……………….., Ralf
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Bundesverfassungsgericht ……………………., den 21.11.2022
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Betreff:
- zu 1. Beschwerde gem. Art. 41 Abs.2 des Grundgesetzes i.V.m. § 13 Nr. 3 und § 48 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gegen den Beschluss – WP 420/21 – vom 10. Nov. 2022 zugestellt am 18.11.2022
- zu 2. Verfassungsbeschwerde gegen § 43 Abs.1 BVerfGG
- zu 3. Verfassungsbeschwerde gegen § 93 Abs. 3 BVerfGG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschwerdeführer legt hiermit frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 10.11.2022 mit dem Aktenzeichen – WP 420/21- ein. Er begründet seine Beschwerde wie folgt:
Der Beschwerdeführer legte am 14.10.2022 frist- und formgerecht entsprechend § 49 Bundeswahlgesetz (BWahlG) ein, dessen Eingang zum 19.10.2022 durch das Schreiben des Deutschen Bundestages – Sekretariat Wahlprüfungsausschuss – der Regierungsrätin Fr. Hoppe vom 25.10.2022 bestätigt wurde und unter dem Aktenzeichen – WP 420/21 geführt wird (Beweisblatt 1).
Begründung:
Beschlussempfehlung zu Wahleinsprüchen Drucksache 20/4000 Anlage 7 Seite -201-
In den nachfolgend genannten Wahlkreisen des Landes Berlin wird beschränkt auf die nachfolgend genannten Wahlbezirke die Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 26.September 2021 für ungültig erklärt:
Wahlkreis 75 (Mitte)
Wahlbezirke:
01100, 01107, 01110, 01113, 01118, 01227, 01229, 01316, 01317, 01425, 01518, 01520, 01602, 01620, 01621, 01710, 01721, 01722, 01124, 01112, 01109, 01117, 01120, 01323, 01318, 01319, 01426, 01519, 01511, 01601, 01711, 01718, 01719, O1 1A, O11F, O11G, 0111, 01 1K, O12N, Ol3H, 0131, 014M, O15F, 015J, 016B, O16K, O17F, 017), 017K
Wahlkreis 76 (Pankow)
Wahlbezirke:
03101, 03116, 03117, 03118, 03119, 03120, 03121, 03123, 03125, 03126, 03200, 03203, 03205, 03207, 03208, 03209, 03211, 03212, 03213, 03214, 03215, 03216, 03217, 03218, 03220, 03223, 03300, 03301, 03305, 03306, 03307, 03308, 03309, 03311, 03312, 03313, 03315, 03316, 03317, 03318, 03321, 03400, 03401, 03402, 03403, 03405, 03408, 03409, 03411, 03412, 03416, 03501, 03502, 03503, 03504, 03505, 03506, 03507, 03508, 03509, 03510, 03511, 03512, 03514, 03515, 03517, 03518, 03519, 03520, 03600, 03601, 03602, 03604, 03605, 03606, 03607, 03608, 03609, 03610, 03612, 03613, 03614, 03616, 03617, 03619, 03621, 03622, 03623, 03624, 03701, 03712, 03713, 03714, 03716, 03717, 03718, 03719, 03720, 03811, 03812, 03813, 03814, 03815, 03816, 03817, 03818, 03819, 03821, 03822, 03823, 03903, 03904, 03100, 03115, 03124, 03122, 03206, 03222, 03204, 03224, 03219, 03304, 03302, 03310, 03322, 03320, 03314, 03323, 03410, 03417, 03500, 03516, 03513, 03603, 03611, 03615, 03620, 03618, 03702, 03715, 03721, 03703, 03705, 03820, 031A, 031F, 031H, 031L, 031M, 031N, 032B, 032C, 032D, 032E, 032F, 032G, 032H, 0321, 032K, 032L, 032N, 033A, 033B 033D, 033E, 033F, 033G, 033H, 0331, 033K, 033L, 033M, 034C, 034D, 034E, 034F, 034G, 034K, 035A, 035B, 035C, 035D, 035E, 035F, 035G, 035H, 0351, 035K, 035L, 035M, 036A, 036B, 036C, 036D, 036E, 036F, 036G, 036H, 0361, 036K, 036L, 036M, 036N, 036P, 037A, 037B, 037D, 037E, 037F, 037G, 037H, 038A, 038B, 038C, 038D, 038E, 038F, 038G, 038H, 039B
Wahlkreis 77 (Reinickendorf)
Wahlbezirke:
12108, 12109, 12110, 12111, 12114, 12120, 12201, 12203, 12207, 12208, 12209, 12211, 12215, 12301, 12309, 12310, 12318, 12319, 12320, 12321, 12322, 12417, 12420, 12503, 12526, 12519, 12603, 12609, 12625, 12107, 12123, 12115, 12119, 12225, 12206, 12202, 12226, 12304, 12313, 12323, 12324, 12317, 12416, 12501, 12523, 12524, 12522, 12525, 121D, 121E, 121F, 121H, 121K, 122A, 122B, 122C, 122E, 122F, 1221, 123A, 123D, 123H, 1231, 123K, 123L, 123M, 1241, 124J, 125A, 125G, 125H, 126B, 126H, 126V
Wahlkreis 78 (Spandau-Charlottenburg)
Wahlbezirke:
04101, 04103, 04104, 04106, 04115, 04117, 04118, 04119, 05327, 05516, 05325, 041 A, 041C, 041D, 041 F, 041N, 041Q, 041R, 041S, 0533, 055T
Wahlkreis 79 (Steglitz-Zehlendorf)
Wahlbezirke:
06103, 06105, 06124, 06126, 06317, 06321, 06323, 06325, 06326, 06410, 06416, 06417, 06502, 06512, 06623, 061 AB, 061C, O61E, 061Z, 063 AA, 063 AB, 0635, 063W, 063Y, 064K, 064R, 0645, 065B, 065M, 066Y
Wahlkreis 80 (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Wahlbezirke:
04204, 04206, 04211, 04216, 04220, 04222, 04223, 04224, 04306, 04310, 04313, 04316, 04317, 04318, 04328, 04401, 04409, 04424, 04428, 04501, 04509, 04512, 04513, 04516, 04519, 04520, 04521, 04523, 04527, 04528, 04601, 04605, 04607, 04609, 04612, 04616, 04617, 04618, 04619, 04621, 04622, 04623, 04624, 04625, 04626, 04627, 04701, 04703, 04706, 04708, 04711, 04712, 04713, 04714, 04720, 04721, 04723, 04724, 04804, 04226, 04311, 04308, 04511, 04515, 04502, 04517, 04604, 04602, 04727, 042C, 042D, 0421, 042N, 0425, 042U, 042V, 042W, 043F, 043H, 043), 043K, 043L, 043P, 043Q, 044A, 044H, 044V, 044Y, 045A, 045B, 045H, 045), 045K, 045M, 045N, 045P, 045Q, 045S, 045W, 046A, 046B, 046D, 0461, 046M, 046N, 046P, 046Q, 0465, 046T, 046U, 046V, 046W, 046X, 046Y,, 047A, 047C, 047F, 047H, 047K, 047L, 047M, 047N, 047T, 04TU, 047W, 04TX, 048D
Wahlkreis 81 (Tempelhof-Schöneberg)
Wahlbezirke:
07127, 07129, 07224, 07423, 07504, 07609, 07125, 07128, 07223, 07428, 07503, 07610, 071V, 071W, 0725, 074S, 075B, 076G
Wahlkreis 82 (Neukölln)
Wahlbezirke:
08101, 08102, 08115, 08119, 08127, 08130, 08305, 08313, 08316, 08319, 08129, 08307, 08312, 08314, 08315, 08320, 081 A, 081 AA, 081L, 081Q, 081X, 081Z, 083E, 083H, 0831, 083K
Wahlkreis 83 (Friedrichshain-Kreuzberg-Prenzlauer Berg Ost)
Wahlbezirke:
02116, 02124, 02125, 02128, 02129, 02201, 02204, 02208, 02210, 02213, 02214, 02217, 02223, 02224, 02226, 02318, 02320, 02401, 02402, 02403, 02404, 02412, 02416, 02423, 02518, 02525, 02601, 02602, 02610, 02618, 02621, 02624, 03707, 03708, 03709, 03802, 03803, 03804, 03805, 03806, 03807, 03808, 03810, 03907, 03908, 03911, 03913, 03914, 03916, 03917, 03918, 03919, 03922, 03924, 03925, 03926, 02225, 03722, 03800, 03801, 03809, 03920, 03909, 03915, 021 AA, 021 AB, 021P, 021W, 021X, 022A, 022D, 022H, 022K, 022N, 022P, 022R, 022X, 022Y, 022Z, 023S, 023U, 024A, 024B, 024C, 024D, 024M, 024R, 024Y, 025S, 025Z, 026A, 026B, 026K, 026T, 026W, 026Z, 037K, 037M, 0381, 038K, 038L, 038M, 038N, 038P, 039E, 039F, 0391, 039K, 039L, 039M, 039N, 039P, 039Q
Wahlkreis 84 (Treptow-Köpenick)
Wahlbezirke:
09620, 09622, 09617, 09613, 096G, 096J
Wahlkreis 85 (Marzahn-Hellersdorf)
Wahlbezirke:
10107, 10108, 10109, 10221, 10322, 10605, 10110, 10323, 10606, 101D, l01E, 102Q, 103M, 106C
Wahlkreis 86 (Lichtenberg)
Wahlbezirke:
11409, 11513, 11519, 11616, 11407, 11615, 114D, 115H, 1161
2. Die Wiederholungswahl muss innerhalb der Frist des § 44 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes stattfinden.
3. Die Wiederholungswahl findet nach denselben Wahlvorschlägen wie die Hauptwahl statt. Gemäß § 83 Absatz 6 der Bundeswahlordnung können Wahlvorschläge nur geändert werden, wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Neue Wahlvorschläge werden nicht zugelassen.
4. Der Landeswahlleiter für Berlin wird ermächtigt, nach § 83 Absatz 7 der Bundeswahlordnung im Rahmen dieser Entscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse zu treffen.
5. Nach Durchführung der Wiederholungswahl ist das Ergebnis der Bundestagswahl 2021 nach Maßgabe von § 44 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes neu festzustellen. Das Ergebnis der Wiederholungswahl ist entsprechend § 1 des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statistisch auszuwerten. Die Auswertung ist zu veröffentlichen. Eine Erhebung von Daten zu Zwecken der repräsentativen Wahlstatistik gemäß § 2 ff. des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland findet nicht statt.
6. Die Entscheidung über die jeweiligen Streitgegenstände ohne Bezug zum Berliner Wahlgeschehen bleibt dem abschließenden Beschluss vorbehalten.
7. Im Übrigen werden die Wahleinsprüche zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit
Die Einsprüche sind zulässig, auch wenn in Einzelfällen Zweifel bestehen, ob dem Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen insbesondere dort, wo ausschließlich auf Medienberichte verwiesen wurde, hinreichend Rechnung getragen wurde.
II. Verfahrensverbindung
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§147 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jeweils in entsprechender Anwendung).
Es war aufgrund der Verfahrensökonomie geboten, das Berliner Wahlgeschehen einmal einheitlich aufzuarbeiten und auf dieser Basis alle Einsprüche zügig zu bescheiden. Ein anderes Vorgehen hätte insbesondere zu unterschiedlichen Fristenläufen und damit unterschiedlichen Zeitpunkten für die Rechtskraft der Entscheidung geführt (vgl. § 44 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG), wonach die Wiederholungswahl spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muss, und § 18 WahlPrüfG, § 48 Absatz 1 und § 13 Nummer 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, wonach insbesondere die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungssachen binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht zu erheben ist). Vor diesem Hintergrund ergeht die vorliegende Entscheidung zum Berliner Wahlgeschehen mit Blick auf die vorliegenden Einsprüche als Teilentscheidung analog § 301 Absatz 1 ZPO bzw. § 110 VwGO. Die Teilentscheidungen zu den noch offenen Streitgegenständen ergehen zu einem späteren Zeitpunkt.
III. Begründetheit
Die Einsprüche sind teilweise begründet. Eine umfassende Aufarbeitung und Entscheidung zum Gesamtgeschehen während der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Berlin erfolgte im Verfahren zum Einspruch des Bundeswahlleiters WP 1760/21, insbesondere im Rahmen des dortigen Vorprüfungsverfahrens und der anschließenden mündlichen Verhandlung. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung ist hier ersichtlich:
www.bundestag.de/resource/blob/899768/d6bbOb4e812ec9fb529f25354c37acle/protokoll-data.pdf
Danach steht fest, dass sich in den vom Tenor erfassten Wahlbezirken entweder mandatsrelevante Wahlfehler ereignet haben oder die dort genannten Wahlbezirke mit einem Wahlbezirk verknüpft sind, in dem sich ein mandatsrelevanter Wahlfehler ereignet hat.
Die übrigen im Tenor genannten Wahlbezirke mussten aufgrund einer Verknüpfung mit einem fehlerbehafteten Wahlbezirk einbezogen werden. Mit dem Begriff, der „Verknüpfung“ bzw. der Formulierung, dass Urnenwahlbezirke mit einem Briefwahlbezirk oder über einen Briefwahlbezirk mit weiteren Urnenwahlbezirken „verknüpft“ sind, ist folgender Sachverhalt gemeint: Briefwahlbezirke setzen sich nicht zwingend aus Wählern nur eines Urnenwahlbezirks zusammen. In manchen Fällen sind zwei oder mehre Urnenwahlbezirke umfasst. Die Wähler eines Briefwahlbezirkes bilden demnach mit denen der zugehörigen Urnenwahlbezirke eine Gesamtheit dergestalt, dass dann, wenn die Wahl in nur einem der so verbundenen Urnenwahlbezirke für ungültig erklärt. jedenfalls nach Ablauf der Frist aus § 44 Absatz 2 BWG die Wahl zwingend auch in allen anderen verbundenen Urnen- und dem gemeinsamen Briefwahlbezirk für ungültig zu erklären und entsprechend zu wiederholen ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Personen ihre Stimme entweder doppelt oder gar nicht gültig abgeben könnten. Ansätze, dies zu verhindern, beeinträchtigen die Geheimheit der Wahl (vergleiche zum Ganzen auch die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, Seiten 66-69):
-Gemäß § 44 Absatz 2 BWG müssen bei einer Wiederholungswahl, die sechs Monate nach der Hauptwahl stattfindet, neue Wählerverzeichnisse nach §§ 14 ff. der Bundeswahlordnung (BWO) angefertigt werden. Ob ein Wahlberechtigter bei der Hauptwahl per Briefwahl abgestimmt hat, ginge nur aus den Wahlscheinen und Wählerverzeichnissen der Hauptwahl hervor. Deren Berücksichtigung sieht § 16 BWO nicht vor.
— Wenn man die Briefwahlstimmen der vorherigen Wahl aufrechterhalten wollte, müsste man die Briefwähler der vorherigen Wahl von der Wiederholungswahl ausschließen und diese folglich über Wahlscheine der Hauptwahl identifizieren. Staatliche Nachforschungen über das Wahlverhalten beeinträchtigen jedoch die Geheimheit der Wahl und sind daher grundsätzlich unzulässig (Morlok in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, 2015, Artikel 38 Rn. 124 f}.
— Die Stimmzettel eines Briefwahlbezirkes nachträglich wieder der Wahlberechtigung in den jeweiligen Urnenwahlbezirken zuzuordnen ist aufgrund der Vorkehrungen zum Schutz der Geheimheit der Wahl a § 36 Absatz 1 und § 75 Absatz 3 BWO nicht möglich. Die Wahl kann deshalb nur für alle Stimmen des Briefwahlbezirkes für ungültig erklärt werden oder gültig bleiben.
– Wird die Gültigkeit in einem bestimmten Briefwahlbezirk aufrechterhalten, in einem dazugehörigen Urnenwahlbezirk jedoch für ungültig erklärt und wiederholt, könnten die betroffenen und wie dargestellt nicht identifizierbaren Briefwähler der Hauptwahl bei der Wiederholungswahl zum zweiten Mal mit der Folge abstimmen, dass beide Stimmen gezählt würden.
– Auch die Option, die Wahl nur in einem belasteten Urnenwahlbezirk und im dazugehörenden Briefwahlbezirk für ungültig zu erklären und zu wiederholen, nicht jedoch in den weiteren und (unbelasteten) Urnenwahlbezirken desselben Briefwahlbezirkes, scheidet aus. Andernfalls bliebe der Wille der Briefwähler aus den nicht wiederholten Umenwahlbezirken unberücksichtigt Ihre Stimmen bei der Hauptwahl würden für ungültig erklärt und an der Wiederholungswahl könnten sie nicht teilnehmen.
Die Landeswahlleitung und der Bundeswahlleiter haben die einzelnen Urnenwahlbezirke häufig in rein numerischer Form (etwa: “01100°) angegeben. Die ersten beiden Ziffern geben den Stadtbezirk an (so etwa „0l“ = Berlin-Mitte, vgl. auch für die übrigen Stadtbezirke § 1 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin), die drei folgenden den Urnenwahlbezirk. In Stellungnahmen etwa der Landeswahlleitung werden Wahlbezirke bisweilen auch mittels einer Kombination aus numerischer Form und Buchstaben (etwa “O1 W100“) bezeichnet. Zur Vereinheitlichung hat sich der Wahlprüfungsausschuss für die rein numerische Form entschieden, Briefwahlbezirke sind stets mittels einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben identifiziert (etwa: “OI1A“), Auch hier geben die ersten beiden Ziffern den Stadtbezirk an.
1. Einordnung der Vorfälle als Wahlfehler
Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde. Die Regelungen im BWG und der BWO stellen einfachgesetzliche Anforderungen auf, die insbesondere die in Artikel 38 Absatz | GG enthaltenen Wahlgrundsätze verwirklichen sollen. So sollen die Regelungen in den §§ 16 bis 36 BWG und den §§ 12 bis 66 BWO für eine ordnungsgemäße Wahlorganisation sorgen. Diese Vorgaben wurden aufgrund von Vorgängen, die in die Organisationsverantwortung der Berliner Wahlorgane, nicht zuletzt der Berliner Bezirksämter, fallen, in vielfacher Weise nicht eingehalten.
1.1 Wahlrechtsgrundsätze und Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung
Als grundlegende politische Willensäußerung und originäre Einflussnahme des Volkes auf die Staatswillens-bildung gehören Bundestagswahlen zu den Staatsakten, die den Normen des Verfassungsrechts unterliegen (Schreiber, DVBl. 2007, 807 [809]). § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG wiederholt einfachgesetzlich die Vorgaben aus Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 38 Absatz I Satz 1 GG, wonach die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (vgl. Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 4).
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbietet es dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen dadurch zu diskriminieren, dass er sie aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ausschließt (vgl. BVerfGE 58, 202 [205]). Umgekehrt gebietet er, dass grundsätzlich jeder Deutsche sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können soll und zielt damit auf weitreichende und umfassende Inklusion aller Herrschaftsunterworfenen ab (vg). Dürig/Herzog/Scholz/Klein/ Schwarz, 97. EL Januar 2022, GG, Kommentar, Artikel 38 Rn. 89 f.). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt, dass die Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt (BVerfGE 44, 125 [139]; 124, 1 [24]). Dies setzt denklogisch voraus, dass jeder formell und materiell Wahlberechtigte in der Lage sein muss, seine Stimme bei der Wahl abgeben zu können (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, Einführung Rn. 13).
Die Gesetzgebungskompetenz des Artikel 38 Absatz 3 GG umfasst die Ermächtigung und zugleich die Verpflichtung zu einfachgesetzlicher Ausformung der Regelungen in Artikel 38 Absatz I und 2 GG. Aufgrund dessen ist der Bundesgesetzgeber gehalten, alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen einschließlich der Errichtung von Behörden und der Festlegung des Wahlverfahrens selbst anzuordnen oder sie der Rechtsetzung durch Rechtsverordnung zuzuführen. Er bedient sich der Landes- und Kommunalbehörden im Wege der sogenannten Organleihe (Schreiber, DVBi. 2007, 807 [811]). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen (vgl. 8§ 8 ff. BWG). Nach § 91 BWO in Verbindung mit Abschnitt I. 3. der Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2018 (ABl. Berlin Nummer 44 vom 2. November 2018, Seite 5965 f.) werden die Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen sind, von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen. Aus den dargestellten Wahlgrundsätzen folgt, dass die Wahl insgesamt so organisiert sein muss, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung sichergestellt ist. Dieser allgemeine Grundsatz ist einfachgesetzlich in vielerlei Hinsicht konkretisiert:
- Wer wahlberechtigt (Artikel 38 Absatz 2 GG, §§ 12 f. BWG) und in ein Wählerverzeichnis eingetragen (§ 14 BWG) ist, kann am Wahltag (§ 16 BWG) zur Wahlzeit (§ 47 BWO) per Urnenwahl in dem Wahlbezirk seine Stimme abgeben, in dem er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises an der Wahl teilnehmen (§ 14 Absatz 3 BWG).
- § 46 Absatz I Satz 2 BWO hält fest, dass die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
- Nach § 49 Nummer 3 BWO übergibt die Gemeindebehörde dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung amtliche Stimmzettel in genügender Zahl.
- Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO richtet die Gemeindebehörde in jedem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Letztlich muss sich die Zahl der einzurichtenden Wahlkabinen an der Zahl der Urnenwahlberechtigten und der Zahl der Wahlen und Abstimmungen orientieren, die zeitgleich und im selben Wahlraum stattfinden.
- Der Wahlvorstand hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum (§ 53 Satz 1 BWO) und für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen (§ 6 Absatz 7 Satz 1 BWO).
- Nach Ablauf der Wahlzeit sind Wählerinnen und Wähler, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden, noch zur Stimmabgabe zuzulassen (§ 60 Satz 2 BWO). Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind hierbei von grundlegender Bedeutung für die präzise Erfassung des Wählerwillens (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 15. Lieferung August 2010, 10.00 — Einführung — Seite 1). Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs bedarf es eines zwingend erforderlichen einheitlichen Vollzugs der dargestellten gesetzlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern (vgl. Schreiber, DVBi. 2007, 807 [810)).
1.2 Einzelne Wahlfehler
1.2.1 Ausgabe von Stimmzetteln eines anderen Wahlkreises
Die Ausgabe von Stimmzetteln, die in einem anderen Wahlkreis desselben Bundeslandes gültig sind, führt gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 BWG zur Ungültigkeit der Erststimme. Sie verletzt somit das Recht der betroffenen Wähler zur Abgabe auch der Erststimme aus § 4, 1. Alternative BWG.
1.2.2 Unterbrechungen der Wahlhandlung und Abweisung von Wahlberechtigten aufgrund fehlender Stimmzettel
Soweit die Wahlhandlung aufgrund fehlender Stimmzettel für die Bundestagswahl erst nach 8 Uhr aufgenommen, zwischenzeitlich unterbrochen oder vor 18 Uhr auch unter Abweisung von Wählern endgültig abgebrochen wurde, liegt darin ein Verstoß gegen § 47 Absatz 1 und § 49 Nummer 3 BWO. Wann die Anzahl der Stimmzettel| ausreichend ist, ergibt sich aus § 47 Absatz 1 und § 60 Satz 2 BWO. Gemäß § 47 Absatz 1 BWO dauert die Wahl von 8 bis 18 Uhr. Die Formulierung „von…bis“ verlangt während dieser Zeit eine ununterbrochene Möglichkeit der Stimmabgabe (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlagen 41 und 42). § 60 Satz 2 BWO sieht vor, dass vor 18 Uhr erschienene Wähler auch nach 18 Uhr ihre Stimme abgeben können. Wenn die Zahl der Stimmzettel für die Bundestagswahl im Wahlbezirk nicht ausreicht, um eine Stimmabgabe der so eingegrenzten Personenzahl während der gesamten Wahlzeit zu gewährleisten, wurden dem Wahlvorsteher nicht genügend Stimmzettel übergeben. Die Nachlieferung von Stimmzetteln heilt diesen Verstoß, sofern es um die Frage des Vorliegens eines Wahlfehlers geht, nicht.
Soweit die Unterbrechung der Stimmabgabe für die Bundestagswahl auf fehlenden oder falschen Stimmzetteln bei den Wahlen und Abstimmungen auf Landes- oder Kommunalebene beruhte, findet zwar der nur für die Bundestagswahl geltende § 49 BWO keine Anwendung. Es liegt jedoch weiterhin ein Verstoß gegen §47 Absatz 1 BWO vor, der den auch für die Bundestagswahl zuständigen Wahlbehörden zurechenbar ist.
1.2.3 Unzureichende Anzahl von Wahlkabinen
Eine unzureichende Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen stellt einen Verstoß gegen § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO dar.
1.2.4 Einordnung von Wartezeiten
Wartezeiten — auch längere — vor der Stimmabgabe stellen nach Ansicht des Wahlprüfungsausschusses nicht per se einen Wahlfehler dar. Eine Wartezeit kann stets nur die Folge eines Wahlfehlers wie etwa den zuvor genannten sein. Die Frage, ab wann Wartezeiten unzumutbar sind und (selbst) in einen Wahlfehler umschlagen, kann insofern dahinstehen, zumal sie nur schwerlich zu beantworten sein dürfte. Ab wann eine Wartezeit als „unzumutbar“ anzusehen ist, könnte letztlich nur aufgrund einer Vielzahl von Einzelfall-Unterscheidungen beantwortet werden. Zunächst trifft eine Wartezeit Personen je nach ihrer physischen und psychischen Konstitution unterschiedlich. Selbst bei grundsätzlich guter Konstitution des Wartenden dürfte die Frage von den Umständen des Einzelfalls (wie z. B. dem Wetter) abhängen. Bei schlechten Bedingungen können auch die vom Bundeswahlleiter in seiner Einspruchsschrift vorgetragenen 30 Minuten als Grenze für die Unzumutbarkeit als sehr lang empfunden werden. Im Übrigen haben viele Bürger am 26, September 2021 lange (und teilweise deutlich länger als 30 Minuten) gewartet, was gerade gegen das Kriterium der „Unzumutbarkeit“ spricht. Den Bedenken gegen eine solche schwer zu treffende Einzelfallentscheidung kann auch nicht durch die Festlegung einer starren Grenze begegnet werden. So ist es widersprüchlich, stets die hohe Bedeutung des Wahlrechts zu betonen, dann aber eine starre Grenze festzusetzen, bei deren Überschreitung das Warten auf die Möglichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, „unzumutbar“ wird. Schließlich kann im Einzelfall auch eine Wartezeit von unter 30 Minuten bzw. eine entsprechende Warteschlange abschreckend genug sein und den Wahlwilligen zum Abbruch verleiten. Allein diese Beispiele zeigen, dass sich kein verallgemeinerungsfähiges Ergebnis wird finden lassen. Entscheidend ist somit, ob die Wartezeit kausal auf einen Verstoß gegen Wahlvorschriften zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Beispiel des Funds einer Weltkriegsbombe am Wahltag nicht der Fall. Wenn unter solchen Umständen Wahllokale aufgrund des Bombenfunds und der notwendigen Absicherung bzw. Bombenentschärfung zeitweise geräumt werden müssen und dadurch Wartezeiten entstehen, so sind diese nicht auf einen Verstoß der Behörden gegen Wahlrecht zurückzuführen, sondern auf höhere Gewalt.
1.3 Beweiswürdigung
Wo eine Unterbrechung der Wahlhandlung oder die Ausgabe falscher Stimmzettel mit langen Wartezeiten der Wähler am Wahltag zusammentrifft, liegt die Vermutung nahe, dass die langen Wartezeiten durch den entsprechenden Wahlfehler verursacht wurden. So wird regelmäßig eine Unterbrechung der Wahlhandlung zur Bildung von Warteschlangen geführt haben, die über den Wahltag hinweg nicht abgebaut werden konnten. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der mündlichen Verhandlung, sind für den Wahlprüfungsausschuss auch keine tatsächlichen Umstände erkennbar, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.
Wo „lediglich” lange Wartezeiten festgestellt werden konnten, hat der Wahlprüfungsausschuss die Beweislage so gewürdigt, dass allein schon die Anzahl der Wahlkabinen am Wahltag im Land Berlin nicht ausreichend war, um den in Abschnitt 1.1 dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wahldurchführung (insbesondere in Gestalt von $ 50Absatz 1 Satz 1 BWO) zu genügen, und deshalb die Kausalität zwischen diesem Wahlfehler und den langen Wartezeiten angenommen werden kann. Eine solche Betrachtung begegnet vor dem Hintergrund der in Abschnitt 1.1 dargestellten gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wahlorganisation und der Vielzahl der im Vorprüfungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen organisatorischen Mängel im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin keinerlei Bedenken. Darüber hinaus kam es in vielen Urnenwahlbezirken zu deutlich verspäteten Schließzeiten. Die Stimmabgabe auch nach 18 Uhr ist unter der Voraussetzung des § 60 Satz 2 BWO zulässig. Das bestehende Regelwerk führt dazu, dass einige Wählerinnen und Wähler erste Prognosen zum Wahlausgang kennen. Diese Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmabgabe auch unter taktischen Gesichtspunkten treffen. Taktische Wahlentscheidungen stellen grundsätzlich eine legitime Beteiligung des mündigen Bürgers an der Willensbildung in einem demokratisch verfassten Staat dar (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 -, Rn. 87). Es ist davon auszugehen, dass dieses Spannungsverhältnis vom Gesetzgeber zwischen Informationsfreiheit und Beeinflussung in gewissem Maße akzeptiert wird. Eine Veröffentlichung von Prognosen ist laut § 32 BWG vor Ablauf der Wahlzeit nicht erlaubt, wobei im Begründungsteil von 1978 für eine Selbstbeschränkung der deutschen Rundfunk- und Fernsehanstalten geworben wird, Nachfrageergebnisse nicht vor Schließung der Wahllokale zu veröffentlichen. Ob der ein solches Wahlverhalten leitende Informationsvorsprung der Wahlberechtigten im Verhältnis zu den übrigen Wählern die Gewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtigt, kann offen bleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung wie bei der Nachwahl gesetzlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 -, Rn. 87). Eine deutliche Überschreitung der Schließzeit (nach 18:30 Uhr) ist im vorliegenden Fall jedoch ein Indiz für Verzögerungen im Ablauf der Wahlhandlung, die auf eine unzureichende Ausstattung der Wahlbezirke mit Wahlkabinen zurückzuführen sind. Hinweise, die dies widerlegen, liegen nur zu einem einzelnen Wahlbezirk vor. Gleichzeitig erschien es dem Wahlprüfungsausschuss nicht als ernsthafte Möglichkeit, dass vorliegend ein atypisches Geschehen dergestalt vorlag, dass die Vorfälle anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin einen anderen Grund als die festgestellten organisatorischen Mängel hatten.
Ein anderes Verständnis hätte im konkreten Fall bedeutet, dass die Beweisanforderungen derart überspannt worden wären, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, zeitnah eine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments und subjektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden kann. In einem solchen Fall lange Warteschlangen als kausal auf einem Wahlfehler beruhend abzulehnen, hieße überdies, einen Anreiz für schlechte Wahldokumentation zu schaffen oder auch zukünftig auf Anfragen der Landeswahlleitung keine Auskünfte zu erteilen.
Dem Wahlprüfungsausschuss kam es darauf an, das Geschehen im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin einer zügigen und effizienten Klärung zuzuführen,
2. Mandatsrelevanz
Das Vorliegen eines Wahlfehlers führt nur dann zu einer erfolgreichen Wahlantechtung, wenn der Mangel einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gehabt hat bzw. haben kann (vgl. etwa § 19 Absatz 1 Satz 2 am Ende WahlPrüfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Bundestages darf es sich dabei nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein. Dabei reichen Vermutungen oder rein spekulative Annahmen nicht (vgl. etwa BVerfGE 121, 266 [310]; Bundestagsdrucksache 18/1810, Anlage 39, Seite 268; Bundestagsdrucksache 19/5200, Anlage 4, Seite 23; sowie Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 15 und die Nachweise in Fußnoten 82 und 83).
Mit Blick auf die Vielzahl der organisatorischen Mängel im Rahmen der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin bestehen an der Mandatsrelevanz keine Zweifel. Dass sich ohne diese Mängel ein anderes Wahlergebnis ergeben hätte, ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit.
Vorliegend ist anzunehmen, dass die Wahlfehler eine nicht quantifizierbare Frustration der Wähler dergestalt zu, Folge gehabt haben, dass sie in Anbetracht von langen Warteschlangen oder aufgrund von Unterbrechungen der Wahlhandlung den Versuch, zur Wahl zu gehen, abgebrochen und nicht wieder aufgenommen haben. Dazu kommt, dass etwa der Einfluss sozialer Medien für den Wahlprüfungsausschuss nicht ansatzweise einschätzbar ist. Gegebenenfalls haben Wähler in Anbetracht von Berichten über die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Berliner Wahlgeschehen im Bekanntenund Freundeskreis bzw. in sozialen Medien gleich ganz davon abgeschen, ihr Wahlrecht auszuüben. Analoges gilt für die Behinderungen durch den Marathon.
2.1 Zweitstimmenergebnis
Der SPD haben als Partei mit dem geringsten Abstand mit Blick auf das Zweitstimmenergebnis bei der Bundestagwahl 2021 802 Stimmen für ein zusätzliches Mandat gefehlt.
Dividiert man die Zahl der 802 Stimmen durch die Zahl der 327 fehlerbehafteten (unter Außerachtlassen der lediglich mit fehlerhaften verknüpften) Wahlbezirke so ergibt sich gerundet die Zahl 2,5. Dies ist die Zahl an Wählern, die pro fehlerbehaftetem Wahlbezirk von der Wahl aufgrund eines Wahlfehlers hätten Abstand nehmen müssen. Diese hätten dann jedoch zu 100 Prozent die SPD wählen müssen.
Legt man stattdessen das Ergebnis der SPD bei den abgegebenen Stimmen zugrunde, ergäbe sich eine Zahl von 3.428 Nichtwählern (802 = 23,4 Prozent, woraus folgt, dass 3.427,35 = 100 Prozent), die aufgrund von Wahlfehlern von einer Wahl hätten Abstand nehmen müssen. Dividiert man die Zahl 3.428 durch die Zahl der 327 fehlerbehafteten Wahlbezirke, ergeben sich gerundet 10,5 Wähler, die pro fehlerbehaftetem Wahlbezirk von der Wahl aufgrund eines Wahlfehlers hätten Abstand nehmen müssen.
Auch der zweite, höhere Wert an Wählern, die aufgrund von Wahlfehlern von einer Wahl hätten Abstand nehmen müssen, stellt für den Wahlprüfungsausschuss – insbesondere vor dem Hintergrund des Ausmaßes an Wahlfehlern anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin — eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit dar.
2.2 Erststimmenergebnisse
Mit Blick auf die Erststimmenergebnisse ist der Wahlprüfungsausschuss zum Ergebnis gekommen, dass die dargestellten Wahlfehler lediglich in den Wahlkreisen 76 (Berlin-Pankow) und 77 (Berlin-Reinickendorf) Mandatsrelevanz besitzen. Der Wahlprüfungsausschuss stützte sich dabei insbesondere auf die folgenden Daten bzw. Überlegungen:
Selbst wenn in den Wahlkreisen 75, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85 und 86 alle Nichtwähler in den Wahlbezirken mit festgestellten Wahlfehlern für den Erstunterlegenen gestimmt hätten, wäre der Wahlkreisgewinner derselbe geblieben. Lediglich in den Wahlkreisen 76, 77 und 80 besteht danach überhaupt eine theoretische Möglichkeit dass das jeweilige Direktmandat durch den entsprechenden Erstunterlegenen hätte errungen werden können.
Im Wahlkreis 80 hätten 46 Prozent der 11,744 Nichtwähler in den fehlerbehafteten Wahlbezirken die erstunterlegene Kandidatin wählen müssen, um eine Mandatsverschiebung zu bewirken. Als Grund für die Nichtabgabe der Stimme dürften jedoch auch andere Faktoren wie das Ablehnen der zur Wahl stehenden Personen und Parteien politisches Desinteresse oder schlicht eine persönliche Verhinderung ebenfalls eine gewichtige Rolle gespielt haben, Angesichts dessen erschien dem Wahlprüfungsausschuss der erforderliche Anteil von 46 Prozent der Nichtwähler zu hoch, als dass sich die festgestellten Wahlfehler auf das Erststimmenergebnis im Wahlkreis 80 ausgewirkt haben könnten. Dies gilt auch für die anschaulichere Kontrollüberlegung, dass im Wahlkreis 80 im Durchschnitt in jedem der betroffenen 59 Wahlbezirke 91 (potentielle) Wähler der Erstunterlegenen aufgrund der Wahlfehler von der Stimmabgabe hätten Abstand nehmen müssen.
In den Wahlkreisen 76 liegt der erforderliche Anteil der Nichtwähler dagegen nur bei 26 Prozent von 27.562 Nichtwählern in den fehlerbehafteten Wahlbezirken und im Wahlkreis 77 bei 19 Prozent von 9.542. Im Schnitt hätten 65 (Wahlkreis 76) bzw. 62 (Wahlkreis 77) potentielle Wähler des Erstunterlegenen pro betroffenem Wahlbezirk von der Stimmabgabe Abstand nehmen müssen. Diese Möglichkeit schien dem Wahlprüfungsausschuss nicht mehr fernliegend.
3. Verhältnismäßigkeit
Selbst wenn ein Wahlfehler vorliegt und Mandatsrelevanz gegeben ist, folgt daraus nicht automatisch die Ungültigkeit der Wahl. In den Fällen, in denen sich ein Wahlfehler auf die Mandatsverteilung im Bundestag ausgewirkt haben kann, unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt. Grundsätzlich ist das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen. Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht führen daher nicht zur Ungültigkeit einer Wahl. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden. Auch dort, wo ein mandatsrelevanter Wahlfehler auf bestimmte Mandate begrenzt werden kann, also nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt werden müsste, ist eine Abwägung vorzunehmen, die zugunsten des Bestandsschutzinteresses ausfallen kann (vgl. insgesamt: BVerfGE 123, 39 [87 £.] mit weiteren Nachweisen). Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (vgl. BVerfGE 121, 266 [311 f.] mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend war eine bloße Berichtigung des Wahlergebnisses aufgrund des weitreichenden Ausmaßes organisatorischer Mängel, der damit verbundenen Fülle an Vorfällen und des Schweregrades ihrer Auswirkungen nicht möglich. Denn weder kann exakt beziffert werden, wie viele Wahlberechtigte aufgrund der Wahlfehler von der Stimmabgabe abgehalten wurden, noch kann deren potentielles Stimmverhalten antizipiert werden.
Ebenso wenig wie eine Berichtigung des Wahlergebnisses kam für den Wahlprüfungsausschuss nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung eine Wahlwiederholung in Frage, die sich auf die Nichtwähler beschränkt und nur diesen die Möglichkeit zur erneuten Stimmabgabe gegeben hätte. Ob eine Person gewählt hat oder nicht, hätte — nicht zuletzt bei Briefwählern einen Ermittlungsaufwand erfordert, der den Grundsatz der geheime? Wahl in Frage gestellt hätte (vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung auf Seite 68 f .).
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wirkt sich vorliegend aber insoweit aus, als die Wahlwiederholung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke zu beschränken ist (siehe Abschnitt 3.1).
3.1 Beschränkung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke
Nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und Anlage 2 BWG ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die unterste räumliche Einteilung eines Wahlkreises ist nach § 2 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Nummer 4 BWG in Verbindung mit den §§ 12, 14 und 48 BWO der Wahlbezirk. Für einen Wahlbezirk wird insbesondere nach $ 14 BWO ein Wählerverzeichnis geführt. Der Wahlbezirk ist ferner die unterste Ebene für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, vgl. § 37 und §§ 67 ff. BWO. Ein Wahlraum ist der (§ 46 Absatz 1 BWO) oder gegebenenfalls einer von mehreren (§ 46 Absatz 2 BWO) Räumen, in denen in einem Wahlbezirk Wahlhandlungen vorgenommen werden können.
Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen für eine Wahlwiederholung finden sich in § 44 BWG und § 83 BWO. § 83 Absatz 2 BWO legt dabei den Wahlbezirk als die niedrigste Ebene für die Wahlwiederholung fest. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erschien dem Wahlprüfungsausschuss eine Begrenzung der Wahlwiederholung auf die fehlerbehafteten und die mit ihnen über einen Briefwahlbezirk verknüpften Wahlbezirke, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass § 83 Absatz 2 BWO die Beschränkung der Wiederholungswahl auf einzelne Wahlbezirke erlaubt und des vom BVerfG etablierten Gebots des geringstmöglichen Eingriffs geboten. Der Wahlprüfungsausschuss hat dabei in seine Abwägung auch eingestellt, dass durch die Entscheidung eine „einheitliche“, stichtagsbezogene Wahl im jeweiligen Wahlkreis nicht erreicht wird: in manchen Wahlbezirken desselben Wahlkreises wird die Bundestagswahl aufrechterhalten, in manchen wird eine Wiederholungswahl stattfinden. Somit werden manche Wähler an ihrer Entscheidung vom 26. September 2021 unter den damals prägenden Themen festgehalten; andere können unter neuen Prämissen und einer gegebenenfalls anderen Motivationslage neu abstimmen. Gleichfalls wird sich auch die Zusammensetzung der Wählerschaft etwa durch Zu- und Wegzüge sowie Sterbefälle seit dem 26. September 2021 und der Tatsache, dass nach § 44 Absatz 2 BWG aufgrund des Ablaufs der Sechs-Monatsfrist neue Wählerverzeichnisse zu erstellen sein werden, ändern. Diese Folgen sind aber einer Wahlwiederholung inhärent. Das Wahlergebnis ist, wenn — wie hier — nur eine teilweise Wahlwiederholung in Betracht kommt, im Falle einer Wiederholungswahl nie an einem einheitlichen Wahltag entstanden. Diesen Folgen kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass man die Wahlwiederholung weiter ausdehnt, als es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgrund des Vorliegens mandatsrelevanter Wahlfehler gebietet. Denn dies hätte zur Folge, dass der Bestandsschutz des insoweit rechtmäßig gewählten Parlaments verletzt würde. Denn eine „einheitliche“ stichtagsbezogene Wahl innerhalb eines Wahlkreises ist kein verfassungsrechtliches Gut und kann deshalb den Bestandsschutz des Parlaments nicht einschränken. Eine Ausdehnung der Wiederholungswahl liefe damit dem Demokratiepinzip zuwider. Auch würde sie die Diskrepanzen bei der Stimmabgabe zwischen den Teilen des Wahlgebiets, in denen die Wahl wiederholt wird, und dem übrigen Wahlgebiet nicht auflösen, sondern erweitern.
3.2 Wiederholung als Zweistimmenwahl
Es wurde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und dem daraus folgenden Gebot des geringstmöglichen Eingriffs sehr gründlich erwogen, ob dort, wo Wahlfehler nur Relevanz für das Zweitstimmenergebnis hatten (alle Berliner Wahlkreise außer Wahlkreis 76 (Berlin-Pankow) und Wahlkreis 77 (Berlin-Reinickendorf)), die Wiederholungswahl auch nur für die Zweitstimmenwahl angeordnet werden könnte und so der Umfang der Wahlwiederholung möglichst gering gehalten werden könnte.
Hierbei ist jedoch die gesetzliche Regelung des § 44 Absatz 2 BWG in Verbindung mit dem für das geltende Wahlsystem prägenden § 4 BWG zu beachten, Nach § 4 BWG hat „jeder Wähler […] zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.“
Auch findet nach § 44 Absatz BWG die „Wiederholungswahl ‚.. nach denselben Vorschriften“ statt wie die Hauptwahl. Die dort genannten Ausnahmen liegen nicht vor. Diese klaren Vorgaben wären bei einer Wiederholungswahl nur in Bezug auf die Zweitstimmen nicht eingehalten; die gesetzlich vorgesehene Zweistimmenwahl wäre eben keine solche mehr. Der Entscheidungsspielraum des Wahlprüfungsausschusses bei der Feststellung der Folgerungen bei Ungültigkeit einer Wahl nach § 1 Absatz 2 Satz 1 WahlPrG wird daher durch die systematische Auslegung eingeschränkt.
4. Übrige Vorfälle
Mit Blick auf weitere, im Folgenden diskutierte Vorfälle im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin hat der Wahlprüfungsausschuss keine mandatsrelevanten Wahlfehler feststellen können, Erst recht erschien ihm eine Wahlwiederholung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht Angezeigt.
4.1 Frühe Öffnungszeiten
Bisweilen wurden zu frühe Öffnungszeiten der Wahlräume moniert. Nach § 47 Absatz 1 BWO dauert die Wahl von 8 bis 18 Uhr. Nach § 47 Absatz 2 BWO kann der Landeswahlleiter im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. Sofern Wahlräume ohne eine Ausnahmeregelung nach § 47 Absatz 2 BWO früher öffnen, liegt ein Verstoß gegen Wahlrecht vor. Vorliegend wurde insbesondere (so z. B. im Wahleinspruch WP 1887/21) geltend gemacht, dass in Treptow-Köpenick ein Wahllokal bereits um 7:50 Uhr und damit zu früh geöffnet worden sei. Unabhängig von der Frage, ob dem so gewesen ist, konnte der Wahlprüfungsausschuss keine Mandatsrelevanz erkennen.
4.2 Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen
Mehrere Einsprüche (etwa WP 295/21, WP 337/21, WP 527/21, WP 944/21, WP 1854/21, WP 2019/21) rügen, dass an der Bundestagswahl Personen als Wählerinnen und Wähler teilgenommen hätten bzw. hätten teilnehmen können, die nicht wahlberechtigt gewesen seien. Dies gelte für Personen, die am Wahltag zwar bereits das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten. Diese waren bei den Wahlen zu den BVV (vgl. $ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV), nicht aber bei der Bundestagswahl (vgl. Artikel 38 Absatz 2 GG) wahlberechtigt. Entsprechendes gelte für EU-Bürger, die zwar nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG in Verbindung mit Artikel 22 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei Kommunalwahlen, nicht aber bei Bundestagswahlen wahlberechtigt sind. Die Landeswahlleitung hat insofern insbesondere vorgetragen, dass es, wie auch schon bei früheren Wahlen, unterschiedliche Wahlberechtigungen gegeben habe. Die 16und 17-Jährigen und die EU-Bürgerinnen und -Bürger, die nur bei der Wahl zu den BVV wahlberechtigt waren, hätten mit der Wahlbenachrichtigung ein Hinweisblatt in deutscher und englischer Sprache erhalten, in dem auf das eingeschränkte Wahlrecht hingewiesen worden sei. Insofern habe dieser Personenkreis die Beschränkung des eigenen Wahlrechts kennen müssen. Im Wahllokal habe man bei der Stimmzettelausgabe die Wahlbenachrichtigung vorzeigen müssen, auf der die Art der Wahlberechtigung aufgedruckt gewesen sei. Für „nur BVV“-Wahlberechtigte sei dort zusätzlich in größerer Schrift „nur BVV“ vermerkt gewesen. Die zweite Kontrolle habe vor dem Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne stattgefunden, da die Person im Wählerverzeichnis gesucht und abgehakt worden sei. Im Wählerverzeichnis habe es je Person und Wahlart eine Spalte gegeben, aus der jeweils die Wahlberechtigung deutlich hervorgegangen sei. Selbst wenn sich bei der Ausgabe der Stimmzettel Fehler ereignet hätten, so wäre dies spätestens bei der Führung des Wählerverzeichnisses aufgefallen. Dann wäre die Urne für die Bundestagswahl nicht freigegeben worden und die nur zu den BVV wahlberechtigte Person aufgefordert worden, den Stimmzettel für die Bundestagswahl zu zerreißen. Berlinweit sei ein Fall protokolliert worden, bei dem eine nur zu den BVV wahlberechtigte Person den Stimmzettel in die Urne der Bundestagswahl eingeworfen habe (Niederschrift des Kreiswahlausschusses des Wahlkreises 84 (Berlin-Treptow-Köpenick)). Ansonsten lägen der Landeswahlleitung hierzu keine belastbaren Informationen vor. Die Ausführungen der Landeswahlleitung erschienen dem Wahlprüfungsausschuss hinreichend plausibel und eine weiterführende Beweisaufnahme nicht angezeigt. Dies gilt auch, sofern eidesstattliche Versicherungen zum Nachweis von Einzelvorgängen angeboten wurden (etwa WP 2019/21), weil damit regelmäßig nur ein Vorfall, aber keine für die Mandatsrelevanz erforderliche Anzahl an Vorgängen hätte festgestellt werden können.
Auch mit Blick auf den durch eine eidesstattliche Versicherung untermauerten Vortrag, dass im Wahlkreis 75, Wahlbezirk 01108 ein Wähler Stimmzettel für alle abgehaltenen Wahlen bekommen habe, obwohl er aufgrund des Termins seiner Meldung in Berlin zur Teilnahme an den Berliner Wahlen nicht berechtigt gewesen sei (WP 2019/21), konnte der Wahlprüfungsausschuss keine Mandatsrelevanz feststellen.
4.3 Verwendung fotokopierter Stimmzettel
Gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrüfG ist die Prüfung des Deutschen Bundestages auf die Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag beschränkt. Nach den Erkenntnissen der Landeswahlleitung (etwa Stellungnahme vom 7. Januar 2022 zu Einspruch WP 2017/21) wurden fotokopierte Stimmzettel ausschließlich bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV ausgegeben. Dem Wahlprüfungsausschuss liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Die vom Vertreter des Einspruchsführers aus WP 2017/21 eingesandte Ablichtung eines kopierten Stimmzettels ist nicht erkennbar. Der betroffene Urnenwahlbezirk 04627 im Wahlkreis 80 ist jedoch freilich aus anderen Gründen ohnehin Teil der Wiederholungswahl.
4.4 Übergabe bereits angekreuzter Stimmzettel
Die Stimmabgabe mittels eines nicht durch den Wähler selbst angekreuzten Stimmzettels wäre grundsätzlich ein Verstoß gegen § 14 Absatz 4 BWG in Verbindung mit § 56 Absatz 2 BWO und gegen § 30 BWG. Der vom Einspruchsführer aus WP 2017/21 vorgetragene Vorfall im Wahlkreis 76 in einem Wahllokal im Jugendclub OC23, Langhansstraße, wurde jedoch noch vor der Stimmabgabe durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels korrigiert.
Daher ist kein Wahlfehler aufgetreten. Laut Aussage des zuständigen Wahlvorstehers ist davon auszugehen, dass die betroffene Wählerin das Kreuz selbst irrtümlich gesetzt hat. Nichts deutet zudem darauf hin, dass es zu ähnlich gelagerten Fällen — schon gar nicht in mandatsrelevantem Ausmaß — gekommen ist.
4.5 Unterlassener Abgleich des Wählerverzeichnisses mit dem Personalausweis in den Wahllokalen
Der im Einspruch WP 2017/21 gerügte Nichtabgleich des Wählerverzeichnisses mit dem Personalausweis in Wahlkreis 80, Wahlbezirk 0471 stellt keinen Wahlfehler dar. Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen müssen (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 54; 20/1100, Anlagen 132 und 136; 19/3050, Anlage 6; 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20 und 18/1710, Anlagen 28, 34, 52). Ausweisen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Der Gefahr, dass Stimmen unbefugt abgegeben werden, wird zudem dadurch begegnet, dass gemäß § 14 Absatz 4 BWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann. Das unbefugte Wählen ist gemäß § 107a Strafgesetzbuch strafbewehrt.
46 Nichtzählung von Stimmen für die Partei Liberal-Konservative Reformer
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Bundestagswahl für die Partei Liberal-Konservative Reformer (LKR) abgegebene Stimmen nicht gezählt wurden. In der dem Wahleinspruch WP 2017/21 beigefügten eidesstattlichen Versicherung gibt ein Wähler aus Köpenick an, bei den Wahlen zu den BVV und zum Abgeordnetenhauswahl für die LKR gestimmt zu haben, Die Bundestagswahl wird nicht erwähnt. Den Direktkandidaten der LKR habe er bei allen möglichen Direktmandaten gewählt, also auch bei der Bundestagswahl. Im betroffenen Wahlbezirk 09436 im Wahlkreis 84 wurde eine Stimme für den Direktkandidaten der LKR gezählt, hingegen keine Zweitstimme. Dies entspricht den Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung. Ein weiterer zumindest behaupteter Wähler der LKR aus dem Wahlbezirk ist nicht bekannt.
Die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen verwenden die Formulierung „besonders darauf geachtet, auch bei den Wahlumschlägen etc,, dass meine abgegebenen Stimmen nicht als ungültig gewertet werden können.“ Aus der Erwähnung der Wahlumschläge lässt sich schließen, dass die Wähler ihre Stimme per Briefwahl abgegeben haben. Diese Stimmen werden dann nicht im betroffenen Urnenwahlbezirk 07203 im Wahlkreis 81 gezählt, sondern im Briefwahlbezirk 072C. Dort sind vier Erststimmen und drei Zweitstimmen für die LKR erfasst. Auch hier lässt sich somit kein Widerspruch feststellen.
4.7 Übermittlung geschätzter Wahlergebnisse
Die etwa in dem Wahleinspruch WP 2017/21 angesprochenen Berichte über lediglich geschätzte Ergebnismeldungen in Spandau und Charlottenburg-Wilmersdorf beziehen sich zum einen überwiegend auf die Wahlen 2, Abgeordnetenhaus und zu den BVV. Zum anderen wurden nach Angaben der Landeswahlleitung Berlin und der Medienberichte selbst lediglich die vorläufigen Ergebnisse geschätzt. Zur Feststellung des endgültigen Ergebnis, zes wurden die geschätzten Ergebnisse durch die tatsächlich ausgezählten ersetzt.
4.8 Wahlbeteiligung von über 100 Prozent
Die von mehreren Einspruchsführern, u. a. in WP 2017/21, in Bezug genommenen Medienberichte zu einer statistischen Wahlbeteiligung von mehr als 100 Prozent haben ausschließlich die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV sowie den Volksentscheid zum Gegenstand. Die Bundestagswahl ist nicht berührt.
49 Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen für Freie Wähler
Im Wahleinspruch WP 2017/21 behauptet der Einspruchsführer Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung Dafür führt er exemplarisch die Diskrepanz zwischen Umfragewerten vor der Wahl und der Zahl der ausgezählten Stimmen für die Freien Wähler und ihn selbst als Direktkandidaten der Freien Wähler bei der Abgeordnetenhauswahl und den BVV an. Abgesehen davon, dass der Deutsche Bundestag gemäß $ 1 Absatz 1 WahlPrüfG nur für die Prüfung der Bundestagswahl zuständig ist, trägt der Einspruchsführer keine Tatsachen vor, die einen Wahlfehler begründen. Es werden lediglich Vermutungen aus einer vermeintlichen statistischen Auffälligkeit abgeleitet. Bereits die Auffälligkeit der Abweichung ist zu verneinen. Der vom Einspruchsführer herausgestellten Zufriedenheit von 24,5 Prozent der Befragten mit seiner Tätigkeit steht in der selbst übersandten Umfrage eine Unzufriedenheit von 41 Prozent gegenüber. In einem ebenfalls mitübersandten Bericht eines Meinungsforschungsinstitutes wird die Abweichung mit strategischem Wahlverhalten oder Mitläufereffekten erklärt. Zudem werden Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276); 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, $ 49 Rn. 26).
4.10 Abbruch der Stimmauszählung
Einzelne Einspruchsführer (etwa in Wahleinspruch WP 468/21) berichten, dass die Stimmauszählung teilweise abgebrochen worden sei. Nach der Stellungnahme der Landeswahlleitung in Zusammenhang mit dem Einspruch WP 468/21 steht fest, dass dies nur die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, zu den BVV und den Volksentscheid betraf. Die Stimmen für die Bundestagswahl wurden zuerst ausgezählt, vgl. auch Ziffer 7.2 der Broschüre „Hinweise für die Wahlvorstände“ der Landeswahlleitung Berlin (Stand: 12, Juli 2021).
4.11 Fehlerhafte Auszählung der gültigen Zweitstimmen
Im Wahleinspruch WP 427/21 bemängelt der Einspruchsführer die fehlerhafte Zählung der gültigen Zweitstimmen, angeblich sei deren Zahl um 22.757 höher als zunächst ausgezählt. Abgesehen davon, dass die Formulierung darauf schließen lässt, dass der Einspruchsführer selbst von einer Korrektur der Stimmenzahl ausgeht, enthält die Aussage keine Angaben über ihre Quelle, den Wahlkreis oder auch nur die Art der Wahl (Land oder Bund). Aus diesem Grund war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283» 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9, 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29 32, BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlO» 11. Auflage, 2021, 8 49 Rn. 26).
4.12 Bundesrechtlichen Vorschriften widersprechende Anweisung zur Zählung leerer Stimmzettelumschläge
Mehrere Einspruchsführer (u. a. in Wahleinspruch WP 109/21) bemängeln, dass die Briefwahlvorstände in Berlin die Anweisung bekommen hätten, leere Stimmzettel bei dieser Wahl ausnahmsweise nicht als ungültige Stimmen zu zählen. Aus diesem Vortrag lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler ableiten. Eine solche Formulierung war und ist entgegen dem Vorbringen einiger Einspruchsführer nicht in der Landeswahlordnung oder im Landeswahlgesetz Berlin enthalten. Dies wäre dennoch unschädlich, da diese Gesetze nur bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV und bei Volksentscheiden Anwendung finden. Tatsächlich war der besagte Text laut Stellungnahme der Landeswahlleitung ursprünglich in der Broschüre „Hinweise für Briefwahlvorstände“ enthalten, die sowohl für die Bundestagswahl als auch für die Wahlen und Abstimmungen auf Landesebene galt. Die Passage wurde jedoch aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit wieder entfernt. Spätestens in der aktuellen Fassung der Broschüre vom 22. September 2021 ist die Formulierung nicht mehr enthalten. Hintergrund ist, dass das Berliner Landeswahlgesetz keine explizite Regelung zum Umgang mit leeren Stimmzettelumschlägen enthält. In § 39 Absatz 3 BWG werden sie als ungültige Erst- und Zweitstimme gewertet. Die Alternative wäre jedoch zu keinem Zeitpunkt die Wertung als gültige Stimme gewesen, wie einige Einsprüche nahelegen. Stattdessen wären solche Stimmzettelumschläge zurückgewiesen und entsprechend § 75 Absatz 2 Satz 5 BWO in Verbindung mit § 39 Absatz 4 Satz 2 BWG als nicht abgegebene Stimmen gewertet worden (vgl. Schulungsvideo für Wahlvorstände für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVV 2016, 34:47, unter www.wahlen-berlin.de/wahlvideo/kapitel/kapitel_S5.html#video-container ). Die einzige Konsequenz wäre, dass die Stimmen nicht in die Quote der Wahlbeteiligung einfließen. Das Ergebnis der jeweiligen Parteien und Direktkandidaten bestimmt sich ohnehin nur nach den gültigen Stimmen und bliebe deswegen gleich.
4.13 Mehrfache Stimmabgabe
Soweit einige Einspruchsführer (etwa in Wahleinspruch WP 422/21) mit einem pauschalen Verweis auf Medienberichte und ohne weitere Ausführungen bemängeln, dass Personen mehrfach abstimmen konnten, lässt sich daraus kein mandatsrelevanter Wahlfehler feststellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/2300, Anlagen 16, 19, 21, 22 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
4.14 Angebliche(r) Platzverweis(e) in einem nicht näher bezeichneten Wahllokal für Personen, die korrekte Stimmzettel einforderten
Ein Einspruchsführer (Wahleinspruch WP 797/21) berichtet von der Erteilung eines Platzverweises für Wahlberechtigte, die korrekte Stimmzettel einforderten. Der Wahlbezirk, in dem der Vorfall aufgetreten sein soll, wird nicht näher bezeichnet. Aus diesem Grund war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9, 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276], 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, $ 49 Rn. 26).
4.15 Verweigerte Stimmabgabe bei Tragen eines Kopftuches
Ein weiterer Einspruchsführer (Wahleinspruch WP 1992/21) berichtet, er habe nicht näher bezeichneten Medienberichten entnommen, dass Frauen in Berlin die Stimmabgabe bei Tragen eines Kopftuches verweigert worden sei. Betroffene Wahlbezirke oder auch nur Wahlkreise werden nicht benannt. Auf Grundlage dieser Angaben war es dem Wahlprüfungsausschuss und der Landeswahlleitung nicht möglich, weitere Ermittlungen anzustellen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379], 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 8 49 Rn. 26).
4.16 Versand von Wahlunterlagen an verstorbene Personen
Der nur vereinzelt vorgetragene Versand von Wahlunterlagen bzw. Wahlbenachrichtigungen an bereits verstorbene Personen (Wahleinsprüche WP 294/21, WP 1738/21, WP 1887/21) stellt keinen mandatsrelevanten Wahlfehler dar. Eine Mandatsrelevanz ist erst dann anzunehmen, wenn sich ein Wahlmangel möglicherweise auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag ausgewirkt haben kann. Dabei darf es sich nicht nur um eine — wie vor. liegend — rein theoretische Möglichkeit handeln, Vielmehr muss diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein (BVerfGE 89, 291 [304]).
4.17 Barrierefreiheit von Wahlräumen
Auch die Rüge der mangelnden Barrierefreiheit von Wahlräumen (Wahleinspruch WP 2017/21) dringt nicht durch. Die Wahlrechtsvorschriften garantieren keine Barrierefreiheit in jedem einzelnen Wahllokal. Nach der Vorschrift des § 46 Absatz 1 Satz 3 BWO sollen die Wahlräume so ausgewählt werden, dass Menschen mit Beeinträchtigungen die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Ferner ist den Wahlberechtigten nach § 19 Absatz | Satz 2 Nummer 2 BWO mitzuteilen, ob der jeweilige Wahlraum barrierefrei ist. Zudem erhält gemäß Nummer 7 jeder Wahlberechtigte einen Hinweis, wo Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel zu erhalten sind. Auch von der Landeswahlleitung in Form einer Pressemitteilung ausgegebene Verfahrenshinweise bei Nichterhalt von Briefwahlunterlagen begründeten selbst bei unterstellter mangelnder Barrierefreiheit keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften (vgl. Wahleinspruch WP 1828/21 in Anlage 11 der vorliegenden Bundestagsdrucksache).
4.18 Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Versand von Unterlagen (insbesondere doppelte Zusendung von Stimmzetteln)
Im Hinblick auf den vereinzelten Vortrag der doppelten Zusendung von Stimmzetteln in Briefwahlunterlagen (Wahleinsprüche WP 497/21, WP 76/21) liegt kein mandatsrelevanter Wahlfehler vor. Denn eine Auswirkung auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag ist hier allenfalls rein theoretisch denkbar. Selbiges gilt für den einzeln vorgetragenen Vorwurf der verspäteten oder Nichtzustellung von Wahlbenachrichtigungen (Wahleinspruch WP 262/21) oder eines in den Briefwahlunterlagen fehlenden Formblattes zur eidesstattlichen Versicherung der persönlichen Unterzeichnung bzw. gemäß dem erklärten Wählerwillen nach § 36 Absatz 2 BWG (Wahleinspruch WP 481/21).
4.19 Briefwahl
Im Hinblick auf die Behauptung der Entgegennahme von Briefwahlunterlagen im Rathaus Schöneberg durch eine einzelne Pförtnerperson verbunden mit dem Vorwurf der Möglichkeit einer Unterschlagung oder Fälschung (Wahleinspruch WP 1507/21) lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler erkennen. Denn es verbleibt hier allenfalls bei theoretischen Möglichkeiten, Selbst wenn die Lagerung eingegangener Stimmzettel, wie von den Einspruchsführern behauptet, unzureichend erfolgt sein sollte, fehlt es hier schon am Vorwurf einer konkreten Vernichtung bzw. Fälschung von Stimmzetteln.
Auch die Rüge der verspäteten oder Nichtzustellung von Briefwahlunterlagen (z. B. Wahleinsprüche WP 2017/21 und WP 2019/21) hat keinen Erfolg. Denn es begründet nach ständiger Beschlusspraxis des Deutschen Bundestages keinen Wahlfehler, wenn wahlberechtigten Personen trotz entsprechenden Antrags bis zum Tage der Wahl keine Briefwahlunterlagen zugestellt wurden, aber die Gemeindebehörde das ihrerseits Erforderliche getan hat, insbesondere wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 6; 19/3050, Anlagen 15, 16). Das Risiko der Nichtzustellung trotz Antrags trägt in diesem Falle die wahlberechtigte Person. Sofern zu vorgenannter Thematik detaillierter Einzelvortrag in den Einsprüchen enthalten war, hat sich der Wahlprüfungsausschuss damit in gesonderten Voten auseinandergesetzt (vgl. Anlagen 10, 11 und 12 der vorliegenden Bundestagsdrucksache).
4.20 Stimmzettel in Müllcontainern, nichtverschließbare Wahlurnen
Vereinzelt finden sich zudem Hinweise auf das Auffinden einzelner Stimmzettel in Müllcontainern der Rathäuser Charlottenburg und Pankow (Wahleinsprüche WP 232/21 und WP 289/21). Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegt in diesen Vorwürfen jedoch nicht begründet, selbst wenn dies tatsächlich zutreffen sollte. Denn wie die Landeswahlleitung Berlin in einer Stellungnahme zum Wahleinspruch WP 232/21 ausführt, könnte es sich dabei auch um die Entsorgung eigener Stimmzettel durch Wahlberechtigte handeln. Im Übrigen fehlt es an der Mandatsrelevanz.
Gleiches gilt für den Vorwurf der Nutzung von nichtverschließbaren Wahlurnen (s. Wahleinsprüche WP 486/21, WP 1427/21, WP 2017/21). Zwar muss eine Wahlurne nach § 51 Absatz 2 Satz 4 BWO zwingend verschließbar sein. Es handelt sich hierbei jedoch nur um einen in Einzelfällen vorgetragenen Wahlfehler, der sich nicht mandatsrelevant ausgewirkt haben kann.
4.21 Grundsatz der Wahlöffentlichkeit
Sofern der Grundsatz der Wahlöffentlichkeit nach § 54 BWO durch Infektionsschutzmaßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie verletzt sein soll (Wahleinspruch WP 2017/21), lässt der Vortrag des Einspruchsführers die Darlegung konkreter Ereignisse vermissen und ist dementsprechend als unsubstantiiert zurückzuweisen. Denn der Einspruchsführer moniert hier lediglich, dass eine öffentliche Wahrnehmung des Einwurfs der Stimmzettel „erheblich behindert“ gewesen sei. Es könne folglich nicht sichergestellt werden, ob die Stimmzettel unverändert in die Wahlurnen gelangt sind. Wann durch welche Infektionsschutzmaßnahme wo und in welchem Umfang der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt gewesen sein soll, lässt sich dem Einspruch hingegen nicht entnehmen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/1100, Anlagen 6, 37, 88, 136, 163, 164; 20/2300, Anlagen 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17, 19 bis 23 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
4.22 Nutzung einheitlicher Wahlurne
Auch der Vorwurf der Nutzung einer einheitlichen Wahlurne für alle gleichzeitig stattfindenden Wahlen (Wahleinspruch WP 281/21) begründet keinen mandatsrelevanten Wahlfehler. Erneut mangelt es dabei schon an hinreichender Substantiierung, zu welchem Zeitpunkt wo und in welchem Umfang dieses Ereignis stattgefunden haben soll und weshalb hierin nach Auffassung des Einspruchsführers ein mandatsrelevanter Wahlfehler überhaupt begründet liegt. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 19/3050, Anlagen 5, 6, 21, 29, 32; 20/1100, Anlagen 6, 37, 88, 136, 163, 164; 20/2300, Anlagen 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17, 19 bis 23 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
4.23 Gemeinsame Abstimmung von Familienmitgliedern
Der einzeln erhobene Vorwurf, dass Familienmitgliedern in „Bergstr./Mitte“ eine gemeinsame Abstimmung möglich war (Wahleinspruch WP 278/21) führt nicht zu einem mandatsrelevanten Wahlfehler. Zwar darf die Wahlkabine nach § 56 Absatz 2 Satz 3 BWO nur einzeln betreten werden. Eine Ausnahme hiervon sieht § 57 Absatz 3 BWO für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen vor. Die Landeswahlleitung teilt in einer Stellungnahme zum erhobenen Vorwurf jedoch mit, dass hierzu keine entsprechenden Informationen vorliegen. Im Übrigen ist die Mandatsrelevanz des erhobenen Vorwurfs, selbst wenn man unterstellt, dass er zuträfe, abzulehnen.
4.24 Nichtöffentliche Stimmauszählung
Wenn in einem Einspruch (WP 94/21) gerügt wird, die Stimmauszählung sei nicht öffentlich gewesen, weil der Zugang zu dem Gebäude, in dem sich mehrere Wahllokale befanden, nach Schließung des Wahllokals verschlossen gewesen sei, so stellt dies jedenfalls keinen mandatsrelevanten Wahlfehler dar.
Zwar liegt – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt – ein Verstoß gegen den in § 31 Satz 1 BWG, 854 BWO verankerten Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vor (vgl. hierzu z. B. Bundestagsdrucksache 17/4600, Anlage 28). Danach hat während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist ($ 54 BWO). Jedoch kann dem Vortrag nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, dass das Wahlergebnis in den betroffenen Wahllokalen während der Zeit, in der die Wahlräume für die Öffentlichkeit nicht zugänglich waren, falsch ermittelt oder manipuliert worden wäre. Dass – wie vom Einspruchsführer vorgetragen und wie er durch einen Blick durchs Fenster erkannt habe – bestimmte Stapel von Stimmzetteln nur „nachlässig‘“ durchgesehen worden seien, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass das ermittelte Ergebnis falsch ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nicht nachvollzogen werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Stimmauszählung die Durchsicht der benannten Stapel erfolgte. So könnte es sich auch um eine kursorische Durchsicht zum Zweck der Fehlervermeidung im Laufe des Auszählungsprozesses gehandelt haben.
4.25 Hygieneregel zum Betreten der Wahllokale bei Erkältungssymptomen
Die teilweise angegriffene (WP 212/21) Hygieneregel in Berliner Wahllokalen, nach der Personen mit Erkältungssymptomen die Möglichkeit der Briefwahl nahegelegt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Landeswahlleitung hat in ihrer Stellungnahme zum Einspruch WP 212/21 ein Exemplar der am Wahltag in den Berliner Wahllokalen aushängenden Hygieneregeln übersandt. Aus deren Wortlaut („Personen mit Erkältungssymptomen oder besonderen Infektionsrisiken sollten die Briefwahl nutzen.‘“) geht hervor, dass es sich nicht um eine zwingende Regelung handelte, sondern nur um eine Empfehlung.
IV. Weitere Entscheidungen
1. Verletzung subjektiver Rechte
Einer Feststellung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 WahlPrüfG bedarf es vorliegend nicht, weil die Bundestagswahl zumindest in Teilen für ungültig erklärt wird.
2. Durchführung einer Wahlstatistik
Die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (WStatG) sind an der Hauptwahl orientiert und enthalten keine Regelungen für den Fall einer auf einzelne Wahlbezirke beschränkten Wiederholungswahl. So verbietet etwa § 8 WStatG die Veröffentlichung von Ergebnissen der Bundesstatistik unterhalb der Landesebene. Dementsprechend bedurfte es einer Klarstellung, dass für die Wiederholungswahl lediglich eine allgemeine Wahlstatistik durchzuführen ist, eine repräsentative hingegen nicht.
Aus dieser Abschrift der Entscheidung des Deutschen Bundestages (Wahlprüfungsausschuss) vom 10.Nov. 2022 ist deutlich zu erkennen, dass der Inhalt des Wahleinspruches der Einspruchsführers nicht mal Ansatzweise berührt, sprich behandelt wurde, ob wohl sein Aktzeichen – WP 420/21 –
nachweislich mit dieser Entscheidung verbunden wurde.
Der Einspruchsführer legte zu keiner Zeit einen bloßen Wahleinspruch zu den Wahlvorgängen in Berlin ein, sondern zu allen Wahlbezirken und Wahlkreisen ganz Deutschlands.
Da sich nachweislich die Entscheidung des Wahlprüfungsausschuss mit den Wahlfehlern in Berlin befasst, ist der Einspruchsführer unter Wahrung der Rechtsmittelfrist und unter der offensichtlichen Tatsache, dass seine Wahlbeschwerde nicht mal Ansatzweise behandelt bzw. unter Punkt 7 zurückgewiesen wurden, gepaart mit dem Umstand der Massivität der Rechtsverletzungen , im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Bundestagswahl durch die Wählerlisten erstellenden Institutionen.
So heißt es hier, Zitat:
„Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde.
Die Regelungen im BWG und der BWO stellen einfachgesetzliche Anforderungen auf,
die insbesondere die in Art. 38 Abs. 1 GG enthaltenen Wahlgrundsätze verwirklichen sollen.“
So heißt es an anderer Stelle, Zitat:
„Die Gesetzgebungskompetenz des Artikel 38 Absatz 3 GG umfasst die Ermächtigung und zugleich die Verpflichtung zu einfachgesetzlicher Ausformung der Regelungen in Artikel 38 Absatz I und 2 GG. Aufgrund dessen ist der Bundesgesetzgeber gehalten, alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen einschließlich der Errichtung von Behörden und der Festlegung des Wahlverfahrens selbst anzuordnen oder sie der Rechtsetzung durch Rechtsverordnung zuzuführen. Er bedient sich der Landes- und Kommunalbehörden im Wege der sogenannten Organleihe (Schreiber, DVBi. 2007, 807 [811]). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen (vgl. § 8 ff. BWG)“
Und weiter, Zitat:
„Nach § 91 BWO in Verbindung mit Abschnitt I. 3. der Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2018 (ABl. Berlin Nummer 44 vom 2. November 2018, Seite 5965 f.) werden die Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen sind, von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen. Aus den dargestellten Wahlgrundsätzen folgt, dass die Wahl insgesamt so organisiert sein muss, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung sichergestellt ist.
Dieser allgemeine Grundsatz ist einfachgesetzlich in vielerlei Hinsicht konkretisiert:
- Wer wahlberechtigt (Artikel 38 Absatz 2 GG, §§ 12 f. BWG) und …..“
Damit kommen wir zum eigentlichen Kern des Wahleinspruches des Einspruchsführers zum Aktenzeichen -WP 420/21 -.
Interessanter Weise folgen hierauf die Benennungen der §§ 16 bis 36 BWG und §§ 12 bis 66 BWO, die für eine ordnungsgemäße Wahlorganisation sorgen sollen.
Hierzu sei insbesonders auf § 17 BWG verwiesen, Zitat:
„§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein (1) 1 Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. …“
Das heißt alle Wählerlisten erstellenden Behörden sind nicht nur für die Erstellung von Wählerlisten zuständig sondern auch für der herausfiltern der Wahlberechtigten von den bloßen Einwohnern (nicht Wahlberechtigten). Hierzu bedient sich der Gesetzgeber der sogenannten Organleihe. Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe besonderen Wahlorganen und Behörden übertragen. ….. werden sie Aufgaben, die im BWG und in der BWO den Gemeinden übertragen und von den Berliner Bezirksämtern wahrgenommen.
Das heißt sie allein sind sachlich und rechtlich zuständig für das Erstellen der jeweiligen Wählerlisten und für das vorherige Herausfiltern der Wahlberechtigten, sprich denen die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen § 12 BMG, wonach nur Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG gemeint sind, die nach dem Grundgesetz Art. 116 Abs.1 GG derzeit nur auf die deutschen Staatsangehörigen abzielt und abzielen kann.
Das ist besonders wichtig, da an anderer Stelle völlig zutreffend ausgesagt wird, Zitat: „ Die Beherrschung der wahlrechtlichen Vorschriften und eine den Anforderungen entsprechende Logistik sind hierbei von grundlegender Bedeutung für die präzise Erfassung des Wählerwillens.“
Zumal hierdurch auch ausschließlich dem Art. 38 Abs.1 GG genüge getan werden kann.
An anderer Stelle in der aktuell kommentierten Fassung des BWG v, Wolfgang Schreiber, Seite 468, Zitat:
„ Die Eintragungen der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis besitzt deshalb eine für die Ordnungsmäßigkeit einer demokratischen Wahl entscheidende Bedeutung.
Unvollständige und damit fehlerhafte Wählerverzeichnisse machen eine Wahl anfechtbar.“
Nun das gilt nicht nur bei der Unvollständigkeit so, sondern auch bei zu Unrecht Aufgenommen, die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen nicht erfüllen. Sei es, dass sie nicht Deutsche nach Artikel 116. Abs.1 GG sind oder nicht als solche dem System gegenüber bekannt sind, weil deren Erwerb und Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit noch nie behördlich rechtsverbindlich im Wege eines rechtsgestalteten VA geklärt wurde, was in Deutschland auf gut über 95 % der hier lebenden Einwohner zutrifft womit all jene nach § 2 Abs.1 AufthG als Ausländer gelten und schon deswegen nicht Wahlberechtigt sein können oder der seit Jahren stetig wachsender Zahl von Staatenlosen als Folge der systematischen Weigerung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, von der Einspruchsführer seit kurzem selbst betroffen ist, weswegen er selbst ein gesondertes Verfahren als auch weitere Verfahren als Begleiter weiterer Betroffener vor dem BVerfG führt.
Dieser verfassungswidrige Missstand ist Ausfluss einer seit gut 8-9 Jahren andauernden gängigen Praxis und Verwaltungsrechtsprechung unter Missachtung des § 30 Abs.1 Satz 1 StAG in seiner bis zum 19.Aug.2021 geltenden Fassung, weswegen der Einspruchsführer mit dem Datum vom 15.März 2021 eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einreichte, worauf gerade mal 4 Wochen später also am 27.April 2021 ein Gesetzesänderungsentwurf auf explizit den § 30 Abs.1 Satz1 StAG also die Gesetzesnorm abgezielt wurde, die der Einspruchsführer mit seiner Verfassungsbeschwerde als mit dem förmlichen Recht § 30 Abs.1 Satz 1 StAG und mit den Art. 16 Abs.1, 116 Abs.1, Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.8 Abs.1, Art.9 Abs.1, Art. 11 Abs.1 und Art.12 Abs.1 GG und damit der verfassungsmäßgen Ordnung sowie dem verfassungsmäßigen Auftrag am Erhalt des deutschen Staatsvolkes aller Organe als auch dem völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt.
Für den von Fr. Dr. A. Merkel öffentlich genannte Austausch (Staatsvolk) spielt es keine Rolle, ob die vermeintlich deutschen Staatsangehörigen tatsächlich getötet werden oder juristisch als dt. Staatsangehörige durch systematischen Unterlass der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit womit jene zum einen den Status „UNGEKLÄRT“ haben können wegen fehlenden klärenden VA oder all den unzähligen Betroffenen, die den Zustand der Ungeklärtheit verstanden haben und deswegen nach § 30 Abs.1 Satz 1 StAG den VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ beantragten und zu gut über 95% nicht erhielten durch systematische Weigerungen der alles klärenden Feststellungsverfahren, wodurch all jene entsprechend dem BVerfGE 77, 137 Teso-Beschluß vom 21. Okt. 1987 Abs. 22 Satz 2 dem Entzug der dt. Staatsangehörigkeit gleichkommt, womit all jene Betroffenen als Rechtsfolge der Weigerung der Feststellung zu Staatenlose gemacht wurden und noch werden.
Und der Kreis derer wird täglich größer, da sich nach der Verfassungsbeschwerde des Einspruchsführer vom 15. März 2021 nicht wie man in einem Rechtsstaat erwartet hätte die Praxis und die Verwaltungsrechtsprechung wenigsten ab diesem Zeitpunkt an Recht und Gesetz gehalten hätte, nein man setzte dem Unrecht noch eins oben drauf, indem der Bundesgesetzgeber die bis dahin rechts- und verfassungswidrige Praxis und Verwaltungsrechtsprechungen dahin gehend korrigierte, indem man durch die Gesetzesänderungen des § 30 Abs.1 Satz1 StAG bisheriges Unrecht in das förmlich Recht aufnahm. Ungeachtet jeglicher Grundgesetz- und Verfassungswidrigkeit! (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077137.html)
In der Regel ist es so, dass die Praxis und Rechtsprechung sich immer an Recht und Gesetz zu orientieren haben und für Rechtsinterpretationen kein Spielraum zulässig sind und schon gar nicht der Gesetzgeber der gängigen Praxis und Rechtsprechung hinterher rennt, um dessen Gesetzwidrigkeit durch Zitat „nachzeichnen“ nachträglich zu scheinlegalisieren. Insbesondere dann nicht, wenn die gängige Praxis und Verwaltungsrechtsprechung bis dahin offensichtlich Rechts- und Verfassungswidrig waren. Hierzu folgendes Zitat:
„Gesetzentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
„Zu Nummer 17 (§ 30) Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag nur erfolgt, wenn der Antragsteller hierfür ein berechtigtes Interesse nachweist. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird in der Regel nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird. Damit sollen anlasslose Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, vermieden und die nicht notwendige Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen unterbunden werden. Solchen rechtsmissbräuchlich gestellten Feststellungsanträgen fehlt ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse (vergleiche u.a. VG Potsdam, Urteile vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 -, bei juris Rn. 16f., und 31. März 2017 – 9 K 4791/16 – m.w.N., bei juris Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 -, bei juris Rn. 16f.; VG Cottbus, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 3 K 757/16 -, bei juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844 -, bei juris Rn. 4ff.).
Mit dieser Änderung wird die jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nachgezeichnet, die den Bedürfnissen der Praxis entspricht.“
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/viertes-gesetz-zur-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
Mit diesem Gesetzesentwurf hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat klar und deutlich zwei Dinge bewiesen:
a) Das der Gesetzgeber unter der Beachtung der Angabe des Datums des Gesetzesentwurfes als auch dem Datum der Abstimmung im Deutschen Bundestag sowie dem Datum aller oben aufgeführten Urteile Zeitlich nachfolgend waren. Will heißen, all diese Urteile bedienten sich in rechtlicher Willkür im Sinne politischer Zwecke nachweislich schon Tatsbestandsmerkmalen, die im § 30 zu jener Zeit nachweislich nicht gesetzlich normiert waren, sondern erst Jahre später eingeführt wurden.
b) Das all jene Urteile mit dem Gesetz in seiner damaligen Geltung unvereinbar waren und immer noch sind.
c) Das auch die gängige Praxis rechtswidrige Entscheidungen fällten, welche nur im Zusammenspiel mit der Willkür der Justiz zu bewerkstelligen war. Was einen sofort an Zeiten aus der tiefsten zeit Deutschlands erinnert, zumal es wieder um willkürlichen Entzug der dt. Staatsangehörigkeit von Teilen der Bevölkerungen geht. Es scheint ganz offenbar als könnte der linke Sektor seine Unrechttaten von 1933-45, in der DDR auch nach der Übernahme nach 1990 einfach nicht lassen. Es ist mehr als bedauerlich, dass wir im Jahre 2022, fast 2023 immer noch im Zyklus der willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten aus rassisch, politisch oder religiösen Gründen feststecken.
d) Auch sei auf die Verfassungswidrigkeit und damit verbundenen Grundrechtsverstöße hingewiesen.
Das diesem Unrecht aber noch eins oben drauf gesetzt wurde indem man behauptet, dass sich diese Gesetzesänderung (20.08.2021) auch für Vergangenheit und damit früheren Fälle auswirkt und auswirken darf, offenbart, so muss man es offen leider sagen, die ganze kriminelle Art jener Beteiligten. Denn es gilt der Grundsatz: Ein Gesetz gilt immer in der jeweils geltenden Fassung. Somit sind Anwendungen von Gesetzesänderungen für die Zeit vor der Gesetzesänderung absolut Unzulässig und auch so gerichtlich zu bestimmen.
Und das Fr. Dr. A. Merkel am selben Tag (27.04.2021) als dieser Gesetzesänderungsentwurf beim Deutschen Bundestag eingereicht wurde ein Schreiben an Herrn Schäuble, seinerzeit Bundestagspräsident in dieser Sache übersandte mit der Bitte um einen bevorzugten Beschluss des Deutschen Bundestages zu dieser Änderung des § 30 Abs.1 Satz1 StAG herbei zu führen, war ganz offensichtlich der Tatsache geschuldet, das der Einspruchsführer zum 15. März 2021 explizit den systematischen Verstoß des § 30 Abs.1 Satz 1 StAG in seiner zu derzeit geltenden Fassung per Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Aktenzeichen ……. eingereicht hatte und alle Beteiligten nun auf Grund des Vorliegens dieser Verfassungsbeschwerde und dem Umstand rechnen mussten, dass das BVerfG jederzeit die vom Einspruchsführer aufgezeigte Unrechtmäßigkeit bestätigt werden könnten.
Zwar hat das BVerfG über diese Sache obwohl sie von elementarer Bedeutung für das gesamte deutsche Staatsvolk ist bis heute grundlos nicht entschieden. Jedoch weisen Zugang der Verfassungsbeschwerde am 15.03.2021 und der Einbringung des Gesetzesänderungsantrages am 27.04.2021 einen zeitlichen Zusammenhang von gerade mal einem Monat auf. So auch das jahrelang vor der eingereichten Verfassungsbeschwerde keine Handlungsbedürftigkeit gesehen wurde, während es nach dieser Verfassungsbeschwerde gar nicht schnell genug gehen konnte, dem Unrecht zu „Recht“ zu verhelfen und einer öffentlichen „Klatsche“ vom BVerfG zuvor zukommen.
Interessant an der Stelle sind auch die Umstände, dass die Richter des BVerfG durch den Deutschen Bundestag bestimmt werden. Wie naheliegend wäre es dann, dass das BVerfG dem Deutschen Bundestag (Bundesgesetzgeber) von der eingereichten Verfassungsbeschwerde und dessen Inhalt unterrichtet hatte. Denn der Einspruchsführer hatte sich ausschließlich nur an das BVerfG gewandt. Also woher hatte der Bundesgesetzgeber seinen Tip, dass er nach Jahren der Untätigkeit nun sich plötzlich förmlich überschlug und eine so dringende Handlungsnotwendigkeit sah?
Nun wird sicher jeder fragen, warum der Einspruchsführer sich bei diesen Umständen an Sie wendet. Nun auch der Einspruchsführer wurde mehrfach mit den politischen Kampf- und Beleidigungsbegriffen „Reichsbürger“ diffamiert. Jenen wird gerne vorgeworfen, dass sie die BRD leugnen würden und deren Rechtsordnung nicht anerkennen würden.
Um diesem unwahren Vorurteil zu begegnen, dass diese Vorwürfe völlig unzutreffend sind, wendet sich der Einspruchsführer erneut an Sie und fordert sich für die Einhaltung/Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und des legalen Rechtes und Verhinderungen des Fortbestandes und der weiteren Ausbreitungen systematischer Grundrechtsverletzungen einzusetzen.
Mit der Gesetzesänderung zum 20.08.2021 ist nicht juristisch der „Sargnagel“ für den Erhalt des dt. Staatsvolkes per Gesetz geschlagen worden, weswegen der Einspruchsführer mit Eingang zum 11. Aug. 2022 frist- und formgerecht Rechtsmittel gegen die Änderung des § 30 Abs.1 Satz1 StAG einlegte. Auch wenn dieses System dies unter Vorspiegelung falschen Vorwürfe dessen Eigentum welches er für seine Verfassungsbeschwerden benötigte (PCs, Handy, Festplatten ect.) beschlagnahmte, nur um zu verhindern das der Einspruchsführer sein Rechtsmittel nicht fristgemäß beim BVerfG einlegen konnte. Jedoch hat der Einspruchsführer trotz all dieser Verhinderungsversuche sein Rechtsmittel frist- und formgerecht beim BVerfG eingelegt.
Das gezielt auf der anderen Seite Einbürgerungen stattfinden ist inzwischen unbestreitbar bekannt und offensichtlich. Das heißt, während die eigentlichen Einheimischen (vermutlich dt. Staatsangehörigen) auf Grund systematisch fehlender oder verweigerter Verwaltungsakte als Ausländer und Staatenlose im eigenen Land gelten (§ 2 Abs.1 AufenthG), werden Ausländer gezielt eingebürgert und zu Deutschen gemacht werden, womit juristisch das dt. Staatsvolk ausgetauscht wird. Auch wenn die meisten Menschen hier davon nichts wissen oder dies nicht glauben wollen, ändert dies nichts an den Tatsachen eines offensichtlich geplanten Bevölkerungsaustausches und richtig von der Universität Tübingen richtig festgestelltem Ziel, Schaffung eines neuen eigenen Wählervolkes, welches mit den indigenen deutschen Staatsangehörigen nichts gemeinsam hat.
Während man den Einheimischen erzählt, sie wären mit der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit ein Reichsbürger, hat man auf der anderen Seite keine Problem damit wenn sich unzählige Ausländer die selbe dt. Staatsangehörigkeit durch Einbürgerungen holen, womit all jene komischer Weise keine Reichsbürger sind und auch nicht als solche diffamiert werden. Hier wird wieder das alte pharisäische Kampfmittel der Moraltheologie verwendent.
Das hier der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit nicht nur für die Ausübung div. Berufe rechtlich zwingend notwendig ist, z.B. Verbeamtung, Ärzte, Annistesisten, Apotheker, Bezirksschornsteinfegermeister, Priester usw. ist der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit eine rechtliche Voraussetzung für den legitimen Erwerb und Fortbesitz von dt. Reisepass und Personalausweis, weswegen laut PassG und Personalausweisgesetz der Antragsteller die Deutscheigenschaften >>>nachweisen muss<<< als auch entscheidet für die Wahlfähigkeit und Wählbarkeit aller Ebenen, so auch für das Niederlassungsrecht in Deutschland und allen den dt. Vorbehaltenen Grundrechte im Grundgesetz und den jeweiligen Landesverfassungen. Komischer Weise findet hier keine Anwendung des Diffamierungsbegriffes „Reichsbürger“ statt.
Womit wir auch wieder zu § 12 BWG kommen. So ist nicht nur der § 12 BWG von elementarer Bedeutung für die Erfassung der legitimen Wahlberechtigten, nein auch in Verbindung mit § 16 Abs.7 BWO.
So heißt es im § 17 Abs. 7 BWO, Zitat:
„Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist
zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung
eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum
Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.“ (https://www.gesetze-im- internet.de/bwo_1985/_16.html)
Dies in Verbindung mit § 12 Abs.1 BWG bedeutet, dass >>>jede Person<<<< vor der Aufnahme in die jeweiligen Wählerlisten durch diese Behörden zu >>>prüfen sind<<<<, ob jene nach § 12 Abs.1 BWG Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG sind. Diese Prüfungspflicht soll sicher stellen, dass alle in die Wählerlisten sogenannten „wahlberechtigten“ nicht nur tatsächlich Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG sind, sondern besonders zum Zeitpunkt der jeweils stattfinden Wahlen, also auch immer wiederkehrend zu jeder Wahl neu.
Noch deutlicher wird es aus folgenden Zitaten der kommentierten Fassung zum BWG, Zitat:
„I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1 Die §§ 12 bis 15 bilden den dritten Abschnitt des Bundeswahlgesetzes. Dabei regeln
die §§ 12 bis 14 das aktive Wahlrecht für Wahlen zum BT, § 15 das passive Wahlrecht.
Sie konkretisieren den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit der Gewährleistung der Gleichheit beim Zugang zur Wahl. In den §§ 12 und 13 sind die materiellen Voraussetzungen der Wahlberechtigung, in § 14 die formellen Maßgaben
für die Ausübung des aktiven Wahlrechts normiert. Das in Art. 38 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich als subjektiv-öffentliches Recht gewährleistete aktive Wahlrecht
zum BT ist für eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie grundlegend (»wesentlich«’). Es ist Ausprägung der mitgliedschaftlichen Stellung der Bürger im
Staat, des status activus. Verfassungsrechtlich ist die Wahlberechtigung das aus der Staatsangehörigkeit resultierende Recht des Individuums auf Teilhabe an und auf ein Stück Ausübung von Staatsgewalt. Dieses Recht stellt ein >>politisches<<) Grundrecht dar (s. insoweit auch die Erl. in der Einf. Rdn. 18), dessen Verbürgung in Art. 38 GG
den Wahlberechtigten sichert, durch die Wahl »an der Legitimation der Staatsgewalt
auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen«°. Insoweit
ist es unveräußerlich, unverzichtbar, weder abtretbar noch zur Ausübung übertragbar
und duldet keine Stellvertretung, m.a.W., es ist höchstpersönlich (§ 14 Abs. 4). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Vorgaben für die Wahlbeteiligung. Nur wer von Verfassungs wegen
wahlberechtigt ist, also deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sich darauf berufen. Die Vorschrift enthält in diesem Sinne
eine Wahlrechts-Inhaberschaftsregelung, keine Wahlrechts-Ausübungsnormierung.* Grundgesetz und BWahlG gehen dabei von der Freiheit der Wahlbeteiligung aus. Im Gegensatz zu einigen ausländischen Wahlgesetzen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine Wahlpflicht. (Näheres hierzu s. in den Erl. in der Einf. Rdn. 10, 19
sowie zu § 1 Rdn. 9, 21).
Das Wahlrecht kann nur i.R. der durch die Verfassung vorgeschriebenen Wahlrechtsgrundsätze geregelt und ausgeübt werden. Zum Kreis der zum BT Wahlberechtigten enthält das Grundgesetz unmittelbar lediglich die Regelung über
das Mindestalter für das aktive und passive Wahlrecht in Art. 38 Abs. 2 GG. Mittelbar lässt sich der Verfassung allerdings entnehmen, dass das aktive Wahlrecht
dem (deutschen) »Volk« zusteht (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs.2 GG) und damit die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt (Näheres
hierzu s. in den Erl. in der Einf. Rdn. 22 ff.). Aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art, 3 Abs. 2 GG sowie dem Diskriminierungsverbot
des Art. 3 Abs. 3 GG folgt zudem, dass die Wahlberechtigung unabhängig vom
Geschlecht besteht.’ Dies ergibt sich nach heutigem Verständnis zwar auch aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der jedoch in der historischen Entwicklung
zunächst lediglich das Wahlrecht für Männer garantierte (s. insoweit Erl. in der
Einf. Rdn. 55 ff.). Das verfassungsrechtlich garantierte Wahlrecht schließt auch
Personen ein, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht
zuordnen.‘
Seit jeher (traditionell) gelten folgende Wahlrechtsvoraussetzungen als mit dem Demokratieprinzip, dem Prinzip der Volkssouveränität und den speziellen Wahlrechtsgrundsätzen des Grundgesetzes, vornehmlich der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl, vereinbar:
- Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1). Die Staatsangehörigkeit ist, so das BVerfG, die »Grundlage der bürgerlichen und der politischen Rechte«. In ihr kommt die »Grundbeziehung der mitgliedschaftlichen Verbindung und rechtlichen Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft« zum Ausdruck. Das aktive wie auch das passive Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, ist Ausfluss des Staatsangehörigkeitsrechts. Daran ändert auch die Einführung einer Unionsbürgerschaft nichts, die einen „ergänzenden Status« nach dem Recht der Europäischen Union begründet hat (Art. 9 EUV). Indem § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 1 auf die Deutscheneigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG abstellen, wird der aktiv und passiv wahlberechtigte Personenkreis sachgerecht auf diejenigen Personen erstreckt und begrenzt, die von Verfassungs wegen Deutsche sind. Die Regelung ist verfassungskonform, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl i.§§.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Wahlrecht für EU-Bürger nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bei Kommunalwahlen in Kreisen, Gemeinden und zu Bezirksversammlungen in den Stadtstaaten beruht auf Art. 22 AEUV. Im Umkehrschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG ergibt sich, dass auf Bundes- und Landesebene ein Wahlrecht für Ausländer jedenfalls nicht durch einfaches Gesetz eingeführt werden kann; umstritten ist, ob ein verfassungsänderndes Gesetz gegen den Rückbezug des Wahlrechts auf das (deutsche) Volk in Art. 20 Abs. 2 GG verstoßen würde und somit nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig wäre. Siche dazu auch Erl. in der Einf. unter Rdn. 22 ff.
- Die Erreichung eines Mindestalters (6 12 Abs. 1 Nr. 1), Aus dem Wesen des aktiven Wahlrechts als einem höchstpersönlichen Recht (s. hierzu die Erl. zu § 14 Rdn. 14) und aus dem Charakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (s. hierzu die Erl. zu § 1 Rdn. 46) folgt, dass gewisse persönliche Mindesterfordernisse für eine bewusste und reflektierte Wahlentscheidung vorliegen müssen, Mit der Aufhebung der früher in $ 13 geregelten Wahlrechtsausschlüsse, die an Einschränkungen der vollen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit anknüpften, ist die Vorgabe eines bestimmten Lebensalters, das ein Mindestmaß an persönlicher Einsichtsfähigkeit und Reife typisiert, die einzige Voraussetzung dieser Art, Dieses Mindestwahlalter hat der Verfassungsgeber in Art. 38 Ab., 2 GG vorgegeben und auf die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der in Art, 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Verfassungsprinzipien der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Diese verfassungsunmittelbare Schranke ist nach Ansicht des BVerfG traditionell erhärtet und gewohnheitsrechtlich anerkannt.! ….“
Damit ist die Gesetzes- und Verfassungslage hinreichend wiedergegeben, sodass nunmehr die gängige Praxis entgegen gestellt werden soll, um die systematischen Wahlfehler als auch das Ausmaß der Wahlbetrügereien, wie sie seit mind der Einführung des BWG im Jahre 1956 durchgängig begangen wurden, wobei dies leider auch auf Wahlen aller anderen Ebenen zutrifft.
Um dem Vorwurf, es würde sich hierbei nur um eine persönliche Auffassung handeln, die sich der Einspruchsführer „in den Wirren seiner eigenen Welt“ selbst ausgedacht hat vorzubeugen, wird er zwei Zitate hier wiedergeben, die von:
- Dr. Wolfgang Schreiber Professor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Dr. Henner Jörg Boehl M.A. Ministerialrat im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
- Dr. Cornelius Thum M.A. Ministerialrat im Bayrischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration
- Dr. Philipp Austermann Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- Dr. Sebastian Berger Senatsrat beim Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen
- Dr. Karharina Böth Regierungsdirektorin im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
- Boris Franßen-de la Cerda Ministerialrat im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
- Johann Hahlen Staatssekretär s.D.
- Dr. Sebastian Seedorf LL.M. Ministerialrat im Bundeskanteleram
- Dr. Thomas Wolf Regierungsdirektor im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen
- Karl- Ludwig Strelen
(Stand 2021), welche alle als Zeugen zu laden hiermit beantragt wird.
Nun deren Zitat:
„Im Wahlrecht erfolgt im Regelfall keine gesonderte Prüfung der Eigenschaft als Deutscher durch die Wahlbehörden und Wahlorgane, obwohl nach § 16 Abs. 7 BWO die Wahlrechtsvoraussetzungen nach den §§ 12 und 13 – und damit auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit — vor Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu prüfen sind. Vor Wahlen behördliche Massenfeststellungsverfahren einleiten zu wollen, würde jedoch die Durchführung von Wahlen faktisch unmöglich machen, weil bis zum Wahltermin kein Ergebnis vorläge. Umgekehrt ist ein Wähler nicht verpflichtet, für die Teilnahme an der Wahl den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit zu f ühren. Gem. § 14 Abs. 1 kann wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.“
Hier wird deutlich, dass eine Prüfung der Deutscheigenschaften wie gesetzlich in § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO vorgeschrieben ist nachweislich nicht durchgeführt wird!!!
Als auch offenbart dies klar, dass man sich der gesetzlichen Vorgaben sehr wohl bewusst ist, weswegen hier auch der rechtliche Bezug hergestellt wird. Schon an dieser Stelle könnte der Einspruchsführer aufhören, möchte aber den Missstand aber hiermit noch mehr verdeutlichen.
Während im letzten Satz des letzten Zitates auf § 14 Abs.1 BWG verwiesen wird. Das hiernach alle wählen können, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Nun wenn dieser Paragraph isoliert betrachtet wird, so lässt dieser Paragraph den Bezug zu § 12 Abs.1 i.V.m. § 16 Abs.7 BWO vermissen. Denn wahlberechtigt sind eben nicht alle die in den jeweiligen Wählerlisten aufgeführt werden ungeachtet wie diese Liste durch Missachtung anderer Rechtsvorschriften zustande gekommen sind, sondern wählen dürfen nur jene die nach einer tatsächlich durchgeführten Prüfung des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl zu recht eingetragen wurden. So kann der § 14 entweder nur in Einklang mit § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO gesehen und verstanden werden oder man muss zu der Erkenntnis kommen, dass der § 14 nicht hinreichend alle jenen das Wahlrecht einräumt, die die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen >> nachweislich<< erfüllen. Das heißt der § 14 BWG benötigt den Hinweis, dass nur wählen darf der als Folge einer vorherigen rechtsverbindlichen Prüfung zu recht in Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Weiteres Zitat:
„Problematisch ist, dass die Wahlbehörden häufig keine Kenntnis von der
Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit haben und so die
Wahlteilnahme nicht wahlberechtigter Personen möglich ist. Dieser
Umstand widerspricht dem demokratischen Grundsatz der Herrschaftsausübung durch das Staatsvolk und ist unabhängig von der
Zahl der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich geeignet, das Wahlergebnis
zu beeinflussen und letztlich zu verfälschen. Im signifikanten Umfang wurde
diese Problematik mit der Praxis der türkischen Behörden relevant, in Deutschland
lebende türkische Staatsangehörige auf ihren Antrag hin zunächst aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, so dass diese in Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG eingebürgert werden konnten, und sie anschließend wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufzunehmen (Wiedereinbürgerungen).“
Das heiß man offenbart hier deutlich um das bekannte Wissen, dass es den türkischen Mitbürger nach Annahme der dt. Staatsangehörigkeit durch Einbürgerungen wieder die türkische Staatsangehörigkeit annehmen können und nur aus dieser Unwissenheit deutscher Behörden eine Wahlbeteiligung ungeahnten Ausmaßes nicht wahlberechtigter Personen möglich ist. Die Landes-AFD von Baden-Württemberg bezifferte die Zahl seiner Zeit allein für die Landtagswahl Baden-Württemberg mit gut 50.000 Fällen.
Wobei hier zutreffend beschrieben wurde, dass die Anzahl der Teilnehmer der nicht wahlberechtigten Personen keine Rolle spielen für den Umstand der Beeinflussung und Verfälschung der Ergebnisse der Wahlen, egal auf welchen Ebenen. Nicht umsonst liegt die Betonung auf „grundsätzlich geeignet“.
Das dies alles den demokratischen Grundsätzen der Herrschaftsausübung des Volkes (deutsche Staatsvolk) als auch der verfassungsmäßigen Ordnung widerspricht ist wohl nachweislich bestens bekannt, aber an einer Lösung dieses bekannten Problems war man seit spätestens 1956 bzw. 1949 nicht Willens sich darum zu kümmern.
Um es an Beispielen fest zu machen, welch massive Auswirkungen, das ganze hat, hier zwei mögliche Szenarien: Ausländer kommen als Systemmaulwürfe gezielt nach Deutschland, legen zum Schein ihre z.B. türkische Staatsangehörigkeit ab, lassen sich einbürgern und damit zu Deutschen Staatsangehörigen machen. Lassen sich dann verbeamten z.B. bei der Polizei oder Herr Cem Özdemir (Die Grünen) kommt ein den Deutschen Bundestag. Danach nehmen jene Personen wieder heimlich die türkische Staatsangehörigkeit an, legen die dt. Staatsangehörigkeit ab, gelten als Folge fehlender Mitteilung durch den Betroffenen als auch türkischer Behörden und fehlender Fortschreibung (Aktualisierung) bis in alle Ewigkeit zu Unrecht als dt. Staatsangehörige. Hierdurch kann ein Staatsapperrat, je nach Massivität von innen heraus übernommen werden und zersetzt werden und komplett in fremde Hände geraten, neben der Tatsache, dass die Wille der Deutschen dadurch je nach Anzahl dieser Vorkommnisse verfälscht werden kann und offenbar wird.
Zudem kommt noch, dass die Bundesregierung auf ihrer eigenen Seite zugibt, dass es in Deutschland kein Register gibt, welches alle dt. Staatsangehörigen führt. Dies ist auch der Grund dafür, dass sie nicht weis, welche Parlamentarier den Staatsangehörigkeitsausweis besitzen. (https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_08/566418-566418)
Diese Aussage, ist aus zwei besonders von Bedeutung. Denn die Parlamentarier müssen um legitim gewählt werden zu dürfen als dt. Staatsangehörigkeit festgestellt und bekannt sein. Denn nicht nur die Wahlfähigkeit setzt den tatsächlich nachweislichen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit voraus, nein auch die Wählbarkeit bedingt verfassungsrechtlich den tatsächlichen nachweislichen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit § 15 Abs.1 Satz 1 BWG.
Da alle erfolgten positiven Feststellungen des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit seit Einführung des ESTA-Register beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln entsprechend § 33 Abs.3 StAG gesetzlich verpflichtet einzupflegen (https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__33.html).
So ist all jenen Betroffenen auch entsprechend § 30 Abs.3 StAG ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen (https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__30.html).
Will heißen die BRD müsste als Folge der Einpflegungspflicht entsprechend § 33 Abs.3 StAG alle seit 2007 festgestellten Feststellungsverfahren dt. Staatsangehörigen erkennen können.
Die Betonung liegt aber auf >>müsste<<.
Denn das ESTA-REGISTER der BVA in Köln ist zwar ein Register für alle seit 2007 durchgeführten Staatsangehörigkeitsverfahren, aber kein Register indem alle dt. Staatsangehörigen geführt werden!
Damit teilt sich das ESTA-REGISTER das gleiche Schicksal wie die ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweise (Urkunden). Auch der Staatsangehörigkeitsausweis bescheinigt mit urkundlicher Beweiskraft lediglich nur >>>>>zum<<<<<< Zeitpunkt der Ausstellung den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit. Also nicht zu einem Zeitpunkt davor oder danach, weswegen da auch nachweislich >>>>zum<<<< und nicht ab steht.
Der Beschwerdeführer weiß um die Argumentationen der sämtlicher Behörden, so auch des Bundesministerium, dass der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit sich auch für die Zukunft auswirkt als auch das abgelaufene Urkunden weiterhin Gültigkeit haben sollen und dass die Staatsangehörigkeitsausweise nun unbefristet sind. Hintergrund sei die gesetzliche Änderung durch das Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 28. August 2007 (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl107s1970.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s1970.pdf%27%5D__1661447506517).
Um den ganzen widersprüchlichen Aussagen aufzuzeigen zu können, muss der Einspruchsführer diese Aussagen wie folgt zitieren:
220825, Gorlt, Ralf-Uwe, Fragen zum Staatsangehörigkeitsausweis
25.08.2022 19:29:30
von: noreply@bmi.bund.de
Sehr geehrter Herr Gorlt,
vielen Dank für Ihr heutiges Schreiben. Sie bitten um Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsausweis.
Einleitend weise ich darauf hin, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als das Staatsangehörigkeitsrecht nicht vollziehende Behörde nicht zur Erteilung verbindlicher Auskünfte zuständig ist. Ihr Anliegen müssten Sie daher an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde richten.
Gerne gebe ich folgende Hinweise zur allgemeinen Rechtslage und der Gültigkeit der von Ihnen angeführten staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen:
Bis zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 28. August 2007 wurden Staatsangehörigkeitsausweise auf zehn Jahre befristet ausgestellt. Seither ist der Staatsangehörigkeitsausweis unbefristet. Befristete ältere und ggfs. abgelaufene Staatsangehörigkeitsausweise sind auch für die Zukunft gültig. Sehr oft können Betroffene auch mit ihrem bisher befristeten – inzwischen jedoch abgelaufenen – Staatsangehörigkeitsausweis den Nachweis erbringen. Nur wenn Anhaltspunkte bzw. Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, können Betroffene ggf. aufgefordert werden, einen neuen Ausweis zu beantragen.
Die Änderung basiert auf dem am 28. August 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzungaufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union.
(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl107s1970.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s1970.pdf%27%5D__1661447506517)
Die aktualisierten ‘Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz -VAH -StAG finden Sie auf unserer Webseite unter folgendem Link:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Siehe dort Ziffer 30.3 zu § 30 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsausweis:
Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, so dokumentiert sie dies durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen).
Ergänzende Anmerkung:
Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung des Staatsangehörigkeitsausweises kommt eine Befristung seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen nicht mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde dokumentiert durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese Feststellung wirkt auch für die Zukunft, solange nicht der Nachweis des nachträglichen
Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Stefanie Losem
Bürgerkommunikation
im Bundesministerium des Innern und für Heimat
Hierdurch wird der Versuch des Betruges völlig offensichtlich:
Es ist zutreffend, dass der § 2 Abs. 2 der „Vorläufigen Anwendungshinweise“ nicht belegt ist. Jedoch handelt es sich hierbei nur lediglich um Anwendungshinweise. Welche Rechtsrelevanz Anwendungshinweise überhaupt haben sollen, wäre grundsätzlich Klärungsbedürftig.
Interessant an dieser Stelle ist jedoch, dass versucht wird zu verkaufen, dass die „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden vom 18. Juni 1975 (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18061975_V61241341.htm#:~:text=Diese%20allgemeine%20Verwaltungsvorschrift%20tritt%20am,208)%20au%C3%9Fer%20Kraft.) durch die „Allgemeinen Anwendungshinweise“ vom 01. Juni 2015 (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5) Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 28.08.2007 geändert worden sein soll.
Schaut man jedoch in dieses Gesetz von 2007 hinein, wird man dort keine derartige Gesetzesänderung oder Aufhebung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden finden. Dies ist auch der Grund, warum man diese „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden nach wie vor die einzige Ausführung von 1975 findet mit dem alleinigen Hinweis der letzten Änderung vom 24. Sept. 1991. Somit kann es keine behauptete Änderung im Jahr 2007 zu dieser „Allgemeinen Handlungsanweisung“ von 1975 gegeben haben.
Vielmehr ist es rechtlich so, dass die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift“ zu Staatsangehörigkeitsurkunden nach wie vor in Geltung ist und somit auch § 2 Abs.2 seine volle Geltung bezüglich der Befristung von Staatsangehörigkeitsurkunden auf längstens 10 ab Ausstellungsdatum nach wie vor vollumfänglich entfaltet. Und das die „Allgemeinen Verwaltungshinweise“ von 2015 neben oder besser unterhalb separat der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ von 1975 stehen.
Zudem ist klar zu lesen, dass nur in den „Allgemeinen Handlungshinweisen“ von 2015 der § 2 nicht belegt ist. Nicht belegt heißt: problematisch, unsicher, unklar und hat mit dem § 2 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ insbesonders § 2 Abs.3 überhaupt nichts zu tun. Hebt auch diesen nicht auf oder ändert ihn in irgendwelcher Weise.
Daraus ergibt in dem Gesetzestext von 2007, unter Art. 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf Seite 2006 unter § 33 Absatz 5 StAG, Zitat:
„(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach Ihrer Entscheidung, dass
eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der
zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2
genannten Daten unverzüglich mit.“
Dies bestimmt klar und deutlich, dass zur Feststellung des Fortbesitzes der dt. Staatsangehörigkeit nach wie vor ausschließlich die Staatsangehörigkeiten rechtlich und sachlich zuständig sind.
Dass es hierfür ebenfalls wie zur Erstfeststellung der Erwerbes auch eines rechtsgestalteten Verwaltungsaktes bedarf, und das erst nach dem VA eine Datenübermittlung an das zuständige Meldebehörde ergeht, wonach diese erst danach vom Umstand der Fortbestandes wissen kann.
Da nach § 33 Abs. 5 StAG immer der letzte Zustand im Meldeamt registriert wird, ist anhand des Melderegisters nicht nur Erkennbar ob jemals der Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zu einer Person durchgeführt wurde , wann und wo mit welchem Ergebnis, so auch das, wann, wo und wer den Fortbesitz der dt. Staatsangehörigkeit festgestellt wurde.
Zudem kann ein VA nur ausschließlich dem klärenden Zeitraum bis zum Tag des VA berücksichtigen, da sonst jene Behörde eine Glaskugel bzw. hellseherische Fähigkeiten verfügen müsste. Somit ist jede Beurteilung über den Zeitraum des Feststellungsaktes schon logisch unmöglich. Nicht nur wie bei den türkischen Mitmenschen, die sich einst einbürgern ließen und dann heimlich die türkische Staatsangehörigkeit wieder annahmen wovon deutsche Behörden wegen datenschutzrechtlicher Regelungen durch türkische Behörden nicht unterrichtet werden und die Betroffenen aus welchen Gründen auch immer selbst auch keine Mitteilung hierüber machen.
Dies kann auch für alle anderen in Deutschland lebenden Einwohner zutreffen. Nicht nur im Bezug auf die Türkei, sondern Weltweit. So kann auch dem Betroffenen die dt. Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen hinter dessen Rücken entzogen werden. Nur weil der Betroffene davon nichts weiß, heißt es nicht, dass er die dt. Staatsangehörigkeit nach wie vor besitzt, vor allem wenn der generelle Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit noch nie behördlich rechtsverbindlich festgestellt wurde, wie zu über 95% der hier lebenden Einwohner.
So nimmt auch die Zahl der Staatenlosen durch Entziehung der dt. Staatsangehörigkeit durch systematische Weigerung Tag-täglich zu, wovon der Einspruchsführer nunmehr selbst betroffen ist und Ihnen eine entsprechende gesonderte Verfassungsbeschwerde des Einspruchsführers zu Klärung vorliegt
Schaut man sich auch die Diffamierungskampanie und den täglichen Umgang mit allen Systemkritikern an, sind auch weiter Möglichkeiten der willkürlichen Entziehungen möglich. Gerade vor dem Hintergrund des Zieles des Austausches des dt. Staatsvolkes der laut Fr. Dr. A. Merkel stattfinden soll und wird.
Nur vor diesem politischen Ziel ist es Ansatzweise zu verstehen, dass sich die Behörden in Deutschland systematisch weigern den Erwerb und Besitz der dt. Staatsangehörigkeit rechtsverbindlich festzustellen. Z
Zumal sich diese Behörden eine verweigerte Leistung noch finanziell bezahlen lassen.
Heißt, es wiederholt sich nicht nur die willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten zu Teilen der Bevölkerung, wie zur Zeit des nationalen Sozialismus 1933 – 45, wobei das Ausmaß inzwischen größer als damals sein dürfte, nein nun müssen all jene Opfer ihren Entzug der dt. Staatsangehörigkeit bezahlen. Dies hatten sich seinerzeit nicht mal die Nazis getraut.
Fakt ist nach all diesen Tatsachen, es gibt in der BRD kein Register über dt. Staatsangehörige, wie die Bundesregierung es selber zugibt. So stellten sich folgende Fragen:
- Wie und wer ist in der Lage, die Anzahl der Wahlberechtigten überhaupt und auf 60 Millionen zu bestimmen?
- Wie sind unter diesen Umständen die Wahlberechtigten in den jeweiligen Ländern zu bestimmen?
- Wie lassen sich unter diesen Umständen die Wahlberechtigten von den bloßen Einwohnern trennen?
- Wie lasst sich bestimmen, wer Wählbar ist, egal welcher Ebenen?
Es ist ein unbestreitbarer Umstand, dass niemand weis, wer zu welchem Zeitpunkt dt. Staatsangehöriger und damit Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG ist, so auch nicht zu den jeweiligen Zeiten der jeweiligen Wahlen.
Grund hierfür sind:
- fehlendes Register für Dt. n. Art. 116 Abs.1 GG/ dt. Staatsangehörige
- fehlende klärende VA „Feststellung d. dt. StAngh zu 95% d. hier Lebenden
- systematisch verweigerten VA „Feststellung d. dt. StAngh
- fehlende Fortschreibungen/Aktualisierungen
Immer wieder ist zu beobachten, dass die Behörden wider besseren Wissens die Einwohner durch Befragung dazu zu verleiten, ihr Rechtsverhältnis selbst zu bestimmen, obwohl die Behörden wissen, dass die betroffenen hierzu weder rechtlich noch sachlich befugt sind. Der § 30 StAG bestimmt klar , dass hierzu ausschließlich nur die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden befugt sind.
Es ist interessanter Weise ist in der Fachliteratur klar zu lesen, dass von den Betroffenen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dingen keine Kenntnis zu erwarten sind, weswegen schon sachlich jegliche Selbstbeurteilung ausscheiden muss.
So ist in den Verwaltungsvorschriften immer wieder zu lesen z.B. zur Beantragung dt. Ausweisdokumente, dass der Antragsteller zur Staatsangehörigkeit zu befragen ist, obwohl im förmlichen Gesetzen steht, dass der Antragsteller die Nachweise zu erbringen hat.
Diese bloße widerrechtliche Befragung wird nicht nur bei Zuzug von den Meldebehörden praktiziert, sondern findet sich in den Befragungen des Zensus wieder als auch beweisen dies sämtlichen Muster Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6), Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5), Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4), usw… BWG aber auch auf der Landes- und Kommunalebenen wieder. Immer wieder sollen die Betroffenen den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit selbst widerrechtlich bestimmen und dabei ihn ihrer Ahnungslosigkeit auch noch beeiden.
Nicht anders verhält es sich bei den Wahlvorschlägen, auch hier wird auf die bloßen ungeprüften Angaben des „Wählbaren“ widerrechtlich abgestellt.
Auf Grund der systematisch fehlenden und verweigerten klärenden VA als auch die nachweislich fehlende Fortschreibungen sind der Status der hier Lebenden allesamt weder geklärt noch können die jeweiligen Behörden die bloßen Angaben der betroffenen nicht auf Richtigkeit prüfen.
Um hier auch einmal konkrete Zahlen sprechen zu lassen. Das BVA in Köln führt in seinem ESTA-REGISTER derzeit eine Zahl von ca. 5 Millionen. Das heißt seit der Einführung dieses Registers im Jahre 2007 bis heute hatten nur ca. 5 Millionen Feststellungsakte stattgefunden und das bei einer angeblichen Einwohnerzahl von ca. 83 Millionen Einwohnern.
Seit gleicher Zeit, also 2007 sind laut statischem Bundesverwaltungsamt ca. 15 Millionen Kinder geboren worden. Nimmt man nun die 5 Millionen durchgeführten Feststellungsakte dem gegenüber, so wären nur 1/3 der Neugeborenen geklärt, sofern man alle 5 Millionen Feststellungsakte ausschließlich den Kindern zuschreiben würde. Bedeutet auf der anderen Seite, dass 2/3 dennoch nicht geklärt wären.
Da wie die meisten in Deutschland lebenden Menschen nicht wissen, dass sich der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit weder nach Geburtsort noch nach Wohnsitz bestimmen, sondern einheitlich seit 01.01.1914 in ganz Deutschland nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguines) und dieser Erwerbsgrund nur greift, wenn am Tag der Geburt dessen Eltern nachweislich selbst die dt. Staatsangehörigkeit besessen hatten, bedeutet dies bei seit 2007 15 Millionen geborenen Kindern, das seit 2007 mind. 15 Millionen festgestellte dt. Elternteile im ESTA-REGISTER registriert sein müsten, sofern nur ein Elternteil geprüft worden wäre und 30 Millionen, wenn beide Elternteile geprüft worden wären.
Das zusammen ergibt mit den Kindern entweder 15 +5 Millionen = 20 Millionen registrierte Prüfverfahren bei einem geprüften Elternteil und 35 Millionen, wenn beide Elternteile + Kinder geprüft wurden.
Auch hier wird schnell der rechtliche Missstand deutlich!
Die BRD kennt das dt. Staatsvolk zwar von Rechtswegen § 1 StAG und die Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG jedoch aber nachweislich nicht in der Praxis, wegen notorisch fehlender Verwaltungsakte und fehlender Fortschreibungen.
Diese Umstände führten dazu, dass der Einspruchsführer feststellen musste, dass die jeweiligen Wählerlisten erstellenden Behörden grundsätzlich den Status als Dt. Nach Art. 116 Abs.1 GG nicht prüft und nicht prüfen kann.
Erstens sind die Meldeämter weder sachlich noch rechtlich befugt, den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl selbst zu bestimmen, da es dem § 30 Abs.1 Satz 1 StAG Zuwider läuft, sondern wegen der rechtlichen Bestimmungen auf die Amtshilfe der jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden angewiesen sind.
Denn die Meldebehörden bekommen erst nach § 33 Abs. 5 StAG von den Staatsangehörigkeitsbehörden nach durchgeführtem VA mitgeteilt, ob eine Person die dt. Staatsangehörigkeit besitzt, so auch fortbesitzt.
Aber da jene Staatsangehörigkeitsbehörden systematisch die Feststellungsverfahren verweigern, können ergo die Meldebehörden gar keine Informationen darüber haben, wer entsprechend § 12 Abs.1 BWG und § 16 Abs.7 BWO Wahlberechtigt ist und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BWG Wählbar ist.
Vor diesen Hintergründen legte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Wahleinspruch gegen die Bundestagswahl 2021 für ganz Deutschland ein.
Der Einspruchsführer besitzt zum Beweis heute noch seine Wahlbenachrichtigung zur Wahl zum Deutschen Bundestag ausgestellt von der Verbandsgemeinde Hermeskeil, die für die Erstellung der Wählerliste des Einspruchsführers sachlich und rechtlich zuständig war.
Hierauf beantragte der Einspruchsführer , sein Sohn Gorlt, Sergio und Ehefrau Gorlt, Katharina jeweils am 06. Sept. 2021 frist- und formgerecht Einsicht in das Wählerverzeichnis als auch Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten ein und begründete entsprechend diese wie folgt, siehe Beweisblatt …..
Dieser Termin wurde vom Einspruchsführer persönlich wahrgenommen. Es befanden sich keine Daten und Nachweise zur angeblichen Wahlfähigkeit, sondern ausschließlich nur der Name und ein Passfoto.
Darauf erfolgen die jeweiligen Antworten der Verbandsgemeinde Hermeskeil durch Herrn Zimmer am 13.09.2021 mit dem Inhalt, dass angeblich alles in Ordnung sei, alles zu bester Zufriedenheit vor Ort geklärt mit den Mitarbeitern geklärt worden sei, was aber eben genau nicht der Fall. So wurde vom damaligen Bürgermeister Herrn Hartmut Beck nachweislich schriftlich behauptet, der Einspruchsführer sei nach den dort vorliegenden Unterlagen dt. Staatsangehöriger, weswegen eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu recht erfolgt sei. Näheres hierzu Beweisblätter……
Drei Tage nach Erhalt des Schreibens des Herrn Zimmer, stellte der Einspruchsführer auf die vorherigen Behauptungen, dass alles in Ordnung sei und der Einspruchsführer nach den in der Verbandsgemeinde geführten Daten und Nachweisen unumstritten als dt. Staatsangehöriger geführt würde eine Betroffenenauskunft nach § 10 BMG und zu dem forderte er die Gemeindeverwaltung auf alle Daten und Nachweise die den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum aktuellen Zeitpunkt, zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Wählerverzeichnis und zum Tag der BT-Wahl beweisen würden.
Diese geforderten Daten und Nachweise erhielt der Einspruchsführer bis heute ohne jegliche Begründung nicht.
Er wies auch darauf hin, dass dem Einspruchsführer alle bisherigen dt. Reisepässe und Personalausweise unter Verletzungen von bestehenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.
Noch nie in seinem gesamten Leben wurde er zu Erbringung der gesetzlich geforderten Nachweise seitens durch deutsche Passbehörden aufgefordert!
Vielmehr lief alles über bloße Befragungen des Antragstellers, obwohl diese weder rechtlich hierzu befugt sind und wegen fehlender Sachkenntnis ebenfalls Unzulässig sind.
So fand auch niemals eine Überprüfung der bloßen rechtswidrigen Angaben der Antragsteller statt.
Dies hätte vorausgesetzt, dass die rechtlich und sachlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde einen rechtsgestalteten VA durchgeführt hätte, nach positiver Entscheidung nach § 33 Abs. 5 StAG an die Meldebehörde das Ergebnis übermittelt hätte, damit eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Antragsteller überhaupt hätte stattfinden können.
Diese VA sind aber nie zu diesen Anlässen geführt worden, weder zum Einspruchsführer noch zu allen anderen in Deutschland lebenden Menschen!
Dies ist ein systematisches Problem, was in ganz Deutschland seit 1949 praktiziert wird und somit alle Bewohner betrifft!
Hierfür kann der Einspruchsführer millionen von Zeugen bei Bedarf bringen.
Oder die jeweiligen Mitarbeiter maßen sich eigenmächtig und widerrechtlich an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers selbst zu bestimmen. Und das alles ohne jegliche Nachweise, rechtswidrig und ohne Sachkenntnis.
Zudem werden diese rechtswidrigen Bestimmungen ebenfalls nicht auf Richtigkeit geprüft. Selbes Problem, es fehlt am Ergebnis wegen fehlendem VA durch die Staatsangehörigkeitsbehörde und fehlt an der Datenübertragung.
Somit ist es unumstößlich, dass allen Einwohnern in Deutschland deutsche Ausweisdokumente ausgestellt wurden und sind, ohne die im Gesetz vorgeschriebenen Nachweise der Deutscheigenschaften von den Antragstellern je zu verlangen, so können auch jene angeblich eingereichten Nachweise nie vom Sacharbeiter kontrolliert worden sein, keine Kopien angefertigt worden sein und auch nicht in der Personalakte des Antragstellers hinterlegt sein obwohl genau dieses behördlich Vorgehen genauso rechtlich festgeschrieben ist.
Dies belegen unzählige Beweisschreiben von Meldebehörden durch ganz Deutschland, die alle immer auf schriftliche Fragen wie folgt antworteten:
„ Wir können Ihnen wie gewünscht keine Daten und Nachweise zum Besitz
der dt. Staatsangehörigkeit in Kopie zusenden, da wir hierzu keine Daten und Nachweise haben.“
und das nach unzählig ausgestellten dt. Ausweisdokumenten?
Aber offenbar ist man sich dieser systematischen Rechtsverletzungen mehr als bewusst, anders sind die Aussagen, der dt. Reisepass und Personalausweis lassen nur die Vermutung zu, dass der Inhaber die dt. Staatsangehörigkeit besitzen würde. Nun das müsste man so nicht sagen, denn wenn bei allen Einwohnern in Deutschland bei allen Beantragungen immer wieder der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zum jeweiligen rechtsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geprüft worden wäre/wird (rechtsverbindlich), dann würden auch nur tatsächlich dt. Staatsangehörige diese Ausweisdokumente besitzen und dann könnte man mit reinem Gewissen sagen, dass alle Ausweisbesitzer tatsächlich Dt. nach Art. 116 Abs.1 GG/dt. Staatsangehörige wären und damit auch Wahlberechtigte wären.
Und genau damit haben wir das wirkliche Kernproblem, bei den Beantragungen deutscher Ausweisdokumente wird nicht geprüft, ob der Antragsteller die dt. Staatsangehörigkeit zu jenem Zeitpunkt besitzt, obwohl dies im Pass- und Personalausweisgesetz aber klar vorgeschrieben ist.
So wird während des 10-jährigen Besitzes dieser Ausweisdokumente, wird der Fortbesitz der dt. Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht Ansatzweise geprüft, obwohl der tatsächlich Fortbesitz die Grundvoraussetzung zum legitimen Fortbesitz dt. Ausweispapiere gesetzlich bestimmt ist, bedingen.
Vor Wahlen egal welcher Ebenen, wird der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit auch von niemanden geprüft, obwohl auch hier eine Prüfungspflicht gesetzlich bestimmt wird.
Wenn also gerade wegen Fehlens gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen der Deutscheigenschaften die Ausweisbesitzer nur vermutete dt. Staatsangehörige sind und maximal sein können, ist/sind nur vermuteten Dt. dt. Ausweisdokumente ausgestellt worden, obwohl weder PassG noch PersonalausweisG den vermuteten Dt. kennt, noch ihnen ein Erwerbs- und Besitzrecht einräumen. Eher das Gegenteil ist der Fall!
Somit wurden und werden nur vermutete Dt. in die Wählerlisten aufgenommen und nahmen bisher an Wahlen und Abstimmungen teil, obwohl das BWG und die BWO den vermuteten Dt. weder rechtlich kennt, noch ihnen ein Wahlrecht einräumte.
Um es ganz deutlich zu machen, möchte der Einspruchsführer folgendes Zitat aus dem Urteil VerfGH 154/21 vom 16. Nov. 2022 wie folgt zitieren:
„Der Kreis der Wahlberechtigten in Berlin war für die einzelnen Wahlen
und die Abstimmung über den Volksentscheid unterschiedlich. Für die
Wahl zum Bundestag waren alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1
des Grundgesetzes – GG – wahlberechtigt, die am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet hatten, sich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhielten und nicht durch
Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. An der Wahl zum Abgeordnetenhaus und der Abstimmung zum Volksentscheid durften alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG teilnehmen, die am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten
ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zur Wahl zu
den Bezirksverordnetenversammlungen waren alle Deutschen im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 GG und alle Unionsbürger zugelassen, die am
Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Wählende
für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie zur Abstimmung über den Volksentscheid wurden in das Berliner Wählerverzeichnis eingetragen,
wenn sie bis zum 26. Juni 2021 in Berlin gemeldet waren; eine rückwirkende Meldung für einen Umzug nach Berlin bis zu diesem Datum war noch
bis Mitte August 2021 möglich. Dagegen konnten Neu-Berliner für die
Wahlen zum Bundestag noch bis zum 5. September 2021 auf Antrag ins Wählerverzeichnis in Berlin eingetragen werden.“
Dieser verfassungsgemäße Grundsatz, dass an Wahlen nur Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 GG also dt. Staatsangehörige, die auch Deutsche mit festgestellter dt. Staatsangehörigkeit sowohl grundsätzlich als auch immer wiederkehrend zu den jeweiligen Wahlakten, Erwerb von Ausweisdokumenten für nur Dt., Ausübungen von bestimmten Beruf usw. ist in ganz Deutschland in allen Landesteilen gleich geregelt.
Dennoch ist flächendeckend zu beobachten, wie diese verfassungsrechtlichen Vorgaben systematisch verletzt werden.
Es fängt an mit der Geburt eines Kindes in Deutschland, wo nicht der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit durch die rechtlich und sachlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt wird.
Das Kind bekommt als Folge des fehlenden Feststellungsaktes bei der Geburt und damit ungeklärtem Zustand einen gesetzlich unbestimmten Eintrag: Staatsangehörigkeit deutsch/DEUTSCH, welchen es sein ganzes Leben mit sich führt, ohne zu wissen, dass dieser Eintrag keine rechtliche Bedeutung hat und schon gar nicht eine Staatsangehörigkeit ist und auch keine rechtliche Verbindung zum 1871 gegründeten deutschen Staat als nicht zum 1871 gegründeten deutschen Staatsvolk, welches seither durchgehend getragen wird, zuordnet.
Auch im späteren Verlauf wird der Erwerb, Besitz oder ein möglicher Verlust der dt. Staatsangehörigkeit nachweislich nicht durchgeführt.
Und nein, dies ist kein Einzelfall, sondern nachweislich gängige Praxis seit mind. 1949, was klar jederzeit Beweisbar ist.
So wird auch zu keiner Zeit von Wahlen,Beantragung dt. Ausweisdokumente für nur Dt. jemals rechtsverbindlich geprüft, ob die betreffenden Personen die rechtlichen Voraussetzung zur Beantragung und legitimen Fortbesitz dt. Ausweisdokumente vorliegen.
Wider aller verfassungs- und gesetzlicher Vorschriften maßen sich Mitarbeiter von Einwohnermeldeämtern eigenmächtig an, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen selbst zu bestimmen an, ohne jegliche Sachkenntnis und ohne jegliche Nachweise zu den Vorfahren.
Oder verleiten durch Befragungen die Betroffenen dazu, dass jene Ihr staatsangehörigkeitsrechtliches Verhältnis selbst bestimmen, obwohl jene Mitarbeiter der Einwohnermeldeämter genau wissen, dass hierzu die betroffene Person weder sachlich noch rechtlich befugt ist, was schon Straftatbestände erfüllt, nein so werden die Betroffenen förmlich genötigt dies zu beeiden.
Dies diese Art der rechtswidrigen Beeidungen sind nicht nur beim Beantragen und Aushändigen von den dt. Ausweisdokumenten systematisch in ganz Deutschland zu beobachten, nein auch bei der Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6), Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5, Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) usw. BWG.
Mit zB. Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) usw. BWG wird deutlich, dass die Gemeinden bestätigen, ob die Person dt. Staatsangehöriger sei, obwohl jenen hierzu keinerlei Daten und Nachweise vorliegen und vorliegen können, wegen systematisch fehlender Feststellungsverfahren und /oder systematisch fehlender Fortschreibungsverfahren durch die Staatsangehörigkeitsbehörden.
Damit wird die gängige Praxis wie vom Einspruchsführer klar zuvor dargestellt klar bewiesen.
Will heißen, die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet die jeweiligen Wählerlisten zur BT-Wahl zu erstellen. Hierzu müssen sie laut Gesetz die Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen also den Status Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG/ Deutscher mit dt. Staatsangehörigkeit vor Aufnahme aller aufzunehmenden Person prüfen.
Jedoch dürfen die Gemeinden diese Prüfung weder sachlich noch rechtlich selbst durchführen.
Hierzu müssen die Gemeindeverwaltungen im Wege der Amtshilfe ( § 30 StAG) die einzig rechtlich und sachlich zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden bitten.
Dies passiert und passierte seit 1949 durchgehen nicht! Und das wir heute noch über diesen Missstand diskutieren müssen, ist Beweis genug!
Erst wenn die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden den derzeitigen Besitz der dt. Staatsangehörigkeit im Wege eines rechtsgestalteten VA rechtsverbindlich festgestellt hat, erfährt das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln von diesem Vorgang entsprechend § 33 Abs. 3 StAG und erst dann die Einwohnermeldeämter entsprechend § 33 Abs. 5 StAG.
Da das BVA in Köln im ESTA-REGISTER alle Entscheidungen die nach 2007 stattgefunden hatten aufführen muss, müssten alle auf offizieller Seite behaupteten 60 Millionen Wahlberechtigte zur BT-Wahl Ende 2021 zum zeitnahen Zeitpunkt im ESTA-REGISTER aufgeführt sein.
Dort finden sich seit der Einführung des ESTA-REGISTER 2007 aber derzeit nur nachweislich ca. 5 Millionen durchführte Feststellungsverfahren.
Das heißt, zu den behaupteten 60 Millionen Wahlberechtigten fehlt jegliche Eintragungen grundsätzlich als auch zum rechtsentscheidenden Zeitpunkt der BT-Wahl Ende 2021!
Aber auch wenn die Einwohnermeldeämter entsprechend § 33 Abs. 5 StAG eine Mitteilung bekommt, ob eine Person die dt. Staatsangehörigkeit besitzt oder fortbesitzt müssen jene Behörden eine Änderung des Personenstandregisters vornehmen.
So finden sich bei allen durch die Staatsangehörigkeitsbehörden festgestellten dt. Staatsangehörigen nach der Datenübermittlung nach § 33 Ans. 5 StAG nunmehr Einträge bei den Feldern zu Glaubhaftmachung der dt. Staatsangehörigkeit. Diese Einträge umfassen, feststellende Behörde, Zeitpunkt der Feststellung, Aktenzeichen usw…
Es ist nun auch ein Leichtes zu 99% aller Wähler festzustellen, dass auch diese Einträge nachweislich bei jenen nicht vorhanden sind. Und die 5% irgendwann mal festgestellt wurde, verfügen über ältere Sachzustände, die nicht mehr aktuell sind und somit auch keinen rechtsverbindlichen Hinweis hergeben können.
Es ist nun ein Leichtes zu prüfen, wie viele Feststellungsakte zum Zeitpunkt der BT-Wahl tatsächlich stattgefunden hatten, wie viele Datenübermittlungen entsprechend § 33 Abs. 3 an das BVA in Köln stattgefunden hatten, wie viele Einträge in ESTA-REGISTER erfolgt sind, wie viele Datenübermittlungen nach § 33 Abs. 5 StAG an die Einwohnermeldeämter stattgefunden hatten und bei wie vielen Einwohnern die Personenstandsregister Daten zum angeblich durchgeführten VA Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit zu finden sind.
Der Einspruchsführer kann Ihnen gegenüber versichern, dass niemand zum Zeitpunkt der BT-Wahl im Zusammenhang der BT-Wahl im Wege eines rechtsgestalteten VA geprüft wurde und damit der Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zu keiner Person festgestellt wurde! Er ruft zur Beweisführung alle Bürgermeister und alle Mitarbeiter der Wählerlisten erstellenden Behörden als Zeugen auf, wie sie in seiner Strafanzeige aufgeführt sind.
Somit hat es die gesetzlich vorgeschrieben Prüfung der Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen § 12 BWG i.V.m. § 16 Abs. 7 BWO der aufzunehmenden „Wahlberechtigten“ vor der Aufnahme in die Wählerverzeichnisse nie gegeben. Nicht nur nicht im Einzelfall, sondern Flächendeckend in ganz Deutschland.
Diesen Umstand aufzuklären und festzustellen begehrte der Einspruchsführer mit seiner Wahlanfechtung an den deutschen Bundestag, der diese Aspekte alle aber ohne jegliche inhaltliche, sachliche und rechtliche Bewertung völlig ignorierte und mit seiner Entscheidung unter Punkt 7 zurück wies.
Leider ist diese ganze Sache aber noch viel Katastrophaler als auf den bisherigen Blick:
Im § 2 Abs.1 Parteiengesetz ist bestimmt, dass Parteien Vereine von Bürgern sind (https://www.gesetze-im-internet.de/partg/__2.html). Dies basiert auf Art. 9 Abs.1 GG, dass nur Deutsche (Art. 116 Abs.1 GG) Vereine bilden dürfen (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html).
Da es nachweislich laut eigenen Angaben des Deutschen Bundestages kein Register für deutsche Staatsangehörige gibt (https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_08/566418-566418) kann niemand wissen wer auch damit Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG ist, kann niemand die Anzahl der angeblichen Wahlberechtigten insgesamt zur Bundestagswahl noch in den einzelnen deutschen Ländern zu den jeweiligen Landtagswahlen, in den Städten und Gemeinden zu den jeweiligen Kommunalwahlen, Gemeinde- und Stadträten sowie zu sonstigen Wahlen und Abstimmungen z.B. Bürgerentscheide auch nur Ansatzweise bestimmen. Nicht nur das die jeweiligen Gesamtzahlen der sogenannten Wähler ohne jegliches Register bestimmbar sind, so ist es auch nicht möglich die Wahlberechtigten von den Nichtwahlberechtigen zu trennen.
Dies gilt nicht nur für den sogenannten Wählern, sondern auch für den sogenannten Wählbaren.
Um also wissen zu können, wer in Deutschland Bürger und Bürgerin sind, muss deren rechtlicher Status im Wege eines rechtsgestalteten Verwaltungsakt durch die einzig sachlich und rechtlich zuständigen deutschen Behörden rechtsverbindlich geklärt sein. Und in Deutschland sind es entsprechend § 30 Abs.1 StAG nur die Staatsangehörigkeitsbehörden. Weder Standesämter, Einwohnermeldeämter noch sonstige Einrichtungen sind rechtlich und sachlich befugt das staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnis zu bestimmen, so auch der Betroffene zu sich selbst nicht.
Die gängige Praxis seit 1949 zeigt hier aber klar und deutlich auf, dass gegen diese rechtlichen Bestimmungen seit Anbeginn systematisch verstoßen wird.
So wird die Unwissenheit der Betroffenen dazu benutzt durch bloße Befragungen den Betroffenen zu strafbaren Handlungen zu nötigen und zu verleiten, indem dieser auf die widerrechtliche Befragung sein Rechtsverhältnis selbst bestimmen soll, obwohl all jene Behörden wissen, dass das Betroffene dies rechtlich gar nicht darf und obwohl die Behörden wissen, dass vom Betroffenen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dinge keine Kenntnis zu erwarten sind, weswegen auch jegliche Befragung der Betroffenen und deren Antworten aus sachlichen Gründen unzulässig sind.
Das hier jegliche unzählige Versuche diese rechtlichen Ungeheuerlichkeiten verbunden mit Straftatbeständen systematisch durch die Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaften usw… unterdrückt werden, kann der Einspruchsführer zur genüge Beweisen. So liegt eine 100-Seitige Strafanzeige wegen Wahlbetruges zur letzten Bundestagswahl seit gut einem ¾ Jahr bei der Staatsanwaltschaft in Trier vor. Mehrere Anfragen auf Aktenzeichen, Sachstand und Akteneinsicht wurden systematisch verweigert.
Und je mehr man in diesen „Fuchsbau“ einsteigt, um so größer wird die Sichtbarkeit des systematischen Betruges und größer der Kreis derer die beim Betrügen mitmachen und jegliche Aufarbeitungen unterdrücken.
Es ist leider davon auszugehen, dass sich dieses Vorgehen auch in dieser Sache fortsetzen wird. Dennoch zwingt die staatsbürgerlichen Pflichten die Einspruchsführer alles zu unternehmen diesen Wahlbetrug aufzuzeigen und zu unterbinden und den Umgang damit für die Nachwelt als mahnendes Beispiel für systematische Korruption in einem System, welches sich selbst rechtsstaatlich nennt.
Heißt, um tatsächlich Bürger und Bürgerin sein zu dürfen, die Vereine auch politische Vereine (Parteien) bilden dürfen, muss jedes dieser Parteimitglieder zuvor als auch während der ganzen Zeit als Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG rechtsverbindlich festgestellt sein.
Ein Blick in die Praxis beweist jedoch, dass der Status als Bürger und Bürgerin zu über 99,99% der hier lebenden Einwohner weder grundsätzlich und schon gar nicht fortlaufend geklärt wurde bzw. ist.
Allein seit 2007 der Einführung des ESTA-REGISTER des BVA in Köln sind bis heute nur ca. 5 Millionen Verwaltungsakte „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ durchgeführt worden. Und das bei einer Gesamteinwohnerzahl von ca. 83 Millionen Einwohnern.
Zudem sind laut statistischem Bundesamt seit 2007 ca. 15 Millionen Kinder geboren worden. Würde bedeuten, dass nur 1/3 der Kinder als Deutsche geklärt würden, wenn man alles durchgeführten Verwaltungsakte ausschließlich den Kindern zuschreiben würde, was aber nachweislich nicht der Fall ist.
Heißt übersetzt, zu gut allen hier lebenden Einwohnern fehlt grundsätzlich der Verwaltungsakt der Geklärtheit ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht und ob er damit Deutscher nach Art. 116 Abs.1 GG ist, somit auch ob er/sie tatsächlich Bürger oder Bürgerin ist und ob er/sie damit Parteien bilden dürfen.
Und für alle wenigen festgestellten Deutschen, fehlt es an der notwendigen Fortschreibung (Aktualisierung durch weitere Verwaltungsakte, ob ein möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist) womit er/sie dann auch nicht mehr Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG wären, somit nicht mehr Wahlberechtigt, Wählbar wären; Parteien bilden oder Mitglieder sein dürfen usw.
Nach aktueller Ermittlungen bilden alle Parteien zu 99, 99 % Einwohner mit ungeklärtem Status = Ausländerstatus nach § 2 Abs.1 AufthG und sind damit schon von Grunde auf alle Verfassungswidrig. Daraus folgt, Zitat:
„ (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
- Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.“
Und diese sich verfassungswidrig sich zusammensetzen Parteien wird nach Art. 21 Abs.1 GG ein Recht zur Mitwirkung der politischen Willensbildung eingeräumt. Wobei die Parteiprogramme der Parteien nachweislich nicht den Willen des Volkes berücksichtigen, da dies im Widerspruch mit der Umsetzung des Parteiprogramms liegt, heißt die Parteien verfolgen alle eine eigene Politik, z.B. die des politischen Selbsterhaltes an der Macht bleiben zu können. Sehr deutlich wird dies an Art. 38 Abs. 1 Satz 3 GG, worin klar bestimmt wird, dass Parteien keinem Auftrag (Wählerwillen) oder Weisungen unterliegen, sondern nur ihrem Gewissen. Nun wie es mit deren Gewissen aussieht können wir seit über 100 Jahren Parteiendiktatur high Live täglich erleben, ganz besonders gerade, als auch der Tatsache, dass jegliche Aufklärung von Wahlfälschungen aller Ebenen auf allen Ebenen systematisch unterdrückt wird. Und die über mögliche Wahlfehler entscheiden sollen, die selbst Nutznießer dieser Wahlfälschungen sind. (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html)
Jedoch die Verfassungswidrigkeit jener Parteien vor dem BVerfG feststellen lassen zu dürfen, obliegt lauf § 43 Abs. 1 BVerfGG nur Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung gestellt werden. Also von den Institutionen, die allesamt durch Wahlfälschung illegal zusammengesetzt sind und die jeder Einzelne ausschließlich aus Parteien bestehen. Dies bedeutet, alle diese drei, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung müssten gegen alle eine Überprüfung der Verfassungswidrigkeit beantragen, woraus sie selbst bestehen. Heißt, würde man alle Parteien und Parteimitglieder wegen Verfassungswidrigkeit entfernen, bliebe vom Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung nur eine leere Hülle ohne jeglichen Inhalt. Und wie dumm muss man sein, um zu glauben, dass Nutznießer der Wahlbetrügereien sich selbst anzeigen würden, ob sie Verfassungswidrig sein könnten. Dies käme einer Selbstanzeige aller Parteien gleich. (http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html)
Der Einzige nicht Involvierte, der diesen Betrug und diese Verfassungswidrigkeiten festgestellt hat, darf kein Verfahren zur Überprüfung und Verbot von Parteien einleiten, obwohl nach dem demokratischen Rechtsstaatsprinzip der Deutsche nach Art. 116 Abs.1 GG und insbesonders der deutsche Staatsangehörige der Grundstein dieses Systems sein soll und alle Macht von ihnen ausgehen soll Art. 20 Abs.2 GG. (http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html)
Aber es gibt noch weitere Beweise der Paradoxien des Grundgesetzes in-sich selbst: So bestimmt Art.65 Satz 1 GG, dass der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt also im Prinzip wie der Monarch in einer absoluten Monarchie. Auch hier ist von der angeblichen Macht des Volkes nicht mehr die Rede, ob wohl angeblich >>alle Macht<< von ihm ausgehen soll. Und welche Rolle hier die Parteien und das „Streiten“ im Bundestag bewirken soll, ist mehr als fragwürdig. Naja und das nach Art. 65 Abs.1 Satz 2 GG die Bundesminister nur in den vom Bundeskanzler „monarchisch“ bestimmten Richtlinien ihre Arbeit ausführen dürfen, zeigt eigentlich hier die wahre Herrschaftsform. (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_65.html#:~:text=Der%20Bundeskanzler%20bestimmt%20die%20Richtlinien,den%20Bundesministern%20entscheidet%20die%20Bundesregierung.)
Jedoch, soll an dieser Stelle noch tiefer eingetaucht werden in die ganze rechtliche Problematik:
hier die zitierte Rechtslage:
„1. Verfassungsrechtliche Grundlage
Die §§ 12 bis 15 bilden den dritten Abschnitt des Bundeswahlgesetzes. Dabei regeln die §§ 12
bis 14 das aktive Wahlrecht für Wahlen zum BT, § 15 das passive Wahlrecht. Sie konkretisieren den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit der Gewährleistung der Gleichheit beim Zugang zur Wahl. In den §§ 12 und 13 sind die materiellen Voraussetzungen der Wahl-Berechtigung, in § 14 die formellen Maßgaben für die Ausübung des aktiven Wahlrechts normiert.
Das in Art. 38 Abs.1 und 2 GG verfassungsrechtlich als subjektiv-öffentliche Recht gewährleistete aktive Wahlrecht zum BT ist für eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie grundlegend (>>wesentlich<<).
Es ist Ausprägung der mitgliedschaftlichen Stellung der Bürger im Staat, des Status activus. Verfassungsrechtlich ist die Wahlberechtigung das aus der Staatsangehörigkeit resultierende Recht des Individuums auf Teilhabe an und auf ein Stück Ausübung von Staatsgewalt.
Dieses Recht stellt ein (>>politisches<<) Grundrecht dar (s. Insoweit auch die erl. In der Einf. Rnd 18), dessen Verbürgungen Art. 38 GG den Wahlberechtigten sichert, durch die Wahl >> an der Legitimation der Staatsgewalt auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen<<. Insoweit ist es unveräußerlich, unverzichtbar, weder abtretbar noch zur Ausübung übertragbar und duldet keine Stellvertretung, m.a.W.,es ist höchstpersönlich (§ 14 Abs.4).
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wahlbeteiligung. Nur wer von Verfassung wegen wahlberechtigt ist, also deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sich darauf berufen.
Das Wahlrecht kann nur i.R. der durch die Verfassung vorgeschriebene Wahlrechtsgrundsätze geregelt und ausgeübt werden. Zum Kreis der zum BT Wahlberechtigten enthält das Grundgesetz unmittelbar lediglich die Regelung über das Mindestalter für das aktive und passive Wahlrecht in Art. 38 Abs.2 GG.
Mittelbar lässt sich der Verfassung allerdings entnehmen, dass das aktive Wahlrecht dem
(deutschen) >> Volk<< zusteht (Art. 38 Abs.1 Satz 2 und Art. 20 Abs.2 GG und damit die
deutsche Staatsangehörigkeit vorraussetzt.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs.1). Die Staatsangehörigkeit ist, so BVerfG, ist >>Grundlage der bürgerlichen und politischen Rechte<<.
Das aktive wie auch das passive Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, ist Ausfluss des Staatsangehörigkeitsrechts. Daran ändert auch die Einführung einer Unionsbürgerschaft nichts, die einen ergänzenden Status nach dem Recht der Europäischen Union begründet hat ( Art. 9 EUV). Indem §12 Abs.1 und §15 Abs.1 Nr. 1 auf die Deutscheigenschaft i.S.d. Art.116 Abs.1 GG abstellen, wird der aktiv und passiv wahlberechtigte Personenkreis sachgerecht auf diejenigen Personen erstreckt und begrenzt, die von Verfassungswegen Deutsche sind.
In Übereinstimmung mit dem Volksbegriff des Art. 20 Abs.2 GG und mit der Wahlrechtsgrundsatznorm des Art.38 Abs.1 GG steht das Wahlrecht zum BT ausschließlich >>Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs.1 des Grundgesetzes<< zu. Deutscher ist danach vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, >>wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.
Deutscher i.S.des Staatsangehörigkeitsrecht ist, >>wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt<< (§1 StAG).
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Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen der §§ 12 und 13 erfüllt ( § 16 Abs.7 BWO).
Mittels Wahlschein kann an der Wahl ebenfalls nur teilnehmen, wer materiell wahlberechtig…….. ist.“
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Und hier nun Zitate zur praktischen Anwendung:
„Im Wahlrecht erfolgt im Regelfall keine gesonderte Prüfung der Eigenschaft als Deutscher durch die Wahlbehörden und Wahlorgane, obwohl nach nach §16 Abs.7 BWO die Wahlrechtsvoraussetzungen nach §§ 12 und 13 – und damit auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit – vor Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu prüfen sind.“
Schon dieser Stelle könnten die Einspruchsführer aufhören, da hier durch Fachliteratur klar bewiesen wird, das in der Praxis die rechtlichen Vorschriften systematisch verletzt wurden. Als auch das man sich dem daraus systematischen Wahlbetrug auf der Bundesebene völlig bewusst ist.
An dieser Stelle soll auch offenbart werden, womit man den gesetzlichen und verfassungswidrigen systematischen Betrug versucht zu begründen, Zitat:
„Vor Wahlen behördliche Massenfeststellungsverfahren einleiten zu wollen, würde jedoch die Durchführung von Wahlen faktisch unmöglich machen, weil bis zum Wahltermin kein Ergebnis vorläge.“
Umgekehrt ist Wähler nicht verpflichtet, für die Teilnahme an einer Wahl den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit zu erbringen.“
Nun wollen die Einspruchsführer nicht nur diese offensichtlichen systematischen Rechts- und Verfassungsbrüche im Raume stehen lassen und noch tiefer ins Detail gehen, woran es wirklich liegt, dass der vor der Aufnahme ins Wählerverzeichnis zu tätigende Prüfung der Erfüllung der materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen von den Wählerlisten erstellenden Behörden systematisch unterlassen wird und was dies alles mit dieser Landtagswahl in Niedersachsen als auch in allen weiteren deutschen Länderwahlen und Kommunalwahlen, Landratswahlen usw.. zu tun hat:
Sicherlich werden Sie nicht in Abrede stellen wollen, das es die selben Gemeindeverwaltungen sind die für die jeweiligen Wahlen zum BT die Wählerlisten erstellen auch die selben Gemeindeverwaltungen sind die für die Landtagswahlen, Kommunalwahlen, Landratswahlen usw. die jeweiligen Wählerlisten erstellen. Und das jene Gemeindeverwaltungen so wie sie nicht wie gesetzlich vorgeschrieben den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zur Bundestagswahl vor Aufnahme der Wahlberechtigten prüfen, prüfen selbige Gemeindeverwaltungen auch nicht den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit obwohl nur jene nach § 2 Abs.1 wahlberechtigt sowie wählbar nach § 6 Abs.1 Nr.3 NLWG sind. Dieser Zustand ist in allen sogenannten „Bundesländern“ gleich, weswegen schon in 6 Ländern Wahlanfechtungen eingelegt wurden, aber durch die Nutznießer dieser Wahlbetrügereien unterdrückt wurden zum eigenen Vorteil.
Entsprechend sind wie zuvor erwähnt, die Gemeindeverwaltungen rechtlich verpflichtet ein Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten zu erstellen. Um herauszufinden, wer von den vielen Einwohnern tatsächlich Wahlberechtigt ist, muss die Verwaltung jeden aufzunehmenden vor der Aufnahme prüfen ob er die materiellen Wahlrechtsvoraussetzungen wie sie auch verfassungsgemäß festgelegt sind erfüllen, sprich ob die aufzunehmenden zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Wählerlisten als auch zum Tag der Wahl selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wie zuvor schon hinreichend bewiesen, findet eine Prüfung nachweislich weder zum Tag der Aufnahme statt noch zum Tag der Wahl selbst.
Damit kann niemals irgendeine Gemeindeverwaltung rechtsverbindlich sicherstellen, dass alle in die Wählerlisten aufgenommen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Um dies auch zu untermauern, zitieren wir wie folgt:
„Probelematisch ist, dass die Wahlorgane häufig keine Kenntnis von der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit haben und so die Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen möglich ist.
Dieser Umstand widerspricht dem demokratischen Grundsatz der Herrschaftsausübung
durch das Staatsvolk und ist unabhängig von der Zahl der Betroffenen jedenfalls grund–
sätzlich geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen und letztlich zu verfälschen.“
Das heißt auch in diesem Fall ist man sich um die Möglichkeit der Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen völlig bewusst und dass diese Häufigkeit nicht nicht dem demokratischen Grundsatz widerspricht und immer geeignet ist das Wahlergebnis zu verfälschen, ist aber dennoch nicht gewillt diese Lücke des Missbrauches zu schließen. Statt dessen entsinnen jene Nicht gewählte und Nicht-legitimierte tagein-tagaus, wie sie das hiesige Volk ausnehmen und tyrannisieren wollen. Ein Register für deutsche Staatsangehörige wollen jene nicht haben, obwohl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur für alle Arten von Wahlen und Abstimmungen sowie zum legitimen Erwerb und Fortbesitz deutscher Ausweisdokumente (dt. Reisepass und dt. Personalsausweis) elementar wichtig sind, wobei die Liste warum eine Geklärtheit des Besitzes der dt. Staatsangehörigkeit wichtig ist, hier nicht abschließend ist, weil die angeblich ein Verwaltungsmonster welches „keiner haben will“ und welches unnötige Kosten verursachen würde, aber ein Register zur Erfassung der Vermögens aller Einwohner, dafür hat man Zeit, da kann das Verwaltungsmonster noch so groß sein und die Kosten spielen dabei keine Rolle. Das zeigt nicht nur die Pharisäe offenbar, ob als verfassungswidrige Parteien, da sie nachweislich keine Bürgervereine sind als auch der Einzelpersonen.
So heißt es weiter, Zitat:
„Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, der jeweiligen zuständigen Personalsausweis-
bzw. Passbehörde unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen (§ 27 Abs.1 Nr. 4 PauswG bzw. §15 Nr.4 PaßG).
Erstens setzt dies voraus, dass alle in Deutschland lebende Einwohner um diese rechtlichen Bestimmungen wissen, was eher zu verneinen ist, das die meisten Menschen sich in staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen und in Rechtssachen allgemein mehr als schlecht wenn überhaupt auskennen.
Zudem steht hier klar, dass nur dt. Staatsangehörige hierzu verpflichtet sein. Nun das gestaltet sich mehr als schwierig. Erstens, die BRD hat selbst nachweislich kein Register. Zweitens, in staatsangehörigkeitsrechtlichen Dingen sind von den Betroffenen keine Kenntnis zu erwarten, weswegen jede sachliche Zuständigkeit zum Betroffenen ausscheidet. Drittens, darf der Betroffenen auch rechtlich gar nicht seine staatsrechtliches Verhältnis bestimmen, sondern nur die nach § 30 Abs.1 StAG zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Viertens, wird hier völlig unterschlagen, dass der Betroffene auch vorsätzlich falsche oder keine Angaben machen kann.
Weiter im Wald der Paradoxien in der BRD, Zitat:
„Zudem gehören >>derzeitige Staatsangehörigkeit << (Plural) nach § 3 Abs.1 Nr.10 BMG
zu den im Melderegister zu speichernden Daten……“
Es kann klar bewiesen werden, dass nicht nur zum Einspruchsführer zu 1 im Feld „Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem Zeitpunkt des Verwaltungsaktes „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nachweislich kein Eintrag zu finden war, was sich mit den aber Millionen der hier lebenden Einwohner deckt, die allesamt den VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ bis heute nicht durchgeführt haben.
Unzählige Betroffenheitsauskünfte nach § 10 BMG belegen das, als auch die unzähligen Schreiben von Einwohnermeldeämtern auf die Frage „Welche Daten und Nachweise sind in Ihrer Behörde hinterlegt, die den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit belegen können, wie im Chor durchgehend durch ganz Deutschland geantwortet wurde. „Wir können Ihnen nichts zusenden, da wie keine Daten und Nachweise zum Besitz der dt. Staatsangehörigkeit zur betreffenden Person haben.“
Nun wieder weiter mit Absurdistan BRD, Zitat:
„ …wobei die meldepflichtige Person nach §25 Nr.1 BMG auf Verlangen der Meldebehörde die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.
Also Einwohner die weder sachlich noch berechtigt sind das Rechtsverhältnis zu sich selbst zu bestimmen, sollen den Meldebehörden aber jene Auskünfte erteilen?
Diese Auskünfte sollen dann ohne jegliche Überprüfung rechtsverbindlich sein?
Und das diese rechtswidrigen Angaben der Betroffenen ungeprüft übernommen werden, beweist das nächste Zitat:
„Während die Meldebehörden in der Regel Staatsangehörigkeiten nur bei der Anmeldung abfragen.…… haben um Auskünfte über weitere Staatsangehörigkeiten gebeten. …., die Behörde bleibt jedoch auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des Betroffenen angewiesen.
Deutschen Behörden wird von Amts wegen ein solcher Verlustfall nur dann bekannt, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat Mitteilungen über das Einbürgern ausgetauscht werden. Anfragen deutscher Behörden über staatsangehörigkeitsrechtlichen Status bestimmter Personen werden von türkischen Behörden unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorgaben nicht beauskunft.
Derzeit kann in der Verwaltungspraxis nur auf zufällig bekannt gewordene Einzelfälle reagiert werden.“
All diese der BRD bekannten Umstände sind nicht Grund genug den Besitz der deutsche Staatsangehörigkeit zu allen vermeintlichen Wahlberechtigten zu prüfen?
Selbiges gilt für die Wählbaren, auch zu denen wird nichts behördlich geprüft, sondern nachweislich wieder nur auf die Angaben der Betroffenen gesetzt, obwohl diese rechtlich und sachlich hierzu gar nicht befugt sind. Das jene Anträge ausfüllen worin diese unter Eid bekunden, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden, macht die Sache um keinen -deut besser, sondern führt seit 1949 zu massenhaften rechtswidrigen und strafbaren Falschbeeidungen mit unübersehbaren Folgen der unwissenden Betroffenen.
Das die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden die Rechtslage besser wissen sollten und dennoch jegliches Recht brechen zum Erstellen der Wählerlisten aller Ebenen, die Listen der Wählbaren sowie zur Ausstellung deutscher Ausweisdokumente für nur Deutsche offenbart nur einen Bruchteil des systematischen Betruges seit Einführung der BRD im Jahre 1949.
Und wenn das Land Niedersachsen auf offizieller Seite behauptet es gäbe in Niedersachsen angeblich 6.098.379 Wahlberechtigte im Jahre 2022 und das Bundesverwaltungsamt in Köln führt aber seit 2007 nachweislich nur ca. 5 Millionen festgestellte dt. Staatsangehörige für das gesamte Bundesgebiet + im Ausland Lebende. (https://www.bundeswahlleiter.de/service/landtagswahlen/land-3.html)
Also wenn man diese Zahlen gegeneinander stellt, ist die Landesregierung nicht nur aufgerufen die Einwürfe der Einspruchsführer zu dementieren, sondern den Nachweis zu erbringen, dass die angegebenen über 6 Millionen Wahlberechtigten tatsächlich am Tag der Aufnahme als auch am Tag der Landtagswahl in Niedersachsen existierten, so auch das von den 3.848.865 Wählern alle die dt. Staatsangehörigkeit am Tag der Wahl besaßen und auch das alle Gewählten am Tag der Wahl nachweislich die dt. Staatsangehörigkeit hatten, um wählbar zu sein. Wie die Antworteten hierzu aussehen werden, dürfte noch spannend werden.
Zum Schluss sei darauf verwiesen, dass ein Wahl ein Verwaltungsakt im Rechtssinn darstellt. Jedoch durch fristgemäßes Einlegen von Rechtsmitteln dieser VA solange keine Rechtskraft entfalten kann, solange nicht alle eingelegten Rechtsmittel rechtskräftig ausgeräumt sind.
Somit stellt sich die Frage, ob Sie die diesen Wahleinspruch bearbeiten Bestandteil der neuen Bundesregierung sind, welche rechtlich wegen fehlender Rechtswirksamkeit durch fristgemäßes Rechtsmittel noch gar nicht im Amt seien können?
Da sich aus der Gesamtheit dieser Umstände eine rechtswidrige Mandatsverteilung zu 100 % ergibt, ist die Wahl nicht nur in ganz Berlin zu wiederholen, sondern in ganz Deutschland.
Auch weist das Urteil 154/21 des VerfG in Berlin vom 16 Nov. 2022 weitere verfassungsrechtliche Probleme auf, Zitat:
„Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dieses Ergebnis der
Wahlanfechtung den weitestgehenden Eingriff in den Bestand der Wahlen
vom 26. September 2021 darstellt. Gleichwohl ist es auch unter Beachtung
des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs wegen der Häufigkeit und Schwere
der Wahlfehler allein geeignet, erforderlich und angemessen, um eine
Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu
gewährleisten, die den rechtlichen Anforderungen an demokratische Wahlen entspricht
Die genannten Wahlfehler bestehen nicht in Wahlfälschungen oder
anderen Manipulationen. Auch sind sie nicht verursacht durch Fehlverhalten oder mangelhaftes Engagement der am Wahltag eingesetzten ca. 38.000 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die vielmehr nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung des Verfassungsgerichtshofes zumeist alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende versucht haben, um die am Wahltag auftretenden Probleme zu lösen. Dass dies in einer hohen Zahl von Fällen nicht gelungen ist und nicht gelingen konnte, lag vielmehr an schweren systemischen Mängeln der Wahlvorbereitung, die Wahlfehler in einer Zahl verursacht haben, die die Wahlen vom 26. September 2021 zu einem wohl einmaligen Vorgang in der Geschichte der Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland machen. Daher ist es unvermeidlich, den für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständigen staatlichen Instanzen und der großen Zahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die die Wahlfehler nicht verursacht haben, mit der Wiederholung der Wahl einen neuerlichen Kraftakt – und einen solchen stellt der Wahlvorgang ohne Zweifel dar – aufzubürden.
Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 106). Nur wenn sich das Wahlvolk zuverlässig selbst von der Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes überzeugen kann, wenn die Wahl also „vor den Augen der Öffentlichkeit“ durchgeführt wird, kann das für das Funktionieren der Demokratie und die demokratische Legitimität staatlicher Entscheidungen notwendige Vertrauen des Souveräns in die dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Parlaments gewährleistet werden (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 108).
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Wahlen müssen daher so vorbereitet werden, dass eine vollständige, gültige Stimmabgabe mit Erst- und Zweitstimme für alle Wahlberechtigten möglich ist.
Usw..“
Also hier stellt der Berliner Verfassungsgerichtshof eindeutig fest, dass die verfassungsgemäße Ordnung verletzt wurde. Gleichzeitig stellt dieses Gericht den Eingriff auf eine Beachtung des geringstmöglichen Eingriff ab, ohne hierfür die Rechtsquelle zu benennen auf den diese rechtliche Annahme basieren soll.
Es ist zu befürchten, dass sich selbiges in dieser Sache wiederholen würde, Zitat:
„Im Interesse des Bestandsschutzes eines gewählten Parlamentes
darf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur so weit
gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt.“
So stellt sich hierbei nicht nur die Frage nach der Rechtsquelle zu dieser Aussage. Sollte es diese Rechtsquelle tatsächlich geben, obwohl der Einspruchsführer sie nicht finden konnte, beantragt der Einspruchsführer die Unvereinbarkeit dieser Rechtsnorm mit der verfassungsgemäßen Ordnung, einmal weil es sich wenn um ein niederrangiges Recht handelt als auch nicht die jederzeit wiederherzustellende verfassungsmäßige Ordnung zu behindern geeignet sein kann.
Die Einhaltung und Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung hat immer, also zu jeder Zeit Vorrang und kann und darf durch nichts und niemanden behindert werden.
So darf der Berliner Verfassungsgerichtshof sicherlich die Verletzungen der verfassungsmäßigen Ordnung feststellen, ist aber selbst nicht rechtlich befugt den Fortbestand der Verfassungswidrigkeit durch ein ungeschriebenes „Recht“ des sogenannten Bestandsschutzes bzw. niederrangiges Recht, sofern überhaupt vorhanden zu begründen oder zu dulden. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass nur durch verfassungsgemäß durchgeführte Wahlen eine tatsächliche Legitimation des Parlamentes begründen lässt.
Aber auch zu weiteren Aussagen des Berliner Verfassungsgerichtshof, möchte der Einspruchsführer wie folgt Stellung nehmen:
„Das Wahlprüfungsverfahren soll die Verwirklichung des Wahlrechts und die
rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments als wesentliche Ausprägungen
des Demokratiegebotes gewährleisten“ – Um so mehr ist es absolut wichtig, dass
das Wahlprüfungsverfahren vollumfassend durchgeführt wird, wie bei diesen
massiven vorgeworfenen Rechtsverletzungen gepaart mit den vorliegenden
Beweisen.
„Nach Art. 2 Satz 1 VvB ist Träger der öffentlichen Gewalt, die das Land Berlin ausübt,
die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Art. 2 Satz 2
VvB bestimmt, dass sie ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der Volksvertretung
und durch Abstimmung, mittelbar durch die Volksvertretung ausüben.“ – Auch hier wird
rechtlich zutreffend auf die Deutschen abgezielt als Träger der öffentlichen Gewalt.
Das ist nicht nur in Berlin der Fall, sondern in ganz Deutschland so. Jedoch durch
die gängige Praxis ist das deutsche Volk nicht vorhanden und auch nicht vom bloßen
Einwohner zu unterscheiden möglich.
Somit kann auch sein (Dt.) Wille niemals zum Ausdruck kommen und dieser dt. Wille
auch durch keine Volksvertretung ausgeübt werden. Abgesehen, dass die „Volksvertreter“
selbst nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um als Volksvertreter tätig zu werden.
„Das Recht, in einer allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl
die Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zu bestimmen, Art. 2 Satz 2 i. V. m.
Art. 39 VvB, ist – neben dem Recht auf Abstimmung – das vornehmste Recht der
Berliner Bürgerinnen und Bürger und ein elementarer Bestandteil des
Demokratieprinzips, das der Verfassung von Berlin zugrunde liegt.“ – Es gibt weder in
der BRD noch in Berlin Bürgerinnen und Bürger. Gesetzlich zwar schon, aber auf
Grund gängiger Praxis nachweislich nicht.
Zwar werden die Begriffe „Bürgerinnen“ und „Bürger“ gerne im Allgemeinsprach-
gebrauch leichtfertig benutzt, jedoch sind die Anwendungen rechtsmissbräuchlich,
da sie einen rechtlichen Zustand vortäuschen, welche im tatsächlich gar nicht festgestellt
sind und somit klar dem Straftatbestand der Täuschung unterliegen.
„Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt.“ – Das stimmt insoweit
in der Theorie, jedoch wenn die Wahlvorschriften nicht vollumfänglich beachtet werden
Missbrauch. Das dieser Missbrauch nicht nur ein dauerhaftes Problem seit 1949 ist,
sondern in einem ungeheuerlichem Ausmaß immer wiederkehrend stattfindet, ist
Grund dieses Wahleinspruches zur Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung.
„Die Ausübung des Wahlrechts legitimiert die Tätigkeit der Abgeordneten demokratisch.“
dass es eine solche Legitimation der „Abgeordneten“ nie gab und geben konnte. Was an
dieser Praxis Demokratisch sein soll, ist dem Einspruchsführer nicht mal Ansatzweise
verständlich.
„Diese Legitimation ist wiederum Grundlage allen weiteren staatlichen Handelns.“ – Und
genau, dass es diese Legitimaiton nie gab festzustellen ist Ausgabe des BVerfG. Auf
Grund fehlender Legitimation kann es niemals ein legitimes staatliches Handeln gegeben
haben. Dies ist zum einen gerichtlich festzustellen und im Wege der Heilung unverzüglich
mit sofortiger Wirkung im Fortbestand zu unterbinden, wozu der
Beschwerdeführer hiermit beantragt.
„Liegen Wahlfehler vor, die das Wahlergebnis beeinflussen, spiegelt sich in
der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses der Wille der Wählenden nicht
unverfälscht wider.“ – Genau das ist der Grund dieses Wahleinspruches und dieser
Beschwerde. Auf Grund massiver Wahlfehler bundesweit, konnte es nie einen
unverfälschten Wählerwillen gegeben haben, ja nicht mal ansatzweise.
„Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt (BVerfG,
Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51).“ – Richtig, aber eben
nicht nur in Berlin, sondern ganz Deutschland weit, weswegen die Bundestagswahl
in vollem Umfang wiederholt werden muss.
„Einem einmal gewählten Parlament kommt ein sich aus dem Demokratieprinzip
ergebender Bestandsschutz zu, der die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des
Parlaments sichern soll. Es besteht grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung
einer einmal gewählten Volksvertretung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil
vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161).“ – Die rechtliche Betonung liegt
hier unverkennbar auf dem Wort „gewählten“ Parlament. Wo es keine Wähler und
Wählbaren gab, kann folglich niemals jemand nur ansatzweise gewählt worden sein.
Damit kann dieser Bestandschutz niemals rechtlich Wirkung entfalten! Heißt auch dieser
Deutsche Bundestag kann sich hierauf nicht berufen, da ihm hierzu die
rechtlichen Grundlagen nachweislich fehlen.
„Der hohen Bedeutung des Fortbestandes des gewählten Parlaments entspricht
das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des Parlaments im
Rahmen von Wahlprüfungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020
Anspruch nehmen, weswegen auch in dieser Aussage der Begriff „gewähltes“ Parlament
gebraucht wird. Es ist davon auszugehen, dass das BVerG sehr wohl weiß, warum es
immer wieder das Wort „gewähltes“ benutzt.
„Das Vorliegen von Wahlfehlern, so schwerwiegend sie auch sein mögen, führt
daher nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl. Selbst bei
Vorliegen von mandatsrelevanten Wahlfehlern ist stets zu prüfen, ob das
Bestandsinteresse überwiegt und/oder, ob sich die mandatsrelevanten Fehler
heilen oder durch eine nur beschränkte Ungültigerklärung beheben lassen.“ – Nun
wenn weder die BRD, ihre Länder noch sonst wer weis, wer dt.
Staatsangehöriger, Statusdeutscher usw. ist, damit nicht weis wer Dt. nach
Art. 116 Abs.1 GG ist, kann es keinen einzigen legitimen Wähler noch gewählten
gegeben haben. Somit ist der Wahlfehler so groß, dass er unheilbar ist, auch keine
Neuwahl, solange das Grundproblem der systematischen Ungeklärtheit sowie
willkürlichen Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeiten nachweislich nicht
beseitigt wurden. Das dies unweigerliche Auswirkungen hat gegen die
gesamte Mandatsverteilung, muss hier sicher nicht weiter erläutert werden.
„Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung
durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss in Abwägung mit dem
Interesse am Fortbestand der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt sein.“ – Auch
hier heißt es deutlich: „ ….Eingriffe in die gewählte Volksvertretung…“ a) wurde
niemand gewählt und b) sind jene keine Volksvertreter. Jede derartige Bezeichnung
ist und kann nur eine Farce sein und damit in keinster Weise einen Fortbestand begründen, schon gar keinen legitimen und Legitimierten.
„Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt.
Je tiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in die Zusammensetzung des
Parlaments reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser
Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt daher
einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand
der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.).
bb. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung überwiegt im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren das Korrekturinteresse gegenüber dem Bestandsinteresse.
Auf den Bestand des am 28. Oktober 2021 im Amtsblatt veröffentlichten Wahlergebnisses und die Konstituierung des Abgeordnetenhauses sollen die Berliner Bürgerinnen
und Bürger vertrauen können.“ – Nun hier verlangt die Feststellung von Wahlfehlern,
dass es a) keine rechtskonformen Wähler und keine rechtskonformen Gewählten
gab und geben konnte, weil zum ersten die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
der Erfüllungen der materiellen Wahlrechtsvoraussetzung im Bezug auf den Besitz der
dt. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Wählerlisten durch
die Wählerlisten erstellenden Behörden systematisch in ganz Deutschland
nachweislich unterlassen wurden, als zum Tag der Wahl, wobei eine Prüfung
zum Tag der Wahl schon aus praktischen Gründen völlig ausscheidet, da die
Wahltage immer ein Sonntag stattfinden und da bekanntlich alle zur Prüfung
der Staatsangehörigkeit berechtigten Behörden nachweislich geschlossen haben.
Eine evtl. Prüfung zu einem früheren Zeitraum bringt zudem keine Rechtssicherheit
und nicht zu vergessen, zu 95 % der hier Lebenden, wurde der Erwerb und Besitz
der dt. Staatsangehörigkeit oder Statusdeutscher noch nie behördlich
durchgeführt, weswegen all jene Ungeklärten nach § 2 Abs.1 AufenthG juristisch
als Ausländer im eigenen Land gelten uns somit schon hierdurch unmöglich
Wahlberechtigt noch Wählbar sein können. Auch alle unzähligen Opfer
willkürlicher Entziehungen der dt. Staatsangehörigkeit durch massenhafte Weigerungen
der Feststellungen sind mit der Ablehnungsentscheidung offiziell Staatenlos und
dürfen niemals Wählen und Gewählt werden. Ja nicht mal Parteien bilden.
Angesicht der Schwere der Verletzungen, ist jede Diskusion über die Gewichtigkeit
des Eingriffs indiskutabel. Hier kann es keine Abwägung geben, nur die Feststellung
das diese BT-Wahl vollumfänglich für Nichtig erklärt wird.
Und wenn hier jemals wieder nur Ansatzweise von Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürgern die Rede sein könnte, bedingt die das tatsächliche rechtliche Vorhanden sein
von Bürgerinnen und Bürgern in der Praxis, heißt statt Staatenlos und Ausländerstatus im
eigenen Land (Ungeklärt) § 2 Abs.1 AufenthG müssten alle Einheimischen und im
Ausland lebende Deutsche statusrechtlich durch die rechtlich und sachlichen
zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden bzw. BVA im Wege eines rechtsgestalteten
Verwaltungsakt grundsätzlich mal geklärt sein bedingt aber auch eine kontinuirliche
Fortschreibung im Wege der Aktualisierungen.
Der fahrlässige Umgang mit den juristischen Begriffen von Bürgerinnen und Bürgern
dient nur der Vorspielung falscher Tatsachen und mündet zwangsläufig in Straftatbeständen
und Verfassungsverletzungen.
„Zugunsten des Bestandsschutzes ist weiterhin zu berücksichtigen, dass keine
Anhaltspunkte für Manipulationen, Täuschungen oder anderes strafrechtlich
relevantes Verhalten bestehen.“ – Das ist ein besonders heikler Punkt. Auf Grund
der Tatsache, dass diese Wahlfehler seit 1949 als auch auf allen Wahlen auf Landes- und
Kommunalebene, Zu Landratswahlen, Gemeinde- und Stadtratswahlen und
sonstigen Abstimmungen stattfinden, kann von einem einmaligen Fehler nicht Ansatzweise
die Rede sein. Zudem versucht der Einspruchsführer seit Jahren vergeblich diese
Umstände aufzuklären. Dies wird durchgehend von Bürgermeistern, Landräten, Polizei,
Staatsanwaltschaft, Landesregierungen Bundesregierungen usw… systematisch zur
Aufklärung unterdrückt. Lediglich einige wenige Bürgermeister gaben schriftlich zu,
das die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Erfüllungen
der Wahlrechtsvoraussetungen § 12 BWG und § 16 Abs.7 BWO systematisch nicht durchgeführt werden. Die bestätigten auch div. Landesregierungen auf die Wahleinsprüche
des Einspruchsführers, konnten trotz dieser selbst eingeräumten Fehler keine Wahlfehler
feststellen. Auch die aktuell kommentierte Fassung des BWahlG weist klar auf das Wissen
um diese Rechtsverstöße hin. All dies sind nicht mehr nur Indizien, sondern klare Be-
weise, dass man sich dieser systematischen Rechtsverletzungen mehr als bewusst ist. Was
soll das bitte anderes sein als Vorsatz, Manipulation, Täuschung und andere Straftaten?!
Des weiteren sitzen gerade in den Bundes- und Landesregierungen auffällig viele
Juristen. Sollte man angesichts dieser unumstößlichen Nachweise echt annehmen, sie
hätten von alledem nichts gewusst oder mitbekommen?
Nun dann blieben nur zwei Varianten, die hätten alle null Ahnung und sind aus
diesem Grund alle falsch an ihren Posten oder sie sind schlicht kriminell und haben
dort nichts zu suchen.
Jedenfalls kann aus diesem Zustand kein rechtlicher Bestandschutz geltend gemacht
werden, da ab dem Zeitpunkt der vergeblichen Aufklärung vorsätzlich mit allen Mitteln
und systematisch unterdrückt wird.
„Die Integrität des Wahlergebnisses ist durch die Schwere der Wahlfehler
insgesamt erheblich beschädigt.“ – Stimmt, aber nicht nur in Berlin, sondern in ganz Deutschland, wobei der wirklich grundelementare Wahlfehler überhaupt nicht behandelt
wurde!
„Tausende Wahlberechtigte konnten ihr Wahlrecht nicht, nicht wirksam, nur
unter unzumutbaren Bedingungen oder nicht unbeeinflusst wahrnehmen.“ – Nein niemand
in ganz Deutschland konnte legitim ein Wahlrecht wahrnehmen!
„Die unvollständigen Stimmabgaben durch fehlende Stimmzettel, die
ungültigen Stimmabgaben durch Kopien von Stimmzetteln und falsche Stimmzettel,
die Unterbrechungen der Wahlhandlung, die flächendeckenden erheblichen Wartezeiten
vor den Wahllokalen und die Beeinflussung durch Prognosen verletzen
die Wahlrechtsgrundsätze in ihrem Kern.“ – Diese ganzen Ungereimtheiten komm noch
oben drauf.
„Die Verwirklichung des Wahlrechts und das verfassungsrechtliche Gebot eines
rechtmäßig gewählten Parlaments wiegen angesichts dieser Fehler so schwer,
dass demgegenüber der Fortbestand des Parlaments und das Interesse der
einzelnen Abgeordneten an der Ausübung des übertragenen Mandats für die
vollständige Wahlperiode zurückstehen muss.“ – Nun wie schwer muss der Fehler wiegen
wenn alle Wählerstimmen rechtswidrig sind und es keine legitimen Wahlkandidaten
gab?! Völlig zutreffend wird hier auf die Rechtsmäßigkeit der gewählten P
Parlaments verwiesen. Jedoch von Rechtmäßigkeit kann hier nie und nimmer die Rede
sein. Und immer noch nicht von einem gewählten Parlament.
„Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wahlfehler nicht etwa
durch unvorhergesehene Umstände wie eine Naturkatastrophe, Sabotage o. ä. bedingt
waren, sondern ihre Ursache in einem Organisationsverschulden der für die
Wahlen zuständigen Behörden des Landes Berlin liegt.“ – Das wiederum lässt sich auf ganz
Deutschland ausdehnen. Da alle Wählerlisten erstellenden Behörden in ganz Deutschland
die gesetzlich vorgeschrieben Prüfungen systematisch unterlassen, handelt es sich um
flächendeckendes einheitliches Problem.
„Die Wahlfehler sind die Folge einer mängelbehafteten Vorbereitung, die sich
in unterschiedlicher Ausprägung auf die große Mehrzahl der Wahlkreisverbände
Berlins ausgewirkt hat.“ – Diese festgestellten mangelhaften Vorbereitungen sind nachweislich in ganz Deutschland vorliegend und ein Problem seit 1949 und auf allen Ebenen von Wahlen und Abstimmungen.
„Entscheidend für die Annahme des Überwiegens des Korrekturinteresses ist
schließlich, dass infolge der gravierenden und flächendeckenden Wahlfehler ein
erheblicher Vertrauensverlust der Berliner Bürgerinnen und Bürger in
demokratische Strukturen droht.“ – Genau das tut es, wenn man verstanden hat, dass es
Null legitime Wähler gab und Null legitime Gewählte. Dies kann nur zum absoluten Vertrauensverlust führen, unabhängig noch von deren Deutschenfeindlichem Verhalten,
welcher unübersehbar ist und der Einspruchsführer und dessen Familie nicht nur bei der
Erstürmung seines Hauses und Beschlagnahme seines Eigentumes bis heute, alles
unter falschem Vorwand erleben musste. So gibt es auch viele weitere persönliche
Erlebnisse z.B. während der Corona-“Pandemie“ als er und seine Familie angestiftet
von den Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen sowie Medien permanent in
seinen Grundrechten eingeschränkt und vom öffentlichen Leben ausgeschlossen wurde,
obwohl er und seine Familie jeden Tag frühs nachwiesen, völlig gesund gewesen zu sein.
„Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat lebt vom Vertrauen, das er selbst
weder schaffen noch garantieren, sondern nur durch transparente und
den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügende Verfahren schützen kann.
Wird das Vertrauen beschädigt, kann dies langfristig die Instabilität der
demokratischen Rechtsordnung zur Folge haben. Sollten die Wahlfehler trotz ihrer
Schwere und Häufigkeit nicht zur Ungültigkeit der Wahlen führen, würde das Ansehen
der Demokratie in Berlin dauerhaft und schwerwiegend beschädigt.“ – Vertrauen, gutes Stichwort! Wo soll das Vertrauen herkommen, wenn man das Verhalten der Politiker sieht?
Woher, wenn man täglich mit dem Hass derer konfrontiert wird? Wenn nicht mal
vor Alten, Kranken und Kindern haltgemacht wird. Selbige eingeladenen
Schwerstkriminellen zur Opferung freigegeben werden? Wenn jene verfassungsfeindlichen
Nichtgewählte mehr um einen Täter weinen als um Opfer, besonders wenn die Täter nicht
Deutsche sind, jedoch die Opfer Deutsche sind! Wo von Demokratie die Rede ist, und
Teile der Bevölkerungen nicht nur politisch gehetzt und zerstört werden (Existenziell)
durch offene Angriffe unter falscher Flagge oder durch Zersetzungsmethodik. Wobei
der Kreis der Opfer täglich größer werden und zu aller Schande noch als Demokratie-
feinde in aller Öffentlichkeit gebrandmarkt werden.
Nun wenn die transparente Aufklärung eine Voraussetzung für das Vertrauen darstellt
und nicht nur eine hole Phrase darstellt, so werden wir diese transparente Aufklärung
mit dieser Verfassungsbeschwerde erleben dürfen.
„Auch die Wiederholung nur eines Teils der Wahl kann die Legitimation des
Parlaments in Anbetracht der das gesamte Wahlgebiet betreffenden Wahlfehler
nicht wiederherstellen.“ – Stimmt, da in ganz Deutschland niemand überprüft wurde,
ob er § 12 oder § 15 BWahlG erfüllt.
„Entscheidend für die Legitimation des Parlaments ist sein Zustandekommen in
einem rechtsfehlerfreien Verfahren.“ – Dem kann man nur beipflichten!!! Da dies
ganz offenbar nicht so ist, ergibt sich die rechtliche Konsequenz der fehlenden Legitimation.
„Ergibt die Wahlprüfung, dass über den Verfahrensgegenstand hinaus auch andere
Teile der Wahl – wie hier – infolge der mangelhaften Vorbereitung der Wahl von
Wahlfehlern betroffen sind, darf das Wahlprüfungsgericht dies nicht unberücksichtigt
lassen.“ – Völlig zutreffend. Lasst Taten folgen.
„bb. Die Repräsentation des Volkswillens durch Wahlen ist darüber hinaus
nur dann gesichert, wenn diese den Willen der Wählenden zu einem bestimmten
Zeitpunkt abbilden.“ – Nun wenn es nachweislich keine legitimen Wähler gab, wie soll
dann dessen Wille zu diesem Zeitpunkt wiedergegeben worden sein?
„Das Gesamtergebnis muss dann aber insgesamt immer noch den Volkswillen
zum ursprünglichen Zeitpunkt der Wahl repräsentieren.“ – So müsste es sein, ist es aber nachweislich nicht.
„Ist der Umfang der Wiederholungswahl so groß, dass sich das Gesamtergebnis der
Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum
ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstellt, liegt kein mit den Wahlrechtsgrundsätzen
und dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die
Wiederholungswahl wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle
„Nachbesserung“ der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den
Charakter einer vollständig neuen Wahl.“ – Völlig zutreffend! Also danach Handeln!
„Für die Ungültigerklärung der gesamten Wahl spricht danach, dass alle Zweitstimmen, d. h. derzeit 69 Sitze im Abgeordnetenhaus, sowie ein substantieller Teil der Erststimmen, d. h. mindestens weitere 19 Sitze, und damit insgesamt 88 von 147 Sitzen – rund 60 Prozent – von mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffen sind.“ – Die Mandatsrelevanz liegt bei 100 %
angesichts der Gesamtumstände.
„Bei den Wahlfehlern handelt es sich angesichts der Betroffenheit von
tausenden Wahlberechtigten und der strukturellen Natur der Fehler, wonach es
weitgehend dem Geschick der Wahlvorstände vor Ort, aber auch dem Zufall
überlassen blieb, ob es bei der Durchführung der Wahl jeweils lokal zu
schwerwiegenden Beeinträchtigungen kam oder nicht, insgesamt um
schwere Demokratieverstöße.“ – Nein es handelt sich um Millionen. Und wenn die
angebliche Wahlberechtigung bei 60 Millionen liegen soll, dann handelt es sich
um genau die selbe Anzahl der Wahlfehler. Das dies Demokratieverstöße darstellt ist
sehr schön zu hören, dass dies genauso gesehen wird. Nun gilt dies in der Praxis
auch genauso seine Anwendung und Rechtsfolgen finden.
„Infolge der mit diesen umfassenden und schweren Wahlfehlern
einhergehenden Gefährdung des Vertrauens kann nur eine gesamte Wahlwiederholung
die Vertrauensbasis des demokratischen Staates im Land Berlin wiederherstellen.“
„Die Vorschrift soll den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die
Folgen mandatsrelevanter Wahlfehler vollständig zu beseitigen.
Die Ungültigerklärung der Wahl wirkt ex nunc. Alle bis zur Ungültigerklärung
der Wahl erlassenen Rechtsakte bleiben wirksam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli
2021 – 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 103). Zur Sicherstellung der Kontinuität 20.
staatlichen Handelns ist das Abgeordnetenhaus bis zur Konstituierung des neuen
Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen.“ – Genau dazu ist das
BVerfG aufgerufen, jedoch für ganz Deutschland. Dies begehrt der Einspruchsführers
mit seinem Rechtsmittel/ Verfassungsbeschwerde.
„Kein Dissens zur Mehrheit besteht hinsichtlich der festgestellten Wahlfehler,
insbesondere der systemisch mangelhaften Vorbereitung der Wahl, welche
einen eigenständigen Wahlfehler darstellt, dessen Mandatsrelevanz zu überprüfen ist.“
„Insgesamt hat die erheblich fehlerhafte Vorbereitung durch die Wahlorgane sich
in Fehlern bei der Durchführung der Wahl ausgewirkt.“ – Richtig aber nicht nur in Berlin
sondern ganz Deutschland, wenn hier richtig ermittelt würde.
„Die Möglichkeit der Mandatsrelevanz darf nicht nur spekulativer Natur
sein (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 41 GG, 98. EL März 2022,
Rn. 109; vgl. Burghart, in: Leibholz/Rinck, Art. 41 GG, 81. EL 2020, Rn. 136 f.).
Erscheint schon ein Wahlfehler nur als möglich oder wahrscheinlich, lässt sich
aber nicht belegen, kann die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen
hiervon nicht abhängig gemacht werden (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz,
Art. 41 GG, 98. EL März 2022, Rn. 110). Sind Wahlfehler festgestellt, darf sich
ihr zu prüfender Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer „
theoretischen Möglichkeit“ erschöpfen (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07,
Rn. 131; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; ThürVerfGH vom
09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54; StGH Bremen vom 22.05.2008, St 1/07, Rn. 80).
Das Wahlprüfungsverfahren erfolgt in drei Schritten. Zunächst hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen, ob Wahlfehler, also Verstöße gegen zwingende Wahlrechtsvorschriften bei Vorbereitung, Durchführung oder Ergebnisermittlung (vgl. Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 27 ff.; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021,
Rn. 16 ff.; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 17; Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 40 ff.), vorliegen.“ – Nun das ist
sie nachweislich nicht wie es die Beweise und Tatsachen klar beweisen. Das niemand in
Deutschland weis, wer Deutscher mit dt. Staatsangehörigkeit, Deutscher ohne dt.
Staatsangehörigkeit (Statusdeutscher) und damit nicht wissen kann und weis, wer
Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG ist wegen grundsätzlicher Ungeklärtheit zu 95%
der hier lebenden Einwohner, der systematischen Weigerungen der Feststellungsakte
zu den Einheimischen sowie die nachweislich fehlenden Fortschreibungsakte im Wege
der Aktualisierungen bei den wenigen einmal festgestellten Deutschen und eingebürgerten
Ausländer ist dieser rechtliche Missstand nicht nur hypothetisch, sondern tatsächlich.
Und das es kein Register für Deutsche gibt, ist auch eine Tatsachen, die die Bundesregierung selbst zugibt.
„Anschließend sind die festgestellten Wahlfehler auf ihre mögliche Mandatsrelevanz,
also eine konkret mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung im Parlament, zu
überprüfen (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34).“– Ja aber dies gilt
für das ganze Wahlgebiet der Bundestagswahl. Und hat darum zwingend zu erfolgen.
„Die mangelhafte Vorbereitung selbst konnte hier (anders bspw. bei fehlerhafter Listenaufstellung oder vorschriftswidriger Zulassung von Wahlvorschlägen) nicht unmittelbar zu einer Beeinflussung der Sitzverteilung führen.“ – Aber genau das
ist die nachweislich fehlerhaften Listenaufstellungen sowie die vorschriftswidrigen
Zulassungen von Wahlvorschlägen. Dies belegen auch die Anlagen des BWahlG, worin
nicht die Staatsangehörigkeitsbehörde die rechtliche Erfüllungen der dazu notwend-
igen Deutscheigenschaften prüft, wie es rechtlich bestimmt ist, sondern dem Be-
troffenen selbst auferlegt wird zu beurteilen und genötigt wird einen rechtlichen Zu-
stand zu beiden, wozu er weder sachlich noch rechtlich befugt ist und zu alledem
keine Sachkentnisse aufweist. Dies wissen die Behörden und verleiten die
Betroffenen zu unwissentlichen Straftaten und Falschbeeidungen.
„Kommt wegen Unmöglichkeit der Heilung oder Berichtigung nur die Ungültigerklärung
in Betracht, ist diese territorial auf den Bereich zu beschränken, in dem sich der
Wahlfehler ausgewirkt hat und durch Wiederholungswahl behoben werden kann (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 134f; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00,
Rn. 90; ferner Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 44; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 25; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 20; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 15).“ – Das sieht der Einspruchsführer ganz genauso und erwartet somit
die Ungültigkeitserklärung in seiner Gänze, das diese Wahlfehler im ganzen
Bundesgebiet auf die selbe Art und Weise durchgeführt wurden, um dies nicht systematischen Wahlbetrug zu nennen.
„Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer
muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 135; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; 164 hierzu Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183 Akt. 2017, Rn. 136; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 24ff), und diese außerordentliche Schwere muss ebenso belegt wie eine weniger eingreifende Korrektur ausgeschlossen werden.“ – Also wenn niemand die rechtlichen Wahlrechtsvoraussetzungen nachweislich erfüllten, auch
niemand die rechtlichen Voraussetzungen zur Wählbarkeit nachweislich zum Zeitpunkt der Bundestagswahl, gesetzlich vorgeschriebene Verfahren systematisch unterlassen werden ,
somit der Wahlbetrug für „Hunz und Kunz“ auch Ausländern die schon lange nicht mehr
die dt. Staatsangehörigkeit besitzen, wobei die Anzahl der Unberechtigten rechtserheblich sind durchgeführt werden kann und es jeder Kontrollfunktion der Wähler und Gewählten
fehlt, wie tief kann eine Wahl im Bezug auf Rechtssicherheit noch sinken? Wenn der Berliner Verfassungsgerichtshof von einem noch nie dagewesenen Ereignis und Vertrauensbruch sprich, so hat er das ganze Ausmaß noch gar nicht erfasst, auch nicht
deren Kontinuität diese Vorgänge schon seit Anbeginn (1949) durchgängige Praxis ist.
So bitter jetzt auch die Konsequenzen sind, dieser Zustand ist absolut Unhaltbar!
„ Der Hinweis auf einmalige Vorgänge in der Geschichte der Wahlen in der
Bundesrepublik oder die Behauptung flächendeckender, das Demokratieprinzip schwerwiegend verletzender Wahlfehler, welche in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den vorherigen präzisen und konkreten gerichtlichen Feststellungen stehen, konnten die erforderlichen verfassungsrechtlichen Maßstabbildungen und Konkretisierungen nicht ersetzen.“ – Nein dieser Vorgang ist nicht einmalig, sondern
gängige Praxis. Es gab noch nie ein Register für Deutsche. Es gab noch nie systematische
Feststellungsakte zu den Einwohnern. Es wurden die Erfüllungen der materiellen Wahl-
rechtsvoraussetzungen noch nie von den Wählerlisten erstellenden Behörden geprüft.
Und es wurden zu keiner Wahl ob auf Bundes-, Landes-, Kommunalebene oder sonstigen
Abstimmungen selbst zu Bürgerentscheiden die zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden
im Wege der Amtshilfe beauftragt. Wäre dem so, würde sich das Im Besitz von Staats-
angehörigkeitsurkunden (bei den Betroffen), beim ESTA-REGISTER des BVA in Köln als
auch im Personenstandsregister unter Glaubhaftmachung der dt. Staatsangehörigkeit wiederfinden, so auch die Aktualisierungen wenn sie denn jemals durchgeführt worden
wären.
(file:///C:/Users/Office/Downloads/21-154-urteil-fuer-homepage.pdf)
„Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG muss jede in Deutschland ausgeübte öffentliche Gewalt
auf Bürgerinnen und Bürger zurückführbar sein. Damit gewährleistet das Grundgesetz deren
Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie
betreffenden Hoheitsgewalt.“ – Und damit scheidet nachweislich jeder Rückführung
aus und von einer Legitimation der öffentlichen Gewalt kann niemals die Rede
sein.
(2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 )
Der Einspruchsführer ist unter keinen Umständen gewillt einem nicht gewählten und nicht legitimierten Parlament (Deutschen Bundestag) und denen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen einer nicht legitimen und legitimierten Gesetzgebung Folge zu leisten. Andernfalls bleibt dem Einspruchsführer nichts anderes übrig als entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG Widerstand zu leisten gegen jeden der die verfassungsmäßige Ordnung verletzt oder beseitigt, Ob Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht oder sonstige Institution als Folge systematischen Wahlbetruges auf allen Ebenen.
Um das Ausmaß des Problems der systematischen Ungeklärtheit nicht nur auf dem Gebiet der Verstöße zu BT-Wahlen und aller anderer Wahlen und Abstimmungen aufzuzeigen, so auch nicht nur bei der Beantragung dt. Ausweisdokumente für nur Dt. so kommt noch ein sehr massives Problem hinzu, Zitat:
„Beamtenrecht des Bundes und der Länder – Gesamtausgabe
3.2.3 Nachweis
29
Die Staatsangehörigkeit wird nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG – diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführt – auf Antrag
von der Staatsangehörigkeitsbehörde durch rechtsverbindlichen Verwaltungsakt festgestellt. Anschließend stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). Diese Neuregelung war erforderlich, da bis dahin der ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hatte, dass am Tag seiner Ausstellung der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger war. Da die Feststellung der Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG für alle Angelegenheiten verbindlich ist, für die das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist, kann der Betroffene der Behörde seine deutsche Staatsangehörigkeit in Zweifelsfällen durch Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises nachweisen.
30
Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Dies gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch für einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG verbindlich. Sie ist damit für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtsbegründend. Wurde die Bescheinigung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, kann diese nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVFG für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Möglichkeit der rückwirkenden Rücknahme der Bescheinigung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG zeitlich begrenzt. Eine Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Wird die Bescheinigung zurückgenommen, entfällt die aufgrund dieser Bescheinigung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit.
31
Ausweislich der IMBek. vom 2.6.1993 ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht mehr erforderlich. Der Dienstherr ist damit vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht verpflichtet , einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit zu fordern (Woydera in ders./Summer/Zängl BeamtStG, Rn 12 a zu § 7).
Maßgebend für eine rechtswirksame Ernennung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 allein das tatsächliche Vorliegen der Staatsangehörigkeit. Der Dienstherr kann daher nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen Nachweis er für das Vorliegen der erforderlichen Staatsangehörigkeit vom Bewerber fordert. In Betracht kommt etwa die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der deutschen Staatsangehörigkeit. Besonderheiten ergeben sich bei Bewerbern, die unter die Optionslösung iSd § 29 StAG fallen. Von diesen ist eine Erklärung zu fordern, ob sie bereits von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben bzw. zukünftig Gebrauch machen wollen. Ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausübung der Optionsmöglichkeit und damit auch die baldige Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 absehbar, ist dem Bewerber die Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis abzusprechen.
32
Stellt sich nach der Begründung des Beamtenverhältnisses die Unrichtigkeit des Nachweises der Staatsangehörigkeit heraus, ist die Ernennung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a nichtig. Liegt die zu fordernde Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vor, entfällt diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, endet das Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 kraft Gesetz.“
Drucksache 224/07
„Zu Nummer 19 (§§ 30 – 34) Zu § 30
Mit § 30 wird die behördliche Entscheidung in einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ausgestaltet. Dies ist erforderlich, weil bisher ein von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hat; er ist nicht verbindlich, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung verbindlich für alle Behörden festgestellt werden kann.
In der Praxis hat dies bei der Statusfeststellung zu unterschiedlichen Bewertungen geführt. Zur Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen ist deshalb auch für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Verbindlichkeitsregelung geboten, wie sie z.B. für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft in § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesetzlich geregelt ist. Die amtliche Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Antrag ist geboten, wenn Verlusttatbestände (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2) verwirklicht sind. Auch diese Behördenentscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Absatz 2 berücksichtigt die praktischen Nachweisschwierigkeiten. Absatz 3 regelt die Form der Bescheinigung, die bisher nur in § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen als Staatsangehörigkeitsausweis genannt ist. Auch das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde bescheinigt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist insbesondere für das davon abhängende Wahlrecht und die Ausstellung von Personaldokumenten von hoher Bedeutung. Die verbindliche Feststellung ihres Bestehens- oder Nichtbestehens, sowie die Modalitäten zur Nachweisung bzw. Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit müssen daher länderübergreifend nach einheitlichen Kriterien erfolgen und wechselseitig zwischen den Staatsangehörigkeitsbehörden verschiedener Länder anerkannt werden. Daher ist die abweichungsfeste Regelung geboten.“
(https://dserver.bundestag.de/brd/2007/0224-07.pdf)
Übersetzt heißt das, all Staatsangehörigkeitsausweise die vor 2007 ausgestellt wurden, bieten keinerlei Rechtssicherheit darüber, dass der Inhaber des Staatsangehörigkeitsausweises tatsächlicher dt. Staatsangehöriger war, das gilt für alle Mitglieder politischer Vereine (Parteien) das gilt für alle „Wähler“ und „Gewählten“ zwischen 1949-2007, für alle Politiker, für alle Verbeamteten, Polizei, Armee, RA, Notare, Ärzte, Annestisisten, Apotheker, Biszirksschornsteinfegermeister, Pfarrer, Bürgermeister, Landräte, Gemeinde- und Stasträte, Deutschen Bundestag, Bundesrat, Deutsche Bundesregierung, Landesregierungen usw. also überall da wo der tatsächliche Besitz rechtserheblich war und ist.
Hierdurch ist auch die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit sowie Legitimität unmittelbar betroffen, so auch die gesamte Gesetzgebungen, Gesetzesänderungen, Internationale Verträge usw. als Folge dieses Zustandes null und nichtig.
Der Einspruchsführer kann beim besten Willen keinerlei Aktzeptanz hierzu aufbauen.
Auch hier werden Menschen in Deutschland auf widerrechtlich ausgestellte Ausweisdokumente oder bloße ungeprüfte eigenen Angaben des Betroffenen verbeamtet, ohne sich den Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen zu lassen, welcher als einzigstes Dokument den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft beweist und durch kein Dokument der BRD zu ersetzen ist!
Auch hier das selbe Problem, es wurde und wird ohne wirkliche Erbringung von Nachweisen gearbeitet, sondern mit bloßen Vermutungen, sogenannten Glaubhaftmachungen, und das obwohl der Status des Beamten von Verfassungs- und Gesetzeswegen nur Deutschen nach Art. 116 Abs.1 GG und damit verbindlich festgestellten dt. Staatsangehörigen oder Statusdeutschen zusteht. Und zu welcher dieser zwei Gruppen oder ab überhaupt, ist einzig und allein nur Klärbar über ein VA zur Klärung der dt. Staatsangehörigkeit durch die jeweilige Staatsangehörigkeitsbehörde. Nur dadurch erhält der Betroffene einen Staatsangehörigkeitsauswei oder eine Urkunde Rechtstellung als Deutscher ohne dt. Staatsangehörigkeit, erfolgt eine Aufnahme ins ESTA-Register beim BVA in Köln (§ 33 Abs.3 StAG), bekommt die Meldebehörde die entsprechenden Informationen ob, oder ob nicht (§ 33 Abs.5 StAG) und alle weiteren Behörden ihre entsprechenden Informationen, so auch ob die in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen den § 12 BWG und § 16 Abs.7 BWO um legitim wählen zu können oder § 15 Abs.1 Satz 1 wählbar ist.
Nur so lässt sich die demokratische Grundordnung im Bezug auf Wahlen, Beantragen/Ausstellen dt. Ausweisdokumente, Beamtenverhältnisse und Grundrechtsverletzungen zB Entzug der dt. Staatsangehörigkeit durch systematische Weigerungen der Feststellungen verhindern.
Die Wahleinspruchsführer bedanken sich für Ihr Gehör und erwarten eine schnellstmögliche vollumfängliche Bearbeitung und Erbringung aller geforderten Nachweise, da alle Beschwerdeführer ansonsten unmittelbar Tag-täglich durch eine nicht legale und nicht legitimierte Landesregierung und ihrer nicht legalen und legitimierten Gesetzgebung usw. ausgesetzt wäre und dies Verfassungs- und Gesetz-rechtlich unvereinbar wäre, solange nicht unwiderlegbar der berechtigte Verdacht von Wahlbetrug ausgeräumt wird, durch den er behauptet, Legitim und legitimiert zu sein.
Zudem sei vorsorglich darauf verwiesen, dass die Verfassungsbeschwerde bezüglich § 30 Abs.1 Satz 1 StAG eingegangen am 11.08.2022 beim BVerfG mit diesem Verfahren in direkter Verbindung steht, sowie die weiteren eingereichten Verfassungsbeschwerden weiterer Opfer, Entzug der dt. Staatsangehörigkeit durch Weigerung der Feststellung, jedoch als damit Staatenlose eine Wahlbenachrichtigung zur Wahlteilnahme erhalten haben.
Selbige Unwissenheit, welche Parlamentarier im Deutschen Bundestag einen Staatsangehörigkeitsausweis haben als folge eines klärenden VA „Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit“ setzt sich auch hier systematisch fort. Und dies obwohl der Status Deutscher nach Art.116 Abs.1 verfassungs- und gesetzmäßige Voraussetzungen sind. Der Ist-Zustand ist einzig und allein entscheident und keine Vermutung oder der Gleichen. Das Gesetz kennt keine vermuteten Dt. und räumt Selbigen keinerlei Rechte ein.
Somit will der Beschwerdeführer nicht nur gerichtlich festgestellt haben, dass alle Wählerlisten erstellenden Behörden keine Prüfung der rechtlichen Wählfähigkeit als auch Wählbarkeit durchgeführt haben und haben konnten.
-
Das es in Deutschland kein Register für die deutschen Staatsangehörigen gibt, auch nicht zum Status Statusdeutscher, somit kein Register gibt und geben kann, wer Deutscher nach Art 116 Abs. 1 GG ist.
-
Das die §§ 12 und 15 Abs. 1 Satz1 BWG i.v.m. § 16 Abs. 7 BWO verletzt und damit der Art. 38 GG verletzt wurde.
-
Das es somit keinen legitimen und legitimierten Deutschen Bundestag und damit auch keine legitime und legitimierte Deutsche Bundesregierung gab und geben konnte.
Zu 2.
Das sich alle Parteien in Deutschland entsprechend Art. 9 Abs. 1 GG nur aus Deutschen zusammensetzen dürfen, jedoch über 95% der hier lebenden Einwohner entweder gar nicht als Dt. jemals behördlich festgestellt wurden und die jemals verbleibenden 5 % irgendwann mal festgestellten jegliche Fortschreibung des Fortbesitzes fehlt, es auch kein Register für Dt. mit dt. Staatsangehörigkeit oder Dt. ohne dt. Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche) gibt, kann aus diesen Gründen keine Partei den Art. 9 Abs. 1 GG erfüllen. Dieser Zustand besteht auch hier wie beim Wahlproblem schon seit 1949. Nur weil dies bis heute niemals thematisiert wurde, heißt dies nicht, dass der Einspruchsführer Unrecht mit seinen Ausführungen hat.
Damit fallen alle Parteien in der Bundesrepublik Deutschland unter den Art. 21 Abs. 2 und 3 GG und sind nicht nur verfassungswidrig gebildet sondern unterbinden Sie alle Aufklärungsversuche jeglicher Art.
Indem diese Parteien den Deutschen Bundestag, Bundesrat, Deutsche Bundesregierung, den Bundeskanzler, den Bundespräsidenten „wählen“ und damit den Gesetzgeber auf Bundesebene bilden, und Kraft dieser Gesetzgebung und der Gesetzgebung Einfluss auf die Judikative, Exikutive und Legeslative haben ist es ihnen, den Parteien möglich jegliche juristische Aufklärung ihrer verfassungswidrigen Zusammensetzung als Parteien, systematischen Wahlbetrug, Aushändigungen von dt. Ausweisdokumenten für nur gesetzl. Dt. ohne jegliche tatsächliche Prüfung der Deutscheigenschaften, Aufnahme von Einwohnern ohne gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Deutscheigenschaften (§12 BWG u. § 16 Abs. 7 BWO) vor der Aufnahme in die Wählerlisten usw…. zu verhindern.
Dies ist in der Weigerungshaltungen der Verwaltungen (zB Einwohnermeldeämter), bei der Polizei, der Justiz unübersehbar, da all jene nachweislich jegliche Aufklärung Kraft ihrer Macht zu Gunsten des Fortbestandes eine Parteiendiktatur mehr als deutlich zu sehen und tag-täglich zu erleben. Leider!
Hierzu der § 43 Abs. 1 BVerfGG (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wird, da durch diese gesetzliche Regelung die Verfassungswidrigen Parteien als Gesamtheit in Form von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung gegen ihr eigenes innerstes stellen müssten und schon aus der Parteiischkeit und vom Wille des Selbsterhaltes völlig ausscheidet. Die Wiederherstellung und Sicherung der Fortbestandes der demokratischen Grundordnung kann durch kein niederrangiges Recht blockiert werden! Und schon gar nicht wenn die eigenen Bundesorgane durchsetzt von Verfassungswidrigkeit ist. Da laut GG alle >>>> alle Staatsgewalt vom deutschen Staatsvolk ausgeht, kann und darf dessen Staatsgewalt von nichts und niemandem beschränkt werden, besonders wenn die „Gewählten“ nie gewählt und legitimiert wurden, jedoch Position und Gesetzgebung ausnutzen, um sich eine verfassungswidrige Daseinsexistens zu verschaffen und sichern.
Aus diesem Grund beruft sich der Einspruchsführer auf die Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG, welche schon alleine wegen ihrer Rangordnung über dem § 43 Abs.1 BVerfGG stehen, um selbst als Grundrechteträger die Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung einzuleiten und beantragt hiermit auf diesem Sonderweg die Verfassungswidrigkeit des § 43 Abs.1 BVerfGG mit den Art. 3 Abs.1 und 20 Abs. 2 GG zu erklären.
Beantragt somit nach den Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs.2 GG selbst die gerichtliche Feststellung, dass:
1.
|
CDU
|
Christlich Demokratische Union Deutschlands
|
2.
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SPD
|
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
|
3.
|
DIE LINKE
|
DIE LINKE
|
4.
|
GRÜNE
|
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
|
5.
|
CSU
|
Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.
|
6.
|
FDP
|
Freie Demokratische Partei
|
7.
|
AfD
|
Alternative für Deutschland
|
8.
|
FREIE WÄHLER
|
FREIE WÄHLER
|
9.
|
BVB/FREIE WÄHLER
|
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler
|
1.
|
MENSCHLICHE WELT
|
Menschliche Welt
|
für das Wohl und Glücklichsein aller
|
2.
|
Tierschutzallianz
|
Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz
|
–
|
3.
|
Die PARTEI
|
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
|
–
|
4.
|
BP
|
Bayernpartei
|
–
|
5.
|
Gartenpartei
|
Gartenpartei
|
–
|
6.
|
Deutsche Konservative
|
DEUTSCHE KONSERVATIVE
|
–
|
7.
|
MLPD
|
Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands
|
–
|
8.
|
III. Weg
|
DER DRITTE WEG
|
–
|
9.
|
SSW
|
Südschleswigscher Wählerverband
|
–
|
10.
|
LIEBE
|
Europäische Partei LIEBE
|
–
|
11.
|
Bündnis C
|
Bündnis C – Christen für Deutschland
|
–
|
12.
|
UNABHÄNGIGE
|
UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie
|
–
|
13.
|
Die Humanisten
|
Partei der Humanisten
|
–
|
14.
|
dieBasis
|
Basisdemokratische Partei Deutschland
|
–
|
15.
|
Volt
|
Volt Deutschland
|
–
|
16.
|
Tierschutzpartei
|
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ
|
–
|
17.
|
Team Todenhöfer
|
Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei
|
–
|
18.
|
ÖDP
|
Ökologisch-Demokratische Partei
|
–
|
19.
|
BüSo
|
Bürgerrechtsbewegung Solidarität
|
–
|
20.
|
LD
|
Liberale Demokraten – Die Sozialliberalen
|
–
|
21.
|
WiR2020
|
WiR2020
|
–
|
22.
|
FAMILIE
|
Familien-Partei Deutschlands
|
–
|
23.
|
Gesundheitsforschung
|
Partei für Gesundheitsforschung
|
–
|
24.
|
BÜNDNIS21
|
diePinken/BÜNDNIS21
|
–
|
25.
|
PIRATEN
|
Piratenpartei Deutschland
|
–
|
26.
|
V-Partei³
|
V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer
|
–
|
27.
|
DiB
|
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
|
–
|
28.
|
NPD
|
Nationaldemokratische Partei Deutschlands
|
–
|
29.
|
SGV
|
SGV – Solidarität, Gerechtigkeit, Veränderung
|
–
|
30.
|
PdF
|
Partei des Fortschritts
|
–
|
31.
|
B*
|
bergpartei, die überpartei
|
ökoanarchistisch-realdadaistisches sammelbecken
|
32.
|
Die Grauen
|
Die Grauen – Für alle Generationen
|
–
|
33.
|
Graue Panther
|
Graue Panther
|
–
|
34.
|
THP
|
Thüringer Heimatpartei
|
–
|
35.
|
LKR
|
Liberal-Konservative Reformer
|
–
|
36.
|
SGP
|
Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale
|
–
|
37.
|
Volksabstimmung
|
Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung
|
Politik für die Menschen
|
38.
|
du.
|
Die Urbane. Eine HipHop Partei
|
–
|
39.
|
BÜRGERBEWEGUNG
|
Bürgerbewegung für Fortschritt und Wandel
|
–
|
40.
|
LfK
|
>> Partei für Kinder, Jugendliche und Familien << – Lobbyisten für Kinder –
|
–
|
41.
|
DM
|
Deutsche Mitte
|
Politik geht anders…
|
42.
|
KlimalisteBW
|
Klimaliste Baden-Württemberg
|
–
|
43.
|
sonstige
|
DIE SONSTIGEN
|
X
|
44.
|
Wir2020
|
Wir2020
|
|
alle wegen Verstoß gegen Art. 9 Abs.1 und gegen § 2 Abs. 1 1. Teilsatz PartG v. 24.07.1967 sowohl wegen ihrer systematischen Vereinigung von nicht festgestellten Bürgerinnen und Bürgern als verfassungswidrig festzustellen und zu verbieten. Da der ungeklärte Status zu allen Mitgliedern aller Parteien bei 100 % liegen, kann hier nicht die Rede von Einzelfällen oder Minderheit sein.
Und da nicht zu erwarten ist, dass all jene Parteien die im § 43 Abs.1 BVerfGG genannten Instituionen ausfüllen, ist zum Selbsterhalt nicht zu erwarten, dass diese Parteien ihre eigenen Verfassungswidrigkeiten festzustellen beantragen würden als auch keine Verbote gegen sich selbst einleiten würden.
Wie sehr das Ganze schon schief ist, wird deutlich durch zwei Tatsachen:
Das Bundesverfassungsgericht soll zB verfassungswidrige Gesetze und Handlungen zB. Wahlen prüfen. Hierzu hat das BVerfG als Arbeitswerkzeug das BVerfGG. Jedoch wurde das BVerfGG wiederum vom Bundesgesetzgeber gegeben und damit Umfang und Mittel der Prüfungsmöglichkeiten dem BVerfG vorgegeben.
Indem der Gesetzgeber mit dem BVerfGG dem BVerfG den rechtlichen Rahmen der Prüfungen oder Nichtprüfungsmöglichkeiten vorgab, beschnitt der Gesetzgeber das BVerfG mit dem BVerfGG schon vorab, so das eine vollumfängliche Überprüfung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG gar nicht möglich ist.
Heißt der Bundesgesetzgeber beschneidet das BVerfG in seinen Handlungen und schafft sich somit seine eigenen Freiräume. Deutlich wird das zB. beim Wahlvorgang: Das BVerfG darf nur Wahlfehler feststellen, die Mandatsrelevants (Sitzverteilung) betreffen, jedoch nicht, ob die jeweilige Regierung insgesamt nach Art. 38 GG verfassungswidrig zustande gekommen sind. Das bedeutet übersetzt, das BVerfG darf nicht das gesamte Zustandekommen des Deutschen Bundestages prüfen und für Nichtig/Unwirksam erklären, sondern nur ob die verfassungswidrigen Parteien ihre illegale Beute den Deutschen Bundestag richtig geteilt haben.
Aber auch im § 129 Abs.3 Satz 1StPO wird es deutlich, in welcher Form jene verfassungswidrigen Parteien ihre Gesetzgebungskompetenz ausnutzen, um sich schon vorab Straffreiheit gesetzlich zu sichern. Das zeugt von welch kriminellem Sein diese Parteien sind und sich dessen auch selbst bestens bewusst sind.
Dieser Missstand ist aber nicht nur auf der Bundesebene systematisch zu beobachten, nein auch der Landesebene und Kommunalebenen. Überall das selbe Bild. Überall sind es die verfassungswidrigen Parteien, die auf allen Ebenen die Gesetzgebungen ausmachen und mit den Instrumenten die Judikative, Legislative und Exikutive steuern und missbrauchen so zB gegen jede Aufklärung aller Art.
Alle Anträge wurden von den Verwaltungen nachweislich unterdrückt, alle Strafanzeigen von der Polizei zur Annahme und Bearbeitung verweigert, jegliche Strafverfolgung von den Staatsanwaltschaften aller Ebenen systematisch unterdrückt usw.
So liegt die 100-Seitige Strafanzeige wegen Wahlbetruges zur BT-Wahl 2021 seit über einem Jahr bei der STA in Trier. Auf drei nachweisliche Anfragen/Anträge auf Benennung Aktz., Saschstandsanfrage und Akteneinsicht wurde bis heute durch notorische Ignoranz begegnet, womit der Wahlbetrug und dessen Fortbestand durch die STA in Trier begünstigt wird. Auch die Polizei in Hermeskeil, die diese Strafanzeige als erstes Ende 2021 erhalten hatte, hielt es bis heute nicht mal nötig, den Anzeigeerstatter zu befragen zu ermittlungstechnischen Gründen.
Statt dessen, durchsucht man das Haus des Einspruchsführers als angeblichen Zeugen in der Sache Entführungsversuch Lauterbach usw. und beschlagt dessen Eigentum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, um den Einspruchsführer a) einzuschüchtern, b) seine Arbeitsmittel zur Aufklärung zu stehlen und in seiner Arbeit zu behindern und c) in seinem Umfeld als „Reichsbürger“, „Verschwörungstheorethiker“, „Staatslegitimitätsleugner“, „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ und vieles mehr öffentlich zu brandmarken. Dies sind klar Strukturen linker Systeme mit den Mitteln der Zersetzung wie sie 1933-45 und 1949-1990 in der DDR Gang und Gebe waren, fehlt nur noch die politische Inhaftierung oder Tötung.
Das ganze könnte „gar nicht so schlimm sein“, wenn diese Parteien sich nicht mit ihrer ganzen Arbeit gegen das dt. Staatsvolk und den dt. Staatskörper richten würde. Schaut man sich allein die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeitsrechtes seit 1949 an, so ist es leicht zu erkennen, dass der ursprüngliche dt. Bestand des dt. Staatsvolkes systematisch durch die Gesetzesänderungen zerstört wird und durch eine gegen das dt. Staatsvolk geführte Einwanderungspolitik die im Kern nur einem Zweck dient, nämlich den Austausch des dt. Staatsvolkes auf jur. Wege zu bewirken.
Aber auch auf allen anderen Gebieten, ist die gegen das dt. Volk und den dt. Staat gerichtete Politik und Gesetzgebung zu beobachten. So bereichern jene Nichtgewählten durch allerlei Pharisäerrecht.
Auch wird aktuell durch jene Parteien das dt. Volk und der dt. Staat in den nächsten Krieg verwickelt, obwohl das dt. Volk diesen Krieg nicht will. Inwieweit die ganzen Waffenlieferungen durch die BRD als eingesetzte Treuhänderschaft das Treuhandrecht und Völkerrecht verstößt indem es seit Jahren Vermögen des dt. Volkes Treuhandwidrig in alle Welt veruntreut wurde und wird, soll hier nur Ansatzweise erwähnt werden.
Mit den Waffenlieferungen an die Ukraine hat die BRD den deutschen Staat Deutschland in einen Krieg verwickelt und legt das ihm anvertraute dt. Volk wieder auf den Opferalter, wie einst ein A. Hitler im Namen ROMs/Vatikans.
Auch die jüngste Gesetzgebung vom 04.12.2022 zur Einwanderungspolitik, Geldpolitik usw.. lassen den Hass jener Parteien gegen die Deutschen und Deutschlands sichtbar werden und mit welchen Mitteln diese zu versuchen als Wirt von ihnen zu leben, bis zur totalen Vernichtung.
Hier helfen auch keine heuchlerischen Worte eines selbsternannten Papstes, seiner Priesterkaste und alle seinen Handlanger und Handlangervereinigungen zB. Völkerbund, UN, NATO, EU (4. römisches Reich) usw….
Aber mal abgesehen, dass auch die Demokratie in Deutschland wie im Rest der Welt nur nach Gewalttaten (Krieg, Putsch u. Revolutionen) gegen den Willen der jeweiligen Bevölkerungen eingeführt wurden, so ist es eine unabstreitbare Tatsache, dass sich die Handlanger (BRD) selbst nicht mehr an die demokratische Grundordnung ihres Auftraggeber hält.
Leider scheint sich diesem Verhalten auch das BVerfGG anzuschließen. Nicht nur dass das BVerfGG versucht die demokratische Grundordnung auf Grund von Verfassungsbeschwerden wiederherzustellen, versucht es sich um jeden Preis vor einer Entscheidung zu drücken indem es dem Beschwerdeführer „Steine in den Weg legt“ um keine Aufklärung zu betreiben, anstatt dem verfassungswidrigen Unrecht Einhalt zu gebieten.
Ob es die Verfassungsklage zum 11. März 2021 ist, die Verfassungsklage in der Sache Arbeitgeber (der Ehefrau) ist, die Verfassungsbeschwerde zum 11.08.2022 oder die weiteren Verfahren Betroffener betrifft, immer wieder werden alle Punkte förmlich herausgesucht, um jene Verfahren zu verweigern, anstatt der Aufklärungen und Beendigung der Verfassungswidrigkeit Vorrang zu geben.
Das beim Herrn Marco Teso die Weigerung der Feststellung seiner dt. Staatsangehörigkeit dem Entzug gleich kommt, darum verfassungswidrig und Verstöße gegen das GG bedeuten und ihm daher auch ein Recht zugesprochen wurde, das Verfahren vor dem BVerfG zugesprochen wurde, scheint offenbar nur daran zu liegen, dass Herr Marco Teso ursprünglich Ausländer war und in die Einwanderungspolitik passte, während die Weigerung der Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit zu den Einheimischen trotz bisheriger nachweislicher Ungeklärtheit offenbar keinen Anspruch für ein Verfahren vor dem BVerfG begründen, der durch die Weigerung eintretende Verlust der dt. Staatsangehörigkeit nicht Beseitigungs- und Unterbindungswürdig ist, als auch die damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen nicht Beseitigungswürdig sind. Selbst dann nicht, wenn es sich „nur“ um einen bedauerlichen Einzelfall handelt, sondern systematisch zu den Einwohnern in Deutschland, weswegen sich die Verfassungsbeschwerden mehren. Wobei die Gruppe der Betroffenen um ein vielfaches höher ist und täglich weiter ansteigt.
Und wenn selbst das BVerfG jene Verfassungsbeschwerden gegen die Änderung des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG mit einer Verfristung des eingelegten Rechtsmittel entsprechend § 93 Abs. 3 BVerfGG innerhalb von einem Jahr eingelegt werden.
Es dürfte unumstritten sein, das der Wiederherstellung und Sicherstellung der demokratischen Grundordnung, dem GG keine niederrangiges Recht im Wege stehen darf. Wenn nun der § 93 Abs.3 BVerfGG dieses Möglichkeit durch Fristsetzung eines bestimmten Zeitraumes, hier ein Jahr einräumt, sollte hier auch die Verfassungswidrigkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung erwogen werden, was der Einspruchsführer gesondert beantragen wird.
Andernfalls müsste man diese zeitliche Befristung dahin gehend verstehen, dass offenbar verfassungswidrige Gesetze und Rechtsnormen schon allein auf ewig Rechtsbestand hätten, sofern die Verfassungswidrigkeit nicht fristgemäß angezeigt und festgestellt wurde.
Will heißen, jene verfassungswidrige Gesetze würden bis in alle Ewigkeit Bestand haben, obwohl diese offenbar Verfassungswidrig sind und die demokratische Grundordnung verletzen und letzt endlich beseitigen würden.
Diesen Zustand wollen Sie doch sich keinem verkaufen wollen?!
Die Einhaltung und Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung haben immer Vorrang und darf durch kein Gesetz behindert und ausgehebelt werden. Das der Einspruchsführer dem BVerfG diese Rechtshinweise erteilen muss, anstatt selbst darauf zu kommen ist absolut unverständlich und lässt die Frage zu, weit sind diese verfassungszersetzenden Kräfte schon bis in des BVerfG vorgedrungen?
Auf Grund all dieser Umstände und dem verdacht, dass das BVerfG wie in gewohnter Manie dem verfassungswidrigen Treiben nicht Einhalt gebieten will, beruft sich der Beschwerdeführer bis zur Herstellung der demokratischen Ordnung oder der Beibringung der unwiderlegbaren beweise, dass die wählerlistenerstellenden Behörden als auch wie diese im praktischen die Prüfungen der verfassungs- und gesetzlichen Vorgaben § 12 BWahlG und § 16 Abs. 7 BWO vollumfänglich tatsächlich umgesetzt haben sowie zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BWahlG die materiellen Rechtsvoraussetzungen zur Wählbarkeit tatsächlich geprüft hatten.
Gerne ist der Einspruchsführer bereit vor Ort zu seinen Vorwürfen persönlich Stellung zu nehmen, damit keine Missverständnisse aufkommen und /oder bestehende Unklarheiten auszuräumen, als auch seine Beweise vertiefen zu können.
Zu 3.:
Es wird hiermit beantragt, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der § 93 Abs.3 BverfGG unvereinbar mit der Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung. Diese Wiederherstellung und der Schutz der demokratischen Grundordnung sowie Einhaltung des Grundgesetzes gepaart mit Verhinderungen von Grundrechtsverletzungen haben immer Vorrang, Vorrang vor jeden niederrangigem Recht, hier der § 93 Abs. 2 BVerfGG. Wenn dieser § mit seiner zeitlichen Befristung der gerichtlichen Monierung den Fortbestand von Verfassungswidrigkeit und Grundrechtsverstöße beschützt und jedwehe Heilung zu Gunsten der verfassungsmäßigen Ordnung und Verletzungen von Grundrechten verhindert, kann und muss dieser § rechtlich aufgehoben werden. Dies ist nicht nur im Zusammenhang mit diesen beiden anderen Verfassungsbeschwerden unmittelbar verbunden sondern trifft auch schon nachweislich auf weitere Verfassungsbeschwerden bezüglich der Gesetzesänderung zum 20.08.2021 zu deren derzeitige Verfassungsbeschwerden noch bei 7 liegt. Es ist verwunderlich, dass das BVerfG die Monierung wegen der zeitlichen Befristung in Anwendung bringt, jedoch den damit einhergehenden Forbestand von Verfassungswidrigkeit und Grundrechtsverletzungen nicht erkennen will, obwohl es im gleichen Fall zu einem Ausländer genau das feststellte. So ist auch zu erwarten, dass das BVerfG den Antrag des Einspruchsführers bezüglich Antrag auf Verbot aller Parteien damit begründet, dass nur die in § 43 Abs. 1 BVerfGG benannten Institutionen jenen Antrag stellen können, obwohl genau diese dort aufgeführten Organe insich selbst Verfassungswidrig sind. Und dieser § schon über ein Jahr bestand hat und deswegen nicht moniert werden kann.
Genau das sieht der Beschwerdeführer anders, der Vorrang der Wahrung und Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und damit Ausschluss aller Grundrechtsverletzungen müssen immer Vorrang haben und dürfen von keinen zeitlichen Bestimmungen im niederrangigen Recht behindert und verhindert werden. Das heißt erst muss die rechtliche Grundlage § 93 Abs. 2 BVerfGG für den Bestand von Verfassungswidrigkeit und Grundgesetzverletzungen beseitigt werden. Dann muss der § 43 Abs. 1 BVerfGG für nichtig erklärt werden, wenn die Antragsteller auch gleichzeitig die Täter sind und wegen eigener Betroffenheit jene Anträge zu sich selbst nicht stellen würden und somit die Herstellung der demokratischen Grundordnung und Grundgesetzverletzungen fortbestand hätten.
Eigene Betroffenheit:
Der Einspruchsführer ist durch das rechts- und verfassungswidrige unmittelbar und tag-täglich betroffen. Ob durch die Gesetze Ver- oder Anordnungen usw. im Innenrechtsverhältnis als auch durch internationale Verträge im Außenrechtsverhältnis (zB EU-Recht).
Das Bundesrecht entfaltet nach dem Inkrafttreten für jedermann eine sofortige Rechtswirkung, der sich der Betroffene nicht entziehen kann. Das heißt, jedes Gesetz hat mit Verkündung unmittelbare Rechtsauswirkungen für den Betroffenen, auch wenn er durch einen speziellen Akt noch nicht betroffen ist. Durch die tägliche Anwendung dieses Rechtes ist der Einspruchsführer auch praktisch täglich mit dem Recht konfrontiert, indem er sich durch sein Verhalten danach richten muss oder sonst damit in verschiedensten Formen sanktioniert wird.
Wenn die Gesetzgebung unabhängig von Nichtgewählten und Nichlegitimierten wenigstens Deutschenfreundlich statt offensichtlich Deutschenfeindlich wäre, wäre es ja noch wenigsten halbwegs ertragbar.
Aber schaut man sich die Änderung des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG an, wo man juristisch den Sargnagel in das dt. Staatsvolk trieb, schaut man sich die Coronageschichten an, die Umweltrechtsnormen, die Energiekriese, die Änderung zum Bürgergeld an auch den neuen Vorschlag einer Nancy Faser als DDR-Nostalgikerin an, die das Strafrecht bezüglich der Unschuldsvermutung in eine Umkehr zu Praktiken tiefsten Mittelalters, Ankläger:“…du bist eine Hexe!“, die Angeklage: „nein, bin ich nicht!“ der Ankläger: „..beweise es!“ zu katapultieren. Fehlt nur noch wieder einzuführen dem Angeklagten seine vorgeworfene Tat mitzuteilen vorsätzlich unterlassen wird, damit der Angeklagte keine Möglichkeit der Verteidigung hat. Die Jesuiten kenne sich in diesen Praktiken ja bestens aus.
Aber nicht nur in der Gesetzgebung ist dieser Deutschenhass jener Nichtgewählten und Nichtlegitimierten deutlich zu sehen, sie predigen der Bevölkerung Wasser und trinken selbst Wein. Während dt. Rentner im Mülltonnen wühlen müssen, immer mehr menschen nicht wissen, wie die von der Regierung absichtlich herbei geführte Enegiekriese finanziell kompensieren können, genehmigen sich sich ohne jede Scham neben ihren enormen Geldern, Steuervergünstigungen noch Diäten deren Höhe permanent steigen ohne jegliche Rücksicht auf irgendwelche finanziellen Situationen.
Da gibt es noch eine sogenannte Außenministerin, die man unabhängig davon dass sie ihr Amt zu Unrecht bekleidet eher verstecken müsste als ihr das Amt als Außenministerin zu geben. Diese Frau hetzt in aller Öffentlichkeit gegen ausländische Präsidenten und manövriert wissendlich und vorsätzlich damit das dt. Volk wissentlich und vorsätzlich in einen nächsten Krieg, um es einer möglichen Vernichtung preis zu geben.
Und auch sonst werden durch die Nichtgewählten und Nichtlegitimierten die dt. Schaffenskraft in jeder Gestalt vermögendlich in alle Welt verteilt. Was das mit Treuhänderschaft zu tun haben kann ist mehr als eine jur. Aufarbeitung geboten. Und jene Leute schicken Waffen für einen Krieg, den die Menschen mit Verstand nicht wollen. Jene betreiben eine gezielte Ausländerpolitik, wo der Dt. keine Rolle spielt. Jene missbrauchen Medien und staatliche Organe, um Teile der Bevölkerungen politisch zu hetzen, wovon der Einspruchsführer selbst betroffen ist. Anzeigen werden unterdrückt oder geweigert aufzunehmen, Gerichte sprechen politische Urteile, Exikutivbehörden setzen rechtswidrige Aufträge durch, inhaftieren wegen eines Vergehens ohne jegliches Haftmittel (selbst so inhaftiert). Schreibt den Menschen vor, was sie sagen und und denken dürfen. Stiften Freunde, Verwandte und Familien an ihre Angehörigen beim Verfassungsschutz und der Gleichen anzuzeigen. Sorgen dafür, dass nachweislich Gesunde aus dem öffentlichen Leben verbandt werden, die Familien mit jenen nicht Weihnachten wollen, weil sie sich nicht impfen lassen wollen. Entziehen jenen jegliche Existenzgrundlagen als Zersetzungsmethodik. Sorgen durch den gesetzgeberischen Missbrauch zu massenhaften Staatenlosigkeiten, von dem der Einspruchsführer direkt betroffen ist, was er in seinem gesonderten Verfahren beim BVerfG welches ihm schon vorliegt aufklären werden soll, sich aber auch das BVerfG sich versucht darum zu winden um diese Verfahren .nicht führen zu wollen.
Wo ein ausländischem Täter mehr Mitgefühl entgegen gebracht wird als dem Opfer, sofern das Opfer nicht selbst ein Ausländer ist. Aber wenn das Volk sich um die Opfer beklagt, dann wird das als politische Ausschlachtung deklariert.
Wo linker sozialistischer Faschismus als Rechts verkauft wird. Wo Vater und Mutter zu Feindbegriffen erklärt werden, Ehen und Familienband zur Zerstörung frei gegeben werden. Wo Oma und Opa vorzeitig ableben müssen, weil sie Rentenkassen und Pflegesysteme belasten. Wo Kinder von staatlich finanzierten Medien animiert werden zu singen: „… meine Oma ist ne Umweltsau!“ und Herr J. Böhmermann ungestraft noch eins draufsetzen kann: „… nein, sie ist keine Umweltsau, sondern eine Nazisau!“.
Wo soll man hier anfangen, wo aufhören. Das Unrecht das diese Leute täglich und seit Anbeginn verursachen ist riesengroß und auch für die Zukunft abschätzbar.
Wie sagte der Einspruchsführer dem leitenden Polizisten beim zweiten häuslichen Besuch?: „Ich leugne weder die BRD, weder in ihre Existens noch indem was sie wirklich ist. Ich leugne auch nicht ihre rechtliche Zuweisungskompetenzen an. Jedoch habe ich damit ein Problem, wenn sich die BRD und ihre Organe an ihre eigenen Rechtsvorschriften nicht hält und an ihren verfassungsmäßigen Auftrag – dem Erhalt des dt. Staatsvolkes. Das schließt auch jeden Austausch des Selben aus!
Und wenn die BRD und ihre Organe außer Rand und Band geraten, bleibt dem Einspruchsführer nur der Weg zum BVerfG zur Heilung und hilft auch das nicht mehr, dann Art. 20 Abs. 4 GG als Abwehrrecht.
Es ist schon paradox, dass ein als Reichsbürger diffamierter Einwohner sich offensichtlich für die Erhaltung und Wiederherstellung der demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes einsetzt, wenn gleich ihm jene Kräfte, diese Ordnungen beseitigen zu wollen, gerade denen, die diese Ordnung selbst beseitigen.
Der Einspruchsführer kennt auch die Frankfurter Hefte und den darin enthaltenen Plänen der Abschaffung und Zerstörung der Nationalstaaten und statt Deutschlands die EU (4. römische Reich) mit seinen römischen Verträgen.
Um noch einige weitere Beispiele zu nennen, warum der Einspruchsführer auch aus dem Praktischen heraus nicht gewillt ist jene verfassungswidrigen und gesetzwidrigen „Menschen“ folge zu leisten, ohne dass jene gewählt oder legitimiert wurden:
Und nun ein paar Zitate von Nichtgewählten und Nichtlegitimierten, damit auch ihr wirklicher Geist sichtbar wird:
Willy Brandt (Memorandum Nr. 3399 vom 22.05.1944)
„Es muss mit dem preußischen Militarismus abgerechnet werden. Beamte, Richter und Polizeibeamte müssen in großer Zahl gefeuert, interniert und in Gefängnisse gesteckt werden. Solche Maßnahmen liegen nicht zuletzt im Rahmen einer kraftvollen demokratischen Revolution, wie sie unglücklicherweise in den Jahren 1918/1919 nicht vollendet wurde.“
Aus dem Dokument Nr. 4027 vom 02.09.1944 geht folgender Inhalt heraus:
Er habe keinerlei nationale Gefühle oder irgendwelche Bindungen an Grenzen. Daher schlage er vor, die Ostgebiete aus dem Reich auszugliedern und den Polen zu geben. In diesem Fall sollte die gesamte deutsche Bevölkerung aus den abgetrennten Gebieten ausgesiedelt werden.
Aus „die Welt“ vom 19.12.1989
„Europa ist der eigentliche Gegenstand, Deutschland ein wichtiges Unterthema“
Egon Bahr (UN, 3/1990 S.3)
„Es gibt keine Chance, die beiden deutschen Staaten zusammenzuführen…..Wer die deutsche Frage aufwirft, stört Europa. Die Deutschen dürfen kein Störenfried mehr sein.“
November 1989 (die Welt am 11.09.1989), über die, die die Wiedervereinigung forderten:
„Objektiv und subjektiv eine Lüge, Heuchelei, die uns und andere vergiftet – politische Umweltverschmutzung.“
Oskar Lafontaine (die Welt 16.05.1989)
„Ziel sei, die Gesellschaft der Freien Gemeinschaft und Gleichen über alle Grenzen hinweg und damit die Eingliederung der Bürger in allen europäischen Staaten. Deshalb sollte auch das Wort ‚Ausländer‘ für die europäischen Nachbarn aus dem deutschen Sprachschatz gestrichen werden“
Johannes Rau (die Welt 10.01.1987)
„Ich weiß nicht, ob meine Zukunftsvision für irgendeinen Zeitpunkt noch mit dem Wort Wiedervereinigung richtig umschrieben ist.“
Walter Momper 23.Oktober 1989
„In der DDR redet kein Mensch von Wiedervereinigung“
Frankfurter Kreis (SPD, Februar 1986)
„Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit muss als Ziel aufgegeben werden.“
Die Jungsoziale (B.W. August 1989)
„Für die Jusos ist die DDR Ausland“
Karsten Voigt (SPD im April 1984)
„Der Kern der deutschen Frage ist für eine lange große Weile eben nicht die Freiheit.“
Gerhard Schröder (Frühsommer 1989)
„Reaktionär und hochgradig gefährlich sei es, von der Wiedervereinigung als realistischem Ziel zu sprechen.“
Konrad Adenauer (Am 12.12.1946 aus dem Lexikon der Skandale, München 1988, Seite 79)
„Berlin darf nie wieder Deutschlands Hauptstadt werden. Wer Berlin zur neuen Hauptstadt macht, schafft geistig ein neues Preußen.“
Am 30.08.1954 zum französischen Ministerpräsidenten Mendes (der Spiegel Nr. 14 1979)
„Sie verlieren nichts wenn sie die deutsche Wiedervereinigung opfern, aber ich. Doch sind wir bereit, sie zu opfern, wenn wir in ein starkes westliches Lager eintreten können. Vergessen Sie nicht, dass ich der einzige deutsche Kanzler bin, der die Einheit Europas der Einheit seines eigenen Vaterlandes vorzieht.“
Helmut Kohl Im Bundestag vom 19.02.1976
„Hier sitzt kein deutscher Nationalist…, sondern ein engagierter Freund der polnischen Geschichte, der polnischen Zukunft und vor allem des polnischen Volkes.“
FAZ am 19.11.1982
„Einen deutschen Nationalstaat im Sinne Bismarcks wird es nicht mehr geben, weil niemand in Ost und West ein so wiedervereinigtes Deutschland mit 80 Millionen Bewohnern will…..Die Wiedervereinigung steht nicht auf der Tagesordnung der Geschichte“
Die Welt am 01.10.1986
„Von der Idee eines deutschen Bundes heute halte ich nichts. Meine Vorstellung, meine Vision, wenn Sie so wollen, geht in die Richtung einer politischen Einigung Europas.“
Mensch und Maß, 9.9.1990, Seite 780
„Kein zurück zum Nationalstaat! – Kein rückwärtsgewandter Nationalismus! – Kein Nationalstaat wieder auf deutschem Boden!“
Franz J. Strauß Am 5.9.1961 im Fernsehen
„Dass unsere Politik nie zur Wiedervereinigung führen konnte, lag von Anfang an auf der Hand.“
Ingolstadt CSU/CDU Kongress im November 1975
„Wir stehen nicht für die Wiederbelebung eines deutschen Machtstaates. Wir stehen nicht für die Wiederbelebung einer europäischen Staatenwelt mit einem Deutschen Reich in der Mitte.“
Frau Wilms Im Januar 1988 in Paris
„Der Nationalstaat …. ist weder Auftrag des Grundgesetzes noch entspricht dies unserem politischen Bewusstsein.“
Robert Habeck in seinem Buch „Patriotismus – Ein linkes Plädoyer“
„Vaterlandsliebe fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland noch nie etwas anzufangen und weiß es bis heute nicht.“
Jürgen Trittin Bündnis 90/Die Grünen
„Es geht nicht um Recht oder Unrecht in der Einwanderungsdebatte, es geht uns zu erst um die Zurückdrängung des deutschen Bevölkerungsanteils in diesem Land.“
Sieglinde Friß Bündnis 90/Die Grünen
„Ich wollte, dass Frankreich bis zur Elbe reicht und Polen direkt an Frankreich reicht.“
Sigdim Akkaya
„Die Leute werden Abschied nehmen von der Illusion, Deutschland gehöre den Deutschen.“
Daniel Cohn-Bendet Bündnis 90/Die Grünen
„Wir, die Grünen, müssen dafür sorgen, so viele Ausländer wie möglich nach Deutschland zu holen. Wenn sie dann in Deutschland sind, müssen wir für ihr Wahlrecht kämpfen. Wenn wir das erreicht haben, werden wir den Stimmenanteil haben, den wir brauchen, um diese Republik zu verändern.“
Renate Künast Die Grünen
„Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen.!“
Julia Glöckner Bündnis 90/Die Grünen
„Wie kann jemand stolz sein, einer Nation anzugehören?“
Margot Käßmann ehemalige Bishöfin
„Zwei deutsche Eltern, vier deutsche Großeltern, da weiß man, wo der braune Wind herkommt.“
Katrin Göring-Eckerdt Bundesvorsitzende
„Es ist gut für unser Land, dass Leute herkommen, weil wir sie brauchen.“
„Deutschland ohne Einwanderung ist wie Oktoberfest ohne Dirndl.“
Aydan Özog Beauftragte der Bundesregierung
„Das Asylbewerber kriminell werden, auch unter Umständen Raub begehen, dass ist einzig die Schuld der Deutschen, weil deren Spendenbereitschaft sehr zu wünschen übrig lässt.“
Claudia Roth Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages
„Türkei ist meine zweite Heimat. Ich mache seit 20 Jahren Türkeipolitik, das ist viele Jahre. ….“
Siegmar Gabriel SPD
„Deniz Yücel ist ein deutscher Patriot.“ weil er folgende Aussage tätigte: „Der baldige Abgang der Deutschen ist ein Volkssterben von seiner schönsten Seite.
Mit den Deutschen gehen nur Dinge verloren, die keiner vermissen wird. Etwas Besseres als Deutschland findet man allemal.“
und so weiter und so fort…..
Auch soll nicht vergessen werden, das Conrad Adenauer die Wiedervereinigung in den 50er als erster Bundeskanzler vorsätzlich verhinderte, und damit Grundgesetzwidrig handelte, Zitat:
„Die Präambel endete mit dem Satz:
„Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgte hieraus ein verfassungsgerichtliches, alle Staatsorgane bindendes Gebot, die Wiedererlangung
der Einheit Deutschlands anzustreben und auf die Verwirklichung dieses Ziels hinzuwirken.“
Daran hielt sich auch 1990 nicht Herr Kohl, indem er die Ostgebiete ausschlug, ohne das dt. Volk dazu zu befragen noch offensichtlich Grundgesetzwidrig war.
Hier zeigt doch klar und deutlich, wer hier wirklich die Verfassungsfeinde, Demokratiefeinde, Grundgesetzfeinde und Deutschenhasser sind!! Und wenn diese illegal in ihre Ämter Gekommen, teilen der Bevölkerung vorwerfen, diese würden die Demokratie und das Grundgesetz beseitigen wollen, erinnert dies nur an die altbewehrte Pharrisäe und den Spruch:
„Aus dem Kaufhaus rannte der Dieb und und schrie ganz laut: „HALTET den Dieb!““.
Es braucht keine erfundenen Deligitimierer, sondern ist leider der seit 1949 durchgehende Praxis bei allen Bundestags-, Landtags-, Kommunal- und sonstigen Wahlen und Abstimmungen auf Grund systematischer Rechtsverletzungen, welche hier klar aufgezeigt wurden. Wer nachweislich nie legitimiert wurde, kann ergo nie deligitimirt werden.
Nun ist es am BVerfGG zu zeigen, ob es auch schon einer politischen Agenda verfallen ist, oder wirklich die letzte Bastion der Verteidigung der demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes. Der Umgang mit dieser Verfassungsbeschwerde wird dies klar beweisen.
Hochachtungsvoll