ist.

Die betroffenen Personen werden gemeinhin als „Statusdeutsche“ bezeichnet.
Sie sind den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt.

Warum aber ist die Spezialregelung des Art. 116 Abs. 1 GG dann überhaupt in das Grundgesetzeingefügt worden?

Hintergrund war die besondere Nachkriegssituation. Flüchtlinge und Vertriebene, die in großer Zahl nach Deutschland kamen, besaßen vielfach nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Wiedergutmachung der Zwangsausbürgerungen, Art. 116 Abs. 2 GG

Art. 116 Abs. 2 GG beinhaltet eine Regelung für die Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit in der NS-Zeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde.
Dies betrifft vor allem das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 sowie die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941.

Der Schutz des Bestandes der deutschen Staatsangehörigkeit, Art. 16 Abs. 1
Systematik und Regelungsgehalt.

Da die Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 1 GG sich relativ kompliziert ausnimmt, soll an dieser Stelle noch ein kurzer Überblick über Systematik und Regelungsgehalt der Endfassung gegeben werden.

Die Vorschrift enthält zwei Verbürgungen der deutschen Staatsangehörigkeit: einen absoluten Schutz vor der Entziehung (erster Satz) und einen eingeschränkten Schutz vor dem Verlust (zweiter Satz).

Hinsichtlich des Verlustes kann weiter danach differenziert werden, ob der Betroffene dadurch staatenlos würde oder nicht. Ist dies der Fall, so steht der Verlust gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt, daß der Betroffene damit einverstanden ist.

 
Unabhängig davon muß der Verlust „auf Grund eines Gesetzes“ eintreten.
Diese Formulierung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG stellt nach allgemeiner Ansicht ein Redaktionsversehen dar. Insoweit besteht Einigkeit, darf der Verlust nicht unbedingt einen Akt der Exekutive voraussetzt, sondern auch unmittelbar an die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes anschließen kann.

Art. 16 Abs. 1 GG hat Grundrechtscharakter mit allen daraus folgenden Konsequenzen: Die Vorschrift statuiert ein subjektives Abwehrrecht im Sinne des status negativus und hat zugleich – wie jedes andere Grundrecht auch – teil an der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes.

Auswirkungen des Grundgesetzes auf die Überkommenen Prinzipien des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts

Das Ius-sanguinis-Prinzip

Das Grundgesetz tastete das hergebrachte Prinzip des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht an.

Im Gegenteil: In Art. 116 Abs. 1 und 2 GG bestätigte es die Geltung des Ius-sanguinis-Prinzips im einfachen Recht.
Offenbar richtet es sich in diesen Sonderregelungen an dem vorgefundenen Rechtszustand aus.
So erstreckt sich der Status des Deutschen ohne Staatsangehörigkeit nach dem ersten Absatz des Art. 116 GG auf die Abkömmlinge der Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, die in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben.

Nach dem zweiten Absatz der Bestimmung erfaßt der Wiedereinbürgerungsanspruch auch die Abkömmlinge der zwangsausgebürgerten Deutschen. Beide Rechtspositionen werden also ebenso in der Familie „weitervererbt“ wie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts von 1999

Freilich kam die Reform nicht von heute auf morgen. Reformbestrebungen gab es schon seit geraumer Zeit, nur waren sie bis dahin allesamt gescheitert. Die Gründe dafür haben die Gestalt, welche das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht schließlich im Jahre 1999 erhalten hat, nachhaltig beeinflußt. Daher lohnt es sich, zunächst diejenigen Reformansätze zu betrachten, die nicht verwirklicht worden sind.

Die Reformbestrebungen von 1989 bis 1998

Reformbestrebungen grundlegender Art setzten danach erst wieder ein, als die Wiedervereinigung bereits in greifbare Nähe gerückt war. Von 1989 bis 1998 standen sich im wesentlichen zwei Positionen gegenüber, deren Gegensätzlichkeit das Zustandekommen einer Reform verhinderte: der Standpunkt der Opposition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen auf der einen sowie der Standpunkt der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP auf der anderen Seite.

Der Standpunkt der Opposition

aa) Erleichterung der Einbürgerung

Die mit der Änderung des Ausländergesetzes zu Beginn der 90er Jahre verbundene Erleichterung der Einbürgerung ging nicht so weit, wie die Opposition es gerne gesehen hätte.

bb) Einführung des ius soli

Neben einer Erleichterung der Einbürgerung strebte die Opposition auch eine Einführung des Ius-soli-Prinzips in das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht an. Das Ius-sanguinis-Prinzip, das den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt bis dato ausschließlich geregelt hatte, sollte dadurch zwar nicht verdrängt, aber wenigstens ergänzt werden. Zwei unterschiedliche Varianten des ius soli kristallisierten sich dabei heraus.

Das Zustandekommen der Reform im Jahre 1999

Mit der Übernahme der Regierungsgeschäfte zur 14. Legislaturperiode bot sich den vormaligen Oppositionsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen plötzlich die Gelegenheit, ihre lange Zeit vergeblich gehegten Reformvorhaben endlich zu realisieren. Diese Gelegenheit ergriffen sie sogleich beim Schopfe. Weder bei der anvisierten Erleichterung der Anspruchseinbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG noch bei der Einführung des Ius-soli-Prinzips nahm ein von Bundesinnenminister Otto Schily am 13. Januar 1999 geradezu blitzartig vorgelegter Arbeitsentwurf Rücksicht auf den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit. Nach dem Stillstand der letzten Jahre sollte der Entwurf vor allem Handlungsfähigkeit demonstrieren. Aussicht auf Erfolg hatte er freilich nicht. Zu groß war der Widerstand in der Bevölkerung. Mit Blick auf den hessischen Landtagswahlkampf initiierte die CDU eine Unterschriftenkampagne gegen die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit. Die
Resonanz auf diese Kampagne wurde allgemein als (mit-)entscheidend für den anschließenden Wahlsieg der Partei angesehen.

B. Ziel der Reform

Für die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 gab es im wesentlichen zwei Gründe:
Vermeintlichen Reformdruck erzeugte zunächst das hohe Alter des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. Schon allein die Tatsache, daß dessen Gestalt sich seit 1913 kaum verändert hatte, genügte in den Augen vieler, um eine „Modernisierung“ des Rechtsgebiets zu rechtfertigen.
Auch im europiischen Vergleich galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
als anachronistisch.
Stein des Anstoßes war insbesondere das Ius-sanguinis-Prinzip.
Vom deutschen „Blutrecht“, das noch immer einem Nationalismus des ausgehenden 19. Jahrhunderts huldige, obwohl die Geschichte doch längst eines Besseren belehrt habe, war da – nicht ohne ein gerüttelt Maß Polemik – die Rede.
Als Relikt vergangener Tage gehöre das an der Abstammung orientierte Denken endgültig über Bord geworfen.

Das Bemühen des Reformgesetzgebers, alte Zöpfe des Staatsangehörigkeitsrechts abzuschneiden, ist schon an der Überschrift abzulesen:
Statt „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ heißt es dort nunmehr schlicht
„Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)“. Allerdings ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz durch die Reform nicht abgeschafft, sondern lediglich abgeändert worden.

Insbesondere die Erwartung, alle die Staatsangehörigkeit betreffenden Vorschriften werden endlich in einem Gesetz konzentriert werden, hat der Gesetzgeber enttäuscht: Auch nach der Reform bleibt es bei der teilweisen Verlagerung der Einbürgerungsvorschriften in das Ausländergesetz.

Die Änderungen betreffen vor allem die Regelungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt und des Verlusts der Staatsangehörigkeit. Eine völlig neue Gestalt hat zudem der Einbürgerungsanspruch in den §§ 85 ff. AuslG 1999 erhalten. Im Übrigen diente das Staatsangehörigkeitsreformgesetz dazu, alte Regelungen an die neue Rechtslage anzupassen.

Während einige Folgeänderungen anderer Gesetze nichtig waren, hat die Reform die Staatsangehörigkeitsverordnungen vom 5. Februar 1934 und vom 20. Januar 1942 gänzlich hinfällig gemacht und folglich außer Kraft gesetzt.

– Besetzung des deutschen Staates (Deutsches Reich)

 

 

immer wieder trifft man auf Gruppen oder Einzelpersonen, die behaupten das Deutsche Reich sei nie besetzt worden bzw. gewesen.

Die folgende Aussage des Deutschen Kaisers ist nur einer der Beweise, dass eben nicht sogenannte „Putschisten“ durch einen Putsch die Macht übernommen hatten, wie immer wieder gerne behauptet, sondern die Hoheitsrechte des Deutschen Reiches mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 11. 11. 1918 auf die Fremdmächte übergingen. Erst war es „nur“ eine rein militärische Besetzung durch Soldaten der feindlichen Heere, später ging die Besetzung durch Übertragung auf den Völkerbund über. Und von da auf die UN, wo heute demzufolge die Feinstaatenklausel entsprechend fort gilt, ungeachtet aller Relativierungsversuche.

(Quelle: Berthold Otto – Wilhelm II. und wir. Seite 104)

– Merkblatt zum Staatsangehörigkeitsausweis und -verfahren

Hier ist es empfehlenswert, die Worte die hier benutzt und entsprechend markiert wurden im Vollsinn zu verstehen.

So kann man auch am Inhalt erkennen, dass dieses Verfahren als auch der Staatsangehörigkeitsausweis eben nicht mit einer angeblichen „Deutschen Staatsangehörigkeit“ eines Herrn A. Hitler 1934 durch eine Verordnung eingeführt zu tun hat und haben kann! Denn hier wird klar Bezug genommen auf die Auswirkungen zweier Weltkriege sowie die Prüfung sich bis auf das Jahr 1914 zurück erstreckt.

Bekanntlich gab es kein „Drittes Reich“ zum 1. WK, als auch nicht 1914.

Wir danken dem Landkreis, für einen dieser tollen Beweise!!!

——– o ——–

Merkblatt zum Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
– für Personen, die im Ausland leben –

1. Was ist das Feststellungsverfahren?

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit prüft das Bundesverwaltungsamt, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es wird dabei geprüft, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

2. Was muss ich tun, wenn ich einen Feststellungsantrag stellen möchte?

Sie können Ihren Antrag direkt beim Bundesverwaltungsamt stellen. Wenn Sie ihn bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung einreichen, wird diese den Antrag an das Bundesverwaltungsamt weiterleiten.
Bitte verwenden Sie den vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Antragsvordruck.
Sollten Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Dort werden Sie auch persönlich beraten.

3. Welche Vordrucke gibt es?

Antrag F: Antragsvordruck für Personen ab 16 Jahre Minderjährige ab 16 Jahre werden in Fragen der Staatsangehörigkeit Volljährigen gleichgestellt; sie geben alle Erklärungen selbst ab.
Antrag F_K: Antragsvordruck für Kinder unter 16 Jahren
Der Antrag ist von allen sorgeberechtigten Personen als gesetzliche Vertreter zu unterzeichnen.
Anlage_V: für Angaben zu deutschen Vorfahren
Ergänzungsbogen bei Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung bzw. Adoption.
Vollmacht: zur Bevollmächtigung einer anderen Person
Alle Vordrucke erhalten Sie über die Internetseite des Bundesverwaltungsamtes:
www.bundesverwaltungsamt.de, dort: Staatsangehörigkeit > Feststellung beantragen > Staatsangehörigkeitsausweis Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 2 von 9

4. Wie ist der Antrag auszufüllen?

Füllen Sie den Antragsvordruck deutlich, sorgfältig, vollständig und in deutscher Sprache aus. Wir empfehlen, den Antrag direkt am PC, Smartphone oder Tablet auszufüllen und erst dann auszudrucken. Auch weiterer Schriftwechsel mit dem Bundesverwaltungsamt ist in deutscher Sprache zu führen.
Nachfolgend werden einzelne Punkte der Antragsvordrucke F und F_K erläutert. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, lassen Sie sich von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beraten.

Abschnitt 4: „Zuständige deutsche Auslandsvertretung“

Geben Sie Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung auch dann an, wenn Sie den
Antrag über eine bevollmächtigte Person oder direkt beim Bundesverwaltungsamt
einreichen.

Abschnitt 5: „Meine deutsche Staatsangehörigkeit“ (im Antrag F_K Abschnitt 6)
Zu den einzelnenwichtigsten Erwerbsgründen der deutschen Staatsangehörigkeit
wird auf die Übersicht am Ende des Merkblattes (Anhang) verwiesen.
„Sonstige Erwerbsgründe“ erläutern Sie bitte unter „sonstiges“ oder auf einem gesonderten Papier. Gleiches gilt, wenn Ihnen nicht bekannt ist, wie Sie die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben haben, aber z. B. immer als Deutscher behandelt wurden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung (auch Legitimation)
oder Adoption von Ihren deutschen Eltern (oder einem deutschen Elternteil) bzw.
Adoptiveltern erworben haben, ist ergänzend die Anlage V auszufüllen [siehe hierzu
5. „Anlage V (Vorfahren) – Was muss ich beachten?“].

Abschnitt 6: „Weitere Angaben zu meiner deutschen Staatsangehörigkeit“
(im Antrag F_K Abschnitt 7) Anzugeben sind Staatsangehörigkeitsausweise, die als Einzelausweis für Sie selbst oder als gemeinschaftlicher Ausweis mit Ihren Eltern (auch von einer anderen deutschen Behörde) ausgestellt wurden.
Gleiches gilt, wenn für Sie bereits deutsche Passdokumente ausgestellt wurden (z. B.
Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Diplomatenpass).
Sofern Sie bereits ein Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in
Deutschland durchgeführt haben, machen Sie hier zur Unterstützung der Bearbeitung
Angaben. In Kenntnis des Aktenzeichens und der durchführenden Behörde kann das
Bundesverwaltungsamt die damaligen Verfahrensakten beiziehen und die dort vor-handenen Urkunden und Unterlagen nutzen. Diese Dokumente müssten Sie dann
nicht noch einmal einreichen.
Es ist jedoch möglich, dass aufgrund datenschutzrechtlicher Aufbewahrungsfristen
die Altakten nicht mehr vorhanden oder Unterlagen durch Zeitablauf nicht mehr beweiskräftig sind. Solche Unterlagen werden von uns nachgefordert.
Abschnitt 7: „Frühere Staatsangehörigkeiten“ (im Antrag F_K Abschnitt 8)
Es sind hier nur die Staatsangehörigkeiten anzugeben, die Sie aktuell nicht mehr besitzen, aber früher einmal besessen haben.
Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 3 von 9
Beispiel: Sie haben diese Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in einem anderen
Staat verloren. Geben Sie den Zeitraum, währenddessen Sie die frühere Staatsangehörigkeit besessen haben, so genau wie möglich an.

Abschnitt 11: „Meine Aufenthaltszeiten“
Bitte machen Sie hier so genau wie möglich Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten und
–zeiten. Besuchsaufenthalte, Urlaubsreisen, Montageaufenthalte etc. bis zu drei Monaten müssen nicht angegeben werden.

Abschnitt 12: „Angaben zu meinen Militärzeiten“ (nur in F)
Wenn Sie im Militär, in einer Armee, Streitkraft oder in einem vergleichbaren bewaffneten Verband eines fremden Staates gedient haben, ist zu unterscheiden zwischen
dem Dienst als wehrpflichtige Person bzw. dem Grundwehrdienst (= gesetzlich vo rgeschriebener Militärdienst) und dem freiwilligen Dienst (z. B. als Zeitsoldat/ Zeitso ldatin oder Berufssoldat/ Berufssoldatin).
Ein freiwilliger Dienst liegt auch dann vor, wenn die gesetzlich vorgeschriebene
Wehrpflicht von Ihnen auch nur um einen Tag freiwillig verlängert wird/wurde.
Erläuterung zu nur im Antrag F_K für Kinder unter 16 Jahren vorhandene Abschnitte:
Abschnitt 5: „Angaben zur gesetzlichen Vertretung“
Eine gesetzliche Vertretung besteht aufgrund Gesetzes (z. B. gesetzliches Sorgerecht
für ein minderjähriges Kind) oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung (z. B. Anordnung des Vormundschaftsgerichtes, Bestellung einer Betreuungsperson).
Für eine unmittelbare gesetzliche Vertretung ist kein Nachweis notwendig. Besteht
eine gerichtliche oder behördliche Anordnung fügen Sie bitte den Nachweis (z. B.
amtlichen Bescheid; Urteil mit gerichtliche Sorgerechtsentscheidung) bei.
Die Erklärung ist von allen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Personen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, handeln in Staatsangehörigkeitsverfahren eigenständig und sind berechtigt, die Erklärungen selbst abzugeben (§ 37
Abs. 1 Satz 1 StAG). Sie werden in Staatsangehörigkeitsverfahren nicht gesetzlich vertreten und unterschreiben selbst.

5. „Anlage V“ (Vorfahren) – Was muss ich beachten?
Die Anlage V ist ergänzend auszufüllen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung (auch Legitimation) oder Adoption von deutschen Eltern (bzw. einem deutschen Elternteil, Vater und/oder Mutter) erworben haben.
Haben wiederum auch Ihre Eltern (der deutsche Elternteil) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Legitimation oder Adoption von ihren Eltern (= Ihren Großeltern, Großvater und/oder Großmutter) erworben, so ist auch für Ihre Großelterngeneration die Anlage V auszufüllen.
Gleiches gilt (auch für die nächsten Generationen) bis zu der Person Ihrer Vorfahren,
 für die ein Staatsangehörigkeitsausweis/Heimatschein einer deutschen Behörde ausgestellt wurde,
 die vor 1914 in Deutschland geboren wurde oder zuvor als Deutscher bzw. Deutsche ausgewandert ist oder Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 4 von 9
 die nicht durch Abstammung/Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (z. B. durch Einbürgerung).
Die Anlage V ist für jede dieser maßgeblichen Personen einzeln auszufüllen. Bitte kennzeichnen Sie (Kreuzen Sie an!), um welchen Verwandten von Ihnen es sich dabei jeweils handelt.

Beispiel:
Beantragen mehrere Familienangehörige (Eltern und Kinder, Geschwister) gleichzeitig die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es ausreichend, die Angaben zu den gleichen Vorfahren (Anlage V) nur einem Antrag beizufügen. Die Angaben gelten dann für alle Anträge gleichermaßen.
6. Welche Unterlagen sind erforderlich und beizufügen?
Stets beizufügen sind:
 amtlich oder notariell beglaubigte Kopie Ihres letzten/aktuellen deutschen und (soweit vorhanden) ausländischen Reisepasses/Personaldokumentes (Seiten mit Passbild und Personalangaben). Unterlagen über Abstammung und Personenstand
 Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Familienbücher (soweit vorhanden) sind erforderlich für Sie und alle Personen, von denen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, zurück bis zu der Person Ihrer Vorfahren, die entweder

oder

oder

 Adoptionsunterlagen (Adoptionsurkunde, Gerichtsbeschluss, Unterlagen über die Anerkennung der Adoption in Deutschland)
 Scheidungsunterlagen (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, gegebenenfalls Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)
Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 5 von 9
Unterlagen, die Rückschlüsse auf die deutsche Staatsangehörigkeit zulassen
Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Zum Beispiel: Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen/Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Bescheinigung gem. § 15 Bundesvertriebenengesetz, Ernennungsurkunden bei Beamten oder Beamtinnen, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und anderen vergleichbaren Verbänden.
Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte.
Vertriebenenausweise, Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweise über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder frühere »Rechtsstellung als Deutscher« oder über »Behandlung als Deutscher«
Zum Beispiel: Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine, Urkunden/Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher; Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte); Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten, Bürgerverzeichnissen; Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter oder Beamtin; Meldebestätigungen; Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Vertriebenenausweise, (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine in einfacher Kopie. weitere mögliche Unterlagen
Bei Bedarf können auch noch folgende weitere Unterlagen notwendig sein:
 Ihre Aufenthaltsberechtigung im Aufenthaltsstaat (z. B. Permanent Resident Card, Ausländerausweis)
 Unterlagen über den Nichterwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (Nichterwerbsbe –
scheinigung)
Nachweise über den Erwerb/Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
 Namensänderungsurkunden/-bescheinigungen
 Lebenspartnerschaftsurkunde
 Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. Bundesamtes für Wehrverwa ltung zum Dienst in der ausländischen Armee
 Unterlagen zum Sorgerecht (bei Anträgen von Kindern unter 16 Jahren)
7. In welcher Form sind die Unterlagen vorzulegen?
Unterlagen (insbesondere Urkunden) – soweit nicht anders angegeben – müssen im Original oder in amtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie des Originals vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig sein, das heißt Vorder-und Rückseite des Dokuments müssen vorgelegt werden. Unbeglaubigte Fotokopien und Abschriften können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Beglaubigungen können nur durchgeführt werden von:
 (Staats-)Notarinnen beziehungsweise -Notaren oder
 Standesbeamtinnen beziehungsweise -beamten der Stelle, die den Eintrag in das Personenstandsregister vorgenommen hat oder
 deutschen Behörden (z. B. Meldeamt, Standesamt, Auslandsvertretung).
Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 6 von 9
Beglaubigungen von anderen Stellen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
Bei den Beglaubigungen ist darauf zu achten, dass die vollständige inhaltliche Übereinstimmung der Kopie mit dem Original beglaubigt wird.
Der Beglaubigungsvermerk muss im Original vorliegen, das heißt
 mit dem Originalstempel des Notariats oder Standesamtes und
 mit der Originalunterschrift des Notars/ der Notarin oder des Standesbeamten/ der Standesbeamtin.
Kopien von Beglaubigungsvermerken oder Beglaubigungsvermerke, welche lediglich die Unterschrift des Übersetzers/ der Übersetzerin beglaubigen, reichen nicht aus.
Ausländische öffentliche Urkunden (z. B. Personenstandsurkunden) sind in der Regel zu legalisieren bzw. mit einer Haager Apostille zu versehen.
Ausgenommen hiervon sind
 Personenstandsurkunden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie
 internationale mehrsprachige Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) aus: Bosnien-Herzegowina, Republik Moldau, Republik Nordmazedonien, Montenegro, Republik Serbien und der Republik Türkei
Informationen zum Legalisierungsverfahren erhalten Sie von Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Dort können Sie zusätzlich weitere Informationen darüber erhalten, in welcher Form (Art der Beglaubigung) Sie die Urkunden Ihres Heimatstaates einreichen können.
Allen fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung eines/einer vereidigten Übersetzers/Übersetzerin so beizufügen, dass die Übersetzung dem Original zweifelsfrei zugeordnet ist. Übersetzungen von nicht vereidigten Personen werden nicht anerkannt.
8. Welche Gebühren werden erhoben?
Das Verfahren ist für Sie gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 51,00 Euro und wird mit der Entscheidung über den Antrag erhoben. Die Gebühr für eine ablehnende Entscheidung beträgt – in Abhängigkeit vom entstandenen Verwaltungsaufwand – minimal 25,00 Euro und maximal 51,00 Euro.
Wird der Antrag zurückgenommen nachdem die Bearbeitung des Antrages bereits aufgenommen wurde, werden 38,00 Euro fällig.
Hinweis: Originaldokumente können regelmäßig erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens auf besondere Anforderung zurückgegeben werden. Es wird empfohlen, nur beglaubigte Kopien zu übersenden. Sollte ausnahmsweise ein Original erforderlich sein, wird es ausdrücklich nachgefordert.
Hinweis: Bitte zahlen Sie erst dann, wenn das Bundesverwaltungsamt Sie ausdrücklich dazu auffordert.
Empfehlenswert ist eine Überweisung von einem deutschen Konto. Bei Überweisungen aus dem Ausland, sind die zusätzlich anfallenden Überweisungsgebühren zu beachten. Zahlungen per Scheck, bar, per Internetbezahldienst oder per Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
Bitte zahlen Sie die Gebühren zeitnah nach Aufforderung. Die Aushändigung der Urkunde oder einer anderen Entscheidung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn die Gebühren eingegangen sind.
Bundesverwaltungsamt – Stand: Mai 2022 Seite 7 von 9
9. Hinweis zum Datenschutz nach Artikel 13 und 14 EU- Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO)
Gemäß § 31 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist das Bundesverwaltungsamt als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu spe ichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist (Zweck).
Ausführliche Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 DSGVO erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter dem Thema: Staatsangehörigkeit sowie auf der weiterführenden Informationsseite zum jeweiligen Verfahren. Dort sind auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten bereitgestellt.

10. Kontaktdaten
Postanschrift

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Deutschland
Internetadresse E-Mailadresse
www.bundesverwaltungsamt.de staatsangehoerigkeit@bva.bund.de
Telefonnummern
+49 22899358-44828 oder +49 221 758-44828
(Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Frankreich, Geor-gien, Großbritannien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Österreich, Polen, Russische Föderation, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan)
+49 22899358-44833 oder +49 221 758-44833
(Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus allen anderen Staaten)
zu unseren Servicezeiten:
Montag – Donnerstag 8:00 Uhr – 16:30 Uhr und
Freitag 8:00 Uhr – 15:00 Uhr
Faxnummern
+49 22899358-28446 oder +49 221758-28446

– Potsdamer Abkommen

Zitat: „So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird.“

Vollzitat: 

Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin (Potsdamer Protokoll)
 vom 2. August 1945 Signatarstaaten:  Sowjetunion, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten

I. Am 17. Juli 1945 trafen sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Harry S. Truman, der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Generalissimus J. W. Stalin, und der Premierminister Großbritanniens, Winston S. Churchill, sowie Herr Clement R. Attlee auf der von den drei Mächten beschickten Berliner Konferenz. Sie wurden begleitet von den Außenministern der drei Regierungen, W. M. Molotow, Herrn D. F. Byrnes und Herrn A. Eden, den Stabschefs und anderen Beratern.
In der Periode vom 17. bis 25. Juli fanden neun Sitzungen statt. Darauf wurde die Konferenz für zwei Tage unterbrochen, an denen in England die Wahlergebnisse verkündet wurden.
Am 28. Juli kehrte Herr Attlee in der Eigenschaft als Premierminister in Begleitung des neuen Außenministers, Herrn E. Bevin, zu der Konferenz zurück. Es wurden noch vier Sitzungen abgehalten. Während der Konferenz fanden regelmäßige Begegnungen der Häupter der drei Regierungen, von den Außenministern begleitet, und regelmäßige Beratungen der Außenminister statt.
Die Kommissionen, die in den Beratungen der Außenminister für die vorherige Vorbereitung der Fragen eingesetzt worden waren, tagten gleichfalls täglich. Die Sitzungen der Konferenz fanden in Cäcilienhof bei Potsdam statt.
Die Konferenz schloß am 2. August 1945. Es wurden wichtige Entscheidungen und Vereinbarungen getroffen. Es fand ein Meinungsaustausch über eine Reihe anderer Fragen statt. Die Beratung dieser Probleme wird durch den Rat der Außenminister, der auf dieser Konferenz geschaffen wurde, fortgesetzt.
Präsident Truman, Generalissimus Stalin und Premierminister Attlee verlassen diese Konferenz, welche das Band zwischen den drei Regierungen fester geknüpft und den Rahmen ihrer Zusammenarbeit und Verständigung erweitert hat, mit der verstärkten Überzeugung, daß ihre Regierungen und Völker, zusammen mit anderen Vereinten Nationen, die Schaffung eines gerechten und dauerhaften Friedens sichern werden.

II. Die Einrichtung eines Rates der Außenminister

Die Konferenz erreichte eine Einigung über die Errichtung eines Rates der Außenminister, welche die fünf Hauptmächte vertreten, zur Fortsetzung der notwendigen vorbereitenden Arbeit zur friedlichen Regelung und zur Beratung anderer Fragen, welche nach Übereinstimmung zwischen den Teilnehmern in dem Rat der Regierungen von Zeit zu Zeit an den Rat übertragen werden können.
Der Text der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der Außenminister lautet: 1. Es ist ein Rat zu errichten, bestehend aus den Außenministern des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. 2. (I) Der Rat tagt normalerweise in London, wo der ständige Sitz des Vereinigten Sekretariats sein wird, das durch den Rat zu schaffen ist. Jeder Außenminister wird durch einen Stellvertreter von hohem Rang begleitet werden, welcher gegebenenfalls bevollmächtigt ist, während seiner, des Außenministers, Abwesenheit die Arbeit weiterzuführen, sowie von einem kleinen Stab technischer Mitarbeiter. (II) Die erste Sitzung des Rates findet in London nicht später als am 1. September 1945 statt. Die Sitzungen können nach allgemeiner Übereinkunft nach anderen Hauptstädten einberufen werden; diese Übereinkunft kann von Zeit zu Zeit herbeigeführt werden. 3. (I.) Als eine vordringliche und wichtige Aufgabe des Rates wird ihm aufgetragen, Friedensverträge für Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland aufzusetzen, um sie den Vereinten Nationen vorzulegen und Vorschläge zur Regelung der ungelösten territorialen Fragen, die in Verbindung mit der Beendigung des Krieges in Europa entstehen, auszuarbeiten.

Der Rat wird zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für Deutschland benutzt werden, damit das entsprechende Dokument durch die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein wird. (II) Zwecks Lösung jeder dieser Aufgaben wird der Rat aus Mitgliedern bestehen, welche diejenigen Regierungen vertreten, die die Bedingungen in der Kapitulation unterschrieben haben, diktiert an den Feindstaat, den die gegebene Aufgabe betrifft. Bei der Betrachtung der Fragen der Friedensregelung mit Italien wird Frankreich als Unterschriftsleistende der Kapitulationsbedingungen Italiens betrachtet werden. Andere Mitglieder werden zur Teilnahme am Rat eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die sie direkt betreffen. (III) Andere Angelegenheiten werden von Zeit zu Zeit dem Rat übertragen werden nach Übereinkunft zwischen den Regierungen, die seine Mitglieder sind. 4. (I) Wenn der Rat eine Frage erörtern wird, an der unmittelbar ein Staat interessiert ist, der in ihm nicht vertreten ist, so muß dieser Staat eingeladen werden, seine Vertreter zur Teilnahme an der Beratung und Prüfung dieser Frage zu entsenden. (II) Der Rat kann seine Arbeitsweise dem Charakter des gestellten, von ihm zu prüfenden Problems anpassen. In gewissen Fällen kann er die Frage zunächst in seiner Zusammensetzung vor der Teilnahme anderer interessierter Staaten vorberaten. In anderen Fällen kann der Rat zu einer offiziellen Konferenz den Staat einberufen, der hauptsächlich an der Lösung eines besonderen Problems interessiert ist. Der Entschließung der Konferenz entsprechend, schickte jede der drei Regierungen gleichlautende Einladungen an die Regierungen von China und Frankreich, diesen Text anzunehmen und sich ihnen zur Errichtung des Rates anzuschließen. Die Errichtung des Rates der Außenminister für besondere Ziele, die in diesem Text genannt worden sind, widerspricht nicht der auf der Krim-Konferenz erzielten Übereinkunft über die Abhaltung periodischer Beratungen der Außenminister der Vereinigten Staaten, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreiches. Die Konferenz überprüfte auch die Situation der Europäischen Konsultativen Kommission im Sinne der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der Außenminister. Mit Genugtuung wurde festgestellt, daß die Kommission erfolgreich ihre Hauptaufgaben bewältigt hat, indem sie die Vorschläge betreffend die bedingungslose Kapitulation, die Besatzungszonen Deutschlands und Österreichs und das internationale Kontrollsystem in diesen Ländern vorlegte. Es wurde für richtig befunden, daß die speziellen Fragen, die die gegenseitige Angleichung der Politik der Alliierten hinsichtlich der Kontrolle über Deutschland und Österreich betreffen, in Zukunft der Zuständigkeit des Kontrollrats in Berlin und der Alliierten Kommission in Wien unterliegen sollen. Demgemäß ist man darüber einig geworden, die Auflösung der Europäischen Konsultativen Kommission zu empfehlen.

III. Deutschland

Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch, und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht hat, begangen wurden. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.
Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven.

Die Alliierten wollen dem deutschen Volke die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.
Der Text dieser Übereinkunft lautet:
„Politische und wirtschaftliche Grundsätze, deren man sich bei der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle bedienen muß

A. Politische Grundsätze

1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.

2. Soweit dieses praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein.

3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:
(1) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann, oder deren Überwachung. Zu diesem Zweck:
a) werden alle Land-, See- und Luftstreitkräfte Deutschlands, SS, SA, SD und Gestapo mit allen ihren Organisationen, Stäben und Ämtern, einschließlich des Generalstabes, des Offizierskorps, der Reservisten, der Kriegsschulen, der Kriegervereine und aller anderen militärischen und halbmilitärischen Organisationen zusammen mit ihren Vereinen und Unterorganisationen, die den Interessen der Erhaltung der militärischen Tradition dienen, völlig und endgültig aufgelöst, um damit für immer der Wiedergeburt oder Wiederaufrichtung des deutschen Militarismus und Nazismus vorzubeugen;
b) müssen sich alle Waffen, Munition und Kriegsgerät und alle Spezialmittel zu deren Herstellung in der Gewalt der Alliierten befinden oder vernichtet werden. Der Unterhaltung und Herstellung aller Flugzeuge und aller Waffen, Ausrüstung und Kriegsgeräte wird vorgebeugt werden.

(II). Das deutsche Volk muß überzeugt werden, daß es eine totale militärische Niederlage erlitten hat und daß es sich nicht der Verantwortung entziehen kann für das, was es selbst dadurch auf sich geladen hat, daß seine eigene mitleidlose Kriegführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft zerstört und Chaos und Elend unvermeidlich gemacht haben.

(III) Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militäristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen.

(IV) Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten.

4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden. Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.
5. Kriegsverbrecher und alle diejenigen, die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greuel oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben, sind zu verhaften und dem Gericht zu übergeben.

Nazistische Parteiführer, einflußreiche Nazianhänger und die Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind, sind zu verhaften und zu internieren.
6. Alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmungen zu entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken.

7. Das Erziehungswesen in Deutschland muß so überwacht werden, daß die nazistischen und militaristischen Lehren völlig entfernt werden und eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird.

8. Das Gerichtswesen wird entsprechend den Grundsätzen der Demokratie und der Gerechtigkeit auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität und der Religion reorganisiert werden.

9. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke:

(I) Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen, und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt.

(II) In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen.

(III) Der Grundsatz der Wahlvertretung soll in die Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und Landesverwaltungen, so schnell wie es durch erfolgreiche Anwendung dieser Grundsätze in der örtlichen Selbstverwaltung gerechtfertigt werden kann, eingeführt werden.

(IV) Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des Transportwesens, des Verkehrswesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein.

10. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Erhaltung der militärischen Sicherheit wird die Freiheit der Rede, der Presse und der Religion gewährt. Die religiösen Einrichtungen sollen respektiert werden. Die Schaffung Freier Gewerkschaften, gleichfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung der militärischen Sicherheit, wird gestattet werden.

B. Wirtschaftliche Grundsätze

11. Mit dem Ziele der Vernichtung des deutschen Kriegspotentials ist die Produktion von Waffen, Kriegsausrüstung und Kriegsmitteln, ebenso die Herstellung aller Typen von Flugzeugen und Seeschiffen zu verbieten und zu unterbinden. Die Herstellung von Metallen und Chemikalien, der Maschinenbau und die Herstellung anderer Gegenstände, die unmittelbar für die Kriegswirtschaft notwendig sind, ist streng zu überwachen und zu beschränken, entsprechend dem genehmigten Stand der friedlichen Nachkriegsbedürfnisse Deutschlands, um die in dem Punkt 15 angeführten Ziele zu befriedigen. Die Produktionskapazität, entbehrlich für die Industrie, welche erlaubt sein wird, ist entsprechend dem Reparationsplan, empfohlen durch die interalliierte Reparationskommission und bestätigt durch die beteiligten Regierungen, entweder zu entfernen oder, falls sie nicht entfernt werden kann, zu vernichten.

12. In praktisch kürzester Frist ist das deutsche Wirtschaftsleben zu dezentralisieren mit dem Ziel der Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen.

13. Bei der Organisation des deutschen Wirtschaftslebens ist das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Friedensindustrie für den inneren Bedarf (Verbrauch) zu legen.

14. Während der Besatzungszeit ist Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit diesem Ziel sind gemeinsame Richtlinien aufzustellen hinsichtlich:  a) der Erzeugung und der Verteilung der Produkte der Bergbau- und der verarbeitenden Industrie;  b) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Fischerei;  c) der Löhne, der Preise und der Rationierung;  d) des Import- und Exportprogramms für Deutschland als Ganzes;  e) der Währung und des Bankwesens, der zentralen Besteuerung und der Zölle;  f) der Reparationen und der Beseitigung des militärischen Industriepotentials;  g) des Transport- und Verkehrswesens. Bei der Durchführung dieser Richtlinien sind gegebenenfalls die verschiedenen örtlichen Bedingungen zu berücksichtigen.

15. Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche Wirtschaftsleben zu errichten, jedoch nur in den Grenzen, die notwendig sind:  a) zur Erfüllung des Programms der industriellen Abrüstung und Entmilitarisierung, der Reparationen und der erlaubten Aus- und Einfuhr;  b) zur Sicherung der Warenproduktion und der Dienstleistungen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte und der verpflanzten Personen in Deutschland notwendig sind und die wesentlich sind für die Erhaltung eines mittleren Lebensstandards in Deutschland, der den mittleren Lebensstandard der europäischen Länder nicht übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind alle europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Sowjetunion);  c) zur Sicherung – in der Reihen folge, die der Kontrollrat festsetzt – einer gleichmäßigen Verteilung der wesentlichsten Waren unter den verschiedenen Zonen, um ein ausgeglichenes Wirtschaftsleben in ganz Deutschland zu schaffen und die Einfuhrnotwendigkeit einzuschränken;  d) zur Überwachung der deutschen Industrie und aller wirtschaftlichen und finanziellen internationalen Abkommen einschließlich der Aus- und Einfuhr mit dem Ziel der Unterbindung einer Entwicklung des Kriegspotentials Deutschlands und der Erreichung der anderen genannten Aufgaben;  e) zur Überwachung aller deutschen öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchsanstalten, Laboratorien usw., die mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden sind.

16. Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle, die durch den Kontrollrat errichtet worden ist, ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu schaffen. Den deutschen Behörden ist nahezulegen, in möglichst vollem Umfange die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen. So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird. Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird, wird verboten werden.

17. Es sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen zur:  a) Durchführung der notwendigen Instandsetzungen des Verkehrswesens,  b) Hebung der Kohlenerzeugung,  c) weitestmöglichen Vergrößerung der landwirtschaftlichen Produktion und  d) Durchführung einer beschleunigten Instandsetzung der Wohnungen und der wichtigsten öffentlichen Einrichtungen.

18. Der Kontrollrat hat entsprechende Schritte zur Verwirklichung der Kontrolle und der Verfügung über alle deutschen Guthaben im Auslande zu übernehmen, welche noch nicht unter die Kontrolle der alliierten Nationen, die an dem Krieg gegen Deutschland teilgenommen haben, geraten sind.

19. Die Bezahlung der Reparationen soll dem deutschen Volke genügend Mittel belassen, um ohne eine Hilfe von außen zu existieren.

Die Konferenz einigte sich auf die folgende Erklärung über eine gemeinsame Politik zur möglichst baldigen Schaffung der Bedingungen für einen dauerhaften Frieden nach der siegreichen Beendigung des Krieges in Europa.
Die drei Regierungen betrachten es als wünschenswert, daß die gegenwärtige anormale Stellung Italiens, Bulgariens, Finnlands, Ungarns und Rumäniens durch den Abschluß von Friedensverträgen beendigt werden soll. Sie vertrauen darauf, daß auch die anderen interessierten alliierten Regierungen diese Ansicht teilen.
Für ihren Teil haben die drei Regierungen die Vorbereitung eines Friedensvertrages für Italien als erste unter den vordringlichen und wichtigen Aufgaben vorgesehen, denen sich der Rat der Außenminister unterziehen soll. Italien war die erste der Achsenmächte, die mit Deutschland gebrochen hat, zu dessen Niederlage es materiell erheblich beigetragen hat, und es hat sich jetzt den Alliierten in ihrem Kampf gegen Japan angeschlossen. Italien hat sich selbst vom faschistischen Regime befreit und macht gute Fortschritte auf dem Wege zur Wiederherstellung einer demokratischen Regierung und demokratischer Einrichtungen. Der Abschluß eines solchen Friedensvertrages mit einer anerkannten und demokratischen italienischen Regierung würde es den drei Regierungen ermöglichen, ihrem Wunsche entsprechend einen Antrag Italiens auf die Mitgliedschaft in der Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen haben ferner den Rat der Außenminister mit der Aufgabe einer Vorbereitung von Friedensverträgen für Bulgarien, Finnland, Ungarn und Rumänien beauftragt. Der Abschluß von Friedensverträgen mit anerkannten demokratischen Regierungen in diesen Staaten würde ebenfalls die drei Regierungen befähigen, deren Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen kommen überein, jede für sich in naher Zukunft im Lichte der dann vorherrschenden Bedingungen die Herstellung diplomatischer Beziehungen zu Finnland, Rumänien, Bulgarien und Ungarn zu untersuchen, soweit dies vor Abschluß von Friedensverträgen mit diesen Ländern möglich ist.
Die drei Regierungen zweifeln nicht, daß im Hinblick auf die veränderten Umstände, bedingt durch das Kriegsende in Europa, die Vertreter der alliierten Presse volle Freiheit genießen, der Welt über die Ereignisse in Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland zu berichten.

Hinsichtlich der Zulassung anderer Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen erklärt Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen folgendes:

1. Die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, die die in der vorliegenden Charta enthaltenen Verpflichtungen akzeptieren und nach dem Urteil der Organisation willens und in der Lage sind, diese Verpflichtungen durchzuführen.

2. Die Zulassung jedes derartigen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates.
Die drei Regierungen werden ihrerseits Anträge auf Mitgliedschaft seitens solcher Staaten, die während des Krieges neutral geblieben sind und die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen werden, unterstützen.
Die drei Regierungen fühlen sich jedoch verpflichtet, klarzustellen, daß sie für ihren Teil einen Antrag auf Mitgliedschaft seitens der gegenwärtigen spanischen Regierung, die sich mit Unterstützung der Achsenmächte gebildet hat, nicht begünstigen werden, da diese angesichts ihres Ursprunges, ihres Charakters, ihrer Geschichte und ihrer engen Verbindung mit den Angreiferstaaten nicht die notwendigen Qualifikationen zur Rechtfertigung einer derartigen Mitgliedschaft besitzt.

XI. Territoriale Treuhänderschaft

Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich einer Treuhänderschaft über Territorien, wie sie in dem Beschluß der Krim-Konferenz und in der Charta der Vereinten Nationen definiert sind.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes Deutschlands sind die nötigen Mittel für die Einfuhr bereitzustellen, die durch den Kontrollrat in Deutschland genehmigt worden ist. Die Einnahmen aus der Ausfuhr der Erzeugnisse der laufenden Produktion und der Warenbestände dienen in erster Linie der Bezahlung dieser Einfuhr. Die hier erwähnten Bedingungen werden nicht angewandt bei den Einrichtungen und Produkten, die in den Punkten 4a und 4b der Übereinkunft über die deutschen Reparationen erwähnt sind.“

IV. Reparationen aus Deutschland

In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Krim-Konferenz, wonach Deutschland gezwungen werden soll, in größtmöglichem Ausmaß für die Verluste und die Leiden, die es den Vereinten Nationen verursacht hat, und wofür das deutsche Volk der Verantwortung nicht entgehen kann, Ausgleich zu schaffen, wurde folgende Übereinkunft über Reparationen erreicht:

1. Die Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden.

2. Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen befriedigen.

3. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder werden aus den westlichen Zonen und den entsprechenden deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden.

4. In Ergänzung der Reparationen, die die UdSSR aus ihrer eigenen Besatzungszone erhält, wird die UdSSR zusätzlich aus den westlichen Zonen erhalten:  a) 15% derjenigen verwendungsfähigen und vollständigen industriellen Ausrüstung, vor allem der metallurgischen, chemischen und Maschinen erzeugenden Industrien, soweit sie für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig und aus den westlichen Zonen Deutschlands zu entnehmen sind, im Austausch für einen entsprechenden Wert an Nahrungsmitteln, Kohle, Kali, Zink, Holz, Tonprodukten, Petroleumprodukten und anderen Waren, nach Vereinbarung.  b) 10% derjenigen industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und aus den westlichen Zonen zu entnehmen und auf Reparationskonto an die Sowjetregierung zu übertragen ist ohne Bezahlung oder Gegenleistung irgendwelcher Art. Die Entnahmen der Ausrüstung, wie sie oben in a) und b) vorgesehen sind, sollen gleichzeitig erfolgen.

5. Der Umfang der aus den westlichen Zonen zu entnehmenden Ausrüstung, der auf Reparationskonto geht; muß spätestens innerhalb sechs Monaten von jetzt ab bestimmt sein.

6. Die Entnahme der industriellen Ausrüstung soll so bald wie möglich beginnen und innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der in § 5 spezifizierten Bestimmung, abgeschlossen sein. Die Auslieferung der in § 4a) genannten Produkte soll so schnell wie möglich beginnen, und zwar in durch Vereinbarung bedingten Teillieferungen seitens der Sowjetunion, und innerhalb von fünf Jahren von dem erwähnten Datum ab erfolgen. Die Bestimmung des Umfanges und der Art der industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und der Reparation unterliegt, soll durch den Kontrollrat gemäß den Richtlinien erfolgen, die von der alliierten Kontrollkommission für Reparationen, unter Beteiligung Frankreichs, festgelegt sind, wobei die endgültige Entscheidung durch den Kommandierenden der Zone getroffen wird, aus der die Ausrüstung entnommen werden soll.

7. Vor der Festlegung des Gesamtumfanges der der Entnahme unterworfenen Ausrüstung sollen Vorschußlieferungen solcher Ausrüstung erfolgen, die als zur Auslieferung verfügbar bestimmt werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren, das im letzten Satz des § 6 vorgesehen ist.

8. Die Sowjetregierung verzichtet auf alle Ansprüche bezüglich der Reparationen aus Anteilen an deutschen Unternehmungen, die in den westlichen Besatzungszonen in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in allen Ländern, mit Ausnahme der weiter unten in § 9 gekennzeichneten Fälle.

9. Nach einem Meinungsaustausch über diese Frage wurde beschlossen, daß die Verfügung über frühere italienische Kolonialgebiete im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Friedensvertrages für Italien geklärt und im September vom Rat der Außenminister beraten werden soll.

XII. Verfahrensrevision bei der alliierten Kontrollkommission in Rumänien, Bulgarien und Ungarn.

Die drei Regierungen nahmen zur Kenntnis, daß die Sowjetvertreter bei den alliierten Kontrollkommissionen in Rumänien, Bulgarien und Ungarn ihren britischen und amerikanischen Kollegen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit der Kontrollkommissionen übermittelt haben, nachdem die Feindseligkeiten in Europa aufgehört haben.
Die drei Regierungen kamen überein, daß die Revision des Verfahrens der alliierten Kontrollkommission in diesen Ländern jetzt durchgeführt werden könne, wobei die Interessen und Verantwortlichkeiten der drei Regierungen berücksichtigt sind, die gemeinsam die Waffenstillstandsbedingungen den jeweiligen Ländern vorgelegt haben, und wobei die vereinbarten Vorschläge als Grundlage dienen sollen.

XIII. Ordnungsmäßige Überführung deutscher Bevölkerungsteile

Die Konferenz erzielte folgendes Abkommen über die Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn:
Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Gesichtspunkten beraten und erkennen an, daß die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland durchgeführt werden muß. Sie stimmen darin überein, daß jede derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll. Da der Zustrom einer großen Zahl Deutscher nach Deutschland die Lasten vergrößern würde, die bereits auf den Besatzungsbehörden ruhen, halten sie es für wünschenswert, daß der alliierte Kontrollrat in Deutschland zunächst das Problem unter besonderer Berücksichtigung der Frage einer gerechten Verteilung dieser Deutschen auf die einzelnen Besatzungszonen prüfen soll. Sie beauftragen demgemäß ihre jeweiligen Vertreter beim Kontrollrat, ihren Regierungen so bald wie möglich über den Umfang zu berichten, in dem derartige Personen schon aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland gekommen sind, und eine Schätzung über Zeitpunkt und Ausmaß vorzulegen, zu dem die weiteren Überführungen durchgeführt werden könnten, wobei die gegenwärtige Lage in Deutschland zu berücksichtigen ist. Die tschechoslowakische Regierung, die Polnische Provisorische Regierung und der Alliierte Kontrollrat in Ungarn werden gleichzeitig von obigem in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, inzwischen weitere Ausweisungen der deutschen Bevölkerung einzustellen, bis die betroffenen Regierungen die Berichte ihrer Vertreter an den Kontrollausschuß geprüft haben.

XIV. Militärische Besprechungen

Während der Konferenz fanden Sitzungen zwischen den Stabschefs der drei Regierungen über militärische Themen gemeinsamen Interesses statt.

2. August 1945.
(Dieses Protokoll ist von J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee unterzeichnet.)
Das abgedruckte „Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin“ ist als Presseverlautbarung am 2. August 1945 herausgegeben. Die hier wiedergegebene im ABI. Kontr. Erg. abgedruckte deutsche Fassung enthält eine Reihe von Übersetzungsfehlern schon gegenüber dem englischen und russischen Original Diese ebenfalls im ABI. Kontr. Erg. veröffentlichten Originalfassungen enthalten gegenüber dem zwischen den drei Regierungschefs vereinbarten Protokoll einige erläuternde Einfügungen, andererseits fehlt eine Reihe von Artikeln (siehe Rauschning, Die Gesamtverfassung Deutschlands, S. 95ff.). Beide Fassungen sind auf der 13. Sitzung der Konferenz in der Nacht vom 1. zum 2. August 1945 von den drei Regierungschefs angenommen worden (siehe Truman, Harry S. Memoirs, Bd. 1: Year of Decisions, Garden City, N. Y. 1955, 5.408ff.).
Frankreich hat an der Konferenz nicht teilgenommen und demzufolge an dem Protokoll nicht mitgewirkt. Auf ein Schreiben der drei Konferenzstaaten hin hat es am 7.

Die Regierungen der USA und des Vereinigten Königreichs verzichten auf ihre Ansprüche im Hinblick auf Reparationen hinsichtlich der Anteile an deutschen Unternehmungen, die in der östlichen Besatzungszone in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und Ostösterreich.

10. Die Sowjetunion erhebt keine Ansprüche auf das von den alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold.

V. Die deutsche Kriegs- und Handelsmarine

Die Konferenz erzielte im Prinzip eine Einigung hinsichtlich der Maßnahmen über die Ausnutzung und die Verfügung über die ausgelieferte deutsche Flotte und die Handelsschiffe. Es wurde beschlossen, daß die drei Regierungen Sachverständige bestellen, um gemeinsam detaillierte Pläne zur Verwirklichung der vereinbarten Grundsätze auszuarbeiten. Eine weitere gemeinsame Erklärung wird von den drei Regierungen gleichzeitig zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
VI. Stadt Königsberg und das anliegende Gebiet
Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung, daß vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der territorialen Fragen bei der Friedensregelung derjenige Abschnitt der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der an die Ostsee grenzt, von einem Punkt an der östlichen Küste der Danziger Bucht in östlicher Richtung nördlich von Braunsberg-Goldap und von da zu dem Schnittpunkt der Grenzen Litauens, der Polnischen Republik und Ostpreußens verlaufen soll.
Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen Prüfung vorbehalten bleibt.
Der Präsident der USA und der britische Premierminister haben erklärt, daß sie den Vorschlag der Konferenz bei der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.

VII. Kriegsverbrecher.

Die drei Regierungen haben von dem Meinungsaustausch Kenntnis genommen, der in den letzten Wochen in London zwischen britischen, USA-, sowjetischen und französischen Vertretern mit dem Ziele stattgefunden hat, eine Vereinbarung über die Methoden des Verfahrens gegen alle Hauptkriegsverbrecher zu erzielen, deren Verbrechen nach der Moskauer Erklärung vom Oktober 1943 räumlich nicht besonders begrenzt sind.
Die drei Regierungen bekräftigen ihre Absicht, diese Verbrecher einer schnellen und sicheren Gerichtsbarkeit zuzuführen. Sie hoffen, daß die Verhandlungen in London zu einer schnellen Vereinbarung führen, die diesem Zwecke dient, und sie betrachten es als eine Angelegenheit von größter Wichtigkeit, daß der Prozeß gegen diese Hauptverbrecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnt.
Die erste Liste der Angeklagten wird vor dem 1. September dieses Jahres veröffentlicht werden.

VIII. Österreich

Die Konferenz hat einen Vorschlag der Sowjetregierung über die Ausdehnung der Autorität der österreichischen provisorischen Regierung auf ganz Österreich geprüft.
Die drei Regierungen stimmten darin überein, daß sie bereit seien, diese Frage nach dem Einzug der britischen und amerikanischen Streitkräfte in die Stadt Wien zu prüfen.

IX. Polen

Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die Polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen.
Hinsichtlich der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit definierten sie ihre Haltung in der folgenden Feststellung: a) Wir haben mit Genugtuung von dem Abkommen Kenntnis genommen, das die polnischen Vertreter aus Polen selbst und diejenigen aus dem Auslande erzielt haben, durch das die in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Krim-Konferenz erfolgte Bildung einer Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit möglich geworden ist, die von den drei Mächten anerkannt worden ist.

August 1945 eine Serie von 6 Noten an deren Botschafter gerichtet (abgedruckt in: Jahrbuch für internationales Recht, Bd. 4 (1954), S. 179-183 (französisch); deutsche Übersetzung in: Europa Archiv 1954, S. 6743ff.). In diesen Noten wird einer Reihe von Punkten des Potsdamer Abkommens unter Beifügung von Vorbehalten zugestimmt. Frankreich betrachtet sich nicht als Partner des Potsdamer Abkommens.

Die Herstellung diplomatischer Beziehungen mit der Polnischen Provisorischen Regierung durch die britische Regierung und die Regierung der Vereinigten Staaten hatte die Zurückziehung ihrer Anerkennung der früheren polnischen Regierung in London zur Folge, die nicht mehr besteht. Die Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens haben Maßnahmen zum Schutze der Interessen der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit als der anerkannten Regierung des polnischen Staates hinsichtlich des Eigentums getroffen, das dem polnischen Staate gehört, in ihren Gebieten liegt und unter ihrer Kontrolle steht, unabhängig davon, welcher Art dieses Eigentum auch sein mag. Sie haben weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung einer Übereignung derartigen Eigentums an Dritte getroffen. Der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit werden alle Möglichkeiten zur Anwendung der üblichen gesetzlichen Maßnahmen geboten werden zur Wiederherstellung eines beliebigen Eigentumsrechtes des Polnischen Staates, das ihm ungesetzlich entzogen worden sein sollte. Die drei Mächte sind darum besorgt, der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit bei der Angelegenheit der Erleichterung der möglichst baldigen Rückkehr aller Polen im Ausland nach Polen behilflich zu sein, und zwar für alle Polen im Ausland, die nach Polen zurückzukehren wünschen, einschließlich der Mitglieder der polnischen bewaffneten Streitkräfte und der polnischen Handelsmarine. Sie erwarten, daß den in die Heimat zurückkehrenden Polen die gleichen persönlichen und eigentumsmäßigen Rechte zugebilligt werden wie allen übrigen polnischen Bürgern. Die drei Mächte nehmen zur Kenntnis, daß die Polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Krim-Konferenz der Abhaltung freier und ungehinderter Wahlen, die sobald wie möglich auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und der geheimen Abstimmung durchgeführt werden sollen, zugestimmt hat, wobei alle demokratischen und antinazistischen Parteien das Recht zur Teilnahme und zur Aufstellung von Kandidaten haben und die Vertreter der alliierten Presse volle Freiheit genießen sollen, der Welt über die Entwicklung der Ereignisse in Polen vor und während der Wahlen zu berichten. b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt: In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Politischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird, und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates

– Wahleinspruch zu Bremen

 

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Deutschland

Bremische Bürgerschaft                                       Ort, den 21.05.2023

Haus der Bürgerschaft

Am Markt 20

28195 Bremen

Zustellung durch Fax: 0421-12492

12432

 

Betreff: Wahleinspruch zur Bürgerschaftswahl zum 14.04.2023 in Bremen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legt der Unterzeichner Frist- und Formgerecht Wahleinspruch gegen die oben genannte Bürgerschaftswahl wie folgt ein:

Am 14.04.2023 fand in Bremen eine sogenannte Bürgerschaftswahl statt, in der die neue Bürgerschaftsvertretung für die nächsten vier Jahre gewählt werden sollte.

Wie es die Rechtsbegriffe „Bürgerschaft“, „Bürgerschaftswahl“ und „Bürger“ rechtlich umschreiben, sind hiermit ausschließlich deutsche Staatsangehörige gemeint. Aus diesem Grund sind entsprechend § 1 Abs. 1 BremWahlG nur Deutsche entsprechend Art. 116 Abs.1 GG ( Bürger der DDR, Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit – Statusdeutsche) zugelassen, Zitat:

§ 1
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

Um zu wissen, ob jemand Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher ist, ist es zwingend notwendig im Wege eines rechtsgestalteten Verwaltungsakt herauszufinden, dass derjenige zu der oben aufgeführten Gruppe gehört und zu welcher. Sprich, es muss amtlich durch einen Verwaltungsakt im gesamten Bereich Bremen zu allen Einwohnern herausgefunden werden, ob diese dort lebenden Einwohner DDR-Bürger sind, Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit – deutsche Staatsangehörige oder Heimatvertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, deren Ehegatten und Nachkömmlinge – Statusdeutsche (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) stattgefunden haben. Das nicht nur einmal grundsätzlich, sondern auch zum Zeitpunkt der Erstellungen der Wählerlisten zu Bremischen Bürgerschaftswahl, sondern auch zum Tag der Wahl selbst muss die Deutscheigenschaft nachweislich vorliegen, um den gesetzlich und verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge zu tun.

Bei der Wählbarkeit sieht es rechtlich nicht anders aus. Entsprechend § 4 Abs. 1 BremWahlG ist nur wählbar, wer nach § 1 Abs. 1 BremWahlG Wahlberechtigter ist, Zitat:

 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch in Bremen die Verwaltungsakte zur Feststellung des staatsangehörigkeitsrechlichen Zustandes genauso wenig durchgeführt werden, wie auch in den letzten Jahren systematisch verweigert werden, wie im gesamten Bundesgebiet (BRD). Dies liegt unter anderem an der seit gut acht-jährigen rechtswidrigen gängigen Praxis und Verwaltungsrechtsprechung, sowie die auf den Unterzeichner eingelegte Verfassungsbeschwerde vom 15.03.2022 beim BVerfG worauf der § 30 StAG dahin gehend geändert wurde, dass die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland ihr staatsangehörigkeitsrechtliches Verhältnis nicht mehr behördlich und rechtsverbindlich klären lassen können, und somit dem deutschen Staatsvolk den juristischen Tod zugeführt haben.

Entsprechend § 12 Abs.1 BremLWO haben die die Wählerlistenerstellenden Behörden alle Wahlberechtigten von Amtswegen in die Wählerlisten einzutragen.

Dies bedingt aber, dass dieses wählerlisten erstellenden Behörden die Wahlberechtigten von den bloßen Einwohnern trennen. Da die wählerlistenerstellenden Behörden entsprechend § 30 StAG weder sachlich noch rechtlich befugt sind, zB. den Erwerb, Besitz, Fortbesitz, Wiedererwerb oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, so auch nicht ob jemand Heimatvertriebener, deren Ehegatte oder Nachkömmling ist, müssen die wählerlistenerstellenden Behörden diese Prüfungen der Deutscheigenschaften den jeweiligen rechtlich und sachlich zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden im Wege der Amtshilfe übertragen. Diese Staatsangehörigkeitsbehörden haben dann im Wege eines rechtsgestalteten Verwaltungsakt zu prüfen, wer von den Einwohnern diese Deutscheigenschaft zum Zeitpunkt der Erstellungen der Wählerlisten als auch zum Zeitpunkt der Wahl tatsächlich erfüllt.

Dass diese gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Deutscheigenschaften bei allen Bundestagswahlen nicht durchgeführt werden, hat unter anderen Beweisen jüngst der Deutsche Bundestag in der Drucksache 20/5800 Seite 174 selbst zugegeben.

Nicht anders verhält es sich zu Landtagswahlen anderer Bundesländer. Auch da wurde auf eingelegte Wahlbeschwerden zugegeben, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfverfahren nicht durchgeführt werden. Das ist auch der Grund, warum die Bundesregierung auf ihrer Seite öffentlich zugab nicht zu wissen, wer die deutschen Staatsangehörigen seien.

Es sollte verwundern, dass es in Bremen anders sein sollte. Aber wnn dem so ist lässt sich dies klar beweisen, als auch die Verletzungen von Rechtsvorschriften bei der Vorbereitung der Wahl in Bremen.

Wenn nun nach offiziellen Angaben 462.000 Bremer zur Wahl aufgerufen wurden, muss es 462.000 Amtshilfeersuchen der wählerlistenerstellenden Behörden an die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden gegeben haben. 462.000 Prüfverfahren bei den Staatsangehörigkeitsbehörden, 462.000 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt in Köln (ESTA-Register) entsprechend § 33 Abs. 3 StAG, 462.000 Datenübermittlungen an die jeweiligen Einwohnermeldeämter entsprechend § 33 Abs. 5 StAG und 462.000 Berichtigungen der Meldedaten durch die Meldebehörde. Der Unterzeichner bestreit, das dies geschehen ist! Darum fragt er Sie, ist dies geschehen? Für den Fall ja, erbringen Sie die entsprechenden Nachweise. Für den Fall nein, erklären sie diese Umstände.

Zudem muss der Unterzeichner darauf verweisen, dass auch diese Wahl auf einen Sonntag fiehl, was bedeutet, dass alle Behörden insbesonders alle Staatsangehörigkeitsbehörden an diesem Tag nachweislich geschlossen hatten, weswegen auch aus diesen Gründen ein Sicherstellung dass die Wähler und Wählbaren an dem Tag Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG seien, aus praktischen Gründen völlig aus.

Der Unterzeichner geht berechtigter Weise davon aus, dass auch die Stadt Bremen nicht weis, wer in ihrem Gebiet alles deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher ist. Sie weiß es auf Grund systematisch fehlender sowie verweigerter Verwaltungsakte nicht. Weder grundsätzlich, noch am Tag der Erstellungen der Wählerlisten als auch am Tag der Wahl ! Sie weis es nicht zu den sogenannten Wählern, als auch nicht zu den Wählbaren!

Es reicht eben nicht aus, dass wie immer wider zu beobachten die sogenannten Wählbaren sich selbst durch Erklärungen oder Versicherungen an Eides selbst zu deutschen Staatsangehörigen erklären. Denn dass steht im Widerspruch zu § 30 StAG. Alle Betroffenen sind weder sachlich noch rechtlich befugt den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit selbst zu bestimmen, weswegen alle Erklärungen , auch der an Eides statt rechtlich ins Lehre laufen und zwangsläufig laufen müssen!

Somit steht der berechtigte Vorwurf im Raum, dass es auf Grund von von fehlenden Prüfverfahren und Rechtsverletzungen keine legitimen Wähler als als keine legitimen sogenannten Wählbaren gab und geben konnte, womit nicht nur die Wahl an sich nichtig ist, sondern es konnte niemand legitimiert werden.

Zudem verhindert das Einlegen von Rechtsmitteln, wie hiermit geschehen, das rechtswirksamwedens des Wahlaktes. Sprich es ist niemand rechtswirksam legitim gewählt worden. Der Verwaltungsakt der Wahl noch nicht rechtswirksam abgeschlossen. Es gibt somit keine Sieger und kein beschlussfähiger Bremer Bürgerschaft, auch können keine Posten innerhalb vergeben werden.

Es wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der Unterzeichner/Einspruchsführer durch den Verwaltungsakt §Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ festgestellter Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit ist und verweist und beruft sich damit auf Art. 33 Abs.1 GG, nämlich, dass ein Deutscher in allen Landesteilen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat. Sprich er kann in jedem Bundesland Wahleinsprüche einlegen und er hat die Pflicht, sich für die Einhaltung des Grundgesetzes, der Länderverfassungen und der demokratischen Grundordnung einzusetzen und wird ihm dies verwehrt hat er entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG das Recht Widerstand zu leisten gegen Jedermann, der diese Grundordnung verletzt oder beseitigt.

 

Mit freundlichen Grüßen

– Verfassungsbeschwerde Bundestagswahl 2021

(zur Information:)

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Deutschland

Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3                                                                     Naurath Wald, den 05.04.2023

76131 Karlsruhe

Betreff: Einlegung von Rechtsmittel entsprechend Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 3 und § 48 Abs. 2 BVerfGG gegen die Beschlußempfehlung vom 16. März 2023 Drucksache 20/5800 Seiten 171- 174 i.V.m. dem Beschluss vom 30. März 2023 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 94. Sitzung

Kläger: ……………….

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Deutschland

Beklagte: Deutscher Bundestag vertreten durch die Präsidentin Bärbel Bas, MdB

Platz der Republik1

11011 Berlin

Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legt der Einspruchs-/Beschwerdeführer Frist- und Formgerecht Rechtsmittel gegen die Beschlussempfehlung Drucksache 20/5800 Seiten 171 – 174 vom 16. März 2023 in Verbindung mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages – 20. Wahlperiode – 94. Sitzung vom 30. März 2023 entsprechend der zuvor genannten Rechtsvorschriften ein.

Der Einspruchs-/Beschwerdeführer hatte in diesem Zusammenhang schon eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht, welche unter dem Aktenzeichen 2 BvC 18/23 geführt wird.

Gerne können diese zwei Vorgänge gekoppelt werden.

Sofern weiterhin die Auffassung Seitens des Bundesverfassungsgerichtes wie schon angedeutet wurde vertreten wird, es sei eine Verfristung des Rechtsmittels eingetreten, so ist diese erneute Verfassungsbeschwerde gesondert als neue Verfassungsbeschwerde zu behandeln und der gesamte Inhalt aus der Akte 2 BvC 18/23 in dieses Verfahren zu intigrieren.

Der Einspruchs-/Bescherdeführer nimmt insoweit Bezug auf die ihm am 04.04.2023 zugeandte Beschlußempfehlung sowie den dazugehörigen Beschluß des Deutschen Bundestages wie folgt:

Tatbestand:

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn R…… G.., PLZ, Ort

            • Az.: WP 420/21 –

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 14. Oktober 2021, das am 19. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.

Zur Begründung bezieht sich der Einspruchsführer ohne nähere Ortsangabe auf „bekannt gewordene Ereignisse am Tag der Wahl“. So seien etwa Wahllokale zeitweise geschlossen worden, zu wenig Wahlscheine vorhanden gewesen, Minderjährige an der Wahl beteiligt gewesen und Wahlscheine in den falschen Bezirken ausgegeben worden. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag haben dies nach verständiger Würdigung des Vortrages als Rüge von Wahlunregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin verstanden. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen.

Ferner trägt der Einspruchsführer vor, dass der Einzug der Partei DIE LINKE. „durch die Anwendung von Überhangmandaten entsprechend dem BVerfG im Ergebnis gegen das Grundgesetz“ verstoße und aus diesem Grund rechtswidrig sei.

Darüber hinaus habe die Wahl „unter nachweislicher Verletzung des § 16 S. 1 BWG in Überleitung auf die Verletzung des § 14 Absatz 1 Satz u. § 15 Absatz 1 Teilsatz 1 Bundeswahlordnung“ stattgefunden. Hintergrund sei, „dass jede Wählerliste erstellende Behörde vor Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis zu überprüfen hat, ob die einzutragende Person alle Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt…“. Hierzu gehöre „am elementarsten, dass die in das Wählerverzeichnis aufzunehmende Person Deutsche(r) nach Artikel 116 Absatz 1 GG ist, das heißt Deutsche(r) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Deutsche(r) ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche)“ ist. Hierzu sei festzustellen, „dass beide Gruppen nach rechtsverbindlicher Feststellung durch die einzig sachlich und rechtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Wege eines positiv durchgeführten Verwaltungsaktes entweder über einen Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Urkunde „Rechtsstellung als Deutscher“ verfügen“. Der Einspruchsführer geht davon aus, dass über 78 Millionen in Deutschland lebende Personen einen solchen Nachweis nicht erbringen könnten, weshalb sie nicht hätten ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden dürfen. Die Einspruchsschrift enthält weitere Ausführungen, auf deren Wiedergabe verzichtet wird. Der Einspruchsführer kritisiert etwa die Umstände der Feststellung der Wählbarkeit. Hier begnüge man sich damit, „dass jene „Wählbaren“ eidesstattliche Versicherungen zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben, ohne jeglichen Beweis hierfür erbringen zu müssen“. Der Unterzeichner erwartet die persönliche Anhörung sowie „die Möglichkeit der Erbringung aller Nachweise bei der persönlichen Anhörung sowie Zeugen“ und weist darauf hin, dass er Strafanzeige bei der Polizei Hermeskeil gestellt habe.

Mit Telefax vom 28. Oktober 2022 hat der Einspruchsführer u. a. Folgendes mitgeteilt: „Der Einspruch wird um den nachweislichen Umstand erweitert, dass neben der Tatsache, dass es keine legitimen Wähler gab als auch keine legitimen Wählbaren auch der Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt wurde, als auch Absatz 3 GG.“ Sodann macht der Einspruchsführer nur schwer nachvollziehbare Ausführungen etwa zur Frage der Unmittelbarkeit der Wahl und dem Verdacht, „dass unzählige Ausländer an der Bundestagswahl illegal teilgenommen hatten, da diese Unberechtigten vor der Wahl eine ausländische Staatsangehörigkeit zB zur Türkei angenommen hatten.“ Schließlich beruft sich der Einspruchsführer auch auf sein angebliches Widerstandsrecht aus Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände zu beschließen. Die Erweiterung des Streitgegenstandes mit Telefax vom 28. Oktober 2022 war unzulässig, da verfristet (Abschnitt 1). Im Übrigen ist der Einspruch insoweit jedenfalls unbegründet (Abschnitte 2 bis 4). Den Ausführungen des Einspruchsführers, soweit sie für den Wahlprüfungsausschuss und den Deutschen Bundestag auch nur ansatzweise nachvollziehbar waren, lässt sich kein Verstoß gegen Wahlvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes

Nach § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes ist der Einspruch innerhalb der Zweimonatsfrist zu begründen. Die Begründung mit der hinreichenden Substantiierung der geltende gemachten Wahlfehler muss innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen; nach Fristablauf nachgeschobene Mängel und Begründungen sind verfristet und unbeachtlich. Nach Fristablauf kann der Anfechtungsgegenstand eines bereits eingelegten Einspruchs nicht mehr erweitert werden. Das gilt auch für das Nachschieben neuer Fakten zur Begründung des Einspruchs, die erst nach Ablauf der für den Einspruch und dessen Begründung vorgegebenen Frist bekannt geworden sind (Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 31 mit Nachweisen aus der Spruchpraxis des Deutschen Bundestages).

2. Vortrag bezüglich „bekannt gewordene Ereignisse am Tag der Wahl“

Sollte die Auslegung des Vortrages durch den Wahlprüfungsausschuss und den Deutschen Bundestag, dass der Einspruchsführer sich mit seinem Hinweis auf „bekannt gewordene Ereignisse am Tag der Wahl“ auf das Wahlgeschehen im Land Berlin bezog, falsch sein, ist der Vortrag unsubstantiiert. Ohne nähere Ortsangabe bzw. Beschreibung des Vorfalls ist eine Nachprüfung nicht möglich. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).

  1. Einzug der Partei DIE LINKE. in den Deutschen Bundestag

Der Vortrag des Einspruchsführers zu diesem Punkt ist kaum verständlich. In jedem Fall steht der Einzug der Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag trotz Scheiterns an der Fünf-Prozent-Hürde im Einklang mit der Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative Bundeswahlgesetz (BWG). Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG werden bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Die Partei DIE LINKE. hat in den Wahlkreisen 84 (Berlin Treptow-Köpenick), 86 (Berlin-Lichtenberg) und 153 (Leipzig II) das Direktmandat gewonnen und zog damit trotz eines Zweitstimmenanteils von nur 4,9 % über die Grundmandatsklausel in den 20. Deutschen Bundestag ein.

Soweit der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Ungeachtet dessen sind die Bedenken des Einspruchsführers unbegründet.

Die Grundmandatsklausel ist verfassungskonform, wie der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag bereits festgestellt haben (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 106; 13/2800, Anlagen 14 und 19; 13/3531, Anlagen 3 und 27; 13/3928, Anlage 35). Das BVerfG hat diese Regelung gleichsam für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 [258 ff.]; 4, 31 [40], 5, 77 [83]; 6, 84 [95 ff.]; 95, 408 [420 ff.]). Sie ist mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Zwar verursacht sie eine Abweichung vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit aller gültigen Stimmen. Indessen steht es dem Gesetzgeber frei, von einem zulässigen Quorum – wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel – Ausnahmen zu gestatten und Parteien, die das Quorum nicht erreichen, zur Mandatsverteilung zuzulassen, wenn ein zureichender Grund für diese Sonderbehandlung gegeben ist. Zu solchen Gründen zählt die Erringung eines Direktmandats bei der Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG) sowie größere Stimmenzahl in Teilen des Wahlgebiets. Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des für die Verhältniswahl oder den Verhältnisausgleich ein Quorum vorsehenden Gesetzgebers, ob er zugunsten von Parteien mit regionalen Schwerpunkten eine Ausnahme zulassen will. Indes kommt es auf eine regionale Bündelung nicht an, denn die Grundmandatsklausel greift auch bei einer beliebigen Verstreuung der drei errungenen Direktmandate über das Wahlgebiet und führt demnach nicht notwendigerweise bereits ihrem Wesen nach zu regionalen Überbetonungen. Die Modifizierung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen findet ihre Rechtfertigung darin, dass sie als eine notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl erscheint. Die Beimischung von Elementen des Mehrheitswahlrechts rechtfertigt es, Parteien, die sich in lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen haben, in gewisser Weise zu bevorzugen. Dabei belegt der „dreifache“ Erfolg in der Personenwahl nach § 5 BWG die politische Bedeutsamkeit der Partei. Außerdem sorgt die Grundmandatsklausel für einen Ausgleich zwischen der mit der Sperrklausel angestrebten Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer effektiven parlamentarischen Repräsentation des Wählerwillens (vgl. BVerfGE 95, 408 [420 ff.]).

  1. Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsrecht

Die Ausführungen des Einspruchsführers zum Bestehen und zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit sind, soweit sie überhaupt inhaltlich verständlich und nachvollziehbar sind, rechtlich fehlerhaft.

    1. Wahlberechtigung

Der vom Einspruchsführer angeführte § 16 BWG hat keinen Bezug zur Thematik, er regelt den Wahltag. Der zitierte § 15 Bundeswahlordnung (BWO) ist weggefallen. Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises über die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Bundestagswahl, ein derartiges Verlangen durch den Wahlvorstand wäre daher sogar unzulässig (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 73, 75, 85, 86, 102, 103, 114; 18/1160, Anlagen 22, 55; 19/3050, Anlage 30).

Gemäß § 14 Absatz 1 BWG kann wählen, wer ins Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Gemäß § 14 Absatz 1 BWO wird das Wählerverzeichnis als „Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung“ geführt. Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist gemäß § 16 Absatz 7 Satz 1 BWO zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 BWG (insbesondere die Deutscheneigenschaft gemäß § 12 Absatz 1 BWG) erfüllt und ob sie nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Nach Artikel 116 Absatz 1 GG ist Deutscher vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Grundlage für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind nach § 16 BWO die Melderegister. Die Gemeindebehörden übertragen die Daten aller Bürger, die die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 BWG erfüllen. Die Melderegister enthalten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt sind. Zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht muss die meldepflichtige Person unter anderem nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG der Meldebehörde einen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Pass oder ein Passersatzpapier vorlegen. Die damit nachgewiesene Staatsangehörigkeit wird gemäß §§ 2, 3 Absatz 1 Nummer 10 BMG i. V. m. dem jeweiligen Landesmeldegesetz im Melderegister eingetragen. Der Eintrag im kommunalen Melderegister wird als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit angesehen und in das ebenfalls kommunale Wählerverzeichnis von Amts wegen übernommen. Im Regelfall erfolgt daher keine gesonderte Prüfung der Staatsangehörigkeit durch die Wahlbehörden, bei über 60 Millionen Wahlberechtigten wäre eine Durchführung der Wahl andernfalls faktisch unmöglich. Bestehen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters, ist die Wahlbehörde aber zur Aufklärung verpflichtet (vgl. zum Ganzen Seedorf in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 12 Rn. 12).

    1. Wählbarkeit

Soweit der Einspruchsführer die Umstände der Feststellung der Wählbarkeit kritisiert, weil man sich damit begnüge, „dass jene „Wählbaren“ eidesstattliche Versicherungen zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben, ohne jeglichen Beweis hierfür erbringen zu müssen“, hat er den gültigen Rechtsrahmen ebenfalls nicht richtig erfasst.

So ist die Versicherung an Eides statt im Zivilprozessrecht gerade ein Beweismittel in den Fällen, in denen die Glaubhaftmachung zugelassen ist (vgl. § 294 der Zivilprozessordnung). Auch im Wahlrecht findet die Versicherung an Eides statt häufig Anwendung, wenn es darum geht, gegenüber einer Behörde die Richtigkeit einer Aussage zu bekräftigen (vgl. etwa §§ 21 Absatz 6, 27 Absatz 5, 36 Absatz 2 BWG; §§ 16 Absatz 7, 18 Absatz 5, Absatz 6, 34 Absatz 4 Nummer 2, etc. BWO).

Gemäß § 15 Absatz 1 BWG ist wählbar, wer am Wahltage Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 34 Absatz 5 Nummer 2 BWO ist dem Kreiswahlvorschlag eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, beizufügen. Wer sich als Bewerber für eine Bundestagswahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist, macht sich im Übrigen nach § 107b Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches strafbar.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte als auch dieses Schreiben Bezug genommen.

Einspruchs-/Beschwerdebegründung:

Im Grunde bestätigt der Deutsche Bundestag die Aussagen des Einspruchs-/Beschwerdeführer vollumfänglich, wobei er versucht zu relativieren und zu begründen, warum Rechtsvorschriften verletzt werden. Und trotz dessen, kann oder besser gesagt will der Deutsche Bundestag keine Wahlfehler erkennen und keine Konsequenzen daraus ziehen.

Das jene Mitglieder des Deutscher Bundesges, die hier entschieden hatten selbst Nutznießer jener Wahlfehler oder gar sytematischer Wahlbetrug sind, sei an dieser Stelle erwähnt. Und wie Jene aus dieser Position heraus Wahleinsprüche gegen sich selbst heraus unparteiisch bearbeiten soll und kann, bleibt wohl ein Geheimnis des „Demokratieverständnisses“ derer.

Wie Unschwer zu entnehmen ist, bemängelte der Einspruchs-/Beschwerdeführer die systematische Nichteinhaltung der § 16 Abs. 7 BWO i.V.m. § 12 Abs.1 BWG wodurch als Folge der Art. 38 Abs.1 und 3 GG verletzt ist.

Nach dem § 16 Abs.7 BWO, Zitat: „Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt …“ in Verbindung mit § 12 Abs.1 BMG, Zitat: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes …..“

Diese Prüfung ist deswegen von Rechtswegen gesetzlich vorgeschrieben, da entsprechend dem Grundgesetz Art. 38 Abs.3 GG i.V.m. § 12 Abs.1 BWG der Verfassungsgeber das Wahlrecht eben nur Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG einräumte und eben nicht allen Einwohnern oder Besitzern deutscher Ausweisdokumente, egal auf welche Rechtsverletzungen jene Personen diese Ausweisdokumente erhalten hatten und haben. Dazu jedoch später etwas mehr unf genau.

Interessant ist, dass die Rechtsvorschriften der §§ 12 Abs.1 BWG und 16 Abs.7 BWO durch den Deutschen Bundestag richtig widergegeben werden. Somit bestätigt dies, dass der Deutsche Bundestag und seine Mitglieder um die rechtlichen Vorgaben wissen. So werden auch die Angaben des Einspruchs-/Beschwerdeführer im Bezug, wer ist Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG bestätigt, nämlich – vorbehaltlich gesetzlich anderweitiger Regelungen (Bürger der DDR im Sinne des ordre public), – wer die deutsche Staatsangehörigkeit (Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit) besitzt und -Heimatvertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, deren Ehegatten und Abkömmlinge die im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit- Statusdeutsche) vollumfänglich bestätigt.

Gerade aus dem Umstand, dass es verschiedene Arten des Status Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG(ordre public) gibt, als auch verschiedene Erwerbrgründe des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsrecht (StAG bis 31.12.1999 RuStaG genannt) gibt und so auch der Erwerb entsprechend § 4 Abs.1 StAG nach Abstammung ebenfalls von elementaren rechtlichen Vorraussetzungen abhängt, ist eine behördliche Feststellung des Erwerbes, Besitzes und Fortbesitz nicht nur dringendst geboten, sondern Unabdingbar.

Um es aufzudröseln. Entsprechend § 30 StAG ist für alle in Deutschland lebenden Personen, ausschließlich die wohnortzuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden rechtlich und sachlich als Fachbehörden befugt, den Erwerb, Besitz, Fortbesitz oder den Verlust rechtsverbindlich >>>für alle Behörden <<< festzustellen. Das heist, weder der Betroffene selbst darf zu sich dies feststellen, noch irgend eine andere deutsche Behörde, auch kein Einwohnermeldeamt!

Für alle im Ausland lebenden soganannten „Deutschen“, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ausschließlich zuständig.

In diesen rechtlich und sachlicher Zuweisungskomptenz der Staatsangehörigkeitsbehörden bzw. BVA gibt es keinerlei rechtlichen Alternativen.

Neben dem, dass alle Einwohner in und außerhalb Deutschlands rechtlich nicht befugt sind, den Erwerb, Besitz, Fortbesitz oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu sich selbst zu bestimmen, scheidet auch jegliche Selbstbestimmung aus sachlichen Gründen rechtlich aus. Wie in einschlägiger Fachliteratur zu entnehmen ist, haben alle betroffenen Personen in und außerhalb Deutschlands weder ausreichende rechtliche und sachliche Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes, welches schon mit dem Jahre 1870 begann und seinen bis heute unzähligen und kaum überschaubaren Änderungen, so kommt auch das fehlende Wissen um alle Vorfahren zurück zum Anknüpfungszeitpunkt des Angehörigensubstrates zum 01.01.1914 zum tragen. Heute kann man froh sein, wenn die Menschen noch wissen wie Oma und Opa hießen und wann und wo geboren wurden. Staatsangehörigkeitsrechtliche Belange bis zurück zum 01.01.1914 kennt wohl eher keiner.

Aber genau diese Daten und Ereignisse sind für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich und unabdingbar.

Denn der Erwerb nach dem ius sanguines (Geburt-Abstammung) ist im Gegensatz zum ius soli (Geburtzortsprinzip) elemantar zu unterscheiden. Denn nur wenn der Vorfahre zum Zeitpunkt 01.01.1914 die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit vermittelt zu jener Zeit durch eine Staatsangehörigkeit in einem Gliedstaat [Bundesstaat zB. KgR Preußen, KgR Sachsen, KgR Bayern usw.] nachweislich selbst besaß, konnte er (Vater) bei Ehelich und sie (Mutter) bei Unehelich Ihre Reichs- und Staatsangehörigkeit an ihre Kinder vererben, wenn die jeweiligen Eltern am Tag der Geburt ihrer Kinder selbst nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Nur und ausschließlich hierdurch konnte das staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnis auf die folgende Generation übertragen werden.

Somit war nicht nur der generelle Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wichtig, nein entscheident ist der Tag des Aktes der Geburt.

Hierzu muss eine an diesem Tag rechtsverbindliche Geklärtheit vorliegen.

Dieser ganze Vorgang widerholt sich von Generation zu Generation bis einschließlich heute. Das heißt zu allen Vorfahren generationsübergreifend müssen die jeweiligen Eltern am Tag der Geburt ihrer jeweiligen Kinder rechtsverbindlich geklärt sein.

Warum?

Nun es dürfte unstrittig sein, dass politische Ereignisse z.B Versailler Vertrag, Wiener und Genfer Ankommen, durch willkürliche Entziehungen aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen während der NS-Zeit als auch durch weitere Verlustgründe nach STAG/RuStAG eintreten konnten bei den Vorfahren, weswegen der von dem abzuleitenden Vorfahren eine Vererbung der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch ausgeschlossen sein kann, da die Kinder dieser Vorfahren nach einem Verlust geboren sein könnten, womit die Vererbung und damit der Erwerb der deutchen Staatsangehörigkeit völlig ausgeschlossen wäre/ist.

Es ist inzwischen nachweislich bekannt, dass die jeweiligen Eltern am Tag der Geburt ihrer Kinder eben nicht behördlich geprüft wurden, ob sie am Tag der Geburt ihrer Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit selbst nachweislich besaßen.

Somit kann aus all diesen Gründen keine rechtliche Bewertung erfolgen, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs.1 StAG erworben hat oder nicht.

Hierfür gibt es auch klare Beweise, dass eine Überprüfung der Eltern, Großeltern usw. nie statt fand.

Seit dem Jahr 2007, seit dem das ESTA-Register beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingeführt wurde, werden alle seit 2007 rechtsverbindlich durchgeführten Verwaltungsakte „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ mit den entsprechenden Ergibnissen geführt und gesammelt.

In diesem Verfahren „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ wird der Erwerb, Besitz, Fortbesitz oder gar der Verlust rechtsverbindlich für alle deutschen Behörden im Wege eines rechtsgestaltenen Verwaltungsakt festgestellt. Dies nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für alle Generationen zurück bis zum 01.01.1914, weil dies wie zuvor beschrieben nicht automatisch geprüft wurde, am Tag als die jeweiligen Kinder geboren wurden.

So wird im Wege dieses Verfahrens auch der Erwerbs– oder Verlsustgrund als auch das Erwerbs– oder Verlustdatum ermittelt. Heist umgekehrt, ohne dieses Verfahren kennt niemand den rechtlichen Erwerbs,- Verlustgrund, nicht das rechtsverbindliche Erwerbs-, Verlustgrund, und somit kann niemand wissen dass die betroffene Person Deutsche Staatsangehörige und damit sowohl Deutsche gemäß § 1 StAG und Art. 116 Abs. 1 GG (ordre peblic) ist.

Wird er Erwerb, Besitz und Vortbesitz festgestellt, so stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller einen Staatsangehörigkeitsausweis aus und übermittelt diese Daten entsprechend § 33 Abs.3 StAG an das Bundesverwaltungsamt, wodurch man dort mit seiner eigenen Registernummer geführt wird und entsprechend § 33 Abs.5 StAG wird eine Datenübermittlung an das jeweilige Einwohnermeldeamt übermittelt, worauf eine Berichtigung der Meldedaten von Gesetzeswegen erfolgen muss.

Wer diesen Staatsangehörigkeitsausweis nicht hat, ist bei dem BVA im Esta-Register nicht registriert und kann auch keine Änderungen im Datensatz beim Einwohnermeldeamt haben, da er entweder den Verwaltungsakt „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nie beantragt hat oder ihm wie in untähligen Fällen systemaisch verweigert wurde.

Damit kann die BRD alle jene nicht als deutsche Staatsangehörige kennen und somit auch nicht den Deutschen nach Art.116 Abs.1 GG zuordnen, womit all jene nicht Wahlberechtigt oder wählbar sind und sein können.

Wie schon gesagt, liegt die Gesamtzahl aller seit 2007 rechtsverbindlich durchgeführter Verwaltungsakt bei derzeit gut 5 Millionen und kann selbstverständlich nachgewiesen werden.

Somit ist klar, dass bei ca. von 83 Millionen Einwohnern gut 78 Millionen Einwohnern der Verwaltungsakt „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nachweislich fehlt und zu den gut 5 Millionen jegliche Fortschreibung im Wege der Aktualsierung fehlt, wovon der Einspruchs-/Beschwerdeführer unmittelbar betroffen ist, weswegen dem BVerfG eine gesonderte Verfassungsbeschwerde vorliegt.

Diese fehlende Fortschreibung wirkt sich beim Einspruchs-/Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der letzten Bundestagswahl aus, da der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur zum Zeitpunkt der Festellung im Jahre 2016 urkundlich durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bestätigt wurde und rechtlich begründet.

Das dem Einspruchs-/Beschwerdeführer ein erneuter Antrag entsprechend § 30 StAG im Jahre 2021/22 verweigert wurde und entsprechend BverfGE 77/137 Teso-Beschluss Abs.22 Satz 2 ihm die deutsche Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen und unter Grundgesetzverletzungen und Grundrechtsverletzungen willkürlich entzogen wurde, sei an dieser Stelle besonders vorgehoben. Das es dem Einspruchs-/Beschwerdeführe damit unzähligen tausenden Opfern in Deutschland gleich geht, wobei die Zahl der dadurch Staatenlosen täglich steigt. Hintergrund war bis zum 19.08.2021 die rechtswidrige Handlungen der gängigen Praxis und Verwaltungsrechtssprechungen gegen § 30 StAG in seiner damals geltenden Fassung, nein nunmehr die geänderte Rechtslage des § 30 StAG seit dem 20.08.2021, gegen den der Einspruchs-/Beschwerdeführer ein weiteres gesondertes Verfahren beim BVerfG führt und die Aufhebung dieser Gesetzesänderung (Sargnagel für das indigene deutsche Volk) beseitigen zu lassen.

Fakt ist, alle die nicht zu den 5 Millionen Menschen mit einem Staatsangehörigkeitsausweis gehören, kann die BRD nicht wegen fehlenden VE und Ergebnis als Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG kennen, weswegen all jene 78 Millionen mit ungeklärtem Status zwangsläufig nach § 2 Abs.1 Aufenthaltsgesetz als Ausländer im eigenem Land gelten und auch bis zum Beweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit als Ausländer zu behandeln, womit all jene weder Wahlberechtigt und/oder Wählbar sind und sein können.

Zurück zu den Kindern, seit 2007 sind laut statistischem Bundesamt ca. 15 Millionen Kinder in Deutschland geboren worden. Nimmt man nur dieser 15 Millionen ins Verhältnis, dass seit gleichem Zeitraum nur 5 Millionen Prüfverfahren durchgeführt wurden, weist dies schon ein Defizit von -10 Millionen auf.

Bedenkt man, dass es zur Klärung ob ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat, dass mind. ein Elternteil am Tag der Geburt ihres Kindes selbst nachchweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen um sie vererben zu können, kämen also 15 Millionen hinzu, womit die Zahl beim BVA schon bei 30 Millionen liegen müsste. Nimmt man beide Elternteile hinzu lägen wir bei 45 Millionen Feststellungsakten.

Es sind aber nachchweislich nur gut 5 Millionen bis heute. Auch daran kann man deutlich erkennen, dass hier was nicht stimmen kann, sprich diese Verfahren einfach nicht geführt werden. Und jeder der das nicht glauben mag, soll eine Anfrage bei der Staatsangehörigkeitsbehörde und beim BVA machen, ob der Erwerb, Besitz, Fortbesitz rechtsverbindlich festgestellt wurde und vor allem ob dieses Prüfverfahren auch am Tag der Geburt seiner Kinder durchgeführt wurde und verlange hierfür alle Beweise. Dann kann man da Ganze noch ausdehnen zu den Tage seiner eigenen Geburt, Geburt der Eltern, Großeltern usw. bis zurück mind. Zum 01.101.1914.

Dieser Zustand des tatsächlichen Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit ist immer wieder rechtsrelevant, so zum Beantragen von deutschen Ausweispapieren am Tag der Beantragungen.

Das nicht nur wenn der deutsche Reispass und/oder Personalausweis zum erstem mal beantragt und erteilt wird, nein auch muss der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit während der gesamten Zeit des Besitzes dieser Ausweisdokumente gesichert sein.

Als auch muss bei jeder Neubeantragung von diesen deutschen Ausweisdokumenten der aktuelle Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachweislich vorliegen.

Hierzu reichen keine älteren Staatsangehörigkeitsurkunden als auch keine früheren dt. Ausweisdokumende, da diese allenfalls nur die Vermutung des besitzes der dt. Staatsanagehörigkeit begründen wenn überhaupt, dies aber keinen tatsächlichen Nachweise begründen können, wie aber genau das im Gesetz gefordert ist. Erbringung von Nachweisen! Es ist wohl unbestritten, dass Glaubhaftmachung (Vermutung) und Nachweise (Tatsächlichkeit) nicht das selbe sind!

Es ist eine unumstößliche Tatasche, dass deutsche Reisepässe gesetzlich nur an Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG ausgestellt werden dürfen, weswegen der Antragsteller entprechend PassG die Deutscheneigenschaften bei der Bantragung dieses Audweisdokumentes nachzweisen hat. Nochmal, der Antragsteller und nicht irgendeine Behörde, insbesondern nicht das Einwohnermeldeamt/Passbehörde oder deren Mitarbeiter haben die Nachweispflicht zu erfüllen. Jedoch die gängige Praxis beweist, dass seit Anbeginn dagegen verstoßen wird.

Seit 1949 wird systematisch durch die Mitarbeiter der Einwohnermelde-/Passbehörden das staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnis mit Staatsangehörigkeit „deutsch“ eigenmächtig und wiederrechtlich bestimmt, oder der Antragsteller wird dazu verleitet diesen Zustand zu sich selbst rechtswidrig zu bestimmen und durch Unterschrift zu fixieren, obwohl die Behörden wissen, dass der Betroffene als auch die Behörde hierzu weder sachlich noch rechtlich befugt ist.

Und zudem der Rechtsbegriff Staatsangehörigkeit: „deutsch“ gesetzlich gar nicht existiert und nicht normiert ist, sodass hier von Urkundenfälschung und arglistige Täuschung, gepaart mit Anstiftung zur Falschbeeidung im Raum steht und alle Betroffenen zwangskriminalisiert werden, sprich Straftatbestände begehen, auch wenn alle Behörden des Bundes und der Länder dies derzeit nicht Strafrechtlich verfolgen wollen, trotz genügender erfolgter Strafanzeigen diesbezüglich.

Auf Grund der Tatsache, dass es heute gerade mal gut 5 Millonen Prüfverfahren von ca. 83 Millionen Einwohnern statt gefunden hatten, könnte es somit zu Bundestagswahlen nur maximal auch diese 5 Millionen Wahlberechtigte gegeben haben.

Jedoch leiden diese 5 Millionen Verfahren an der systematisch fehlenden Fortschreibung, da diese systematisch nicht durchgeführt werden oder wie im Fall des Einspruchs-/Bescherdeführer formel beantragt und verweigert wurde.

Auch können alte Prüfverfahren keine Rechtsverbindlichkeit zum aktuellen Besitz der deuschen StA entfalten und sind für die Beurteilung des Wahlrechtes nicht zu gebrauchen.

Ja und die restlichen Einwohner (78 Millionen) sind wegen fehlendem Verwaltungsakt grundsätzlich nicht geeignet, um eine Wahlberechtigigung tatsächlich zu begründen.

Würde in Deutschland das ius soli (Geburtsortsprinzip) für alle Einwohner gelten, wäre alles sicher kein Proplem. Jedoch es gilt das ius sanguines (Abstammungsprinzip) und das bedingt a) eine unbedinkte behördlich-verbindliche Geklärtheit zum Antragsteller und all seiner Vorfahren lückenlos bis zum 01.01.1914 zurück, sowie b) der rechtsverbindliche Ausschluss aller möglichen Verlustgründe zu sich und all seinen Vorfahren.

Und weil dies von elementarer Bedeutung ist, hat der Gesetzgeber in den § 12 BWG i.V.m. § 16 Abs.7 BWO gesetzlich normiert, dass jede in die Wählerliste aufzunehmende Person vor der Aufnahme in die Wählerliste zu prüfen ist, ob sie Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit ist.

Da die alle Wahlen auch Bundestagswahlen deliktische Vorgänge sind, heist die Wahlteilnahmeberechtigung zum Zeitpunkt der Wahl als auch die Aufnahmeberechtigung ins Wählerverzeichnis zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerlisten, muss der Status aller vermeintlichen Wahlnerechtigten zum Zeitpunkt der Erstellungen der Wählerlisten als auch zum Zeitpunkt der Wahl gesondert geprüft werden, um all jene Menschen überhaupt als Wahlberechtigte berechtigt bezeichnen zu können und dürfen.

Nur eine Prüfung zum Zeitpunkt der Erstellungen der Wählerlisten reicht nicht aus, da zwischen der Erstellungen der Wählerlisten Wochen dazwischen liegen, wo sich hypothetisch staatsangehörigkeitesrechliche Veränderungen jederzeit eintreten können, die eine berechtigte Wahlteilnahme verneinen würde.

Da der Kreis der in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen und an der Wahl teilnehmenden Personen auf den Kreis der Deutschen mit deutscher Staatsangehörigkeit rechtlich begrenzt ist, haben die Wahlbeteiligten Organe alle gesetzliche Plicht diese durch Prüfverfahren von den bloßen Einwohnern herauszufiltern.

Die Rechtsbrüche und damit Wahlfehler wurden in der Drucksache 20/5800 Seite 173 unter 4.1 ja wunderbahr zutreffend bestätigt.

Nämlich, dass getzlich vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wird auf Seite 174 1. Absatz bestätigt, mit den Worten, Zitat: „Im Regelfall erfolgt daher keine gesonderte der Staatsangehörigkeit durch die Wahlbehörden, bei über 60 Millionen Wahlberechtigten wäre eine Durchführung der Wahl andernfalls faktisch nicht möglich.

Heißt, hier wird offen zugegeben, dass im Regelefall, wobei Regelfall bedeutet „eigendlich immer- außer in besonderen Ausnahmefällen“ keine Überprüfung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden, obwohl dies der Gesetzgeber klar bestimmt und dem Art. 38 Abs.3 GG verfassungsrechlich zu entsprechen hat, damit eine Legitimität des gewählten Bundestages entsprecht Art. 38 Abs.1 GG herauskommt.

Damit hat der Deutsche Bundestag vertreten durch ihre Präsidentin Frau Bärbel Bas offen und sichtbar zugegeben, dass die § 12 BWG und § 16 Abs.7 BWO missachtet wurden, weswegen alle Wählerlisten fehlerhaft und rechtswidrig Zustande gekommen sind.

So kann wegen nachweislich fehlender Prüfung die Teilnahme unberechtigter Personen weder ausgeschlossen werden, noch kann das Wahlergebnis auf den Willen der Deutschen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach demokratischen Prinzipien rückführbar sein.

Schon an dieser Stelle könnte der Einspruchs-/Beschwerdeführer, da der Beweis der Wahlfälschung durch den Deutschen Bundestag ganz offenzugegeben wurde, jedoch möchte der Einspruchs-/Beschwerdeführer auch auf den Rest dieser Beschlussempfehlung eingehen, um die rechtlichen Verwürnisse von Gesetz und Praxis aufzuzeigen.

So wird ausgesagt, dass eine Prüfung wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist bei über 60 Millionen Wahlberechtigten eine Durchführung der Wahl nicht faktisch, also übersetzt „praktisch“ nicht möglich wäre.

Hier stellt sich die Frage, warum sollte die gesetzlich vorgeschrieben Prüfung der Deutscheigenschaften eine Wahl praktische unmöglich machen? Diese Frage werden sich nun fast alle Menschen die diese Aussage lesen, berechtigt fragen.

Nun auch dazu kann der Einspruchs-/Beschwerdeführer eine logische Antwort geben. An anderer Stelle heißt er in der Fachliteratur und so hat es dem Einspruchs-/Beschwerdeführer auch eine Landesregierung auf eine dort eingereichte Wahlbeschwerde zu einer Landtagswahl ebenfalls durch Beschluss, als auch Bürgermeister auf Komunalebene bestätigt, dass würde man zu über 60 Millionen sogenannten Wähleren ein Massenfeststellungsverfahren einleiten, hätte man bis zum Wahltag kein Ergebnis vorliegen.

Also nochmal, man hätte bis zum Wahltag kein Ergebnis vorliegen, wer tatsächlich Wahlberechtigt ist! Da der Tag der Erstellung der Wählerlisten um Wochen dem Wahltag voraus gehen, können ergo auch an diesem Tag kein Ergebnis vorliegen, da das Zeitfenster noch um ein vielfaches kleiner ist.

Und weil man am Tag der Erstellung der Wählerlisten als auch bis zum Tag der Wahl kein Ergebnis hätte, wer Wahlberechtigt ist und wer nicht, unterlässt man gleich die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen nach dem Motto: „scheiß aufs Gesetz, wenn es der Sache (Wahlshow) dienlich ist.

Dennoch will der Einspruchs-/Beschwerdeführer auch auf die Versuche der Begründung des Deutschen Bundestages eingehen, womit Dieser und die Behörden des Bundes und der Länder meinen einfach rechtliche Vorgaben willkürlich missachten zu können.

Es ist zutreffend, dass die Melderegiester entsprechend § 16 NWO für die Erstellungen der Wählerlisten zuständig sind. Und tritt auch schon das erste Problem auf. Die Meldebhörde kann zwar rechtlich das Mindestalter einer Person feststellen als auch die polizeiliche Gemeldetheit einer Person. Was die Meldeämter weder sachlich noch rechtlich dürfen, ist die Staatsangehörigkeit einer Person bestimmen. Da die Meldebehörden Fachbereichsbehörden auf dem Gebiet Melderecht sind, ist ihre Arbeitsgrundlage das Meldegesetz.

Für den Bereich Staatsangehörigkeiten gibt es die Fachbereichsbehörden Staatsangehörigkeitsbehörden. Diese arbeiten entsprechend ihrer rechtlichen und sachlichen Zuweisung mit dem Staatsangehörigkeitsrecht. Keine der beiden Fachbehörden hat in den Zuständigkeitsbereich des anderen einzugreifen, sondern muss wenn sie etwas will, die entprechende Fachbehörde im Wege der Amtshilfe um Zuarbeit bitten. Dies erklärt zB. Der

§ 33 Abs.5 StAG, wonach die Ergebnisse der Staatsangehörigkeitsverfahren an die jeweiligen Einwohnermeldeämter übermittelt werden.

Heist, will, das Standesamt, Passbehörde, Einwohnermeldeamt oder sonstige Behörden wissen, ob jemand zum gegenwärtigen Zeitpunkt Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, so müssen sie eine Amtshilfe an die Fachbehörde Staatsangelegenheiten im Wege der Amtshilfe stellen, damit diese nach ihrer sachlichen und rechtlichen Zuweisungskomptenz das Ergebniss ermitteln kann und dieses Ergebnis entsprechend § 33 Abs.5 StAG an das Einwohnermeldeamt übermitteln kann und von dort aus dieses Ergebnis an alle weiteren deutschen Behörden weiterübermittelt werden kann.

Übersetzt heißt das, um legititme Wählerlisten erstellen zu können, hätten die Wählerleisten erstellenden Einwohnermeldeämte entsprechend ihrer angeblichen Anzahl der sogenannten Wahlberechtigten in gleicher Anzahl Amtshilfeersuchen bei den jeweiligen Staatsagehörigkeitsbehörden machen müssen. Darauf hätten die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden selbe Anzahl an Feststellungsverfahren führen müssen, sprich genauso viele Aktenzeichen zu den Verfahren,, genauso viele positve Bescheidungen haben müssen und genauso viele Staatsangehörigkeitsausweise austellen müssen als Folge der Positivfeststellungen, genauso viele Datenübermittlungen nach § 33 Abs.3 StAG an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, genauso viele Eintragungen im ESTA-REGISTER und genauso viele Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs.5 StAG an die jeweiligen Einwohnermeldeämter, die dann genauso viele Berichtigungen ihrer Meldedaten vornehmen müssen um am Ende zu wissen, ist jemand tatsächlich Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit und damit Wahlberechtigt. All dies lässt sich ganz einfach überprüfen! Und wenn die Gesamtzahl der angeblichen Wähler hier mit über 60 Millionen angebeben ist, muss die Gesamtzahl von „genauso viele“ in ihrer Gesamtzahl auch über 60 Millionen betragen, also deckungsgleich mit der Zahl der angeblichen Wahlberechtigten sein.

Da nachweislich erst mit dem Jahr 2007 der Verwaltungsakt „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ im Wege der gebotenen Rechtssicherheit eingeführt wurde, parralel mit dem ESTA-REGISTER, wo alle seit 2007 durchfgéführten Verfahren registriert sind, deren Anzahl derzeit bei gut 5 Millionen nachweislich liegt, jedoch die letzte Bundestagswahl nachweislich nach 2007 durchgeführt wurde, wird offensichtlich, dass 5 Millionen geführte Verfahren gegenüber zur letzten Bundestagswahl über 60 Millionen hätte geführte Verfahren nicht mal Ansatzuweise übereinstimmen.

So müssten auch die Namen aller sogenannter Wahlberechtigter die eine Wahbenachrichtigung bekommen haben , im ESTA-REGISTER wiederfinden. Und nicht nur das, all diese Namen müssten einen Eintrag Datum identisch mit dem Tag der Aufnahme in die Wählerlisten sein als auch mit dem Tag der Wahl selbst unterm Feld Aktualisierung-Datum.

Es ist denm Einspruchs-/Beschwerdeführer ein leichtes nachzweisen, dass diese Vorgänge nie geführt wurden, was ja schon durch den Deutschen Bundestag selbst zugegeben wurde.

Und jetzt wird es mit den Erklärungsversuchen Seitens des Deutschen Bundestages völlig absurrt. So wird behauptet, dass ein Personalausweis,vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Pass oder ein Passersatzpapier geeignet wäre, die Staatsangehörigkeit einer Person zu begründen, obwohl weder das StAG noch das GG den Erwerb und Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit durch Besitz dieser Ausweisdokumente kennt und und zulässt.

Zudem wird hier völlig verkannt, das nicht erst der Besitz dieser Ausweisdokumte einen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit begründet also im Nachgang, ungachtet wie dieses Personen in den Besitz dieser Dokumente gekommen sind. Sondern, rechtlich ist es genau andersrum, der nachgewiesene Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit begründen einen legitimer Erwerb dieser Dokumente, weswegen der Antragsteller bei der Beantragung dieser Ausweisdokumente die Deutscheigenschaften nachzuweisen hat. Die Nachweispflicht liegt also beim >>>Antragsteller<<< und zum Zeitpunkt der Beantragung, also vor dem Zweitpunkt vor dem Besitz dieser Ausweisdokumente. Auch hier ist es ein Leichtes diesen Missstand der willkürlichen Ausstellung deutscher Ausweisdokumente unter Verletzungen des PassG und PersonalausweisG zu belegen. Hierfür können bei Bedarf über 60 Millionen Zeugen erbracht werden.

Es kann aber auch an einem einfachen Beispiel aufgezeigt werden. Wie schon zuvor ausführlich aufgezeigt, sind für das Feststellen des Bestehens der deutschen Staatsagehörigkeit die jeweiligen Staatsagehörigkeitsbehörden einzig sachlich und rechtlich zuständig (§ 30 StAG). Und diese Behörden haben nachweislich wie schon aufgeführt von 2007 an nur gut 5 Millionen rechtsverbindliche Feststellungsverfahren geführt, weswegen auch nur die gut 5 Millionen Verfahren im ESTA-REGISTER des BVA geführt werden.

Alle vor 2007, wenn überhaupt geführten Verwaltungsfahren „Feststellung der deutschen Staatsagehörigkeit“ und darauf ausgestellten Staatsangehörigkeitsurkunden haben nachweislich >>>Null Rechtsbestand<<<<,weswegen im Wege der Rechtssicherheit, dieser Verwaltungsakt im Jahre 2007 durch Gesetz dieser VA in einen rechtsgestalteten VA umgewandelt wurde.

Da nun nur für gut 5 Millionen diese VA nachweislich geführt wurden, damit der tatsächliche Besitz der dt. StA feststeht, diese geklärte Zustand zum Erwerb aller zuvor aufgeführten dt. Ausweisdokumente gesetzlich bedingt, ist an dieser Stelle auch völlig logisch, dass nur diese gut 5 Milllionen Menschen mit durchgeführtem VA und Besitz eines Staatsagehörigkeitsausweises berechtigt sind diese Ausweisdokumente zu erwerben und zu besitzen.

Wärend die Zahl der ausgestellten Ausweisdokumente mit der Zahl der durchgeführten VA identisch sein muss, müssen auch die Namen der im ESTA-REGISTER geführten Personen mit den Namen der Personen sein, die einen der zuvor aufgezählten dt. Ausweisdokumente besitzen, identisch sein, was leicht ünerprüfbar ist.

Das dem so nicht ist, ist ebenfalls einfach zu beweisen: die Anzahl der ausgestellten Ausweisdokumente liegt um ein mind ein 7-faches mal höher als die tatsächlich festgestellten und registrierten deutschen Staatsangehörigen. Heist, die Zahl des ESTA-REGISTERs ist nicht identisch mit der Zahl die einen dt. Pass und/oder Personausweis oder vergleichbares Dokument besitzen.

Womit wir auch bei der Aussage des deutschen Bundestages sind, der Einspruchs-/Beschwerdeführer geht davon aus, dass über 78 Millionen in Deutschland lebende Personen diesen VA „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nie durchgeführt hätten , somit keine rechtsverbindlich-urkundliche Nachweise besitzen würden, somit nicht in die Wählerlisten hätten aufgenommen werden.

Nein, der Einspruchs-/Beschwerdeführer geht nicht nur davon aus, sondern all dies lässt sich eindeutig beweisen, auch durch Millionen von Zeugen, woran der Deutsche Bundestag offensichtlich kein Interesse hat, was er durch Weigerung der Anhörung und weiterer Beweise offenbart.

So gibt es es zig Millionen Zeugen, die alle auch unter Eid bestätigen würden, dass sie bei der Beantragung ihrer jeweiligen deutschen Ausweisdokumente in ihrem ganzen Leben nicht wie im Gesetz vorgeschrieben steht, die Nachweise der Deutscheigenschaftenals Antragsteller erbracht haben, dazu auch nie von den Passbehörden aufgefordert wurden, erbringen konnten, weil sie selbst diese Nachweise noch nie besaßen.

Sondern vielmehr die Mitarbeiter der Passbehörden, sich eigenmächtig und widerrechtlich anmaßten das Rechtsverhältnis einer Person selbst zu bestimmen oder den Antragsteller durch Täuschung dazu zu bringen, den Besitz der dt. StA zu sich selbst zu bestimmen und/oder hierfür ein Unterschrift zu leisten, womit ganz klar einige Straftatbestände erfüllt wurden.

Und im Gegenteil zu den Opfern durch Unwissenheit, die hierdurch zu Tätern wurden/werden, wissen die Mitarbeiter in Passbehörden ganz genau, wie strafbar ihre Handlungen sind.

Und an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass diese gesetzwidrige Praxis seit 1949 durchgehend ist, wodurch auch das gesamte Ausmaß deutlich wird.

Somit können diese illegal ausgestellten Ausweisdokumente niemals den tatsächlichen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit belegen, allenfalls nur eine Vermutung, welche aber mit der Tatsächlichkeit und Geklärtheit nichts, aber auch gar nichts gemein hat und haben kann.

So stellt sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit des § 30 StaG, der rechtlich und sachlichen Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden, der § 33 Abs. 3 und 5 StAG, der Existens von Staatsangehörigkeitsausweisen, der Verwaltungsakte „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie die Felder „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit in den Melderegistern der Meldbehörden?

Zudem wird die Staatsangehörigkeit mit „deutsch“ bestimmt, findet sich in den Ausweisdokumenten, in den Meldedaten, Gerichtsurteilen und sonstwo überall wieder, obwohl es überhaupt kein Gesetz gibt, dass den Rechtsbegriff „deutsch“ normiert, dass es diesen Rechtsbegriff gibt und was das sein soll.

Unzählige Anfragen diesbezüglich blieben alle Behörden angefangen beim Einwohnermeldeamt bis hoch zum Deutschen Bundestag schuldig. Keine Behörde konnte das Gesetz, die §§ und den Gesetzestext erbringen, dass es Staatsangehörigkeit „deutsch“ gibt, was das sein soll und den rechtlichen Rahmen, was der Gesetzgeber darüber meint.

Beantragungen von Berichtigungen in den Behörden wurden unbegründet verweigert, obwohl diese zur Ermittlung gesetzlich verpflichtet sind.

Strafanzeigen durch Polizei und Staatsanwaltschaften unterdrückt, obwohl durch die Verwendung eines gestzlich nichtdefinierten Rechtsbegriff offensichtlich Urkundenfälschung stattfindet und weitere strafbewährte Taten.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Eintrag Staatsangehörigkeit „deutsch“ nichts mit der deutschen Staatsangehörigkeit zu tun hat.

Denn den Eintrag Staatsangehörigkeit „deutsch“ hat jeder, als die nichtfestegestellten „Deutschen“, die Staatenlosen als Folge der Weigerung der Feststellung und die wenigen festgestellten Deutschen mit VA und Staatsangehörigkeitsausweis. Also drei unterschiedliche Gruppen verfügen über den selben Eintrag! Was schon ansich rechtlich unmöglich ist.

Jedoch haben nur die mit VA und Staatsangehörigkeitsausweis einen weiteren Eintrag im Melderegister unter dem Feld „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit“ mit weiteren Untereinträgen zu Feststellungsbehörde, Feststellungsdatum, Ergebnis und Aktenzeichen.

Bei allen anderen sind diese Felder nachweislich leer und werden erst gefüllt, wenn der VA „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ durch die Staatsagehörigkeitsbehörde durchgeführt wurde und das positive Ergebnis nach § 33 Abs.5 StAG an das Einwohnermeldeamt übermittelt wurde. Nur dann sind die Meldaten von rechtswegen zu berichtigen. Soso… berichtigen.

Wenn nun durch den Deutschen Bundestag behauptet wird, dass gemäß § 3,3 Abs.1 Nummer 10 BMG i.V.m. dem jeweiligen Landesmeldegesetz die Staatsangehörigkeit einzutragen ist, gibt dies die Rechtigkeit der Gesetzesvorgabe wieder, jedoch verkennt, dass in der Praxis Rechtsbegriffe angewendet werden, die gesetzlich nicht normiert sind und zudem auf rechtswidrige Weise zustande kamen, nämlich eigenmächtige gesetzwidrige Bestimmung durch die jeweiligen Sacharbeiter oder durch Verleitung durch den Betroffenen selbst.

Das es der Nachweise zu diesen Einträgen Staatsagehörigkeit „deutsch“ fehlen muss, liegt in der Natur, dass es diese Staatsagehörigkeit nicht gibt und nie gab, sondern nur als Täuschung verwendet wird, dass die Menschen in und außerhalb Deutschlands, die sogenannten „Deutschen“ nicht merken, dass sie nicht als Deutsche (deutsche Staatsangehörige) bekann sind, wegen fehlender oder verweigerter Feststellung, somit entsprechend § 2 Abs.1 AufthG als Ausländer im eigenen Land gelten, damit Rechtlos sind und alle vermeintlichen Grundrechte seit anbeginn für sie nur rechtlich Previlegien waren und sind, die gerade seit geraumer Zeit immer sichtbarer entzogen werden.

So heist es weiter, Zitat: „ Der Eintrag im komunalen Melderegister wird als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit angesehen.“

Angesehen???

Also der bloße Besitz deutscher Ausweisdokumente, noch so illegal erworben soll im Nachgang den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, welcher dann seine Eintragung in das Melderegister begründen? Und dieser Eintrag wird dann von denen als Nachweis der dt. Staatsangehörigkeit >>>angesehen<<<, die diese Rechtsbrüche zu verantworten haben?

Und diese Einträge werden dann von Amtswegen für die Erstellung der Wählerlisten genutzt und sollen genügen eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung alle in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen für Unnötig zu bewerten und damit wie selbst zugegeben im Regelfall, also im Prinzip >>>immer<<< zu unterlassen? Sorry, wer setzt sich zum Stuhlgang eigendlich auf sein Gesicht, um solche rechtlichen und geistigen Verdrehungen hinzubekommen?

Der Einspruchs-/Beschwerdeführer hatte zum Aktenzeichen 2 BvC 18/23 unzählige Beweise beigefügt, das der Eintrag Staatsangehörigkeit „deutsch“ falsch ist, da es ihn rechtlich nicht gibt, dieser Eintrag nichts mit der deutschen Staatsangehörigkeit gemeinsam hat, weswegen nur bei den 5 Millionen festgestellten Deutschen die Felder „Glaubhaftmachung der dt. Staatsagehörigkeit“ mit entsprechenden Daten ausgefüllt sind, auch wenn ihnen allen nachweislich jegliche Aktualisierung fehlen und alle anderen Einwohner dort eben nachweislich keine Einträge haben.

Somit kann jeder Behauptung, diese Einträge würden einen Besitz der dt. StA begründen nicht nur unzutreffend sein, sondern absolut unmöglich!

Zudem liefern der Deutsche Bundestag in seiner Antwort noch weitere Beweise selbst. Nähmlich beim Thema Wählbarkeit unter Punkt 4.1.

Der Einspruchs-/Beschwerdeführer bemängelte, dass auch hier Einwohner als „Wählbar“ ausgewiesen werden, obwohl auch diese Einwohner nie einen rechtsverbindlich klärenden Akt der „Festellung der dt. Staatsagehörigkeit“ durchlaufen hatten, wodurch nie behördlich-rechtsverbindlich der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit ermittelt werden konnte, so auch nicht der aktuelle Besitz zum Zeitpunkt der Wahl, sprich zum Zeitpunkt der Aufstellung und zum Zeitpunkt des Wahltages.

Vielmehr wird zugegeben, dass wie der Einspruchs-/Beschwerdeführer es richtig darstellte, diese Personen eine Versicherung an Eides statt tätigen und dies im Wahlrecht eine häufige Anwendung findet.

Nun jetzt wird es interessant, warum müssen diese Personen eine gesonderte Versicherung an Eides statt abgeben, wenn doch diese Personen mindestens ein- oder mehrmals dt. Ausweisdokumente ausgestellt wurden und sie solche derzeit besitzen, die Ausweise den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit angeblich beweisen sollen und den Eintrag im Melderegister bezüglich der dt. Staatsangehörigkeit begründen sollen, wenn dies bei den sogenannten „Wahlberechtigten“ ausreichen soll eine angliche legitime Aufnahme in die Wählerliste und Teilnahme an der Wahl zu begründen?!

Dann müsste dieser Zustand doch auch ausreichen um die „Wählbarkeit“ zu begründen? Warum also zusätzlich eine Versicherung an Eides statt? Irgendwie ein Parradoxon!

So wird an der Stelle vom Deutschen Bundestag nachweislich verkannt, dass die Personen die diese Versicherungen an Eides statt abgeben, eben nicht nur für ihre Behauptungen des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit keinerlei Beweise beilegen, sondern diese zu diesen Handlungen gar nicht rechtlich und sachlich befugt sind, da die sachlich und rechtlich Zuweisungskompetenzen entsprechend § 30 StAG ausschließlich bei den Staatsagehörigkeitsbehörden liegen.

Anders wäre das Vorhandensein der Staatsangehörigkeitsbehörden, der §§ 30 Abs.1 und 33 Abs. 3 und 5 StAG, das Vorhandensein dieses Verwaltungsaktes, die Staatsagehörigkeitsurkunden usw. nicht logisch zu begründen.

Zudem kann kein Mensch eine Versicherung an Eides statt für einen rechtlichen Zustand abgeben, der in der Zukunft liegt, es sei er ist ein Hellseher oder fragt das Orakel bzw. schaut in eine Glaskugel.

Frage, welchen Rechtsgehalt sollen diese Versicherungen an Eides statt entfalten, wenn die Betroffenen weder rechtlich hierzu befugt sind als auch in der Fachliteratur zutreffend beschrieben ist, dass die Betroffenen über keine sachlichen Kentnisse über Staatsangehörigkeuitsrechtlichen Belange verfügen, sprich keine Ahnung haben?

Wenn nun noch behauptet wird, die Angaben bei der Versicherung an Eides staat, würden durch die Einwohnermeldebehörden geprüft, so ist dies eine glatte Unwahrheit!

Denn hierzu wäre die Einwohnermeldebehörde auf die Durchführung des VA „Feststellung der dt. Staatsagehörigkeit“ durch die Staatsangehörigkeitsbehörde im Wege der Amtshilfe angewiesen, wobei das Prüfverfahren der Staatsagehörigkeitsbehörde auf den selben Zeitraum erfolgen muss, wie die Abgabe der Versicherung an Eides statt, um einen Abgleich der Angaben des Betroffenen msachen zu können und diese Angaben auf Richtigkeit zu prüfen.

Aber genau das ist eben nicht möglich, weil die Staatsagehörigkeitsbehörden nie durch die Einwohnermeldebehörden beauftragt wurden.

Diese „Vorgänge“ über kein Aktenzeichen verfügen, es keine Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs. 3 StAG an das BVA gab, somit dort auch keine Eintragung statt fanden, so auch keine Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs. 5 StAG an das Einwohnermeldeamt, worauf auch keine Berichtigung der Meldedaten stattfand. All das lässt sich im Einzelnen klar jederzeit nachweisen. So genügt ein Blick in das Estaregister des BVA in Köln, ob alle sogenannten Wählbaren dort mit ihren Namen und eigenen Registernummern geführt werden. Und ob diese Prüfverfahren zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wählbarkeit als auch zum Zeitpunkt der Wahl geführt wurde.

So müssten sich bei Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen der Deutscheigenschaften alle sogenannten Wähler und Wählbaren mit den selben Namen im Esta-Register wiederfinden , die Zahl des ESTA-REGISTERs mit der Gesamtzahl aller sogenannten Wähler + Wählbaren übereinstimmen als auch zum Zeitpunkt der Wahl selbst erfasst sein als auch zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerlisten bzw. der Aufstellung der sogenannten Wählbaren.

Zudem wird auf das Zivilprozes verwiesen und damit versucht, diesen Vorgang zu legitimieren. So wird erklärt, dass im Zivilrecht die Versicherung an Eides statt zulässig ist, wenn die Glaubhaftmachung zulässig ist.

Erstens sind wir bei Wahlen nicht im Zivilrecht, sondern im Wahlrecht.

Zweitens kennt das gesamte Wahlrecht nicht weder den Rechtsbegriff „Glaubhaftmachung“ noch steht in irgendeinem Paragrahpen des Wahlrechtes, dass geglaubte/vermutete Deutsche nach Art 116 Abs.1 GG ein Wahlrecht hätten oder Wählbar sind.

Hier findet die selbe rechtswidrige Praxis des Begriffes „Glaubhaftmachung“ statt, wie im Bereich Staatsangehörigkeit. Auch hier hat hatte die gängige Praxis wie gesamte Verwaltungsrechtssprechung wieder dem bis zum 19.08.2021 geltendem § 30 Abs.1 Satz 1 StAG dem Gesetzestext die Tatbestandsmerkmale „Glaubhaftmachung“ und „Sachbescheidungsinteresse“ illegal erweitert.

Hieran beteiligten sich nicht nur die Behörden, sondern besonders verwerflich sämtliche Richter der Verwaltungsrechtsprechung, so das der im Gesetz eingeräumte Rechtsweg in der Praxis durch alle Instanzen der Verwaltungsjustiz keine Anwendung mehr fand und neben der Schädigung der Opfer durch die gängige Praxis diese Opfer wiederholt zu Opfern durch die Verwaltungsjustiz gemacht wurden.

Vor der Erkenntnis dieser Gesamtumstände legte der Einspruchs-/Beschwerdeführer am 15. März 2021 beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gepaart mit einer Normenkontrolle der Verletzungen des § 30 Abs.1 Statz 1 StAG ein, welche bis vor kurzem zwar nicht durch das BVerfG behandelt wurde.

Jedoch erkannte komischer Weise, der Bundesgesetzgeber innerhalb von vier Wochen nach Verfassungsklageeinreichung die Unvereinbarkeit der gängigen Praxis und Verwaltungsrechtsprechung, obwohl dies jahrelang zuvor alles bestritten wurde.

Hierbei unter aktiver Hilfe von Frau Merkel und Herrn Schäuble führte der Bundesgesetzgeber eine beschleunigte Gesetzesänderung des § 30 Abs.1 Satz 1 StAG herbei, also explizit auf die Rechtsnorm auf die die Verfassungsbeschwerde des Einspruchs-/Beschwerdeführer begründet war und setze diese Gesetzeänderung Nachts um 4 Uhr im Deutschen Bundestag um, als das vermeintliche Deutsche Volk schlief und nichts von dem juristischen „Sargnagel“ den diese Gesetzesänderung in das deutsche Staatsvolk schlug, um die Eliminierung des indigenen deutschen Staatsvolkes nun nicht nur durch die bloße Praxis verschiedenster Programme (Einwanderung usw.) zu praktisieren, sonden nun juristisch zu vollenden. Wirksam wurde dieser jur. „Sargnagel“ mit Wirkung zum 20.08.2021

Besonders hervorgehoben werden muss, dass sich in einem Rechtsstaat, den die BRD nach eigenen Angaben sein will, die Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz zu orientieren haben und nicht anders herum, die Gesetzgeung (Legislative) der illegalen Praxis und Rechtsprechung hinterher rennt und durch nachträgliche Gesetzeänderungen die Rechtswidrigkeiten zu legalisieren und wie in diesem Fall auch eine rückwirkende Legalisierung begründen zu können. Dieses Vorgehen widersprich in aller Form dem Demokratieverständnis und der angeblichen Rechtstaatlichkeit!

Aus all diesen Gründen legte der Einspruchs-/Beschwerdeführer am 11.08.2021 Frist- und Formgerecht Rechtsmittel gegen diese Gesetzeänderung beim BVerfG ein, welches mit dem Aktenzeichen 2 BvR 306/23 geführt wurde.

Er begehrte die Feststellung der Verfassungswidrigkeiten und Feststellungen der damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen, wie es das BVerfG seinerzeit im BverGE 77/137 Teso-Urteil schon feststellete. Auch damals weigerten sich die deutschen Behörden den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu Herrn Marco Theso festzustellen, was nach Abs.22 Satz 2 dieses Urteils dem Entzug der dt. Staatsangehörigkeit gleich kam und deshalb den Herrn Marco Teso in seinen verfassungsgemäß gerantierten Grundrechten verletz und deswegen zwingen durch Heilung berichtigt werden muss, weswegen ihm das Verfahren „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ zu gewähren ist und entsprechend der Bestätigung ein Staatsagehörigkeitsausweis auszustellen sei.

Das unzählige Betroffene als auch der Einspruchs-/Beschwerdeführer mit selben Sachverhalt der Weigerung der VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ betroffen sind/ist, war für das BverG kein Anlass genug dieses Unrecht zu erkennen und abzuhelfen, wie beide Ablehnungen der Annahme zum Verfahren beweisen, wobei die beiden Ablehnungen ohne jegliche Begründungen erfolgten.

Damit hat sich nachweislich auch das oberste Gericht an den unzähligen willkürlichen Entzügen der deutschen Staatsangehörigkeiten beteiligt, wie es in der deutschen Geschichte schon einmal zwischen 1933-45 nachweislich gängige Praxis war.

Es ist bitter zu dieser Erkenntnis kommen zu müssen, vor allem vor dem Hintergrund der Behauptung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit.

Dieser Zustand wird auch zwangsläufig dazu führen, dass auch in die Zukunft unzähligen Menschen die deutsche Staatsagehörigkeit willkürlich aus rassisch, politisch oder religiösen Gründen gegen deren Willen entzogen wird, womit der Anteil der Opfer und Staatenlosen stetig und täglich steigt. Hiermit wird auch aus diesem Umstand die Zahl der offensichtlich nicht Wahlberechtigten und Wählbaren größer bis hin, dass keiner mehr übrig bleibt, wenn man die zuvorgenannten Gründe mal bei Seite lassen würde.

Es wird so auch für die Zukunft deutlich sichtbar werden, dass auch weiterhin Personen mit nicht festgestellter deutscher Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörige mit veralteten Daten und Urkunden als auch insbesonders Staatenlose durch Weigerungen der Feststellungen zu Bundes- Landes und Kommunalwahlen oder sonstigen Wahlen und Abstimmungen Wahlunterlagen erhalten werden, obwohl all diese weder Wahlberechtigt noch wählbar sind.

Hierrüber helfen auch keine Versicherungen an Eides statt, von Personen die diese Versicherung an Eides statt gar nicht sachlich und rechtlich abgeben dürfen und können, da ihnen hierzu jegliche sachliche und rechtliche Zuweisungskomptenz fehlen (§ 30 StAG).

Damit wird der Wahlbetrug, der schon seit 1949 auf allen Ebenen stattfindet nur noch viel offensichtlicher, auch wenn das BVerfG wie in den anderen Fällen eine Aufklährung und Heilung durch Entziehung der Annahme verweigert.

Denn wenn die Wahlbehörden im Jahre 2021 technisch nicht in der Lage sind bis zum Tage der Erstellung der Wählerlisten die Prüfergebnisse vorliegen zu haben, so stellt sich die berechtigte Frage, wie konnte diese gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen 1949 beginnend bis 2021 durchführen? Oder ist hier die selbe Antwort? In der Regel erfolgt keine gesonderte Prüfung der Deutscheigenschaften. Welche Auswitkung dies seit 1949 hat ist ja wohl unschwer zu erfassen.

Was den § 14 Abs.1 BWG angeht, so wurde darauf verwiesen, dass diese Bestimmung im klaren Wiederspruch zu § 12 BWG steht.

Denn während der § 14 Abs.1 BWG darauf abzielt, dass jederman wählen darf, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist unabhängig ob zu Recht oder zu Unrecht.

Während der § 12 BWG klar den Kreis der Wahlberechtigten auf die deutschen Staatsangehörigen begrenzt, weswegen auch der § 16 Abs.7 BWO die Prüfung der Deutscheienschaften vorschreibt.

Somit liegt hier ein klarer rechtlicher Dissens vor und es ist schon verwunderlich, dass dies in all der Zeit seit 1949 nicht aufgefallen ist.

Um müßigen unnötigen Diskusionen vorzubeugen, ob § 12 BWG im Wiederspruch zu § 14 BWG steht oder anders herum, verweist der Einspruchs-/Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der Alliierten von 1949 im Bezug auf wem steht das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu hin. Die entsprechenden Beweise hierzu wurden bereits zur Akte gegeben.

Was den § 16 BWG angeht, hat dies entgegen der Behauptung des Deutschen Bundestages mit dieser ganzen Vorgang eine ganze Menge zu tun, denn dort wird bestimmt, dass der Wahltag immer ein Sonntag sein muss. Damit ist asuch der Beweis erbracht, dass eine Prüfung der Deutscheigenschaften zu den sogenannten Wählern und Wählbaren überhaupt nicht durchgeführt werden, da an diesem Tag alle Staatsangehörigkeitsbehörden geschlossen sind.

Des Weiteren ist es erstaunlich, dass eine Beschlußempfehlung erlassen wird, obwohl an zwei Stellen ausgesagt wird, dass man den Ausführungen des Einspruchs-/Beschwerdeführer nicht folgen kann bzw. nicht versteht. Hier wäre doch mindestens eine Nachfrage logisch gewesen, als auch wurden nicht nur alle Beweise missachtet, sondern auch alle Zeugen. Dies erinnert erinnert irgendwie an die Zeit des Mittelalters i.V. Mit den Ketzer- und Hexenverfolgung durch die Jesuiten, indem dem Angeklagten die Anklage nicht eröffnet wurde, um ihm so jegliche Möglichkeit zu nehmen sich zu verteidigen.

So bleibt wie in den Verfassungsbeschwerden im Bezug auf § 30 StAG das Verhalten der Organe des Bundes und ihrer Länder einschließlich des BVerfG für die Nachwelt erhalten und begründet für jederman die Anwendung des Art. 20 Abs.4 GG, wie es vom Einspruchs-/Beschwerdeführer zuvor schon angedeutet wurde legitim zu nutzen, um Widerstand zu leisten gegen >>>>jederman, der die demogratische Grundordnung und des Grundgesetz verletzt und damit beseitigt<<<.

Es bleibt dem Einspruchs-/Beschwerdeführer angesichts der Gesamtumstände nichts anderes mehr übrig, wenn das BVerfG auch diese Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht annimmt.

Und zu guter Letzt ist darauf zu verweisen, dass es schon eigendlich mehr als beschäment ist, dass sich ein Mensch der einer Okkupation unterliegt, für die Einhaltung eines Besatzungsstatutes einsetzen muss, eine Rechtsordnung die die Besatzungsmächte im Auftrag und mit dessen Genehmigung gegen das deutsche Staatsvolk im westlichen Teil Deutschlands (amtlich Deutsches Reich) mit dem sich die BRD selbst von Anbeginn als identisch betrachtet, erlassen wurde. Und trotz dieses Kampfes für das Grundgesetz sich als Verfassungs-, Grundgesetz- und Demokratiefeindlich betiteln lassen muss, wie zB. jüngst von einer Richterin.

Wenn Sie nicht wollen, dass es entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG zu einer Totalkonfrontation kommt und sich möglicher Weise hieraus ein unzukontrollierbarer Flächenbrandt ergibt, für alle die diese Zeilen verstanden haben, dann sorgen Sie als letzte Instanz wieder für Recht und Orndnung, andernfalls kann der Einspruchs-/Beschwerdeführer alle Organe des Bundes und ihrer Länder auch aus moralische Sicht nicht mehr ernst nehmen und will mit der BRD und ihren Ländern und all deren Institutionen nichts mehr zu tun haben. Das Maß der Schädigungen in jeglicher Hinsich hat ihr Ende erreicht.

Und das alle Parteien am 30. März 2023 bei der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages zur 20.

Wahlperiode als Begünstigte des Wahlbetruges über sich selbst einstimmig dieser Wahlbeschlussbestimmung annahmen, beweist dies zuzüglich die Verfassungswidrigkeit aller Parteien, weswegen Ihnen auch hierzu eine entsprechende Verfassungsbeschwerde derzeit vorliegt, worin die Auflösung und Verbot aller Parteien wegen kontinuirlicher Verfassungswidrigkeiten beantragt wurde.

So dankt der Einspruchs-/Beschwerdeführer im Bezug auf Wahleinsprüchen den Bürgermeistern auf der Kommunalebene, den Landesrgierungen auf der Landesebene und nun entlich auch dem Deutschen Bundestag auf der Bundesebene für die schriftlichen Bestätigungen, dass es zu systematischen Rechtsverletzungen kam und als Folge zu fehlerhaften und rechtswidrigen Wählerlisten und „Wählbaren“ mit der Konsequenz von systematischen Wahlbetruges und das schon seit 1949.

Mit welchen Gründen auch immer versucht wird, diese Rechtsbrüche rechtfertigen zu wollen, es gibt keine Begründung hierfür, die geeignet wäre geltendes Recht und Grundgesetzverletzungen zB. Art. 38 Abs.1 und 3 GG zu verletzen!

Hierzu ein Zitat des n Kretschmann: „ Was immer man von dem Gesetz halten mag ….., man muss ihm gehorchen!

Mit freundlichen Grüßen

– Grundstücksteuerbescheid Erinnerung

 

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Deutschland

Finanzamt ………..                                               Ort, den ……………..

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Betreff: Ihr Schreiben „Erinnerung“ vom 16.05.2023 [Aktenz: …………………………….]

Sehr geehrte Namenlose,

der/die Unterzeichner(in) hat ein namenloses Schreiben in ihrem Briefkasten gefunden. Es ist davon auszugehen, dass ein Finanzamt als Institution physisch nicht in der Lage ist Schreiben zu verfassen, zu versenden als auch keinen eigenen Willen haben und mit einem Schreiben verkörpern kann. Zudem wird auf § 37 VwVfG kommentierte Fassung von Kopp/Ramsauer 22. Auflage Jahr 2021 Seite 865 Abs. 33 verwiesen, Zitat:

„Unterschrift bedeutet eigenhändige Unterzeichnung durch eine natürliche Person mit ihrem

Namen. Unterzeichnungen mit Behördenbezeichnung, etwa Stadtamt X, Rechtsamt Y, genügt nicht (vgl. BVerfGE 3, 56).“

Zudem erfüllt eine Unterschrift bzw. Namenswiedergabe die „Beweisfunktion“, „Vollständigkeitsfunktion“ und Garantiefunktion.

Es dürfte unstrittig sein, dass das Finanzamt ……. ihrer Physis nach keine natürliche Person darstellt! Oder sehen Sie das anders?

Da Ihrem Schreiben nachweislich jegliche Unterschrift als auch Namenswiedergabe fehlt, möchte der/die Unterzeichner(in) von Ihnen wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage Ihr Schreiben die „Beweisfunktion“, „Vollständigkeitsfunktion“ als auch die „Garantiefunktion“ erfüllt und erfüllen kann?

Zu Ihrem Vorwurf, der/die Unterzeichner(in) sei einer angeblichen Aufforderung zu „Abgabe der Grundsteuererklärung“ nicht nachgekommen, sei hiermit offenbart, dass der/die Unterzeichner(in) bis heute eine solche Aufforderung nicht erhalten habe und demzufolge gar nicht nachkommen konnte.

Ein Verwaltungsakt muss demjenigen gegenüber für den er bestimmt ist durch tatsächliche Zustellung bekannt gemacht werden, um als eröffnet gelten zu können. Sicherlich gilt die Fiktion der Zustellung (am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt), dies aber gilt nicht entsprechend § 41 Abs.1 Satz 3 VwVfG. Hiernach hat im Zweifel die erlassene Behörde den Nachweis zu führen, dass das Schreiben zugestellt wurde als auch wann, weil sich hiernach das Einsetzen von Rechtsmitteln als auch deren Ablauf bemisst.

Da dieser Nachweis bisher nicht erbracht wurde, gilt dieser Verwaltungsakt entsprechend § 41 Abs.1 Satz 1 VwVfG als bisher nicht eröffnet, weswegen hieraus schon jegliche Sanktionsmöglichkeiten aus allen rechtlichen Gründen völlig ausscheiden.

Zudem verweisen Sie auf die Anwendung der Abgabenordnung (AO), hier besonders auch § 162 und § 152 AO. Hierzu sei angemerkt, dass es sich bei den inzwischen vorliegenden Beweisen um eine Rechtsordnung handelt, die offenbar in Folge seit 1949 systematisch stattfindenden Rechtsbrüchen bei der Vorbereitung von Bundestagswahlen zu falschen Wählerlisten bundesweit führten. Dasselbe gilt auch zu den Listen der sogenannten Wählbaren.

Obwohl der § 16 Abs.7 Bundeswahlordnung (BWO) gesetzlich die Prüfung der Deutscheigenschaften zu allen in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen vorschreibt, um festzustellen, wer entsprechend § 12 Bundeswahlgesetz (BWahlG) „Wahlberechtigt“ ist, wurde dies seit 1949 systematisch zu allen Wahlen nachweislich unterlassen. Dies bestätigte jüngst der Deutsche Bundestag, Drucksache 20/5800 Seite 174 1. Absatz selbst. Zudem gibt es noch weitere Beweise, die jederzeit hierzu vorgelegt werden können. Das dieser rechtliche Missstand auch auf der Landes- und Kommunalebene identisch ist, sei hier nur erwähnt.

Damit wurde letztendlich der Art. 38 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) nachweislich verletzt, wonach alle Regierungen und damit der Bundesgesetzgeber spätestens mit der 1. Bundestagswahl verfassungswidrig zustande gekommen sind, wodurch alle Gesetzeseinführungen und -änderungen seit 1949 ebenfalls nur verfassungswidrig sein können, so auch die Einführung der AO.

Um jeglichen Missverständnissen vorzubeugen, der/die Unterzeichner(in) leugnet weder die Existenz der BRD noch ihre Zuständigkeit. Es geht allein um das offensichtlich verfassungswidrige Zustandekommen vom Deutschem Bundestag, Bundesrat und der deutschen Bundesregierung als Gesetzgebungsorgan der BRD verfassungs- und rechtswidrig zustande gekommenen und/ oder geänderten Gesetze.

Es gibt noch einen weiteren klaren Beweis der rechts- und verfassungswidrigen Bundestagswahlen.

Mit dem Jahr 2007 wurde im Wege der Notwendigkeit der Rechtssicherheit der Verwaltungsakt „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ in einen rechtsgestalteten Verwaltungsakt umgewandelt. Das bedeutet, und so wird es von der BRD selbst ausgesagt, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Verwaltungsakte im Bezug auf die Staatsangehörigkeit keinen Rechtsbestand entwickeln konnten und bis dahin ausgestellte Staatsangehörigkeitsurkunden keinerlei Rechtskraft besaßen.

Da nach § 30 StAG ausschließlich nur die Staatsangehörigkeitsbehörden sachlich und rechtlich befugt sind ein staatsangehörigkeitsrechtliches Verhältnis zu bestimmen, scheidet schon jede andere Art, wie sie gerne praktiziert wird aus allen rechtlichen Gründen aus. Das bedeutet, keine andere Behörde als auch die betroffene Person ist rechtlich befugt die Staatsangehörigkeit zu bestimmen. Dass dies sich gerne Einwohnermeldeämter bei Zuzug von Personen, bei der Beantragung von Personalausweis und Reisepass widerrechtlich illegal anmaßen als auch bei der Erstellung der Wählerlisten, ist hinlänglich bekannt, so auch dass die Betroffenen gerne genötigt werden, die Staatsangehörigkeit zu sich selbst zu bestimmen, obwohl jene Behördenmitarbeiter genau wissen, dass die betroffene Personen hierzu weder sachlich noch rechtlich befugt sind und zudem sich aus mehreren Gründen strafbar machen. So werden die Antragsteller von Pass- und Personalausweis niemals darauf hingewiesen, dass die Antragsteller die Nachweise der Deutscheigenschaften zu erbringen haben, so werden ihnen diese Nachweise auch nicht abverlangt und können auch nicht in Folge in Kopien in der Personalakte der Person hinterlegt werden, obwohl dies rechtlich alles vorgeschrieben ist.

Rechtlich richtig kann eine Meldebehörde nur wissen, ob, seit wann und auf welcher rechtlichen Grundlage dt. Staatsangehöriger ist/erworben hat, wenn ein Verfahren „ Feststellung der dt. StAG“ entsprechend § 30 StAG von der Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt wurde und im Wege der Positivbescheidung eine Datenübermittlung entsprechend § 33 Abs. 5 StAG stattgefunden hat.

Wie bereits erwähnt gab es seit 1949 – 2007 weder rechtsverbindliche Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten noch Staatsangehörigkeitsurkunden mit irgendwelcher Rechtskraft. Damit kommt neben der Tatsache, dass in der BRD im Prinzip sowieso systematisch niemand auf seine Staatsangehörigkeit geprüft wird hinzu, dass es seit 1949 – 2007 auch keine rechtsverbindlichen VA geben konnte. Demzufolge, war es den wählerlistenerstellenden Behörden gar nicht praktisch möglich, die tatsächlich Wahlberechtigten dt. Staatsangehörigen von den bloßen Einwohnern zu unterscheiden. Selbiges trifft auf die sogenannten Wählbaren zu. Hier begnügte man sich damit, dass all jene durch Angabe einer Versicherung an Eides statt, das Rechtsverhältnis zu sich selbst zu bestimmen, obwohl wie zuvor schon ausführlich beschrieben, all jene weder sachlich noch rechtlich dazu befugt waren/sind. Die bloße Abgabe von Versicherungen an Eides statt, begründet a) keine Rechtssicherheit, dass der Erklärende die Wahrheit sagt bzw. vorsätzlich oder unwissentlich gelogen haben könnte noch b) diese Versicherung auf Rechtsbruch basiert. Schon hieraus kann sich keine Rechtskraft entfalten.

All diese Umstände liegen auch schon in zwei Verfahren beim BVerfG derzeit vor.

Es ist möglicherweise davon auszugehen, dass Sie als Sacharbeiter(in) mit diesen doch spezifischen und vielen Informationen überfordert sind, bzw. den Horizont ihres Vorstellungsvermögens übersteigt, so legt der/die Unterzeichner(in) Ihnen nahe, dieses Schreiben Ihrer Rechtsabteilung zu übergeben.

Dennoch angesichts der vorliegenden Beweise und der Konkretisierung gibt Ihnen der/die Unterzeichner(in) hiermit die Möglichkeit, all diese Ausführungen und vorliegenden Beweise zu widerlegen. Ein bloßes Ignorieren oder Leugnen bzw. Diffamieren reicht hier nicht aus. Der/die Unterzeichner(in) garantiert Ihnen, wenn Sie alle Vorwürfe, Darstellungen und Beweise unwiderlegbar ausräumen, erkennt der/die Unterzeichner(in) die bisherige angebliche Rechtmäßigkeit mit allen sich daraus ergebenden Rechtskonsequenzen an. So liegt es ganz allein an Ihnen.

Zudem behaupten Sie, dass der/die Unterzeichner(in) (Mit-) Eigentümer(in) am Stichtag 01.01.2022 sei. Es darf an dieser Stelle an die vielen politischen Ereignisse der deutschen Geschichte hingewiesen werden. Angefangen bei den kalten Enteignungswellen nach dem 1. Weltkrieg, über Enteignungen im sogenannten dritten Reich, Beschlagnahmung durch die Okkupationsmächte, Verstaatlichungen in der DDR, Hauskäufe während der russischen Besatzungszeit (auch Eigentum geflüchteter „Westbürger“) und auch den mehrfachen Flurbereinigungen, Zwangsmaßnahmen aller Art gepaart mit dem Umstand, dass die BRD die Einheimischen nach § 2 Abs.1 Aufenthaltsgesetz als Ausländer rechtlich sieht und bis zum Gegenbeweis behandelt und der vielen weiteren Umstände, die eine Rechtlichkeit berechtigt in Zweifel stellt, stellt sich somit die berechtigte Frage, ob der/die Unterzeichner(in) (Mit-) Eigentümer(in) tatsächlich und/oder rechtlich ist oder sein kann? Ob er/sie nur Eigentümer/Eigentümerin im Sinne des Bundesrechtes ist oder auch im Sinne des deutschen Rechtes. Es wird darauf verwiesen, dass die meisten dieser Vorgänge vor der Geburt des/der Unterzeichner(in) lagen, womit ihr das wahre Wissen um die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nur unbekannt sein kann. Zudem begründen die Eintragungen im Grundbuch entsprechend BGB § 891Absatz 1und 2 nur die Vermutung, dass der Eingetragene der Eigentümer ist. Somit können auch die Grundbucheintragungen keine Rechtsverbindlichkeit begründen. In wie weit sich nach der wirklichen Beendigung der Okkupation die wirklichen Eigentümer melden, wie nach der sogenannten „Wende“ 1990, ist auch völlig unüberschaubar.

Es bleibt unbestritten, dass die Organe des Bundes und der Länder nicht gerade die Deutschen über die wirkliche Rechtslage aufklären, sondern vielmehr jede Art der Aufklärung massiv unterdrückt. Aus diesem Grund, ist es dem/der Unterzeichner(in) nicht möglich irgendwelche rechtlichen Angaben zu machen ohne Gefahr zu laufen, sich durch mögliche Falschangaben strafbar zu machen.

Es geht nicht darum, Ihnen nicht behilflich zu sein, sondern darum, dass der/die Unterzeichnerin keine Angaben zu etwas machen kann, was sie er/sie nicht weiß. Zudem kann vom dem/der Unterzeichnerin nicht verlangt werden, sich mit Angaben strafbar zu machen, nur weil eine Behörde Informationen fordert. Zumal sie selbst über alle Informationen verfügt oder im Wege der gegenseitigen Amtshilfe erhalten kann.

Gerne unterstützt Ihnen gerne der/die Unterzeichner/in dahingehend, dass es Ihnen mitteilt an wen Sie sich bezüglich Ihrer geforderten Informationen wenden können. Der/die Unterzeichnerin geht davon aus, dass die Verwaltung Deutschlands für den Westteil 1949 der Bundesrepublik Deutschland übertragen wurde und der mitteldeutsche Teil der sogenannten DDR. Seit 1990 wurde die Verwaltung für beide Teile auf die BRD übertragen. Das heißt, es ist davon auszugehen, dass die Organe des Bundes und ihrer deutschen Länder um die von Ihnen geforderten Informationen besser Bescheid wissen, schon weil die BRD zum Beispiel um Inhalte von Geheimverträgen weiß, die den Einheimischen vorenthalten sind.

Der/die Unterzeichner(in) hofft auf Ihr Verständnis, dass es dem/der Unterzeichnerin schlicht nicht möglich ist, Ihre Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies ist nicht gleich zu setzen mit nicht wollen.

Zudem gibt es noch ein weiteres rechtliches Problem, welches der/die Unterzeichnerin zur gegebenen Zeit vorbringen wird, wenn dies von Nöten ist. Auch wird er/sie gegebenenfalls Zeugen für all dies bei Bedarf benennen.

 

Bis dahin, mit freundlichen Grüßen und auf hoffentlich bessere Zeiten.

– Antwortschreiben auf OWiG-Vorwurf Pass/Perso

(…. wir bieten mit diesem Schreiben eine Möglichkeit des Umganges bei Vorwurfes eines § 55 OWiG zu reagieren:)

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Ort, den ……………..

Betreff: Anhörung d. Betroffenen wegen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit in der Sache ………… vom ………..

Sehr geehrter Herr …………, sehr gehrte/r/d Frau /Herr/Diverses ……………..

Die Unterzeichnerin hat Ihr Schreiben vom ………. mit dem Vorwurf, die Unterzeichnerin hätte eine Ordnungswidrigkeit begangen erhalten und äußert sich hiermit wie folgt:

Die Unterzeichnerin weist Ihren unbegründeten Vorwurf hiermit zurück. Auch ist dieser Vorgang unzulässig.

Begründung:

Sie behaupten in Ihrem Vorwurf, dass die Unterzeichnerin am Montag, den 14.03.2022 bis Montag, den 10.04.2023 wissentlich pflichtwidrig als deutsche Staatsangehörige weder über einen gültigen Personalausweis noch einen vorläufigen Personalausweis oder Ersatz- Personalausweis besessen hätte, obwohl die Unterzeichnerin über 16 Jahre alt ist und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt.

Zudem begründen Sie die Ordnungswidrigkeit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz und verweisen hierbei auf den Status als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG. usw.

Laut dem Inhalt Ihres Schreibens behaupten Sie, dass die Unterzeichnerin deutsche Staatsangehörige sei.

  • Hierzu möchte die Unterzeichnerin wissen auf welcher rechtlichen Grundlage Sie Ihre angebliche rechtliche Kompetenz begründen, dass Sie rechtlich befugt wären den Status einer Person bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit zu begründen?
  • So möchte die Unterzeichnerin auch wissen, welche sachlichen Kompetenzen Sie auszeichnen, die sachliche Kompetenz zu besitzen, dass Rechtsverhältnis einer Person, in diesem Fall die der Unterzeichnerin bestimmen zu können?
  • Ist es richtig, dass eine Passbehörde eine Fachbereichsbehörde für Passwesen ist und darum das Passgesetz benutzt? Das eine Meldebehörde eine Fachbereichsbehörde für Passwesen ist und darum das Passgesetz nutzt? Das Standesamt eine Fachbereichsbehörde für Personenstandsrecht ist, weswegen sie das Personenstandsgesetz nutzt? Und eine Staatsangehörigkeitsbehörde eine Fachbereichsbehörde für Staatsangehörigkeitsfragen ist und das Staatsangehörigkeitsgesetz nutzt?
  • Ist es zutreffend, dass wenn eine Fachbereichsbehörde etwas in dem Bereich der Zuständigkeit einer anderen Fachbereichsbehörde, diese Behörde im Wege der Amtshilfe ersuchen muss? Ist es zutreffend, dass ausschließlich die Staatsangehörigkeitsbehörde entsprechend § 30 StAG rechtlich und sachlich zuständig ist und durch nichts ersetzt werden kann? Wenn nein, welche Behörde und auf welcher rechtlichen Grundlage?
  • Da sie behaupten, dass die Unterzeichnerin Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG zu sein, möchte die Unterzeichnerin wissen, was die Unterzeichnerin genau ist, um Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG sein zu können. Ist sie Deutsche anderweitiger gesetzlicher Regelungen (DDR-Staatsbürgerin)? Ist sie deutsche Staatsangehörige (Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit)? Oder ist sie Heimatvertriebene, deren Ehegatte oder Nachkömmling (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeits- Statusdeutsche)?
  • Wie lautet der gesetzliche Erwerbsgrund, wonach die Unterzeichnerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben soll?
  • Wie lautet das Erwerbsdatum?
  • Welche Behörde hat den Erwerb, den Besitz, den Fortbesitz rechtsverbindlich festgestellt?
  • Hat diese Behörde auch rechtsverbindlich festgestellt, dass kein Verlust der dt. Staatsangehörigkeit zu den Vorfahren der Unterzeichner eingetreten ist, dass ein Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge ausgeschlossen ist?
  • Wurde am Tag der Geburt der Unterzeichnerin die Elternteile überprüft, ob die Eltern an jenem Tag nachweislich ´selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, um einen Erwerb auf das Kind zu begründen? Wenn ja, welche Behörde? Welches Datum? Unter welchem Aktenzeichen? Und welche Nachweise gibt es dafür?
  • Wenn dieses Prüfverfahren zu den Eltern der Unterzeichnerin nicht am Tag der Geburt stattgefunden hatte, wie kann dann ein Erwerb durch Abstammung rechtlich in Frage kommen?
  • Ist der Erwerb, Besitz, Fortbesitz, Wiedererwerb oder der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu den Eltern, Großeltern, Ur-Großeltern usw. der Unterzeichnerin jemals in Wege eines rechtsverbindlichen Verwaltungsakt festgestellt worden? Falls ja, für wen, wann, wo und unter welchem Aktenzeichen mit welchem Ergebnis und welche Beweise gibt es hierfür?
  • Das Gleiche zur Unterzeichnerin.
  • Hat Ihre Behörde jemals eine Amtshilfe an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt? Wenn ja wann, wo, unter welchem Aktenzeichen und welche Beweise gibt es?
  • Hat Ihre Behörde jemals eine Datenübermittlung des Ergebnisses der Staatsangehörigkeitsbehörde entsprechend § 33 Abs. 5 StAG erhalten? Wenn ja, wann, von welcher Behörde, welches Aktenzeichen und welche Nachweise gibt es darüber? Wenn nein, warum nicht?
  • Sind als Folge der Datenübermittlung nach § 33 Abs. 5 StAG die Meldetaten bezüglich der Felder „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit“ Einträge wir Feststellungsdatum, Behördenbezeichnung, Aktenzeichen usw. geändert worden? Und befinden sich nun dort die entsprechenden Einträge? Bitte Beweise einreichen!
  • Da sich die Vorwurf auf die Zeit vom 14.03.2022 bis 10.04.2023 bezieht, möchte die Unterzeichnerin von Ihnen wissen, welche tatsächlichen Nachweise Sie besitzen, die den behaupteten Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit rechtsverbindlich bescheinigen?
  • Wurde in dieser Zeit ein Feststellungsverfahren bezüglich des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG durchgeführt? Falls ja, wann, welche Behörde, welches Aktenzeichen und welche Nachweise gibt es dafür?

Da die Ausweispflicht nur für Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG zutrifft, sollten Sie nachweisen können, dass die Unterzeichnerin Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG ist/war, sprich sie müssen in der Lage sein nachzuweisen, zu welche dieser drei Gruppen im Art. 116 Abs. 1 GG aufgezählten Gruppe sie gehört. Das zum einen generell aber auch explizit zu dem streitgegenständigen Zeitraum.

  • Ist es sachlich und rechtlich zutreffend, dass entsprechend §6 Abs.2 Satz 3 PassG der Antragsteller die Deutscheigenschaften nachweisen muss, um legitim einen Reisepass beantragen und erhalten zu dürfen?
  • Ist es sachlich und rechtlich zutreffend, dass entsprechend §9 Abs. 3 Satz 3 PAuswG der Antragsteller die Deutscheigenschaften nachweisen muss, um legitim einen Personalausweis beantragen und erhalten zu dürfen?
  • Ist es sachlich richtig, dass die antragannehmende Person die vom Antragsteller eingereichten Nachweise zu Prüfen und dann zu kopieren hat und diese Kopien in die Personalakte zu hinterlegen hat? Nun dann erklären Sie, welche Nachweise die Unterzeichnerin jemals in ihrem Leben cei Ihnen/Ihrer Behörde eingereicht hatte und welche Nachweise demzufolge als Kopien in der Personalakte der Unterzeichnerin hinterlegt sind, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Unterzeichnerin 100% -tig weiß, dass sie solche Nachweise nie hat einreichen könnte, da sie weiß, dass sie solche Nachweise selbst bis heute nie besessen hat!
  • Jeder von der Unterzeichnerin gemachten Angaben diesbezüglich der Staatsangehörigkeit sind aus Unwissenheit, arglistige Täuschung und Nötigung zu Straftaten entstanden, was sie hiermit Ihrer Behörde nachweislich gegenüber förmlich anzeigt. Zudem war die Unterzeichnerin zu keiner Zeit sachlich und rechtlich befugt, ihr staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnis zu sich selbst zu bestimmen. Womit schon aus diesem Grund alle Eigenangaben völlig unbrauchbar sind.

Das heißt, die Unterzeichnerin muss zum streitgegenständigen Zeitpunkt a) nachweislich Deutsche entsprechend Art. 116 Abs. 1 GG sein und zugleich nachweislich deutsche Staatsangehörige sein, um eine Ordnungswidrigkeit rechtlich und sachlich zu begründen.

Die Unterzeichnerin weist explizit darauf hin, dass sie selbst keinen einzigen rechtsverbindlichen Nachweis darüber besaß/besitzt, jemals als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG/ deutsche Staatsangehörige festgestellt wurde auch nicht zum streitgegenständigen Zeitraum, weshalb von einem Vorsatz schon mal keine Rede sein kann. Ob aus Unkenntnis eine Ordnungswidrigkeit entstanden ist oder sein könnte, beweisen die Beantwortungen alle Fragen und Erbringungen aller geforderter Nachweise.

Zu diesen hier geschilderten Umständen kann zur Beweisführung jederzeit Zeugen benannt werden.

Zudem kennt die Unterzeichnerin keine Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“. Ihr ist weder hierzu das Gesetz , die §§ und der Gesetzestext bekannt, dass es diesen Rechtsbegriff gibt und  was er bedeuten soll. Aus diesem Grund sind Sie aufgefordert, die gesetzliche Normierung zu Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“ zu erbringen, als auch den Nachweis zu führen, dass die Unterzeichnerin die sogenannte Staatsangehörigkeit „deutsch/DEUTSCH“ erworben hat und derzeit besitzt. Andernfalls gilt die Unterzeichner juristisch nach §2 Abs.1 Aufenthaltsgesetz als Ausländerin und ist gemäß laut Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz § 1 AuslGVwV bis zur Klärung als Ausländerin so lange zu behandeln, bis zur Klärung. Beruft sich die Ausländerin darauf Deutsche zu sein, so hat sie dies entsprechend § 70 Abs. 1 AuslGVwV durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachzuweisen. Dies hat und konnte die Unterzeichnerin ihr gesamtes Leben bis einschließlich heute nicht getan haben, da sie selbst bis heute nachweislich nicht über diese besagt Urkunde verfügt.

Inzwischen wurde die Unterzeichnerin genötigt sich einen neuen Personalausweis zu holen, welchen sie nunmehr besitzt. Da die Unterzeichnerin sich genau daran erinnern kann, dass sie bei der Beantragung weder aufgefordert wurde, dem Gesetz nach als Antragstellerin die Deutscheigenschaften nachzuweisen, so erklärt sie hiermit unter Eid, einen solchen Nachweis nie erbracht zu haben, da sie selbst über solch einen Nachweis nicht verfügt. Da davon auszugehen ist, dass zu der Beantragung des Personalausweises behauptet wird das die rechtlichen Vorschriften angeblich eingehalten wurden, erklärten Sie bitte, warum die Unterzeichnerin nichts von einer Erbringung der Nachweise zur Deutscheigenschaft weis. So erbringen Sie bitte alle Nachweise, die die Antragstellerin am Tag der Beantragung des Personalausweis angeblich eingereicht haben soll. Dies sollte für Ihre Behörde kein Problem darstellen, da Sie ja nach Verwaltungsvorschrift gesetzlich verpflichtet sind diese von der Antragstellerin angeblich eingereichten Beweise zu kopieren und in der Personalakte zu hinterlegen.

Zudem möchte die Unterzeichnerin wissen, wer und wie der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung diese Personalausweises festgestellte hatte? Zudem möchte die Unterzeichnerin alle Nachweis zum Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum gesamten Besitzzeitraum des Personalausweises.

Hierzu räumt Ihnen die Unterzeichnerin ein Notfrist von zwei Wochen ein.

Mit freundlichen Grüßen

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