Vergleich: Beamtenstatus und Angestelltenverhältnis

 

hlb- Hochschullehrerbund

 

1. Charakter, Begründung und Rechtsgrundlagen

Während das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen der Beamtin bzw. dem Beamten und ihrem bzw. seinem Dienstherrn charakterisiert ist, handelt es sich bei einem Angestelltenverhältnis (= Arbeitsverhältnis) um ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, das auf Ebene der Gleichordnung zwischen Arbeitnehmer (Hochschullehrerin oder Hochschullehrer) und Arbeitgeber (Hochschule) geschlossen wird.
Die Begründung erfolgt beim Beamtenverhältnis einseitig durch die persönliche Entgegennahme der Ernennungsurkunde (Ernennung als einseitiger Hoheitsakt). Für die Begründung des Beamtenverhältnisses sind einige Voraussetzungen zu beachten. So haben die Länder für Laufbahnbeamte und -beamtinnen, aber gerade auch für die Hochschullehrenden, unterschiedliche Einstellungsaltersgrenzen in ihren Gesetzen implementiert. Die Spanne reicht vom 47. (BadenWürttemberg) bis hin zum 55. Lebensjahr (Bremen, Saarland), siehe hierzu das hlb-Infoblatt
„Altersgrenzen für die Verbeamtung“. Des Weiteren sind Beamtenstellen grundsätzlich volle Stellen, d. h. Teilzeit ist nur im Nachhinein auf Antrag möglich. Die Teilzeitregelungen finden sich in den Landesbeamtengesetzen der Länder.
Anders im Arbeitsrecht. Hier kommt das Angestellten- bzw. Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines zweiseitig geschlossenen Arbeitsvertrages zustande. Altersgrenzen existieren nicht und durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag ist es möglich, den Arbeitsumfang von Anfang an zu reduzieren.
Während sich für das Angestelltenverhältnis wesentliche Regelungen im Arbeitsrecht finden, ist das Beamtenverhältnis durch die Landesbeamten-, Landesbeamtenversorgungs- und Landesbesoldungsgesetze der Länder sowie das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geprägt. Bei
Hochschullehrenden sind natürlich bei beiden Verhältnissen auch die hochschulrechtlichen Spezialnormen zu beachten (hier sei nur auf die Hochschulgesetze der Länder und die entsprechenden Lehrverpflichtungsverordnungen verwiesen).

2. Probezeit
Beim Beamtenverhältnis gilt grundsätzlich das Lebenszeitprinzip, es wird also in der Regel (bis auf Ausnahmen) auf Lebenszeit begründet. Allerdings existiert zuvor oft eine Verbeamtung auf Probe, im Rahmen derer geprüft wird, ob die beamtenrechtliche Bewährung vorliegt, ob sich also der Beamte oder die Beamtin bewährt hat (meist geht es um die didaktische Eignung).
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls eine Probezeit üblich, hier gilt zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, allerdings existieren im Kontext mit den Hochschullehrenden in den hochschulgesetzlichen Regelungen oft auch für die angestellten Lehrenden Vorgaben (Beispiel: § 50 Abs. 1 S. 3 LHG Baden-Württemberg).

3. Vergütung
Im Beamtenverhältnis spricht man von „Besoldung“. Damit wird die Alimentation benannt, die eine dem Status und dem Amt entsprechende Lebensführung ermöglicht und die für den Monat vorab gezahlt wird. Grundlage sind Besoldungsgesetze bzw. Professorenbesoldungs(reform)gesetze, d. h. vom Gesetzgeber beschlossene Besoldungstabellen, die regelmäßig angepasst werden. Im Angestelltenverhältnis geht es um Entgelt für geleistete Arbeit, denn Arbeitnehmer sind dem Grunde nach vorleistungspflichtig (§ 614 BGB). Das Entgelt ist frei verhandelbar, bei angestellten Hochschullehrenden wird aber häufig die Einstufung der verbeamteten Lehrenden zur Grundlage genommen (Besoldung der Stufe W 2), dies dann „analog“. Im Unterschied zum Beamtenverhältnis sind allerdings Sozialversicherungsabgaben zu leisten, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen.
Damit erhalten Beamtinnen und Beamte zwangsläufig höhere Netto-Bezüge als ihre angestellten Kolleginnen und Kollegen, obwohl sie sich von ihren Bezügen privat krankenversichern müssen.

4. Versorgung und Altersversorgung
Was die (Kranken-)Versorgung der verbeamteten Hochschullehrenden angeht, so können diese Beihilfeleistungen des Dienstherrn, auch für die Familie, in Anspruch nehmen. Ergänzend kommt eine private Restkostenversicherung (private Krankenversicherung und private Pflegeversicherung) mit eigenem Beitrag und Beiträgen für Familienangehörige zum Zuge. Grundlage für die Versorgung der
verbeamteten Hochschullehrenden sind die Beamtenversorgungsgesetze der Länder und ihre Beihilfeverordnungen. Angestellte sind dagegen gesetzlich kranken- und pflegeversichert, wobei die Beiträge selbst – unter Beteiligung des Arbeitergebers – gezahlt werden.
Hinsichtlich der Altersversorgung gilt: Wer den Beamtenstatus innehat, wird nach einer Wartezeit von fünf Jahren auch im Alter alimentiert. Hier spricht man vom Ruhegehalt, das sich nach den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen der Länder richtet. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind Grundgehälter, Verheiratetenzuschlag (Familienzuschlag Stufe 1) und ruhegehaltsfähige Leistungsbezüge (in der Regel unbefristete). Die verbeamteten Lehrenden erreichen den Höchstsatz der Altersversorgung nach 40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren. Der Höchstsatz beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Näheres dazu im hlb-Infoblatt zur Altersversorgung.
Angestellte erhalten als Altersversorgung eine gesetzliche Altersrente auf der Basis der eigenen Beitragszahlungen mit Arbeitgeber-Anteil. Die Höhe der gesetzlichen Altersrente ist grundsätzlich von der Summe der jährlich berechneten Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert abhängig.
Teilweise kommt noch eine Zusatzrente hinzu, bei Hochschullehrenden aber erfahrungsgemäß eher selten. Diese sogenannte VBL-Rente (VBL: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) entspricht einer Art Betriebsrente.

5. Beendigung
Im Beamtenstatus gilt: Die Entlassung (vgl. §§ 22 ff. BeamtStG) ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder unter bestimmen Voraussetzungen durch den Dienstherrn (etwa: bei Vorliegen einer Dienstunfähigkeit) möglich. Im Kontext mit Hochschullehrenden ist allerdings zu beachten, dass eine Entlassung in der Praxis in der Regel immer nur zum Semesterende möglich sein dürfte.
Die Entlassung führt regelmäßig zu einem Verlust der Versorgungsbezüge und einer Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ist die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber unter Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Fristen bzw. der Fristen im BGB wie auch durch Aufhebungsvertrag möglich. Auch hier gilt, dass – unabhängig von den Fristen – eine Beendigung in der Regel immer nur zum Semesterende möglich sein dürfte. Die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt bei Rentenbeginn, dies wird klarstellend vielfach in den entsprechenden Vertrag mit aufgenommen.

(https://www.hlb.de/fileadmin/hlb-global/downloads/members_only/Infoblaetter_Mitglieder/hlb-Infoblatt_Vergleich_Beamtenstatus_und_Angestelltenverhaeltnis_-_korr..pdf)

Das Tatbestandsmerkmal der „Deutschen“ in den Grundrechten

WD 3 – 3000 – 430/18

Wissenschaftliche Dienste

2018 Deutscher Bundestag

 

Inhaltsverzeichnis
1. Fragestellung 4
2. Verfassungshistorischer Hintergrund 4
2.1. Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) 4
2.2. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) 5
2.3. Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) 5
2.4. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) 6
3. Grundrechtsschutz für Unionsbürger 7
3.1. Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) 7
3.2. Bedeutung einer Grundgesetzänderung 8

 

1. Fragestellung
Der Schutzbereich der sogenannten Deutschengrundrechte umfasst ausweislich ihres Wortlauts nur „Deutsche“. Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinsfreiheit (Art. 9 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind dergestalt formuliert.
Es stellt sich die Frage nach der Entstehungsgeschichte dieser Grundrechte. Ferner stellt sich die Frage, ob Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten von einem höheren Grundrechtschutz profitieren würden, wenn „Deutschengrundrechte“ infolge einer Grundgesetzänderung ausdrücklich auf Unionsbürger anwendbar wären.

 

2. Verfassungshistorischer Hintergrund

2.1. Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Art. 8 des Chiemseer Entwurfs eines Grundgesetzes sah zunächst vor, dass „Alle“ das Recht haben sollten, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
In der 6. Sitzung des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates schlug das Redaktionskomitee jedoch vor, dass nur „Alle Deutschen“ dieses Recht der Versammlungsfreiheit erhalten sollten. Dabei ging es nicht darum, „daß Ausländer keine Versammlungsfreiheit haben sollten“.
Die Versammlungsfreiheit „stehe bei Ausländern allerdings nicht unter Verfassungsschutz und könne ‚administrativ oder sonstwie’ eingeschränkt werden“. Diese Beschränkung lag also in einem „klassischen Verständnis politischer Souveränität“ begründet, das die Ausübung politisch-staatsbürgerlicher Rechte den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wollte. Ein Vorschlag der KPD Fraktion, die Versammlungsfreiheit für „alle Menschen“ verfassungsrechtlich zu schützen, wurde in der 25. Sitzung des Grundsatzausschusses abgelehnt: „Sie wollen auch allen Ausländern das Recht geben. Der Hintergrund ist klar“, kommentierte der Vorsitzende v. Mangoldt (CDU) den Vorschlag der KPD.9 Der CDU-Abgeordnete Schrage ergänzte: „Wir wollen es für die Deutschen machen.

 

2.2. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)
Auch bezüglich der Vereinigungsfreiheit sah der Chiemseer Entwurf in Art. 9 noch vor: „Alle haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden“, während der Redaktionsausschuss die Formulierung „Alle Deutschen“ vorschlug. In der 6. Sitzung des Grundsatzausschusses äußerte der SPD-Abgeordnete Eberhard ob dieser Änderung Bedenken an: Er fürchtete, dass bei einer derart prononcierten Einschränkung auf die „Deutschen“ andere Länder den im Ausland lebenden Deutschen ebenfalls das Recht der Vereinigung und Versammlung verbieten könnten. Der stellvertretende Ausschussvorsitzende Zinn (SPD) erläuterte darauf hin, dass der Bundesrepublik bei dieser Fassung gerade die Möglichkeit verbleibe, durch Staatsverträge mit ausländischen Staaten im Ausland die Vereinsfreiheit zu sichern – anders, als wenn man Ausländern dieses Recht von vornherein gewähren würde. Auch in anderen Verfassungen, so z.B. in der belgischen, seien die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit ausdrücklich auf die Landesangehörigen beschränkt, so Zinn. Der Ausschussvorsitzende v. Mangoldt (CDU) warnte davor, dass „bolschewistische Vereinigungen“ ansonsten jede Möglichkeit ausnutzen würden, um „das System zu untergraben“. CDU-Abgeordneter Pfeiffer ergänzte, dass auch unter deutsches Recht gestellte „displaced persons“ dann „unkontrollierte Vereinigungen“ bilden könnten, mit denen man – wie in der Vergangenheit – voraussichtlich schlechte Erfahrungen machen würde.

 

2.3. Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG)
Art. 111 der Weimarer Reichsverfassung gewährte das Recht der Freizügigkeit allen Deutschen.
Der Herrenchiemseer Konvent griff dieses jedoch zunächst nicht als Grundrecht auf. Man glaubte, in den „gegenwärtigen Zuständen“ wegen der hohen Zahl an Flüchtlingen und der Lage auf dem Wohnungsmarkt ein solches Recht schlicht nicht gewährleisten zu können. Im Parlamentarischen Rat formulierte das Redaktionskomitee das Recht auf Freizügigkeit dennoch erneut als Grundrecht.
Der „wichtigste Streitpunkt“ im Grundsatzausschuss, der sich über diverse Sitzungen hinzog, betraf die Frage, ob man allen „Deutschen“ das Recht auf Freizügigkeit gewähren sollte, oder nicht lieber nur allen „Bundesangehörigen“.
Würde man allen „Deutschen“ die Freizügigkeit gewähren, so die Befürchtung, würden man „den 16 Millionen Deutschen östlich unserer Grenzen“ die freie Wahl des Aufenthalts und Wohnsitzes im Bundesgebiet eröffnen. Der SPD-Abgeordnete Schmid gab zu bedenken, dass man bei einer Beschränkung auf die „Bundesangehörigen“ eine „Zäsur zwischen den Deutschen, die im Osten leben, und den Deutschen, die im Westen leben“ schaffe, die zugleich eine „verfassungsrechtliche Festigkeit“ bekomme. Man müsse zwar für „gewisse verwaltungsmäßige Abscheidungen“ den Begriff des Bundesangehörigen schaffen, so Schmid; die Deutschen der Ostzone aber vom Genuss der Freizügigkeit auszuschließen, erscheine ihm höchst fraglich. Der Antrag der SPD-Fraktion, „Alle Bundesangehörigen“ durch „Alle Deutschen“ zu ersetzen, setzte sich im Ergebnis durch. Zugleich wurden in Art. 11 Abs. 2 verschiedene Einschränkungen formuliert.

 

2.4. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Zur Berufsfreiheit hatte der Chiemseer Entwurf in Art 16 formuliert: „Jeder hat die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes“.
Im Parlamentarischen Rat erwog man zunächst, die Berufsfreiheit gemeinsam mit der Freizügigkeit in einem Artikel zu regeln, da Freizügigkeit nur dann möglich sei, wenn jeder den Arbeitsplatz frei wählen könne. Entsprechend der Freizügigkeitsproblematik wurde diskutiert, ob nur „Jeder Bundesangehörige“ oder „Jeder Deutsche“ das Recht auf freie Berufswahl erhalten sollte und ob man dieses Recht in der Praxis überhaupt schon gewährleisten könne. Auch bei der Berufsfreiheit, die schließlich doch in einem eigenen Artikel geregelt wurde, einigte man sich im Ergebnis auf die Formulierung „Jeder Deutsche“.

 

3. Grundrechtsschutz für Unionsbürger

3.1. Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV)
Problematisch ist der persönliche Schutzbereich der sogenannten Deutschengrundrechte insbesondere in Hinblick auf Unionsbürger, also Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet ausdrücklich jede Schlechterstellung von Unionsbürgern aufgrund der Staatsangehörigkeit. Dieses Diskriminierungsverbot entfaltet eine unmittelbare Wirksamkeit, sodass der Art. 18 AEUV einen grundrechtsähnlichen Charakter aufweist.
Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht herrscht weitegehende Einigkeit darüber, dass die Rechte aus Art. 8, 9, 11 und 12 GG im Ergebnis auch für Unionsbürger mit einem ebenso hohen Schutz gelten müssen. Für die Frage, auf welche Weise dieser Schutz erreicht werden soll, existieren in der Literatur unterschiedliche Lösungsansätze.
Einige Stimmen vertreten die Auffassung, dass Unionsbürger durch eine „effektive einfachgesetzliche Gleichstellung“ ausreichend geschützt werden könnten. Teils wird dies damit begründet, dass das Unionsrecht keine Aussage darüber enthalte, auf welcher Ebene der innerstaatlichen Normenhierarchie die Mitgliedstaaten für einen entsprechenden Schutz der Unionsbürger sorgen müssten, sodass dies auch unterhalb der Verfassungsebene möglich sei.
Nach anderer, verbreiteter Ansicht soll das „Auffanggrundrecht“ des Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch eine unionsrechtskonforme Auslegung den Unionsbürgern ebenso umfassenden Schutz wie Deutschen gewähren. Aufgrund des Art. 18 AEUV sei dann auf der Schrankenebene eine „europarechtlich intendierte strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung“ erforderlich.
Ein großer Teil der Literatur geht schließlich von einem unmittelbaren Schutz durch das jeweilige „Deutschengrundrecht“ aus. Aufgrund des Art. 18 AEUV gelte der Anwendungsvorrang des Unionsrechts dergestalt, dass das restriktive Schutzbereichsmerkmal „Deutschen“ bei Unionsbürgern nicht anzuwenden sei. Teilweise wird auch argumentiert, dass der Wortlaut („Deutschen“) zwar keine europarechtskonforme Auslegung im engeren Sinne erlaube, jedoch eine den „Wortlaut überschreitende unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung auf Verfassungsebene“ anzudenken sei.

 

3.2. Bedeutung einer Grundgesetzänderung
Eine Änderung des Grundgesetzes, die die „Deutschengrundrechte“ ausdrücklich auch für Unionsbürger öffnen würde, hätte zunächst symbolische Bedeutung. Während bereits jetzt große Einigkeit
über die Frage des „Ob“ der Geltung des gleichen Schutzniveaus der Grundrechte für Unionsbürger herrscht, würde dadurch insbesondere der Streit der Literatur um die Lösung des „Wie“ gelöst.
Darüber hinaus könnte durch eine Grundgesetzänderung aber auch die Rechtssicherheit der Unionsbürger gestärkt werden.
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(https://www.bundestag.de/resource/blob/594972/35f7c433e910c4138a35df6a6b717133/WD-3-430-18-pdf-data.pdf)

Der Papst führt Krieg?

 

Vorwort zum Autor: Wir distanzieren uns ausdrücklich von seiner politischen Vergangenheit, seinem Wirken und Tun in der Nationalsozialistischen Partei, seinen Kriegsbeteiligungen, Rassetheorien und Verfolgung anderer Menschen – insofern diese Behauptungen überhaupt zutreffend sind. Es geht in diesem Beitrag ausschließlich um die Rolle der katholischen Kirche!

 

Der Papst führt Krieg?

Eine zeitgeschichtliche Skizze

von

Adolf Mohring

 

Der Papst führt Krieg?

„Die wahre Gefahr für die Kirche ist in Deutschland, denn der eigentliche Herd des intellektuellen Atheismus und infolgedessen des sozialen oder besser antisoziaIen Anarchismus ist in Deutschland, und das sind die zwei größten Gefahren der Zukunft für die Kirche und für die ganze Kulturwelt.

Es geht in diesem Kriege (d. h. im Weltkrieg 1914—1918) im Grunde genommen nicht um den Gewinn oder den Verlust einiger 100 Kilometer Terrain, nicht um die politische und wirtschaftliche Hegemonie zu Lande oder zu Meere der einen oder der anderen Station, nicht um die mehr oder weniger tiefgehende Umgestaltung der Karte Europas, ja, der Weltkarte; nicht einmal (ach Gott, die Feder erzittert mir in der Hand beim Schreiben dieser Worte) um das Sein ober Nichtsein einer Nation.

Es geht in diesem Kriege in Wirklichkeit um das Reich Gottes in den Seelen, nämlich um das Wiederaufkommen oder die Vernichtung des Absoluten in der menschlichen Seele.

Die moderne — mit der brutalen Gewalt des Pangermanismus identische — deutsche Geistesrichtung aber ist es, die das Absolute in der menschliche vernichtet.

Die menschliche Vernunft muss wieder zur Erkenntnis Gottes geführt werden, des Wahrhaften, des persönlichen Gottes, des Schöpfers aller Dinge, dessen Existenz heutzutage allein unter allen religiösen Doktrinen die katholische Doktrin zu verkünden wagt. Das große Hindernis zur Verwirklichung dieses unerlässlichen Werkes ist aber die moderne deutsche Geistesrichtung, deren unausbleibliche Folgen für die Menschheit ein pantheistischer Atheismus und soziale Anarchie sind. Ihr, die ihr um das Schwinden des Glaubens aus den Seelen eures Volkes trauert, geht auf den Urquell dieser Erscheinung zurück. Immer und immer wieder werdet ihr euch überzeugen können, daß das Übel von der deutschen Philosophie herrührt. Die Schlußfolgerung ist klar.“ – Kanonikus Bernhard Gaudeaur in dem Buch „Le Guerre Allemande et le Catholicisme“

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Wenn wir, selbstredend auf unsere Art, die nötigen Schlußfolgerungen aus obigen Worten des Kanonitus Haudeaus ziehen wollen, ist es nötig, dem Buch, dem sie entnommen sind, selbst unsere Aufmerksamkeit zu schenken. Das Buch erschien im Jahr 1915 unter dem Patronat des katholischen Komitees für französische Propaganda, dessen Ehrenpräsidenten die Kardinals-Bischöfe Lucon von Reims und Amette von Paris waren. Herausgeber des Buches war der Rektor des Institut Catholique in Paris, Msgr. Alfred Baudrillart, der selbst auch zu den Mittverfassern dieses Buches zählt.
Dieser Herr Baudrillart empfing im Dezember 1935 von Papst Pius XI. den Kardinalspurpur: er wurde zum Kurienkardinal ernannt mit der Erlaubnis, feinen Sitz in Paris beizubehalten. Der mächtige und nach totaler Weltherrschaft gierige römische Männerbund wird wohl kaum die höchste Würde, die er nächst der Papstwürde zu vergeben hat, jemandem zuerkennen, den er nicht für geleistete wertvolle Dienste belohnen und zugleich mit neuen, wichtigen Aufgaben betrauen will. Auch die Erlaubnis, als Kurienkardinal seinen Sitz in Paris beibehalten zu dürfen, wird kaum allein der Ansicht entsprungen fein, Herrn Baudrillart an der Spitze der katholischen Universität   zu belassen. Personalpolitische Maßnahmen lagen im Bereich der hohen Politik meist mehr als offizielle Kundmachungen. Hat nicht gerad der Lateiner das Wort geprägt: „ Nomen est omen“?  Baudrillart war es auch, der den gewiß nicht ohne tiefe Absicht zum päpstlichen Legaten auserkorenen derzeitigen Kardinal-Erzbischof von Paris, Berdier, zu dem vom 28. – 30. Juni 1935 stattgefundenen allgemeinen Katholikentag nach Prag begleitete. In jener Zeit wurde der Knoten zum Bündnis Paris – Prag – Moskau geschürzt, die Prager Hussitenhäuptlinge sanken in die liebevoll ausgebreiteten Arme des heiligen Vaters und die Herren Berdier und Baudrillart wurden bald darauf zu Ehrendoktoren der Universität Prag ernannt.

Welch ein Schauspiel für Götter! Der „heilige Vater“ und „Stellvertreter Gottes“ führt Frankreich, seine geliebte „älteste Tochter“ in die Arme des „Ehrengottlosen Stalin“ und sorgt sogleich dafür, daß auch die Tschechei, dieser in Versailles von diversen Vätern gezeugte Bankert seiner ältesten Tochter, in diesem herrlichen Ehebund die Rechtsstellung eines legitimen Kindes erhält! Und mit welcher Liebe der heilige Vater seither dieses seines jüngsten „Enkelkindes“ annimmt. So unternahm jüngst der Chefredakteur des „Offervatore Romano“, Graf della Torre eine Informationsreise nach der Tschecho-Slovakei, worauf er sich in einem Leitartikel seines Blattes (Nr. 136/1938) „über die juristische Lage der Nationalitäten der Tschechoslovakei“ verbreitete und zu dem Ergebnis kam, dass die Sudetendeutschen die nationale Gleichberechtigung auf Grund des Artikels 134 der Verfassung schon längst besitzen, dass eigentlich alles in schönster Ordnung wäre, wenn nicht die Sudetendeutschen eine gänzlich andere Staatsform forderten. Und in ihrer Nummer 257 vom 4.6.38 gibt die Berliner Börsenzeitung eine Meldung des „Tschechoslovakischen Preßbüros“ vom 3. Juni wieder, wonach der Erzbischhof von Paris, Kardinal Berdier, im Anschluß an den eurachistischen Kongres in Budapest in Prag dem Ministerpräsidenten Hodscha einen Besuch abstattete

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und Staatspräsident Dr. Benesch in Audienz empfangen wurde. In seiner Erwiderungsansprache anlässlich des ihm auf dem Rathaus zuteil gewordenen feierlichen Empfangs erklärte der Kardinal u.a.

Er sei voll Hoffnung und Vertrauen, das die Tschechoslovakei ihre Mission glänzend zu erfüllen im Stande sein werde. Der „Enkel“ seiner Heiligkeit scheint sich demnach seit den Junitagen des Jahres 1935 äußerst befriedigend und hoffnungsvoll entwickelt zu haben. Manche Leute meinen zwar, die Tschechoslovakei tue alles, um einen europäischen Krieg zu provozieren. Aber vielleicht ist ja gerade das ihre „Mission“. Doch kommen wir auf das Buch des Herrn Baudrillart zurück.

Seinem propagandistischem Zweck entsprechend, der auf die Beeinflussung der Katholiken in den neutralen Ländern gerichtet war, erschien das oben genannte Buch außer in Französisch in 5 weiteren Sprachen, nämlich in Deutsch, Englisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch. Dem Buch hat der damalige Kardinal-Erzbischof von Paris, Umette, selbst ein Vorwort geschrieben, das gewissermaßen zum Leitspruch die Worte hat: „Curam habe de bono nomine!“ (Gebet Acht auf euren guten Ruf!) Hinsichtlich der Verfasser des Buches sagt er: „Die verschiedenen diese Band bildenden Kapitel haben Männer geschrieben, deren Strenggläubigkeit und Treue gegenüber der Kirche ebenso bewährt sind wie ihre Urteilsfähigkeit und die Dokumente, auf die sie sich stützen. Wir können versichern, daß die von ihnen auseinandergelegten Ansichten sowie die von ihnen berichteten Tatsachen vollen Glauben verdienen.“

Sollte Herr Umette tatsächlich die sattsam bekannten Gräuelmärchen von den durch die Deutschen abgehackten Kinderhänden, den geschändeten Nonnen, den gemarterten Priestern geglaubt haben, oder sollte er bei dem Zitat von dem „guten Ruf“ an die Worte des Völkerapostels Paulus gedacht haben: „So die Wahrheit Gottes durch meine Lüge herrlicher wird zu seinem Preis, warum sollte ich dann noch als ein Sünder gerichtet werden?“ (Römer 2-3-7).

Man begegnet zuweilen der Ansicht, der römisch-katholische Priester in Frankreich sei im Gegensatz zu dem in manchen anderen Ländern in erster Linie Franzose und dann erst Katholik. Wer so urteilt, betrachtet die Dinge vielleicht zu einseitig oder von nicht genügend geschichtlicher Warte aus. Aufs ganze gesehen gibt es für den römischen Männerbund nur eines: die restlose Durchsetzung seines Weltherrschaftsanspruchs. Was aber die Verwirklichung dieses Zieles anbetrifft, so gilt immer das Wort, daß viele Wege nach Rom führen. Wir dürfen auch eines nicht aus dem Auge verlieren, dass nämlich Rom unablässig einen doppelten Kampf zu führen hat. Einmal gilt es, den Herrschaftsbereich gebietsmäßig zu erweitern, neue Länder, neue Völker unter dem Krummstab zu beugen. Zum anderen ist Rom ständig gezwungen, das eroberte Land in Botmäßigkeit zu halten, die Völker daran zu hindern aus dem römischen Pferch auszubrechen.

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Wäre die römische Kirche, wie der völkische Staat, biologisch gegründet und damit in ihren Grundlagen sittlich, so wäre der eine Kampf nicht möglich, der andere nicht nötig. Die katholische Idee, folgerichtig zu Ende gedacht, bedarf zu ihrer Verwirklichung in biologischer Hinsicht der Verschmelzung sämtlicher rassischer Bestandteile dieser Erde, d.h. die Auslöschung aller rassischen Besonderheit, währen die Natur offensichtlich ihre schöpferischen Ziele gerade durch Schaffung mannigfaltiger Vorbilder und Spielarten erstrebt. In der katholischen Idee manifestiert sich also gerade zu die Widernatur, die Gegenschöpfung. (1A)

Die taktischen Erfordernisse in diesem doppelten Kampf sind äußerlich begreiflicherweise sehr verschiedenartig. Die Methode selbst aber ist keineswegs so kompliziert, wie es scheinen könnte. Der römische Männerbund hat in seinen Lehren und Einrichtungen so viel vom dem vorchristlichen jüdischen Priesterbund übernommen, dass man ihn ohne weiteres als den Geschäftsnachfolger der pharisäischen Hierokratie bezeichnen kann. Er bezeichnet sich ja selbst „in loco Aron“, auf Arons Platz sitzend (2), und es wäre geradezu ein Wunder, wenn die Herren auf dem Stuhl Petri nicht auch die erprobten Regierungsmethoden ihrer Vorgänger übernommen hätten, von denen eine treffende Schilderung sagt:

Um sich nicht unnütze Arbeit aufzubürden und nicht in Zusammenstöße mit Massen zu kommen, waren sie (d. h. die Priester) unter sich übereingekommen, nicht nur die Heiden ( d. h. Nichtjuden) in Kriege zu hetzen, sondern auch die wehrfähigen Männer des eigenen Volkes in jedem dritten oder viertem Geschlecht in den Krieg zu treiben, damit sie die Älteren zu Hause in aller Ruhe lenken konnten, während das jüngste Geschlecht schon durch die bekümmerten Gesichter der Älteren in Furcht und im Zaume gehalten wurde.

(1 a) Nach Niederschrift dieser Zeilen berichtet die Presse („ Völkischer Beobachter“ Nr. 212 v. 31.07.1938 und „Angriff“ Nr. 182 vom 31.07.1938) so eben von einer Ansprache, die Papst Pius XI vor Priesterschülern der Kardinalkongregation „De Propaganda Fide“, des päpstlichen Ministeriums für die Missionen, hielt, wobei er nach dem „Angriff“ u. a. ausführte. „Man vergisst, dass das menschliche Geschlecht, die gesamte Menschheit, eine einzige große universale menschliche Rasse ist. Der Ausdruck menschliches Geschlecht bezeichnet ja gerade die menschliche Rasse, obwohl gewisse Schriftsteller diesen Ausdruck als wenig sympathisch betrachten. Wie man Geschlecht sagt, so kann man Rasse sagen, und muß man sagen, dass die Menschen vor allem ein großes und einziges Geschlecht, eine große und einzige Familie Geborener und Gebärender sind. Das Menschengeschlecht ist also eine einzige universale katholische Rasse. Man kann allerdings nicht bestreiten, dass in dieser universalen Rasse kein Platz für verschieden Rassen, ihre zahlreichen Abarten, ebenso für viele Nationalitäten ist, die sich in noch stärkerem Maße von einander unterscheiden.“ Damit wird das oben gesagte aus päpstlichen Munde selbst in vollem Umfang bestätigt.

(2) Vergleiche Ludendorffs Halbmonatsschrift „Am heiligen Duell Deutscher Kraft“ Folge 16 vom 20.11.1937, Seite 635. Im Folgenden kurz: h. Duell.

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Durch die verbrecherischen Machenschaften des römischen Männerbundes ist im Verlauf der Geschichte der letzten anderthalb Jahrtausende nachweislich in zahllosen Kriegen so viel Blut vergossen worden, dass wir keinen Zweifel zu haben brauchen, wenn wir den Mann auf dem Stuhle Petri in jeder Beziehung als den würdigen Nachfolger Aarons, des Gründers der jüdischen Hierokratie, bezeichnen.

Wie segensvoll so ein Krieg für die Belange der römischen Kirche sein kann, sagt der Bischof von Versailles in seinem Hirtenbrief zu Fasten 1915:

„Unter dem Druck des Leidens und der Vaterlandsliebe hat sich über unser Land ein Hauch höheren Lebens erhoben, und Frankreich ist zugleich zur ältesten und notwendigsten seiner Überlieferungen, zur katholischen Überlieferung zurückgekehrt“.

Die Haltung der katholischen Kirche und ihres Klerus ist, wie sich das ganz von selbst versteht, in überwiegend katholischen Ländern zu den Fragen der Politik äußerlich eine andere als in vorwiegend nichtkatholischen Ländern. Auf die Generallinie hat dies aber keinerlei Einfluß. Der Katholizismus kann sich zuweilen des Nationalismus für seine zwecke bedienen, ohne Selbstaufgabe könnte er aber niemals den Primat des Nationalismus anerkennen. Wenn aber gar der Nationalismus zu völkischer Selbstbestimmung wird, erblickt die römische Kirche darin naturnotwendig ein Naturfeind. Stets muß auch berücksichtigt werden, dass die römische Kirche zur Führung ihrer Kriege über keine eigenen Armeen in staatsrechtlichem Sinne verfügt, sondern daß sie darauf angewiesen ist, die Armeen anderer Staaten auf irgendeinem Wege ihren Zwecken dienstbar zu machen. ( Von der Aufhebung des Kirchenstaates im Jahr 1870 bis zur Konstituierung der souveränen Vatikanstadt durch die Lateranverträge im Jahr 1929 hatte die römische Kirch überhaupt kein eigenstaatliches Gebiet.) Dem Wort „Frankreich zu erst“, mit dem zuweilen der römische Klerus in Frankreich in Bezug auf seine nationale Einstellung charakterisiert wird, seien daher die Worte Baudrillarts gegenüber gestellt:

„Wir lieben innig unser Vaterland, aber wir sind vor allem die treuergebenen Kinder der katholischen Kirche, und wir wollen unter keinerlei Vorwand an dem unheilvollem Werke mitarbeiten, ihr Kleid ohne Naht zu zerreißen.“

Das Wort, das der Katholizismus jedem Nationalismus das Rückgrat bricht, gilt, wenn immer auch die Stunde der Entscheidung kommen mag, für alle Völker.

Um das politische Spiel des römischen Männerbundes zu erhellen, darf nicht unerwähnt bleiben, dass nach dem Erscheinen des Buches von Baudrillart, vorab in Kreisen des Deutschen Katholizismus, eine heftige Abwehrbewegung einsetzte; bei diesen allerdings ganz besonders aus dem Grund, weil in dem Buch den  (hier geht es bald weiter)

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RuStAG erläuterung

 

 

Das RuStAG 1913 – Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, , RGBl. 583, Inkrafttreten am 01. Januar 1914. Ein bis heute immer noch gültiges und anzuwendendes Staatsangehörigkeitsgesetz, bezogen auf die Staatsangehörigkeit der Deutschen,
gemäß (ius sanguinis) – Geburt und Abstammungsprinzip.

“Mit dem RuStAG wurde erstmals die völkerrechtliche Rechtsstellung als Deutsche(r) gesetzlich definiert.” 

Weitergeleitet aus Lautgedacht fürs Heimathland
Deutscher gemäß RuStaG 1913

Deutscher ist“, beginnt das Gesetz und bekundet mit diesen Worten, dass der Bürger des Deutschen Reichs aufgehört hat, ein namenloser „Bundesangehöriger“ zu sein. Der Wechsel des Ausdrucks kennzeichnet den Werdegang, den der innere Zusammenschluss der Glieder einer Volksgemeinschaft und die Festigung ihrer Stellung nach außen in vier Jahrzehnten vollbracht hat.

In Anerkennung, des Art. 3 der Verfassung von 1871 (Deutsches Reich) und der Erweiterung des Art. 3 der Verfassung von 1867 (Norddeutscher Bund) galten die bis dahin eigenständigen (souveränen) Staaten mit jeweils eigenen rechtlichen Zugehörigkeitsregelungen nunmehr als Gliedstaaten (eingeschränkter Souveränität) in Folge einer staatsrechtlichen Verschmelzung durch die jeweiligen Verfassungen 1867 und 1871, womit entsprechend der Verfassungen „ein gemeinsames Indiginat“ geschaffen wurde.

Hieraus entstand ein neues Staatswesen das Deutsche Reich als Bundesstaat zudem nach der Drei-Elementenlehre auch ein eigenes Staatsvolk gehört, welches sich von den Gliedstaatenangehörigkeiten z.B. KgR. Preußen, KgR. Bayern usw. rechtlich abgrenzte. Womit 1870 die „Bundesangehörigen“ zum „Norddeutschen Bund“ eingeführt wurde, dessen namentlicher Begriff Januar 1871 in „Reichsangehöriger“ änderte in Folge der Erweiterung vom „Norddeutschen Bund“ zum „Deutschen Reich“.

Da das „Deutsche Reich“ als Staatsform eines Bundesstaates (Zweiebenen-Staat) gegründet wurde, musste es auch im Bezug auf die Staatsangehörigen zwei Ebenen geben. Das eine waren die innerstaatlichen Angehörigkeiten zu den Gliedstaaten und das andere die Staatsangehörigkeit zum Überstaat (Völkerrechtssubjekt) = Reichsangehörigkeit. Das das „Deutsche Reich ein deutscher Gesamtstaat ist, ist die „Reichsangehörigkeit“ ein deutsches Rechtsverhältnis, als eine deutsche Staatsangehörigkeit, mit kleinem „d“ geschrieben. Somit ist die Reichsangehörigkeit ein Rechtsverhältnis, welches alle Gliedstaatenangehörigkeiten umfasst und dessen Gesamtheit sich rechtlich von den einzelnen Gliedstaatenabgehörigkeiten unterscheidet.

Längst weiß das Ausland, was ein Deutscher ist und fragt nicht mehr, ob er aus Preußen oder Bayern, Sachsen oder Hessen stammt. In aller Welt ist das Bild der Eigenart seiner Volksgenossen und der Bedeutung seines Heimatlands fest umrissen. So ist der Wandel des „Bundesangehörigen“ zum „Deutschen“ ein Markstein auf dem Wege der Erstarkung des Reichs. An die Stelle der Gleichgültigkeit gegen die Mitbürger, die in die Fremde gezogen und der ängstlichen Sorge, um die Lasten, die dem Mutterlande für die hilfesuchenden Söhne in der Ferne erwachsen könnten, ist das Pflichtbewusstsein gegenüber den Vorkämpfern für das Deutschtum im Auslande und der Weltmachtgedanke getreten, dessen Verwirklichung auf der Erhaltung und Stärkung deutscher Kraft jenseits der heimatlichen Grenzpfähle beruht.

Damit ist das Recht, sich Deutscher zu nennen, zu höherem Werte erhoben und zum Ehrenrecht geworden. Sein dauernder Besitz ist nicht mehr an die Beachtung von Förmlichkeiten geknüpft, von nun an bleibt Deutscher, wer seine Pflichten gegen das Vaterland erfüllt. Als oberste Pflicht aber nennt das Gesetz die Wehrpflicht. Wer sie verletzt, ist des deutschen Namens unwert und wird aus der Volksgemeinschaft ausgestoßen. Der Nichtdeutsche aber, der dem Reiche zu Wasser oder zu Land unter Waffen gedient hat, soll zum Lohne dem Volke angehören, auf dessen Fahne er geschworen hat.

So durchweht das Gesetz, das hundert Jahre nach Deutschlands Erhebung beschlossen ist, ein Hauch des Geistes, der 1813 die deutschen Stämme mit Urgewalt aufrüttelte und zusammenführte. In Zeiten entstanden, da ganz Europa die Waffen schärfte und seine Völker um Festigung ihrer Stellung rangen, da Deutschland durch Ausbau seiner Wehr in allen Landen dem Frieden ein gewaltiges Bollwerk schuf, möge das Gesetz in allen Landen dem deutschen Namen dienen, dass immer häufiger und kraftvoller das Wort erklingt:

ICH BIN EIN DEUTSCHER entsprechend § 1 RuStaG!

⬛⬜🟥=🌍🕊️

Quelle: Alex – im Februar des Jahres 2023

BRD – Legitimation durch West-Alliierte

Dokumente zu Deutschlands Rechtslage

 

  1. Konferenz der Außenminister der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und Frankreichs in Washington vom 6. bis 8. April 1949

 

a) Grundsätze der alliierten Besatzungspolitik nach Errichtung einer deutschen Bundesrepublik

Die drei Regierungen einigten sich auch auf die Grundsätze, nach denen sie ihre Befugnisse und Zuständigkeiten ausüben werden, und hielten diese in ihrer Niederschrift fest.
Grundsätze, nach denen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten nach der nach der Errichtung einer deutschen Bundesrepublik ausgeübt werden.

Während der Besatzung die Besatzungsregierungen werden zwar die Oberhoheit über die ZI behalten, aber es ist beabsichtigt, die Militärregierung zu beenden und die Funktion der Besatzungsbeamten hauptsächlich auf die Aufsicht. Den deutschen Behörden wird es freistehen, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen zu ergreifen, und diese Maßnahmen werden gültig sein, sofern kein Veto der alliierten Behörden dagegen eingelegt wird.

Die Bereiche, in denen sich die Besatzungsbehörden das Recht vorbehalten, selbst direkt tätig zu werden einschließlich der Erteilung von Anordnungen an deutsche Bundes- und Kommunalbeamte werden auf ein Minimum beschränkt sein, und es wird erwartet, daß mit Ausnahme von Sicherheitsfragen, die Ausübung direkter Befugnisse vorübergehender und selbstauflösender Natur sein wird.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wird die Verwaltung für wirtschaftliche Zusammenarbeit die Verantwortung für die Überwachung der die Verwendung der von der Regierung der Vereinigten Staaten für die deutsche Wirtschaft bereitgestellten Mittel Wirtschaft für Zwecke der Entlastung und des Wiederaufbaus zur Verfügung gestellt werden. Es ist vorgesehen, dass die Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik dem Übereinkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit beitritt und auch ein bilaterales Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten. Wenn die deutsche Republik errichtet und die Militärregierung beendet ist, werden die rein militärischen Funktionen der Besatzungsbehörden von einem Oberbefehlshaber und alle anderen Funktionen von einem Hiih Commissioner wahrgenommen, der alle alliierten Einrichtungen in Deutschland mit Ausnahme der Besatzungstruppen leitet. Es ist beabsichtigt, die Größe der Stäbe in Deutschland auf ein Minimum beschränkt werden. Ein Hauptziel der der drei alliierten Regierungen ist es, die engste Integration des deutschen Volkes auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu erreichen. Integration des deutschen Volkes in einem demokratischen Bundesstaat im Rahmen eines europäischen Rahmen eines europäischen Verbundes zu erreichen.

b) Abkommen über die Drei-Mächte-Kontrolle für die West-Zonen Deutschlands“) vom 8. April 1949

Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Vereinigten Staaten kommen überein vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts ein trizonales Fusionsabkommen zu schließen.

Die Vertreter der drei Besatzungsmächte werden die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einen dreigliedrigen Kontrollmechanismus für die Westzonen Deutschlands einzurichten, der zum Zeitpunkt der Einsetzung einer provisorischen deutschen Regierung in Kraft treten wird.

Die folgenden Bestimmungen wurden vereinbart von die Regierungen; Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Vereinigten Staaten bilden die Grundlage für diese Vereinbarungen: –

  1. Eine Alliierte Hohe Kommission, bestehend aus einem Hohen Kommissar jeder Besatzungsmacht oder ihrem Vertreter besteht, ist die oberste alliierte Kontrollinstanz.
  2. Art und Umfang der von der Alliierten Hohen Kommission ausgeübten Kontrollen stehen im Einklang mit dem Besatzungsstatut und internationalen Vereinbarungen.
  3. Um der Bundesrepublik Deutschland eine stärkere Verantwortung für die inneren Angelegenheiten zu ermöglichen und die Belastung durch Besatzungskosten zu verringern Kosten zu reduzieren, wird das Personal auf ein Minimum beschränkt.
  4. In Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse zur Änderungen der Bundesverfassung zu genehmigen, bedürfen die Beschlüsse der Alliierten Hohen Kommission Einstimmigkeit erforderlich.
  5. In Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse zur In Fällen, in denen die Ausübung oder Nichtausübung der Befugnisse. Absatz 2 (g) des Besatzungsstatuts den Bedarf an Unterstützung aus von der Regierung der Vereinigten Staaten bereitgestellten Mitteln erhöhen würde, wird ein System der Stimmengewichtung. Nach diesem System haben die Vertreter der Besatzungsbehörden eine, Besatzungsbehörden über eine Stimmkraft verfügen, die im Verhältnis zu den Deutschland von ihren jeweiligen Regierungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Bestimmung soll jedoch nicht die derzeitige vorherrschende Stimme der Vereinigten Staaten in der Gemeinsamen Export-Import-Agentur und der Gemeinsamen Devisenstelle schmälern, solange diese Organisationen oder deren Nachfolgeorganisationen weiter bestehen und mit der Erfüllung mit der Wahrnehmung ihrer derzeitigen Aufgaben betraut sind. Keine der hiernach getroffenen Maßnahmen darf nicht im Widerspruch zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen den Unterzeichnern oder gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung.
  6. In allen anderen Angelegenheiten wird mit Mehrheit abgestimmt.
  7. (a) Wird durch einen Mehrheitsbeschluß eine zwischenstaatliche Vereinbarung geändert, die sich auf einen der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Besetzungsstatuts aufgeführt sind, so kann jeder abweichende Hohe Kommissar bei seiner Regierung Berufung einlegen. Dieser Einspruch dient der Aussetzung des Beschlusses bis zu einer Einigung zwischen den drei Regierungen.(b) Ist ein Hoher Kommissar der Auffassung, daß ein Mehrheitsbeschluß im Widerspruch steht zu einer zwischenstaatlichen Übereinkunft, die sich auf einen der in Absatz 2 a) und 2 b) des Besatzungsstatuts genannten Gegenstände bezieht, oder mit den Grundprinzipien für die Gestaltung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands oder mit Angelegenheiten, die für die Sicherheit, des Ansehens und der Erfordernisse der Besatzungsmacht betreffen, kann er sich an seine Regierung wenden. Ein solcher Einspruch führt zu einer Aussetzung der Maßnahmen für 30 Tage und darüber hinaus, es sei denn, zwei der Regierungen erklären, daß die Gründe keine weitere Aussetzung rechtfertigen eine weitere Aussetzung.(c) Wird ein solcher Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme der Alliierten Hohen Kommission eingelegt, die entweder die Ablehnung oder die Entscheidung über die Missbilligung deutscher Rechtsvorschriften, so werden diese Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschwerdefrist vorläufig missbilligt.
  8. Ein Hoher Kommissar, der der Ansicht ist, dass eine Entscheidung, die mit weniger als Einstimmigkeit getroffenen Beschlusses, der eine andere, durch das Besatzungsstatut vorbehaltene Angelegenheit betrifft nicht im Einklang mit den grundlegenden dreiseitigen Politiken in Bezug auf Deutschland steht oder dass eine Landesverfassung oder eine Änderung derselben gegen das Grundgesetz verstößt, kann sich an seine Regierung wenden. Der Einspruch dient in diesem Fall der Aussetzung des Verfahrens für eine nicht mehr als 21 Tage ab dem Tag der Entscheidung, es sei denn, alle drei Regierungen etwas anderes vereinbaren. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Alliierten Hohen Kommission, die entweder die Missbilligung deutscher Rechtsvorschriften ablehnt oder beschließt, diese zu missbilligen Rechtsvorschriften, so werden diese Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschwerdefrist vorläufig der Berufungsfrist.
  9. Alle Befugnisse des Alliierten Hohen Kommissariats werden einheitlich ausgeübt in Übereinstimmung mit der dreiseitigen Politik und den Direktiven. Zu diesem Zweck wird in jedem Bundesland die Alliierte Hohe Kommission durch einen einzigen Landeskommissar vertreten, der ihr gegenüber für alle dreiseitigen Angelegenheiten allein verantwortlich ist. In jedem Land muss der Landeskommissar, Kommissar ein Staatsangehöriger der alliierten Macht sein, in deren Zone das Land liegt. Außerhalb seiner eigenen Zone wird jeder Hohe Kommissar einen Beobachter entsenden einen Beobachter zu jedem der Landeskommissare zu Konsultations- und Informationszwecken. Dieser Absatz; ist nicht so auszulegen, daß er die Funktionen von Gremien einschränkt die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens eingerichtet wurden.
  10. Alle Weisungen und sonstigen Kontrollinstrumente sind soweit wie möglich an die Bundes- und/oder Landesbehörden zu richten.
  11. Das trizonale Fusionsabkommen bleibt in Kraft, bis es durch eine Vereinbarung zwischen den Regierungen geändert wird.

e) Mitteilung der Außenminister an die Militärbefehlshaber zum Grundgesetz der Deutschen Bundesrepublik

An die Militärgouverneure, die Außenminister der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs übermitteln zu Ihrer Orientierung ihre Ansichten über das Grundgesetz. Es bleibt den Militärgouverneuren überlassen, die Art und Weise zu bestimmen, in der sie es für angemessen halten, diese Auffassungen dem Parlamentarischen Rat zu übermitteln.

Die Außenminister wünschen jedoch, dass sie übermittelt werden, bevor sich die Meinung im Parlamentarischen Rat herauskristallisiert hat, damit die nachstehenden Auffassungen in das Grundgesetz einfließen können:

(a) Die Außenminister können sich zur Zeit nicht darauf einigen, daß Berlin als Land in die Berlin als Land in die ursprüngliche Organisation der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen.

(b) Auf dem Gebiet der Finanzen werden alle Bestimmungen, die der Parlamentarische Rat vorschlägt, um sowohl den Ländern als auch dem Bund finanzielle Unabhängigkeit und ausreichende Mittel für die Tätigkeit in ihren jeweiligen Bereichen zu sichern, wohlwollend geprüft werden.

(c)In Bezug auf die Fragen des Artikels 36 (Artikel 95 [werden sie auch wohlwollend jede Formel berücksichtigen, die –

(I) eliminiert die durch das Londoner Abkommen definitiv ausgeschlossenen Angelegenheiten aus den föderalen Befugnissen;

(II) sichert den Ländern ausreichende Befugnisse zu, um sie in die Lage zu versetzen, unabhängige und tatkräftige Regierungsorgane zu sein;

(III) sichert der Bundesregierung ausreichende Befugnisse in den wichtigen Bereichen der Regierung, um sie in die Lage zu versetzen, die Bereiche wirksam zu behandeln in denen die Interessen mehrerer Länder; wesentlich und notwendig notwendigerweise betroffen sind.

RuStAG 1913

 

Das Reichs- und Staatangehörigkeitsgesetz für das Deutsche Reich

RuStAG 1913 vom 22. Juli 1913

 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften

§ 1

Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.

§ 2

[1] Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
[2] Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.
[3] Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.

Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.

§ 3

Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Legitimation (§ 5),
3. durch Eheschließung (§ 6),
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).

§ 4

[1] Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
[2] Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteil als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.

§ 5

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.

§ 6

Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.

§ 7

[1] Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.

[2] Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 8

[1] Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete der Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt geschäftsfähig ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird,
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat,
3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

[2] Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keine selbständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.

§ 9

[1] Die Einbürgerung in einem Bundesstaat darf erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrath. Die Bedenken können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde.

[2] Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie auf Personen, die von einem Angehörigen des Staates an Kindes Statt angenommen sind, es sei denn, daß der Antragsteller einem ausländischen Staate angehört,
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren sind, wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird, bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragen.

§ 10

Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Über das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören.

§ 11

Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 12

Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 finden Anwendung.

§ 13

Ein ehemaliger Deutscher, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder an Kinder Statt angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.

§ 14

[1] Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.

[2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.

§ 15

[1] Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.

[2] Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers eingebürgert werden.

§ 16

[1] Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung.

[2] Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.

§ 17

Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.durch Entlassung (§§ 18 bis 24),

2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 2629), 4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation,
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit    einem Ausländer.

 § 18

Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.

§ 19

[1] Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.

[2] Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes die Genehmigung des Beistandes.

§ 20

Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate bewirkt zugleich die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des entlassenden Staates vorbehält.
Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungsurkunde vermerkt werden.

§ 21

Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß § 20 vorbehält.

§ 22

[1] Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die Entlassung nicht erteilt
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der Überzeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen,
2. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutztruppen,
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2 bis 4 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art, sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben,
4. sonstige Mannschaften der Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben,
5. Beamten und Offiziere, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.

[2] Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden. Für die Zeit des Krieges oder einer Kriegsgefahr bliebt dem Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten.

§ 23

[1] Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist.

[2] Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt sein.

 § 24

[1] Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland hat.

[2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate gemäß § 20 vorbehalten hat.

§ 25

[1] Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

[2] Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.

[3] Unter Zustimmung des Bundesraths kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.

§ 26

Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.

Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land- oder Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weis sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.

Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht versagt werden.

§ 27

[1] Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.

[2] Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.

§ 28

[1] Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge leistet.

[2] Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.

§ 29

Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheirat sind oder verheiratet gewesen sind.

§ 30

Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 31

[1] Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 255) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er keinem Staate angehört.

[2] Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats oder eines in einem solchen einverleibten Staates, der bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat.

§ 32

Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste, aber noch nicht das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er innerhalb dieser Frist keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat.

Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im § 26 Abs. 2 bezeichneten Art, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden gestellt.

[3] Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und der § 29 finden entsprechende Anwendung.

 

Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.

§ 33

Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.

§ 34

Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.

§ 35

Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.

Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§ 36

Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von den Bundesstaaten mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind.

§ 37

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 verweisen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 38

[1] In den Fällen des § 7, der §§ 10, 11, 12, 30, 31 und des § 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des § 21.

[2] Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als in den im § 21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben werden.

 § 39

[1] Der Bundesrath erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.

[2] Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als Militärbehörden anzusehen sind.

§ 40

[1] Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß § 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der §§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 22 ist der Rekurs zulässig.

[2] Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.

§ 41

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in Kraft.

 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juli 1913.

(L. S.) Wilhelm.

Delbrück.

Die Jesuiten und das Deutsche Reich

 

Vorwort

Der freundlichen Aufforderung, meine mündlichen Ausführungen in Bezug auf die drohende Wiederzulassung der Jesuiten zu Papier zu bringen, komme ich um so lieber nach, als ich dieselben gelegentlich der verschiedenen Ansprachen in bezüglichen Protestversammlungen jedesmal nur bruchstückweis habe geben können. Die Berichterstattung in der Presse hat sich naturgemäß eine noch größere Kürzung auferlegen müssen. Vor Allem dürfte solcherweise der Jesuitenpresse, die sich die „gut“-kathoIische zu nennen pflegt, mit ihren perfiden Entstellungen und dummdreisten Verbalhornungen am besten das Handwerk gelegt werden.
Wann wird diese Vorkämpferin für „Wahrheit, Recht und Freiheit“ endlich einsehen, daß sie durch ihr Gebahren die vernichtensten Urteile über ihr jesuitisches Ideal noch — überbietet?
Quem Deus perdere vult eum dementat. Zu Deutsch: Wer wissen will, welcher Art Früchte die Jünger Joyolas zeitigen, der lese — „Die Zentrumsblätter“. Sapienti sat. Er wird bald genug haben.

 

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Der Jesuitenorden ist durch nichts mehr gekennzeichnet, als durch seine Heimlichkeit und Ungreifbarkeit. Nur die höchsten Chargen, die Professen, werden in die Geheimnisse des Ordens eingeweiht und so wissen die wenigsten, selbst von denen, die ihm angehören, wozu sie eigentlich angeleitet und verwendet werben, zudem wird jeder Einzelne zu nichts strenger verpflichtet und angehalten als zur Geheimhaltung. Diese erscheint um so verbürgter, als eine ständige gegenseitige Überwachung organisiert ist und auch der Umgang mit allen Außenstehenden streng geregelt und überwacht wird.

Der General aber, in dessen Hand alle Fäden zusammenlaufen und der allein eine Initiative selbst, ist so unerreichbar und unerforschlich wie der Herrgott selbst, an dessen Stelle er steht. Während alle anderen geistlichen Orden eine gleichartige, möglichst in die Augen fassende Tracht haben und in geschlossenen Klöstern zusammenwohnen, darf und soll der Jesuit gegebenen Falles jede beliebige Tracht und sogar Verkleidung annehmen, kann er, zerstreut wohnend, als Einzelner sich allenthalben unvermerkt einschleichen und zur Geltung bringen. Wenn daher die „Kundigen“ ober blinden Fürsprecher und Verfechter der so in Nacht und Lüge gehüllten „Gesellschaft“ die Gegner und Bekämpfer derselben immer wieder der Unwissenheit ziehen und ihnen so gern nachsagen, daß sie einen Jesuiten höchstens von außen gesehen hätten — so heißt das zum Schaben den Hohn fügen.
Indes die Hehler der Wahrheit schätzen diese naturgemäß so niedrig
ein, daß sie bei Tage besehen nur zu leicht dem Vogel Strauß gleichen,
der, um sich den Blicken des Jägers zu entziehen, nur den Kopf verstecken zu brauchen meint. Vollends wenn, wie im vorliegenden Falle, der Geschichtskundige eine Tatsachenreihe von über drei Jahrhunderten zur Verfügung hat, reißt auch der dichteste Schleier, bekommen auch die verschlagensten Lügen — kurze Beine. Und so liegt Tun und Lassen des auf Finsternis gestellten Ordens nachgerade klar genug am Tage.

1521, in eben den Tagen, da Luther vor Kaiser Karl  und den päpstlichen Legaten auf dem Reichstage zu Worms feinen Mann stand, war der mit ihm gleichaltrige Ignaz Joyola, der spanische Offizier von Adel, bei der Verteidigung von Pamplona gegen die Franzosen von einer Kugel getroffen, die ihm das Bein zerschmetterte und dadurch für den Kriegsdienst untauglich machte.

Auf seinem Krankenlager vertiefte er sich in Heiligengeschichten, die ihm den Gedanken eingaben, als Religionsritter zur Fahne der „Heiligen Jungfrau Maria“, der „Mutter Gottes“ zu schwören und solcherweise im Dienste der alleinseligmachenden Kirche aufzugehen. Und dieses zwar so vorbehaltslos, daß er möglicherweise selbst noch einer der bewunderten „Heiligen“ werde. Zu diesem Behufe zog er sich, sobald er sein Schmerzlager verlassen konnte in die tiefste Einsamkeit zurück, kasteite sich bis zur Abtötung und ging dann als Bettler und Bußprediger in die Welt. Um sich in der Gewalt zu halten und dem vorgesetzten Ziele treu zu bleiben, erdachte er sich in Anknüpfung an ähnliche, in dem ebenso mystischen als fanatischen Spanier längst üblich religiöse Übungen, seine – geistigen Exerzitien, die sich von der hergebrachten durch ihre methodische Folgerichtigkeit und Strenge unterschieden. Stufenweis zu immer gesteigerter Extase aufsteigend erlangte er durch die sich auferlegte Autosuggestion dahin, daß er die in der Verzückung geschauten himmlischen Geschichte jederzeit durch entsprechende Andacht frisch in sich erzeugen konnte. Nichts kennzeichnet ihn in des mehr, als daß er,  nachdem er diesen Seelenzustand beherrschte, es dabei bewenden ließ. Mit anderen Worten: „Nichts lag ihm ferner, als sich in seinen so erzwungenen Träumen zu verlieren.“ Sein ganzes Sinnen und Trachten blieb vielmehr auf – Taten gerichtet. Als vollblutrömischer-katholischer Spanier aber war er auf nichts so bedacht – als auf das Bekämpfen der Ungläubigen. Wenn Einer, so hatte er die weitestgehende Vorstellung der „ecclesia militans“, der „Streitbarkeit“ der alleinseligmachenden römischen Papstkirche.

Für ihn, den bis zu seinem 29. Lebensjahr hinein im Militärdienst aufgegangen war, war dieselbe geradezu nur ein Heerlager. Als Soldat trat er in ihre „Heilsarmee“ ein. Der Entscheidungskampf aber wurde, wie er sich das mittels seiner Exerzitien vor die Einbildungskraft gezaubert hatte, in der Ebene zwischen Jerusalem und Babylon geführt. Hier standen sich die Heere Jesu und Luzifers unmittelbar gegenüber.  Und so schiffte er sich nach Jerusalem ein, um die Ungläubigen auf der heiligsten Stätte selbst zu überwinden.

Dieser sein „Kreuzzug“ nach Jerusalem bedeutete für ihn indes eine große, bittere Enttäuschung. Auch im entlegensten Orient duldete die römische Papstkirche keine derartige selbstherrliche Freiwillige und so musste er unverrichteter Dinge wieder heim.

Er versuchte daher wieder auf heimatlichen Boden, in Spanien selbst, zu „fechten“. Indes hier stieß er auf die – Inquisition in ihrer unerbittlichsten Form.

Der „Schwärmer“ ohne kirchenautotitative Legitimation geriet in ihre Fangarme, in ihr Gefängnis. Zwar gelang es ihm freizukommen, allein nur unter der Bindung, daß er sich das theologische Rüstzeug aneigne. So gelangte er an die Universität nach – Paris, die Hochschule der Scholastik, welche ihren höchsten Ehrgeiz in römische Rechtgläubigkeit setzte.

Hier hat der Ungelehrte, welcher als Page am Hofe aufgewachsen und als Mann ganz im Kriegsdienst aufgegangen war, damit beginnen müssen, die Elemente des Lateinischen zu erlernen. Das ist dem 35-jährigen sauer genug aufgekommen. Das ihm solcherweise aufgenötigte Studium hat er offenbar als eine schwere Mühsal empfunden, durch die er notgedrungen hindurch musste. Von irgendwelchen Wissens- oder Erkenntnistrieb konnte unter obwaltenden Umständen nicht die Rede sein. Wozu auch? Die unverrückbaren Lehrsätze der römischen Kirche waren ihm früh eingepflanzt, im Blute mitgegeben; sie mussten überdies dem Schwärmer,

 

 

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