Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika –

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ihre Volker seit 1945 miteinander in Frieden leben,

EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der VIER Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der VIER Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,

ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der  Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,

EINGEDENK der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten  Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

IN ANERKENNUNG, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,

ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten, sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der  Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,

IN WÜRDIGUNG dessen, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat mit endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,

MIT DEM ZIEL, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren,

in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der VIER Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,

VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der  Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind –

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL l

(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.

(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

(5) Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.

ARTIKEL 2

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärung, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

ARTIKEL 3

(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem  Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom l. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben:

„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis VIER Jahren auf eine Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345.000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, daß in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten werden.“

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen.

(3) Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.

ARTIKEL 4

(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.

(2) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.

ARTIKEL 5

(1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind, denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Tätigkeiten dort ausüben.

(2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.

(3) Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.

ARTIKEL 6

Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.

ARTIKEL 7

(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden VIERseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der VIER Mächte aufgelöst.

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

ARTIKEL 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.

ARTIKEL 9

Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

ARTIKEL 10

Die Urschrift dieses Vertrags, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigung übermittelt.

[…]

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN in Moskau am 12. September 1990

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipotentiaries, duly authorized thereto, have signed this Treaty.

DONE AT MOSKOW this twelfth day of September 1990

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés, dûment habilités à cet, ont signé le présent Traité.

FAIT À MOSCOU, le 12 septembre 1990

В УДОСТОВЕРЕНИЕ ЧЕГО нижеподписавшиеся, должным образом уполномоченные, подписали настоящий Договор.

СОВЕРШЕНО в Москве, 12 сентября 1990 г.

Für die Bundesrepublik Deutschland

For the Federal Republic of Germany

Pour la République fédérale d’Allemagne

За Федеративную Республику Германию

Hans-Dietrich Genscher

Für die Deutsche Demokratische Republik

For the German Democratic Republic

Pour la République démocratique allemande

За Германскую Демократическую Республику

Lothar de Maizière

Für die Französische Republik

Für the French Republic

Pour la République francaise

За Французскую Республику

Roland Dumas

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

For the Union of Soviet Socialist Republics

Pour l’Union des Républiques socialistes soviètiques

За Союз Советских Социалистических Республик

Эдуард Шеварднадзе

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

For the United Kingdom of Great Britain and Nothern Ireland

Pour la Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord

За Соединенное Королевство Великобритании и Северной Ирландии

Douglas Hurd

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

For the United States of America

Pour les Etats-Unis d’Amérique

За Соединенные Штаты Америки

James Baker

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Multilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland, 781. Original.

VEREINBARTE PROTOKOLLNOTIZ ZU DEM VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIESSENDE REGELUNG IN BEZUG AUF DEUTSCHLAND VOM 12. SEPTEMBER 1990

Alle Fragen in bezug auf die Anwendung des Wortes „verlegt“, wie es im letzten Satz von Artikel 5 Abs. 3 gebraucht wird, werden von der Regierung des vereinten Deutschland in einer vernünftigen und verantwortungsbewußten Weise entschieden, wobei sie die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei, wie dies in der Präambel niedergelegt ist, berücksichtigen wird.

[…]

Für die Bundesrepublik Deutschland

For the Federal Republic of Germany

Pour la République fédérale d’Allemagne

За Федеративную Республику Германию

Hans-Dietrich Genscher

Für die Deutsche Demokratische Republik

For the German Democratic Republic

Pour la République démocratique allemande

За Германскую Демократическую Республику

Lothar de Maizière

Für die Französische Republik

Für the French Republic

Pour la République francaise

За Французскую Республику

Roland Dumas

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

For the Union of Soviet Socialist Republics

Pour l’Union des Républiques socialistes soviètiques

За Союз Советских Социалистических Республик

Эдуард Шеварднадзе

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

For the United Kingdom of Great Britain and Nothern Ireland

Pour la Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord

За Соединенное Королевство Великобритании и Северной Ирландии

Douglas Hurd

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

For the United States of America

Pour les Etats-Unis d’Amérique

За Соединенные Штаты Америки

James Baker

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Multilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland, 781. Original.

Die Pariser Verträge, 23. Oktober 1954

Zusammenfassung

Pariser Verträge“ bezeichnet das am 23. Oktober 1954 in der französischen Hauptstadt unterzeichnete Vertragspaket, mit dem das Besatzungsstatut für die Bundesrepublik Deutschland beendet und deren Beitritt zur NATO und zur Westeuropäischen Union (WEU) vertraglich vereinbart wurde. Hauptbestandteile waren folgende Vereinbarungen:

1) der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschland-Vertrag),

2) das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland, 3) der Finanzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten,

4) der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag),

5) der Vertrag über den Aufenthalt fremder Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsvertrag) und

6) der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland. Im Mittelpunkt standen dabei der Deutschlandvertrag und das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland.

Einführung

Die Verträge traten am 5. Mai 1955 in Kraft und markierten die erste große Zäsur in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Zehn Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht und der Übernahme der obersten Gewalt in Deutschland durch die vier alliierten Hauptsiegermächte des Zweiten Weltkriegs war die Bundesrepublik Deutschland nunmehr anerkannter, gleichberechtigter Partner der westlichen Demokratien und in weiten Teilen der internationalen Staatengemeinschaft. Ihre politische und militärische Westbindung stellt seitdem die Grundlage der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland dar. Zustande gekommen waren die Verträge, nachdem die französische Nationalversammlung am 30. August 1954 mehrheitlich gegen die Aufnahme der Ratifizierungsdebatte des Vertrags über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG), die als Rahmen für den deutschen Verteidigungsbeitrag dienen sollte, gestimmt hatte. Damit war zugleich der Deutschland-Vertrag vom 26. Mai 1952 praktisch hinfällig geworden, da die Regelung der Beziehungen der Bundesrepublik zu den drei Westmächten Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie der deutsche Verteidigungsbeitrag innerhalb der EVG ein Eckpfeiler der Politik der Bindung der Bundesrepublik an den Westen darstellten.

Auf den Viermächte- und Neunmächte-Konferenzen vom 28. September bis 3. Oktober 1954 in London und vom 20. bis 23. Oktober 1954 in Paris suchten die Außenminister einen Ausweg aus der Krise. Bundeskanzler Adenauer lehnte das Angebot der Drei Mächte ab, den Deutschland-Vertrag von 1952, der weitgehende Beschränkungen der Souveränität enthielt, in Kraft zu setzen. Ein halbes Jahr zuvor hatte nämlich die Sowjetunion in einer einseitigen Erklärung vom 25. März 1954 mit der DDR „gleiche Beziehungen wie mit anderen souveränen Staaten“ aufgenommen und ihr formal bescheinigt, „nach eigenem Ermessen über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten einschließlich der Fragen der Beziehungen zu Westdeutschland zu entscheiden“.

Der Bundeskanzler rang den drei Westmächten das Zugeständnis ab, den Deutschland-Vertrag zu modifizieren und das Besatzungsstatut aufzuheben. Die Bundesrepublik Deutschland besaß demnach „die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“. Im Gegenzug zur Verzichtserklärung der Bundesregierung, die Einheit Deutschlands gewaltsam wiederherzustellen, verpflichteten sich die Drei Mächte vertraglich, die Bundesrepublik bei der friedlichen Erreichung dieses Ziel zu unterstützen. Zunächst blieben die alliierten Notstandsrechte bestehen, bis die Bundesrepublik eine deutsche Notstandsgesetzgebung verabschiedete. Diese kam allerdings erst 1968 zustande.

Voraussetzung für den deutschen Verteidigungsbeitrag war die Aufnahme der Bundesrepublik als volles gleichberechtigtes Mitglied in die nordatlantische Allianz. Fortan stand die Bundesrepublik unter dem kollektiven Sicherheitsschutz der NATO. Sämtliche aufzustellende deutsche Streitkräfte im Umfang von zwölf Divisionen wurden dem NATO-Oberkommando assigniert. Im Gegenzug zu Adenauers erneuter Verzichtserklärung auf die Herstellung von ABC-Waffen sagten die Bündnismächte zu, die Stationierung ausländischer Truppen in der Bundesrepublik nach dem NATO-Truppenstatut zu regeln. Damit wurde das Stationierungsrecht ausländischer Streitkräfte auf bundesdeutschem Gebiet den alliierten Vorbehaltsrechten entzogen und auf eine Vertragsgrundlage gestellt. Doch bis zur Ablösung des Truppenvertrags durch das NATO-Truppenstatut im Jahre 1963 behielten die Alliierten Rechte und Privilegien.

Die Kontrolle der deutschen Aufrüstung übernahm die Westeuropäische Union (WEU). Die neue Organisation, der künftig die Bundesrepublik und Italien angehörten, entstand durch Umwandlung des am 17. März 1948 unterzeichneten Vertrags über Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten und zur kollektiven Selbstverteidigung (Brüsseler Pakt), der ursprünglich gegen eine erneute Aggression Deutschlands geschlossen worden war. Den Weg zur Vertragsunterzeichnung am 23. Oktober 1954 in Paris ebneten außerdem drei deutsch-französische Vereinbarungen: In dem Abkommen über das Saarstatut einigten sich die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Abhaltung einer Volksabstimmung im Saarland. Darüber hinaus wurden zwei Abkommen über Wirtschafts- und Rüstungskooperation geschlossen.

In der Folgezeit behauptete jede Bundesregierung gleich welcher parteipolitischen Couleur, die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Pariser Verträge souverän. Damit war aber allenfalls ihre politische Souveränität gemeint. Denn ihre Souveränität unterlag unüberwindbaren Beschränkungen, solange Deutschland geteilt war und keine Friedensregelung mit allen Vier Mächten existierte. Jede Bundesregierung befand sich in dem Dilemma, einerseits ihren Grundgesetzauftrag zu erfüllen, die Einheit des deutschen Volkes herbeizuführen, aber deutschlandpolitische Rechtspositionen der Vier Mächte nicht in Frage stellen zu dürfen. Ansonsten wäre der Viermächte-Verantwortung sowie den Forderungen Bonns nach Gewährung des Selbstbestimmungsrechts für alle Deutschen nach Abschluß einer friedensvertraglichen Regelung die Grundlage entzogen worden. Die alliierten Vorbehaltsrechte bildeten bis zur Wiedervereinigung 1990 eine wichtige völkerrechtliche Klammer für den Fortbestand Deutschlands als Ganzes. Washington, London und Paris waren sich stillschweigend darüber einig. Sie respektierten die Bundesrepublik trotz dieser Einschränkungen de facto als politisch gleichberechtigte Macht im westlichen Bündnis. De jure aber war die Bundesrepublik Deutschland zwischen 1955 und dem formellen Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991 ein Staat mit beschränkter Souveränität. Hanns Jürgen Küsters

Quellen- und Literaturhinweise

Bundesministerium des Innern, Bundesarchiv (Hg.), Dokumente zur Deutschlandpolitik, II. Reihe, Bd. 4: Die Außenminister-Konferenzen von Brüssel, London und Paris, 8. August bis 23. Oktober 1954, München 2003. Küsters, H. J., „Souveränität und ABC-Waffen-Verzicht. Die deutsche Diplomatie auf der Londoner Neunmächte-Konferenz 1954“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 1994, Jg. 42, S. 499-536. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hg.), Die Konferenz der Neun Mächte in London vom 28. 9. bis 3. 10. 1954, o. O. o.J. Schwengler, W., „Der doppelte Anspruch: Souveränität und Sicherheit. Zur Entwicklung des völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschland 1949-1955“, in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hg.), Anfänge westdeutscher Sicherheitspolitik 1945-1956, Bd. 4: Wirtschaft und Rüstung, Souveränität und Sicherheit, München 1997, S. 187-566.

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

einerseits und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

andererseits HABEN in der Erwägung, DASS eine friedliche und blühende europäische Völkergemeinschaft, die durch ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Satzung der Vereinigten Nationen mit den anderen freien Völkern der Welt fest verbunden ist, nur durch vereinte Förderung und Verteidigung der gemeinsamen Freiheit und des gemeinsamen Erbes verwirklicht werden kann; DASS es das gemeinsame Ziel der Unterzeichnerstaaten ist, die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Gleichberechtigung in die europäische Gemeinschaft zu integrieren, die selbst in die sich entwickelnde atlantische Gemeinschaft eingefügt ist; DASS die Wiederherstellung eines völlig freien und vereinigten Deutschlands auf friedlichem Wege und die Herbeiführung einer frei vereinbarten friedensvertraglichen Regelung – mögen auch gegenwärtig ausserhalb ihrer Macht liegende Massnahmen entgegenstehen – ein grundlegendes und gemeinsames Ziel der Unterzeichnerstaaten bleibt; DASS die Aufrechterhaltung des Besatzungsstatuts mit den darin vorgesehenen Eingriffsbefugnissen in die eigenen Angelegenheiten der Bundesrepublik mit dem Zweck der Integration der Bundesrepublik in die europäische Gemeinschaft unvereinbar ist; DASS die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Grossbritanien und Nordirland und die Französische Republik (im folgenden als „die Drei Mächte“ bezeichnet) daher entschlossen sind, nur die besonderen Rechte aufrecht zu erhalten, deren Beibehaltung in Hinblick auf die Besonderheiten der internationalen Lage Deutschlands im gemeinsamen Interesse der Unterzeichnerstaaten erforderlich ist; DASS die Bundesrepublik auf Freiheit und Verantwortlichkeit gegründete politische Einrichtungen geschaffen hat und entschlossen ist, die in ihrem Grundgesetz verankerte freiheitlich-demokratische und bundesstaatliche Verfassung aufrecht zu erhalten, welche die Menschenrechte gewährleistet; DASS die Bundesrepublik und die Drei Mächte sowohl die neuen Beziehungen, die durch diesen Vertrag und seine Zusatzverträge geschaffen werden, als auch die Verträge zur Bildung einer integrierten europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft als wesentliche Schritte zur Verwirklichung ihres gemeinsamen Strebens nach einem wiedervereinigten Deutschland anerkennen, das in die europäische Gemeinschaft integriert ist; ZUR Festlegung der Grundlagen ihres neuen Verhältnisses den folgenden Vertrag geschlossen:

Artikel l

(1) Die Bundesrepublik hat volle Macht über ihre inneren und äusseren Angelegenheiten, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags und der in Artikel 8 aufgeführten Verträge (in diesem Vertrag als „Zusatzverträge“ bezeichnet) werden die Drei Mächte das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare auflösen.

(3) Die Drei Mächte werden künftig ihre Beziehungen mit der Bundesrepublik durch Botschafter unterhalten, die in Angelegenheiten gemeinsam tätig werden, welche die Drei Mächte nach diesem Vertrage und den Zusatzverträgen als sie gemeinsam betreffend ansehen.

Artikel 2

(1) Die Drei Mächte behalten im Hinblick auf die internationale Lage die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte in Bezug auf (a) die Stationierung von Streitkräften in Deutschland und den Schutz von deren Sicherheit, (b) Berlin und (c) Deutschland als Ganzes einschliesslich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.

(2) Die Bundesrepublik wird sich ihrerseits jede Massnahme enthalten, welche diese Rechte beeinträchtigt und wird mit den Drei Mächten zusammenwirken, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.

Artikel 3

(1) Die Bundesrepublik wird ihre Politik in Einklang mit den Prinzipien der Satzung der Vereinigten Nationen und mit den im Statut des Europarates aufgestellten Zielen halten.

(2) Die Bundesrepublik bekräftigt ihre Absicht, sich durch ihre Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, die zur Erreichung der gemeinsamen Ziele der freien Welt beitragen, mit der Gemeinschaft der freien Nationen völlig zu verbinden. Die Drei Mächte werden zu gegebener Zeit Anträge der Bundesrepublik unterstützen, die Mitgliedschaft in solchen Organisationen zu erlangen. (3) Bei Verhandlungen mit Staaten, mit denen die Bundesrepublik keine Beziehungen unterhält, werden die Drei Mächte die Bundesrepublik in Fragen konsultieren, die deren politischen Interessen unmittelbar berühren.

(4) Auf Ersuchen der Bundesregierung werden die Drei Mächte die erforderlichen Vorkehrungen treffen, die Interessen der Bundesrepublik in ihren Beziehungen zu anderen Staaten und in gewissen internationalen Organisationen oder Konferenzen zu vertreten, soweit die Bundesrepublik dazu nicht selbst in der Lage ist.

Artikel 4

(1) Die Aufgabe der von den Drei Mächten im Bundesgebiet stationierten Streitkräfte wird die Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören.

(2) In Bezug auf die Stationierung dieser Streitkräfte im Bundesgebiet werden die Drei Mächte die Bundesrepublik konsultieren, soweit es die militärische Lage erlaubt. Die Bundesrepublik wird, nach Massgabe dieses Vertrages und der Zusatzverträge, in vollem Umfang mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern.

(3) Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik Truppen eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet stationieren. Jedoch dürfen solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar drohenden Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung der Bundesrepublik dort verbleiben.

(4) Die Bundesrepublik wird sich an der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft beteiligen, um zur gemeinsamen Verteidigung der freien Welt beizutragen.

Artikel 5

(1) Die Drei Mächte werden bei der Ausübung ihres Rechtes, die Sicherheit der in dem Bundesgebiet stationierten Streitkräfte zu schützen, die Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels einhalten.

(2) Wenn die Bundesrepublik und die europäische Verteidigungsgemeinschaft ausser Stande sind, einer Lage Herr zu werden, die entstanden ist durch einen Angriff auf die Bundesrepublik oder Berlin, durch eine umstürzlerische Störung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, durch eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder durch den ernstlich drohenden Eintritt eines dieser Ereignisse, und die nach der Auffassung der drei Mächte die Sicherheit ihrer Streitkräfte gefährdet, können die Drei Mächte, nachdem sie die Bundesregierung in weitestmöglichen Ausmass konsultiert haben, in der gesamten Bundesrepublik oder in einem Teil der Bundesrepublik einen Notstand erklären.

(3) Nach Erklärung des Notstandes können die Drei Mächte diejenigen Massnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und die Sicherheit der Streitkräfte zu gewährleisten.

(4) Die Erklärung wird ihr Anwendungsgebiet genau bezeichnen. Die Erklärung des Notstandes darf nicht länger aufrecht erhalten werden, als zur Behebung der Notlage erforderlich ist.

(5) Während der Dauer eines Notstandes werden die Drei Mächte die Bundesregierung im weitestmöglichen Ausmass konsultieren. Sie werden sich im gleichen Ausmass der Unterstützung der Bundesregierung und der zuständigen deutschen Behörden bedienen.

(6) Heben die Drei Mächte die Erklärung des Notstandes nicht innerhalb von dreissig Tagen auf, nachdem die Bundesregierung darum ersucht hat, so kann die Bundesregierung den Rat der Nordatlantikpaktorganisation ersuchen, die Lage zu überprüfen und zu erwägen, ob der Notstand beendet werden soll. Gelangt der Rat zu dem Ergebnis, dass die Aufrechterhaltung des Notstandes nicht länger gerechtfertigt ist, so werden die drei Mächte den Normalzustand so schnell wie möglich wiederherstellen.

(7) Abgesehen vom Falle eines Notstandes ist jeder Militärbefehlshaber berechtigt, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmassnahmen (einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen.

(8) In jeder anderen Hinsicht bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des in Artikel 8 genannten Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 6

(1) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf Berlin konsultieren.

(2) Die Bundesrepublik ihrerseits wird mit den Drei Mächten zusammenwirken, um es ihnen zu erleichtern, ihren Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin zu genügen. Die Bundesrepublik wird ihre Hilfeleistung für den politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und finanziellen Wiederaufbau von Berlin fortsetzen; sie wird Berlin insbesondere die Unterstützung gewähren, die in der anliegenden Erklärung der Bundesrepublik (Anhang A dieses Vertrages) umschrieben ist.

Artikel 7

(1) Die Bundesrepublik und die Drei Mächte sind darüber einig, dass ein wesentliches Ziel ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland ist, welche die Grundlage für einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darüber einig, dass die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muss.

(2) Bis zum Abschluss der friedensvertraglichen Regelung werden die Bundesrepublik und die drei Mächte zusammenwirken, um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist.

(3) Im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands – vorbehaltlich einer zu vereinbarenden Anpassung – werden die Drei Mächte die Rechte, welche der Bundesrepublik auf Grund dieses Vertrages und der Zusatzverträge zustehen, auf ein wiedervereinigtes Deutschland erstrecken und werden ihrerseits darin einwilligen, daß die Rechte auf Grund der Verträge über die Bildung einer integrierten europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise erstreckt werden, wenn ein wiedervereinigtes Deutschland die Verpflichtungen der Bundesrepublik gegenüber den drei Mächten oder einer von ihnen auf Grund der genannten Verträge übernimmt. Soweit nicht alle Unterzeichnerstaaten ihre gemeinsame Zustimmung erteilen, wird die Bundesrepublik kein Abkommen abschliessen noch einer Abmachung beitreten, welche die Rechte der Drei Mächte auf Grund der genannten Verträge beeinträchtigen oder die Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund dieser Verträge mindern würden.

(4) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik in allen anderen Angelegenheiten konsultieren, welche die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf Deutschland als Ganzes berühren.

Artikel 8

(1) Die Bundesrepublik und die Drei Mächte haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen, die gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft treten: Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland; Finanzvertrag; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.

(2) Während der in Absatz (4) des Artikels 6 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit gelten die in jenem Absatz bezeichneten Befugnisse der Drei Mächte als in den Vorbehalt einbezogen, der in Absatz (1) des Artikels 1 dieses Vertrages ausgesprochen ist.

Artikel 9

(1) Hiermit wird ein Schiedsgericht errichtet, das gemäss den Bestimmungen der beigefügten Satzung (Anhang B dieses Vertrages) tätig werden wird.

(2) Das Schiedsgericht ist ausschliesslich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten aus den Bestimmungen dieses Vertrags, der Satzung des Schiedsgerichts oder eines der Zusatzverträge ergeben, und welche die Parteien nicht durch Verhandlungen beizulegen vermögen, soweit sich nicht aus Absatz(3) dieses Artikels, der Satzung des Schiedsgerichts oder den Zusatzverträgen etwas anderes ergibt.

(3) Streitigkeiten, welche die in Artikel 2 angeführten Rechte der Drei Mächte oder Massnahmen auf Grund dieser Rechte oder die Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) des Artikels 5 berühren, unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichts oder eines anderen Gerichts.

Artikel 10

Die Bundesrepublik und die drei Mächte werden die Bestimmungen dieses Vertrags und der Zusatzverträge überprüfen:

(a) auf Ersuchen eines der Unterzeichnerstaaten im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer europäischen Föderation;

(b) oder bei Eintritt irgendeines anderen Ereignisses, das nach Auffassung aller Unterzeichnerstaaten von ähnlich grundlegendem Charakter ist. Hierauf werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam geworden ist.

Artikel 11

(1) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge sind von den Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen. Die Ratifikationsurkunden sind von den Unterzeichnerstaaten bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu hinterlegen.

(2) Dieser Vertrag tritt unmittelbar in Kraft, sobald (a) alle Unterzeichnerstaaten die Ratifikationsurkunden dieses Vertrages und der in Artikel 8 angeführten Verträge hinterlegt haben; und (b) der Vertrag über die Gründung der europäischen Verteidigungsgemeinschaft in Kraft tritt. (3) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge werden in den Archiven der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese wird jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Ausfertigungen übermitteln und jeden Unterzeichnerstaat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages und der Zusatzverträge in Kenntnis setzen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten von ihren Regierungen gehörig beglaubigten Vertreter diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen zu BONN am sechsundzwanzigsten Tage des Monats Mai 1952 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermassen authentisch sind. Für die Bundesrepublik Deutschlandgezeichnet: Adenauer Für die Vereinigten Staaten von Amerikagezeichnet: Dean Acheson Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirlandgezeichnet: Anthony Eden Für die Französische Republik gezeichnet: Robert Schuman Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

Änderungen zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten.

Einleitungsformel

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt: „Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik haben zur Festlegung der Grundlagen ihres neuen Verhältnisses den folgenden Vertrag geschlossen:“

Präambel

Die Präambel wird gestrichen.

Artikel 1 Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 1

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik (in diesem Vertrag und in den Zusatzverträgen auch als „Drei Mächte“ bezeichnet) das Besatzungsregime in der Bundesrepublik beenden, das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik auflösen. (2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.“

Artikel 2

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 2 Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung. Die von den Drei Mächten beibehaltenen Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland und der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte bestimmen sich nach den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrags.“

Artikel 4

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 4 (1)

(1) Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag behalten die Drei Mächte weiterhin ihre bisher ausgeübten oder innegehabten Rechte in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik. Die Aufgabe dieser Streitkräfte wird die Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (2) dieses Vertrags bestimmen sich die Rechte und Pflichten dieser Streitkräfte nach dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als „Truppenvertrag“ bezeichnet), auf den in Artikel 8 Absatz (1) dieses Vertrags Bezug genommen ist.

(2) Die von den Drei Mächten bisher ausgeübten oder innegehabten und weiterhin beizubehaltenden Rechte in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt, soweit sie für die Ausübung der im ersten Satz des Artikels 2 dieses Vertrags genannten Rechte erforderlich sind. Die Bundesrepublik ist damit einverstanden, daß vom Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag an Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivstärke wie zur Zeit dieses Inkrafttretens in der Bundesrepublik stationiert werden dürfen. Im Hinblick auf die in Artikel l Absatz (2) dieses Vertrags umschriebene Rechtsstellung der Bundesrepublik und im Hinblick darauf, daß die Drei Mächte gewillt sind, ihre Rechte betreffend die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik, soweit diese betroffen ist, nur in vollem Einvernehmen mit der Bundesrepublik auszuüben, wird diese Frage in einem besonderen Vertrag geregelt.“

Artikel 5

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 5

(1) Für die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte gelten bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag die folgenden Bestimmungen: (a) Die Drei Mächte werden die Bundesregierung in allen die Stationierung dieser Streitkräfte betreffenden Fragen konsultieren, soweit es die militärische Lage erlaubt. Die Bundesrepublik wird nach Maßgabe dieses Vertrags und der Zusatzverträge im Rahmen ihres Grundgesetzes mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern. (b) Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik Truppen eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet stationieren. Jedoch dürfen solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar drohenden Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung der Bundesrepublik dort verbleiben.

(2) Die von den Drei Mächten bisher innegehabten oder ausgeübten Rechte in Bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften, die zeitweilig von den Drei Mächten beibehalten werden, erlöschen, sobald die zuständigen deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung erhalten haben und dadurch in Stand gesetzt sind, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen, einschließlich der Fähigkeit, einer ernstlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Soweit diese Rechte weiterhin ausgeübt werden können, werden sie nur nach Konsultation mit der Bundesregierung ausgeübt werden, soweit die militärische Lage eine solche Konsultation nicht ausschließt, und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt, daß die Umstände die Ausübung derartiger Rechte erfordern. Im übrigen bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des Truppenvertrags oder den Vorschriften des Vertrags, welcher den Truppenvertrag ersetzt, und nach deutschem Recht, soweit nicht in einem anwendbaren Vertrag etwas anderes bestimmt ist.“

Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz Der Satz wird gestrichen.

Artikel 7 Absatz 1 Die Worte

die Bundesrepublik und die Drei Mächte“ sind zu ersetzen durch die Worte „die Unterzeichnerstaaten“.

Artikel 7 Absatz 2 Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„(2) Bis zum Abschluß der friedensvertraglichen Regelung werden die Unterzeichnerstaaten zusammenwirken, um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: Ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische Verfassung, ähnlich wie die Bundesrepublik, besitzt und das in die Europäische Gemeinschaft integriert ist.“

Artikel 7 Absatz 3 Der Absatz wird gestrichen.

Artikel 7 Absatz 4 Das Wort „anderen“ wird gestrichen.

Artikel 8

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„(1) (a) Die Unterzeichnerstaaten haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen: Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland; Finanzvertrag; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen. (b) Der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland und das am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das Protokoll vom 26. Juli 1952 abgeänderten Fassung bleiben bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Streitkräfte der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik unterhalten, in Kraft. Die neuen Vereinbarungen werden auf der Grundlage des in London am 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über den Status ihrer Streitkräfte unterzeichneten Abkommens getroffen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bezug auf die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte erforderlich sind. (c) Der Finanzvertrag bleibt bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen in Kraft, über die gemäß Artikel 4 Absatz (4) jenes Vertrags mit anderen Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verhandelt wird, die Truppen im Bundesgebiet stationiert haben.

(2) Während der in Artikel 6 Absatz (4) des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit bleiben die in jenem Absatz erwähnten Rechte der drei Unterzeichnerstaaten erhalten.“

Artikel 9 Absatz 1

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„(1) Es wird ein Schiedsgericht errichtet werden, das gemäß den Bestimmungen der beigefügten Satzung tätig werden wird.“

Artikel 9 Absatz 2

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„(2) Das Schiedsgericht ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten aus den Bestimmungen dieses Vertrags oder der beigefügten Satzung oder eines der Zusatzverträge ergeben und welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf eine andere zwischen allen Unterzeichnerstaaten vereinbarte Weise beizulegen vermögen, soweit sich nicht aus Absatz (3) dieses Artikels oder aus der beigefügten Satzung oder aus den Zusatzverträgen etwas anderes ergibt.“

Artikel 9 Absatz 3

Die Worte „angeführten Rechte der drei Mächte oder Maßnahmen auf Grund dieser Rechte oder die Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) des Artikels 5″ sind zu ersetzen durch die Worte „, den ersten beiden Sätzen des Absatzes (1) des Artikels 4, dem ersten Satz des Absatzes (2) des Artikels 4 und den ersten beiden Sätzen des Absatzes (2) des Artikels 5 angeführten Rechte der Drei Mächte oder Maßnahmen auf Grund der Rechte

Artikel 10

Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 10

Die Unterzeichnerstaaten überprüfen die Bestimmungen dieses Vertrags und der Zusatzverträge:

(a) auf Ersuchen eines von ihnen im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer unter Beteiligung oder mit Zustimmung der Staaten, die Mitglieder dieses Vertrags sind, erzielten internationalen Verständigung über Maßnahmen zur Herbeiführung der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer europäischen Föderation, oder

(b) in jeder Lage, die nach Auffassung aller Unterzeichnerstaaten aus einer Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags bestehenden Verhältnissen entstanden ist. In beiden Fällen werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam geworden ist.“

Artikel 11 Absatz 1 und 2

Die Absätze werden gestrichen. Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Französische Republik kommen wie folgt überein:

Artikel l

Der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, der Finanzvertrag, der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, die am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnet wurden, das am 27. Juni 1952 in Bonn unterzeichnete Protokoll zur Berichtigung einiger textlicher Unstimmigkeiten in den vorstehend bezeichneten Verträgen und das am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das am 26. Juli 1952 in Bonn unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung, werden nach Massgabe der fünf Listen zu diesem Protokoll geändert und treten in der so geänderten Fassung zusammen mit den zwischen den Unterzeichnerstaaten vereinbarten ergänzenden Dokumenten bezüglich der vorstehend erwähnten Vertragstexte und gleichzeitig mit diesem Protokoll in Kraft.

Artikel 2

Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag gelten folgende Bestimmungen:

(1) Die bisher den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Französischen Republik zustehenden oder von ihnen ausgeübten Rechte auf den Gebieten der Abrüstung und Entmilitarisierung stehen ihnen weiterhin zu und werden von ihnen ausgeübt, und keine Bestimmung in einem der in Artikel l dieses Protokolls erwähnten Vertragstexte gestattet den Erlass, die Änderung, Aufhebung oder Ausserkraftsetzung von Rechtsvorschriften oder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (2) dieses Artikels, Verwaltungsmassnahmen seitens einer anderen Behörde auf diesen Gebieten.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird das Militärische Sicherheitsamt aufgelöst (unbeschadet der Gültigkeit der von ihm getroffenen Massnahmen oder Entscheidungen); die Kontrolle auf den Gebieten der Abrüstung und Entmilitarisierung wird in der Folge durch einen Gemeinsamen Viermächte-Ausschuss ausgeübt, in den jeder der Unterzeichnerstaaten einen Vertreter entsendet und der mit Stimmenmehrheit der vier Mitglieder entscheidet.

(3) Die Regierungen der Unterzeichnerstaaten schliessen ein Verwaltungsabkommen, das im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels die Errichtung des Gemeinsamen Viermächte-Ausschusses, die Ernennung seines Personals und die Organisation seiner Arbeit regelt.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll ist von den Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind von den Unterzeichnerstaaten bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu hinterlegen.

(2) Dieses Protokoll und die zwischen den Unterzeichnerstaaten vereinbarten ergänzenden Dokumente treten mit der gemäss Absatz (1) dieses Artikels erfolgten Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller Unterzeichnerstaaten in Kraft.

(3) Dieses Protokoll wird in den Archiven der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften und unterrichtet jeden Staat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu PARIS am dreiundzwanzigsten Tage des Monats Oktober 1954 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Für die Bundesrepublik Deutschland: gezeichnet: Adenauer Für die Vereinigten Staaten von Amerika: gezeichnet: John Foster Dulles Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland: gezeichnet: Anthony Eden Für die Französische Republik: gezeichnet: Pierre Mendes-France Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

Faksimile

Die 38 Faksimile werden nicht mit ausgedruckt.

Hier nach: PA AA, Mult 276. Original.

© Faksimile. Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes (PA AA), Berlin 2006.

Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0018_par.pdf

Datum: 15. September 2011 um 18:43:55 Uhr CEST.

© BSB München

Rede vor der Interparlamentarischen Union in Bern v. C. Adenauer (Bernauer Rede)

23. März 1949

REDE VOR DER INTERPARLAMENTARISCHEN UNION IN BERN

An die Spitze meiner Ausführungen möchte ich ein herzliches Wort des Dankes stellen für das, was die Schweizer im Frieden, im Kriege und im Nachkriege (denn Frieden können wir den gegenwärtigen prekären Zustand ja wohl auf absehbare Zeit hinaus nicht nennen) für die Deutschen getan haben. Ich denke da in erster Linie an die Wah­rung der deutschen Interessen im damals feindlichen Auslande durch die Schweiz als Schutzmacht. Das, was in dieser Hinsicht vom eidgenössischen politischen Departement geleistet worden ist in der Hilfe für die Wehrlosen, die keinen anderen Schutz hatten als den der Schutzmacht, füllt ein ehrenvolles Blatt Ihrer Geschichte. Die Kriegs­gefangenen, die den Schutz der Genfer Kriegsgefangenen-Konvention von 1929 und die Zivilinternierten, denen ein solcher Schutz nicht ausdrücklich zugesagt war, wissen von dem segensreichen Wirken der Schutz­macht zu berichten.

Ich gedenke in diesen Zusammenhang auch des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, dieser genialen Schöpfung, getragen vom Geist echter Humanität und in die Wirk­lichkeit umgesetzt in der Hauptsache von Schweizer Bürgern. Schließlich ist es mir ein Bedürfnis heute aller caritativer Hilfsorganisationen der Schweiz zu gedenken, die nach Einstellung der Feindseligkeiten in großzügiger Weise dem notleidenden Nachbarvolk Un­terstützung gewährt haben. Manche persönliche Tragödie ist durch dieses vom Geiste echter Menschlich­keit getragene Hilfswerk verhindert oder doch wenigstens erleichtert worden.

Ich spreche zu Ihnen nicht unter einem caritativen Gesichtspunkt. Ich spreche auch nicht zu Ihnen, um Hilfe zu erbitten. Ich will versuchen, Ihnen darzulegen, wie die Verhältnisse in Deutschland zurzeit sind. Es kann wohl der Schweiz nicht gleichgültig sein, was in dem immerhin noch 65 Millionen Einwohner zählenden Nachbarlande vor sich geht, zumal da ein erheblicher Teil der Schweizer durch gemeinsame Sprache und Kultur mit Deutschland verbunden ist.

Die Schweiz ist ein europäisches Land. Trotz ihrer Neutralität ist sie von der Entwicklung in Europa absolut abhängig. Die Entwicklung Europas ist aber, ich kann das sagen, ohne mich der Übertreibung schuldig zu ma­chen, abhängig von der Entwicklung in Deutschland, Unsere Zeit ist sehr verwirrt. Täglich tauchen neue Pro­bleme auf. Anscheinend zeigen sich immer wieder neue Phasen in der Entwicklung. Aber trotz dieser Fülle der Probleme muß sich jeder Verantwortung tragende Mensch darüber klar sein, daß es für die jetzige und die kommende Generation im Augenblick nur ein Hauptproblem gibt, und zwar das folgende:

Zwei große Mächtegruppen haben sich auf der Erde gebildet. Auf der einen Seite die im Atlantic-Pakt ver­einigte Mächtegruppe unter Führung der USA. Das ist die Gruppe, die die Güter der christlich-abendländischen Kultur, Freiheit und wahre Demokratie verteidigt. Auf der anderen Seite steht Sowjetrußland, das ist Asien, mit seinen Satelliten-Staaten.

Die Trennungslinie dieser beiden Mächtegruppen geht mitten durch Deutschland hindurch. 20 Millionen Deut­sche leben unter Sowjetherrschaft, etwa 43 Millionen Deutsche im Be­reich- des Atlantic-Blocks.

Diese 43 Millionen Deutsche, die im Bereich des Atlantic-Blocks liegen, sind im Besitz der wichtigsten Bo­denschätze des größten europäischen Industriepotentials. Dieses Land aber, die drei Westzonen Deutschlands, befindet sich in einem auf die Dauer nicht haltba­ren Zustand der Unordnung. Von seinen 43 Millionen Ein­wohnern lebt auch jetzt noch ein sehr erheblicher Teil unter Wohnverhältnissen so elender Art und im Grunde genommen rechtlich in einem Zustand solcher Unfreiheit, wie man ihn vielleicht vor einem Jahrhundert auf dem Balkan für möglich gehalten hätte, wie man ihn aber in Mitteleuropa seit Jahrhun­derten wohl nicht mehr für möglich halten würde. Wohin wird die Entwicklung West­deutschlands und seiner Bewohner schließlich führen? In die geregelten Zustände einer europäischen Ordnung oder in Unordnung? Das ist die Frage, die jetzt eine Entschei­dungsfrage für Europa und damit auch für die Schweiz ist. Ich bitte Sie, meine Ausführun­gen lediglich unter diesem Gesichtspunkt, dem Gesichtspunkt der Interessen der Zukunft der Schweiz und Europas, zu würdi­gen.

Ich werde versuchen, mit denkbar größter Objektivität Ihnen eine Schilderung zu geben. Die Zahlen, die ich Ihnen im Verlauf meiner Ausführungen nennen werde, sind möglichst zuverlässig ermittelt. Soweit es irgend wie zugängig war5 habe ich ausländische Que11en benutzt. Das Verständnis des gegenwärtigen Zustandes in Deutschland ist nicht möglich ohne einen kurzen historischen Überblick über das, was seit 1945 geschehen ist, zu ge­ben. Ich schicke diese Übersicht meiner Darlegung über die gegenwärtige Lage und eines Ausblic­kes in die Zukunft voraus.

Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai des Jahres 1945 ist von den Alliierten dahin ausgelegt worden, daß infolgedessen ein vollständiger Übergang der gesamten Regierungsgewalt auf die Alliierten stattgefun­den habe. Diese Auslegung war völkerrechtlich falsch. Praktisch haben die Alliierten damit eine für niemanden zu lö­sende Aufgabe übernommen. Meines Erachtens war diese Maßnahme der Alliierten ein schwerer Fehler. Sie konnten diese Aufgabe beim besten Willen nicht lösen. Es mußte ein Fehlschlag eintreten, der das An­sehen der Alliierten stark im deutschen Volk beeinträchtigt hat. Es wäre richtiger gewesen, wenn die Alliier­ten nach einem kurzen, infolge der kriege­rischen Wirren notwendigen Zwischenzustand den Deutschen selbst die Ordnung ihrer Verhältnisse und den Neubau ihres Staatswesens überlassen und sich auf die Kontrolle be­schränkt hätten. Der Versuch, dieses große desorganisierte Land von außen her und geleitet vielfach von eigenen politischen Gesichtspunkten zu regieren, konnte keinen Erfolg haben. So trat ein rapider wirtschaftli­cher, körperlicher und seelischer Verfall der Deut­schen ein, der sich vielleicht hätte vermeiden lassen. An­scheinend haben auch Intentio­nen, wie sie der Morgenthau-Plan geoffenbart hat, mitgewirkt. Eine Wen­dung kam erst durch den Marshall-Plan. Der Marshall-Plan wird immer ein Ruhmesblatt der Vereinigten Staaten von Amerika bleiben. Die Wendung kam aber nur sehr langsam und das Absinken Deutschlands, das seit der bedingungslosen Kapitulation auf wirtschaftlichem, körperli­chem, moralischem und politischem Gebiet eingetreten war, war nur schwer wieder aufzu­holen.

Der 5. Juni 1945 ist der historische Tag, an dem die vier Oberbefehlshaber der Alliierten verkündeten, daß sie die oberste Regierungsgewalt übernehmen, und zwar für alle Deutschland betreffenden Angelegenheiten zu­sammen im sogenannten Kontrollrat und jeder einzelne von ihnen in seiner Zone, in die sie das gesamte Gebiet aufteilten, d.h. die amerikanische, die britische, die französische und die russische Zone. Am gleichen Tage wurde für das Gebiet von Groß-Berlin eine besondere Leitung, aus 4 Militärkommandan­ten der 4 Alli­ierten bestehend, eingesetzt. Der Kontroll-Rat ist seit dem 2o. 3. 1948 arbeits­unfähig. Am 1. Juli 1948 erklärte der sowjetrussische Staatschef, daß die 4-Mächte-Kom­mandantur in Berlin nicht mehr bestehe.

1946 wurden durch Verfügung der Alliierten Länder gebildet. Es wurden politische Parteien zugelassen und im Herbst 1946 ordneten die Militärregierungen in den Ländern das Zu­sammentreten von Landtagen an, deren Mitglieder sie ernannten. Im Jahre 1947 fanden die ersten Wahlen zu diesen Landtagen statt. Aber trotzdem nunmehr die gewählten Landtage in Funktion traten, die die Länderregierungen bestellten, erhielten die Län­der sehr beschränkte Zuständigkeiten. Alle Beschlüsse der Landtage bedurften – und bedürfen zu ihrer Gül­tigkeit der Genehmigung der Militärregierung.

Um den weiter fortschreitenden wirtschaftlichen Verfall ein Ende zu bereiten, haben im Jahre 1947 die briti­schen und amerikanischen Militärregierungen für die britische und die amerikanische Zone einen Wirt­schaftsrat, dessen Mitglieder von den Landtagen gewählt wurden, eingesetzt. Dieser Wirtschaftsrat ist nur zuständig für wirtschaftliche Angelegen­heiten der beiden Zonen. Alle seine Beschlüsse unterliegen der Ge­nehmigung der Militär­regierung. Die französische Zone gehört nicht zu dem Gebiet und zur Zuständigkeit des Wirtschaftsrates. Sie gleicht aber ihr wirtschaftliches Leben, wenn auch langsam, dem Zu­stand, wie er in der britisch-amerikanischen Zone besteht, an. Im Jahre 1948 endlich wurde durch Verordnung der drei west­lichen Gouverneure, des amerikanischen, britischen und französischen, ein Parlamentarischer Rat ins Leben gerufen, dessen Mitglieder von den Landtagen der Länder der drei Zonen gewählt sind und dem die Aufgabe gestellt wurde, ein Grundgesetz für diese drei Zonen auf föderativer Grundlage zu schaffen. Der Parlamentari­sche Rat besteht aus 64 Mitgliedern. Über seine Arbeit werde ich nicht viel zu sagen brauchen, da mein Kollege, Herr Prof. Schmid, in seinem Vortrag diese Arbeit aus­führlich darstellen wird.

In der sowjetrussischen Zone entwickelten sich die politischen Verhältnisse anders. Auch das Maß an Freiheit, das den Ländern der drei Westzonen zugebilligt ist, besteht dort nicht. Der politische Zustand in den Ländern der sowjeti­schen Zone nähert sich in immer stärke­rem Maße den Verhältnissen in den sogenannten Volksdemokratien, den Satelliten-Staa­ten.

Ich habe erwähnt, daß politische Parteien zugelassen wurden. Aber diese politischen Par­teien erhielten keine oder nur sehr geringe Möglichkeiten zunächst zur praktischen Betäti­gung. Der Erfolg war, daß die Parteien sich in theoretischen Auseinandersetzungen ergin­gen und die Parteifronten dadurch sich versteiften. Wäre schon im Jahre 1945 den Par­teien die Möglichkeit praktischer Arbeit gegeben worden, so würde wahrscheinlich der Zwang gemeinsamer Arbeit die Parteien näher zusammengeführt haben.

Die Stärke der verschiedenen Parteien ersehen Sie aus den folgenden Ziffern über die abgegebenen Stimmen bei den Landtagswahlen 1946/47. Es erhielten in den drei Westzo­nen:

CDU 7.089.000 Stimmen
SPD 6.971.000 Stimmen
FDP 1.961.000 Stimmen
KPD 1.848.000 Stimmen
Zentrum 591.000 Stimmen.

Das Wesen der sozialistischen Partei und der kommunistischen Partei ist Ihnen wahl[sic] von früher her bekannt, das gleiche gilt von den freien Demokraten. Dagegen ist das Ziel der Christlich Demokratischen Union und der Christlich Sozialen Union – so heißt die Partei in Bayern – weiten Kreisen unbekannt, da es sich hier um eine neue Partei handelt. Diese Partei umfaßt Katholiken und Protestanten. Sie will, daß die christlichen Grundsätze, wie sie sich im Abendland im Laufe von Jahrhunderten entwickelt haben, bestimmend sein sollen für die Innen- und Außenpolitik und die Wirtschaft. Wir behaupten in der CDU/CSU nicht, daß wir allein Christen seien, geschweige denn, daß wir die guten Christen seien, aber wir wollen, daß die Werte des Christentums in Wirtschaft und im öffentlichen Leben, auch in der Außenpolitik, wie ich bereits sagte, bestimmend sein sollen. Die Freiheit und die Würde der Person sind unsere Grundforderungen. Wir sind der Auffassung, daß jeder Mensch unabdingbare Rechte gegenüber dem Staat und der Wirtschaft sein Eigen nennt. Wir bekennen uns zum föderali­stischen Gedanken. Wir sind gegen jede gefährliche Häu­fung -wirtschaftlicher und politischer Macht bei Einzel­personen, bei Korporationen irgend­welcher Art, auch beim Staate. Darum betonen wir das machtverteilende Prinzip.

Ich gehe nunmehr dazu über, Ihnen in kurzen Zügen die hauptsächlich jetzt schwebenden Probleme dar­zulegen. Ich beginne mit dem wirtschaftlichen Bereich. Bis Juni 1948 herrschte fast völlige Zwangswirtschaft, bis zu den Hosenknöpfen hinab. Sogar die sog. Pfenningsartikel[sic] wurden bewirtschaftet. Der Wirtschafts­rat in Frankfurt hat dann für die britisch-amerikanische Zone entschlossen das Steuer herumgeworfen und hat für die bei­den Zonen die soziale Marktwirtschaft stufenweise eingeführt. Immer mehr Wirtschaftsge­biete wer­den aus der Zwangswirtschaft befreit und die soziale Marktwirtschaft wird in ihnen eingeführt. Man kann nur jeden[sic] Volkswirtschaftler und auch jeden[sic] Politiker, der sich mit den Fragen der Wirt­schaftsordnung beschäftigt, das Studium der Dinge, die sich seit Juni 1948 in der britisch-amerikanischen Zone ereignet haben, dringend ans Herz legen. Wir haben in der Doppel­zone selbstverständlich keine völlig freie Wirtschaft. Eine völlig freie Wirtschaft hat es noch niemals in einem modernen Staat gegeben. Jeder Han­delsvertrag bedeutet ja schon eine gewisse Ordnung der Wirtschaft. Aber wir haben doch soweit irgend möglich wieder freies Angebot und freie Nachfrage unter Wahrung der so­zialen Gesichtspunkte eingeführt. Der Aufschwung, den das Wirtschaftsleben in der Dop­pelzone genommen hat seit dem Übergang zur sozialen Marktwirtschaft, ist eklatant. Die­ser wirtschaftliche Aufschwung ist nur zum kleineren Teil auf die im Jahre 1948 erfolgte Einführung der DM zurückzuführen, auch nicht zunächst auf die durch den Marshall-Plan gewährte Hilfe. Es zeigt sich das darin, daß in der französischen Zone, in der auch die RM durch die DM ersetzt wurde und der auch die Marshall-Hilfe zuteil wurde, nicht im entfern­testen die gleiche Erholung und der gleiche Aufschwung der Wirtschaft eingetreten ist.

Infolge Abkehr von dem Prinzip der Zwangswirtschaft ging die unter ihr eingerissene Kor­ruption stark zu­rück. Es fand ferner ein erheblicher Behördenabbau statt. Der Übergang einer Wirtschaft, die so lange Jahre gefesselt war, in größere Freiheit vollzog sich natur­gemäß nicht völlig reibungslos. Zurzeit[sic] macht uns das bestehende Mißverhältnis zwi­schen Preisen auf manchen Ge­bieten und den Löhnen Sorge. Aber die Preise haben sin­kende Tendenz und wir hoffen, daß diese Schwierig­keiten ohne größere Erschütterungen des Wirtschaftslebens gemeistert werden können.

Unsere wirtschaftliche Erholung wurde und wird schwer beeinträchtigt durch die Demonta­gen. Kein Mensch in Deutschland hatte und hat etwas dagegen, daß Kriegsindustrien restlos demontiert werden. Aber die Demontage, wie sie zum Teil betrieben worden ist, erfolgt auch unter anderen Gesichtspunkten. Das wirtschaftliche Potential Deutschlands soll auf einem Niveau gehalten werden, das mit den Zielen des Marshall-Planes nicht ver­einbar ist. Weiter macht sich offenbar auch das Bestreben hier und da geltend, die deut­sche Konkurrenz auf dem Weltmarkt auszuschalten. Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Fall der De­montage der Kammfabrik Kolibri, ein Fall, der in Deutschland sehr großes Auf­sehen erregt hat, und der auch im britischen Unterhaus zur Sprache gebracht wurde. Es hat sich herausgestellt, daß die Demontage dieser Fabrik trotz allem Widerspruch der deutschen maßgebenden Stellen erfolgt ist auf Betreiben eines britischen Offiziers, der ein Konkurrenzunternehmen in England betreibt. In diesem Zusammenhang muß ich auch erwähnen die Erklärungen, die nach englischen Zeitungsberichten auf der Generalver­sammlung des Vereins der englischen Uhrenfabriken abgegeben worden sind. Man hat dort dem Vorsitzenden dafür gedankt, daß es ihm gelungen sei zu erreichen, daß durch die Demontage die deutschen Uhrenfabriken noch unter den Produktionsstand von 1936 heruntergedrückt worden seien. Die deutschen Uhrenfabri­ken hätten jetzt nur noch Ma­schinen, die 10[?] Jahre und älter seien. Der britische Uhrenexport sei sehr erheblich ge­stiegen. Wenn es den Deutschen bei den alten Maschinen gelänge, auf dem Weltmarkt wieder dem eng­lischen Export unangenehm zu werden, müßte von neuem an das Problem der Demontage herange­gangen werden.

Für das Wirtschaftsleben insbesondere Deutschlands ist entscheidend das Ruhrstatut, das im Jahre 1948 erlassen worden ist. Durch dieses Ruhrstatut ist eine oberste Ruhrbehörde von 15 Personen, dar­unter 3 Deutschen eingesetzt worden, die das Recht bekommt, die gesamte Kohlen-, Eisen- und Stahlproduk­tion des Ruhrgebietes einschließlich der Preis­frage zu regeln. Die Produktionshöhe von Kohle, Stahl und Ei­sen, die Preise dieser Güter sind bestimmend für die gesamte Wirtschaft eines Landes. Infolgedessen be­steht die Mög­lichkeit, das gesamte deutsche Wirtschaftsleben entscheidend zu beeinflussen. Es wird ganz darauf ankommen, in welchem Geist dieses Ruhrstatut gehandhabt wird. Wenn es so ge­handhabt wird, daß dadurch die deutsche Wirtschaft niedergehalten wird, so ist der Marshall-Plan ein Unsinn. Es wird auch kein Volk sich auf die Dauer dann eine solche Be­schränkung seiner Wirt­schaft gefallen lassen können. Wenn aber das Ruhrstatut gehand­habt wird im deutschen und im europäischen Interesse, wenn es den Beginn einer Ord­nung der westeuropäischen Wirtschaft bedeutet, dann kann es ein viel verheißender An­fang für die europäische Zusammenar­beit werden.

Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang auch die Frage der deutschen Patente erwäh­nen. Sie wis­sen, daß alle deutschen Patente freigegeben worden sind. Der Direktor des USA Büros für technische Dienste, Mr. John Green, hat Ende 1948 der Presse einen Be­richt über seine Tätigkeit, die in der Verwertung der deut­schen Patent- und Industriege­heimnisse bestand, gegeben. Bemerkenswert daraus ist, daß als eifrigster Käufer die AM­TORG aufgetreten ist, das ist Moskaus ausländische Handelsorganisation. Die Russen haben allein in einem Monat über 2 000 verschiedene Berichte der Wehrmacht über ge­heime deutsche Kriegswaffen für insgesamt 6 000 Dollar gekauft. Die Patente von IG-Farben haben nach der Erklärung eines amerikanischen Sachverständigen der USA Farben-Industrie einen Vorsprung von wenigstens l0 Jahren gegeben. Der Schaden, der durch all das der deut­schen Wirtschaft entstanden ist, ist natürlich außerordentlich groß und in Zif­fern nicht zu schätzen. Außerordentlich bedauerlich ist, daß die neuen deutschen Erfin­dungen auch jetzt noch keinen Schutz genießen, da Deutschland nicht Mitglied der Patent-Union ist. Zwar hat England erklärt, daß es, gleichgültig was im Friedensvertrag bestimmt werde, die neuen deutschen Erfindungen achten werde. Amerika aber hat es abgelehnt, eine solche Erklärung abzugeben. Deutsche Erfin­der sind infolgedessen nicht in der Lage, ihre Erfindungen zu verwerten. Die deutsche Wirtschaft wird dadurch empfindlich ge­hemmt.

Ein besonders ernstes und wichtiges Kapitel, wichtig auch vom europäischen Standpunkt aus, ist das deutsche biologische Problem. Ich muß in diesem Zusammenhang zunächst von dem Problem der Vertriebenen sprechen. Es sind aus den östlichen Teilen Deutsch­lands, aus Polen, der Tschechoslowakei, Ungarn usw. nach den von amerikanischer Seite ge­troffenen Feststellungen insgesamt 13,3 Millionen Deutsche vertrieben worden. 7,3 Mil­lio­nen sind in der Ostzone und in der Hauptsache in den drei Westzonen angekommen. 6 Millionen Deut­sche sind vom Erdboden verschwunden. Sie sind gestorben, verdorben. Von den 7,3 Mil­lionen, die am Leben geblieben sind, ist der größte Teil Frauen, Kinder und alte Leute. Ein großer Teil der arbeitsfähigen Männer und Frauen sind[sic] nach Sowjetrußland in Zwangsarbeit ver­schleppt worden. Die Austreibung dieser 13 bis 14 Millionen aus ihrer Heimat, die ihre Vorfahren zum Teil schon seit Hunderten von Jahren bewohnt haben, hat unendliches Elend mit sich gebracht. Es sind Un­taten verübt worden, die sich den von den deutschen Nationalsozialisten verübten Untaten würdig an die Seite stellen. Die Austrei­bung beruht auf dem Potsdamer Abkommen vom 2.August 1945. Ich bin überzeugt, daß die Weltgeschichte über dieses Dokument ein sehr hartes Urteil dereinst fällen wird. In­folge dieser Austreibung sind insbesondere in der britischen und amerikanischen Zone große Menschenmengen auf eng­stem Raum zusammengedrängt. Die Wohnungsnot ist zum Teil durch die Zerstörungen des Krieges, zum Teil durch das Hineinpressen der 7,3 Millionen Flüchtlinge in diese bereits unter Wohnungsnot leidenden Gebiete unerträg­lich. Es kommen im Durchschnitt auf jeden Wohnraum 2 Personen.

Die Zusammensetzung der Bevölkerung sowohl nach Geschlecht wie nach Altersklassen ist erschreckend. Auf 28,9 Mill. männliche Personen kommen 36,2 Mill. weibliche. Das Überwiegen der Frauen ist besonders stark in den Altersstufen zwischen 20 und 40 Jah­ren. Hier kommen auf 100 Männer etwa 160 Frauen. Die Mißver­hältnisse zwischen allein­stehenden Männern und Frauen sind besonders kraß. 100 30 jährigen Männern ste­hen über 300 unverheiratete Frauen im Alter von 26 Jahren gegenüber. Die Hungerjahre 1946/47 haben enormen Schaden in physischer und ethischer Hinsicht angerichtet. Die Ernährung hat sich zwar gegenüber dem Vorjahr erheblich gebessert. Sie ist aber noch immer keineswegs ausreichend. Die Tuberkuloseerkrankun­gen sind gestiegen von 53,5 auf je 10 000 Einwohner im Jahre 1938 auf 127,5 im Jahre 1948. Am 31.Oktober 1948 gab es in Nordrhein-Westfalen 159 055 Fälle Tuberkulose. Von diesen waren offen, also an­steckende Fälle 37 273. Für diese 37 273 Fälle offener Tuberkulose standen rund 14 000 Krankenbetten zur Verfügung. In rund 23 000 Fällen konnte also der Ansteckungsherd nicht beseitigt werden und es ist keine Seltenheit, daß in einer Familie ein Mitglied nach dem anderen an Tuberkulose erkrankt. Vor 1933 entfielen auf 10 000 Ein­wohner 20 – 22 Geschlechtskranke. Im Jahre 1948 waren es 51,74. Von Berlin liegen besonders zuverläs­sige statistische Zahlen vor. Dort betrug die Sterblichkeitsziffer im Jahre 1947 rund 29 pro 1000 der Bevölke­rung. Die Geburtenziffer betrug 10 pro 1000. Die Kindersterblichkeit be­trug im zweiten Quartal 1946 über 135 pro 1000. In New York z.B. 10,1 pro 1000. Nach den in „German Realities“ von dem Amerikaner Dr. Gustav Stolper wiedergegebenen Be­rechnungen ist in Zukunft in Deutschland mit einer Geburtenzahl von höch­stens 600 000 pro Jahr zu rechnen, während im Jahre 1915 noch 1,5 Mill. Kinder pro Jahr geboren wur­den. Stolper führt aus, daß der biologische Niedergang Deutschlands so stark sei, daß schon vor 1980 die Zahl der lebenden Deutschen die 40 Millionen-Grenze unterschritten haben wird. Die französi­sche Angst vor der deutschen Überzahl und die Angst Englands vor dem Erstarken der deutschen Wirtschaft hält Dr. Stolper deswegen für völlig unbe­gründet.

Ich glaube, daß man die Frage des Sicherheitsproblems in Europa, das erklärlicherweise in Frankreich eine große Rolle spielt, einmal unter Berücksichtigung dieser biologischen Gesichtspunkte prüfen sollte. Ich bin ferner der Auffassung, daß die Tuberkuloseerkran­kungen in Deutsch­land unter Umständen eine Gefahr für ihre Nachbarländer werden kön­nen.

Was den geistigen Zustand in Deutschland angeht, so ist zunächst hervorzuheben, daß sich Deutschland in einer beispiellosen sozialen Umschichtung befindet. Vor dem Kriege entfielen etwa 40 der Einwohner auf eine Mittelschicht. Jetzt nur noch etwa 23 und diese 23 gehen ständig weiter herunter. Die Gefahr einer überstarken Proletarisierung des deutschen Volkes ist unmittelbar drohend, namentlich auch im Hinblick auf die nach Millionen zählende Schar der Ausgetriebenen und der ausgebombten Besitzlosen. Die Gefahr einer „Verostung“, wie ein deutscher Schriftsteller diese Proletarisierung nennt, entwickelt sich aus dem jetzigen Zustand des deutschen Volkes heraus von selbst. Die Bedeutung des Wohnungsproblems ist meines Erachtens von den Alliierten nicht genü­gend erkannt worden. Die Alliierten Stellen verteilen Kohle, verteilen Eisen. Die Baustoff­industrie ist während der ganzen Zeit zu gering mit diesen Grundstoffen bedacht worden. Es konnte daher bis jetzt nichts Durchgreifendes zur Abhilfe geschehen. Die Lösung des Wohnungsproblems ist aber das Fundament für jeden politischen, körperlichen, ethischen und moralischen Wiederaufbau.

Was die psychologische Lage in Deutschland angeht, so ist es sehr schwer, ein sicheres Urteil abzugeben. Der Krieg war zu grauenhaft, die Verwüstungen des Landes zu schreck­lich, die Not an Ernäh­rung und Kleidung bis 1948 zu groß, als dass[sic] das Volk sich schon von der Betäubung, in der es durch all das versetzt worden ist, erholt hat. Immerhin glaube ich, über die psychologische Verfassung der Deutschen doch einige Feststellungen machen zu können. Die Stimmung gegen So­wjetrußland ist infolge aller Delikte, die beim Vordringen der sowjetischen Truppen in Deutschland verübt wor­den sind, infolge der Schilderungen der aus Sowjetrußland, Jugoslawien, Polen zurückkommenden Kriegsge­fangenen so ablehnend, daß die kommunistische Partei, weil sie als eng verbunden mit Sowjetrußland angesehen wird, zurzeit ziffernmäßig nicht von großer Bedeutung ist. Aber trotzdem soll man den Ein­fluß, der durch die kommunistische Partei und durch die Infiltrie­rung vom Osten her auf wichtigste Indu­striezweige und ihre Arbeiterschaft ausgeübt wird, in keiner Weise unterschätzen. Anhän­ger des Nationalismus hitlerscher Prägung gibt es in Deutschland wohl verhältnismäßig wenig. Dagegen macht sich das Wiedererwachen eines Nationalgefühls deutlich bemerkbar. Man kann das Wieder­erwachen eines gesunden, sich in den richtigen Bahnen haltenden Nationalgefühls nur begrüßen, denn ein Volk, das kein Nationalgefühl mehr besitzt, gibt sich selbst auf. Man kann auch vom deutschen Volk nicht verlangen, daß es geistigen Widerstand gegen die Infiltration vom Osten her aufbringt, wenn es nicht national empfinden darf. Aber es kann meines Erachtens keine Rede davon sein, daß nationalistische Tendenzen irgendwie erheblich sich bemerkbar machen. Als vor einiger Zeit von französischen Zeitungen ausgehend eine Erörterung über die Aufstellung von 20 deutschen Divisionen in der Presse stattfand, fanden diese Absichten, soweit ich das habe feststellen können, überall bei der Jugend Ablehnung. Der Wunsch, die deutsche Einheit wieder herzustellen, Deutschland wieder aufzubauen, ist überall sehr stark. Ich halte die Grenzberichtigungen, die im Westen Deutschlands vorge­nommen werden sollen, für sehr unklug. Diese durch Diktat vorgenommenen Grenzberichtigungen verletzen ein Volk in seinen berechtigten nationalen Gefühlen. Technische Grenzberichtigungen hätten im Wege der Verhandlung mit den deutschen Ländern, wenn sie so dringlicher Natur sind, daß man nicht bis zum Friedensvertrag hätte warten können, vorgenommen Werden sol­len.

Die Öffentliche Meinung ist in Deutschland nicht frei. Insbesondere ist die Regelung des Pressewesens nicht zufriedenstellend. Es werden Lizenzen erteilt für Zeitungen. Die Li­zenzinhaberdie nicht unerhebliche Gelder investieren müssen in ih­ren Unternehmungen, sind der Militärregierung für das, was in der Zeitung geschieht haftbar. Trotzdem seit eini­ger Zeit die Übertragung von Lizenzen deutschen Ausschüssen übertragen ist, behält sich die Mil.Reg. vor, jeder­zeit eine Lizenz zu entziehen, ohne daß der Betroffene etwas dage­gen tun kann. Sie wer­den verstehen, daß ein Lizenzinhaber, für den der Entzug der Lizenz den Verlust nicht unerhebli­cher materieller Werte bedeutet, auch ohne Vorzensur dafür sorgt, daß nichts in der Zeitung steht, das ein zu er­hebliches Mißfallen der zuständigen Stellen der Mil.Reg. hervorrufen kann. Übrigens hat Goebbels in den er­sten Jahren des Nationalsozialismus ein ähnliches Verfahren beobachtet. Rundfunk und Nachrichtenbüros waren unter dem Einfluß der Mil.Reg. zunächst sehr einseitig parteipolitisch besetzt. Lang­sam tritt hier eine Wen­dung zum Besseren ein. Alles in allem genommen, glaube ich aber, daß die Berichte, die das Ausland über die Lage in Deutschland erhält, sich nicht durch besondere Klarheit auszeichnen.

Ein Wort muß ich Ihnen sagen über die Studenten. Unsere Studenten verdienen das größte Lob wegen ihres Fleißes. Unter denkbar ungünstigen äußeren Bedingungen legen sie sehr gute Examina ab. Sie sind zum großen Teil verheiratet. Ihre Aussichten nach be­standenem Examen sind sehr schlecht. Daher betreiben sie das Studium in erster Linie als Brotstudium. Sie interessieren sich für nichts anderes als für ihr Fach. Das ist natürlich sehr schade.

Die deutsche Wissenschaft ist, wie mir ein im wissenschaftlichen Leben Deutschlands be­kannter Wissen­schaftler vor einigen Tagen sagte, zurückgeblieben. Manche führenden Deutschen sind ausgewandert. Junge deutsche Wissenschaftler können nicht ins Ausland reisen, um sich weiter fortzubilden. Auch sind bei ihnen durch den Krieg Jahre der Arbeit und Ausbildung ausgefallen. Aber wie mir dieser Wissenschaftler sagte, gescheite Leute – und von ihnen gibt es eine ganze Anzahl nach seiner Meinung in unserem wis­sen­schaftlichen Nachwuchs – füllen die Lücke wieder aus, so daß wir damit rechnen können, daß die deut­sche Wissenschaft in absehbarer Zeit ihre frühere Höhe wieder wird einneh­men können.

Unsere Jugend ist arm. Wir sind alle in Deutschland arm geworden. Nur verschwindende Ausnahmen ha­ben ihr Vermögen retten, sich vielleicht sogar bereichern können. Wir ken­nen keinen Luxus, insbesondere unsere Jugend kennt keinen Luxus. Sie weiß um die harten Notwendigkeiten des Lebens. Sie ist nicht an­spruchsvoll. Wir hoffen, daß sie sich wieder emporarbeiten wird.

Ich komme zu den wichtigsten jetzt schwebenden politischen Problemen. Ich stelle an die Spitze hier die Arbeit des Parlamentarischen Rates in Bonn. Wie ich eingangs in meinen Ausführungen schon sagte, hat er die Aufgabe, ein Grundgesetz, das ist eine Verfassung föderativen Charakters, zu beschließen. Die Gouver­neure haben sich die Genehmigung des Grundgesetzes vorbehalten. Nach der Genehmigung durch die Mili­tärgouverneure wird das Grundgesetz entweder durch die Landtage oder durch ein Volksreferendum gebil­ligt werden müssen. Die Zusammensetzung des Parlamentarischen Rates ist eigenartig. Je 27 Mitglieder zählen die Fraktion der CDU/CSU und der SPD, 5 die Demokraten, je 2 Zentrum, Deutsche Partei und Kommunisten. Den Arbeiten des Parlamentarischen Rates kann man zurzeit nicht gerade eine gute Prognose stellen, aber wir hoffen doch, daß es gelingt, sie zu einem guten Ende zu führen.

Da es in absehbarer Zeit wegen der Uneinigkeit der vier Alliierten, auf der einen Seite So­wjetrußland, auf der anderen Seite die drei anderen, nicht zum Abschluß eines Friedens­vertrages mit Deutschland kommen wird, ist von den Alliierten der Erlaß eines Besat­zungsstatuts geplant, durch das Rechte und Pflichten sowohl der beset­zenden Mächte wie der Deutschen bestimmt und gesichert werden sollen. Grundgesetz und Besatzungs­statut stehen natürlich in engem Zusammenhang miteinander, da durch das Besatzungsstatut dem nach dem Grundgesetz zu schaffenden westdeutschen Parlament und Bundesregie­rung gewisse Rechte, die sonst ei­nem Staat zustehen, ganz oder zum Teil vorenthalten werden.

Die Errichtung des westdeutschen Staates ist ein Ziel, das so schnell wie möglich erreicht werden muß. Eine möglichst baldige Errichtung ist in erster Linie für uns Deutsche wichtig, in zweiter Linie aber auch für Europa, für den Wiederaufbau und für die europäische Föde­ration. Ich hoffe, daß das von mir erwähnte Besatzungsstatut tragbar sein wird. Es ist uns mitgeteilt worden, daß in ihm eine Bestimmung Platz finden würde, des Inhalts, daß es von Zeit zu Zeit den veränderten Verhältnissen angepaßt werden müsse. Es wird Aufgabe der neuen Bundesregierung sein, durch diese Nachprüfung die Verhältnisse zu bessern, daß sie uns nicht weiter bedrücken. Vom Osten, insbesondere aus der Ostzone, von der SED, werden diejenigen Männer, die in den drei Westzonen sich an der Arbeit des parlamentari­schen Rates beteiligen und die für die möglichst baldige Errichtung dieses Bundes eintre­ten, die „Spalter“ Deutschlands genannt. Diese Beschimpfung ist völlig unbegründet. Lei­der Gottes ist die Spaltung Deutschlands in die Sowjetzone und in die drei übrigen Zonen seit langem vollzogen. In der Sowjetzone besteht ein anderes Regime, das keine persönli­che Freiheit kennt, wohl aber dafür gefüllte Konzentrationslager, das die Wirtschaft bol­schewisiert. Es besteht dort ein Regime, das den sogenannten Volksdemokratien ähnelt. Es gilt dort eine andere Währung. Die wirtschaftli­che Abtrennung, die jetzt eingetreten ist zwischen den beiden Hälften Deutschlands, hat diese Spaltung nur äußerlich sichtbar ge­macht. Vom Osten her sucht man die Bildung der westdeutschen Regierung und damit die Konsolidierung der drei Westzonen auf jede Weise zu stören. Der neueste Versuch ist die Einladung an die Parlamente der drei Westzonen, mit Vertretern des sogenannten Volks­rates in Braunschweig zusammen­zukommen, um gemeinsam au beraten, wie die Einheit Deutschlands wiederherzustellen sei und wie man dafür sorgen könne, daß alle Besatzun­gen aus Deutschland verschwinden. Die Parteien, die hinter dieser Einladung stehen, sind nicht frei. Sie stehen so stark unter sowjetischem Einfluß, daß, wie ich annehme, ihre Ein­ladung dementsprechend in den Westzonen behandelt werden wird.

Berlin ist schwer bedrängt. Trotz der Tapferkeit seiner Bevölkerung, trotz der starken Hilfe der Alliierten ist seine Lage ernst. Aber Berlin weiß, daß ganz Deutschland hinter ihm steht und wir nehmen an, daß keine weitere Verschlimmerung der Lage dort eintreten wird. Die Frage der östlichen Grenzen Deutschlands ist eine Lebensfrage für das gesamte deutsche Volk. Der Ostteil Deutschlands, der unter polnischer und sowjet­russischer Herrschaft steht und der früher so wesentlich zur Ernährung der viel stärkeren Bevölkerung der Westzonen beitrug, ist zum großen Teil versteppt und verödet. Wir werden den Anspruch auf die östli­chen Gebiete Deutschlands niemals aufgeben. Wir wollen eine Verständigung mit einem anderen Polen. Wir wollen, daß unsere Vertriebenen in ihre Heimat zurückkehren dürfen. Wir werden niemals die Oder/Neiße-Grenze anerkennen.

Die Zurückhaltung der Kriegsgefangenen und der Verschleppten Männer und Frauen und Mädchen in Ruß­land, die Unkenntnis, in der wir uns über ihr Geschick befinden – wir wis­sen in sehr vielen Fällen nicht, ob die Betreffenden noch am Leben sind oder nicht – ist ein Fall ständiger Sorge und ständiger Unruhe bei uns. Wir haben den dringenden Wunsch, daß wir wenigstens ein Verzeichnis aller derjenigen Gefangenen und Ver­schleppten erhalten, die noch am Leben sind. Die Vereinigten Staaten und England haben in Moskau ener­gische Vorstellungen wegen des Nichteinhaltens des Versprechens der Freigabe erhoben. Ob ihre Vorstel­lungen den gewünschten Erfolg haben werden, kann erst die Zukunft zeigen. Vielleicht könnte das Rote Kreuz hier in der Schweiz dafür eintre­ten, daß wenigstens ein solches Verzeichnis der noch nicht in Frei­heit gesetzten Personen aufgestellt und Deutschland zugängig[sic] gemacht wird.

Das Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland ist eines der wichtigsten, wenn nicht das wichtigste Problem für Frankreich, für Deutschland, vielleicht auch für Europa. Seine Lösung wird entscheidend sein für den Frieden für lange Zeit. Das Verlangen Frankreichs nach Sicherheit ist im Hinblick auf die Vergangenheit durchaus verständlich. Ich glaube, daß diese Sicherheit zurzeit[sic] in einer Weise gewährleistet ist, daß Frankreich nicht mehr die geringste Sorge zu haben braucht. Deutschland ist entwaffnet, seine Wehrmacht zerschlagen, seine Kriegs-Industrie demontiert. Es ist besetzt, es wird kontrolliert, es ist in zwei Teile geteilt, es ist dadurch gelähmt. Ich habe eben schon über die biologische Lage des deutschen Volkes gesprochen, und in dieser sehr traurigen biologischen Lage ist für Frankreich ein Sicherheitsfaktor ersten Ranges gegeben. Ein Volk von alten Leuten und von Frauen, das sich in unaufhaltsamen Niedergang der Bevöl­kerungsziffern befindet, ist doch wirklich für Frankreich keine Gefahr. Es kommt hinzu die psychologische Einstellung der Deutschen. Man ist in weitesten Kreisen Deutschlands tief überzeugt davon, daß nur ein Zusammen­schluß der westeuropäischen Länder Europa vor Asien retten kann. Ich glaube, jeder Franzose, der diese Verhältnisse ruhig und unvoreingenommen prüft, wird zu der Überzeugung kommen, daß Frankreich nach menschlichem Ermessen niemals wieder etwas von Deutschland zu befürchten hat. Wenn Frankreich sich jetzt Deutschland gegen­über klug und großzügig erweist, wird es sich dadurch ein historisches Verdienst um Eu­ropa erwerben. Die höchste Anerkennung hat in Deutschland die Haltung der französi­schen Regierung zur Europa-Frage gefunden, und insbeson­dere hat die Haltung des französischen Außenministers Schumann in der Europa-Frage in Deutschland sehr große Befriedigung ausgelöst. Kaum ein Gedanke ist in Deutschland zurzeit[sic] so populär wie der des Europa-Zusammenschlusses. Man begrüßt es daher, daß die Benelux-Staaten den europäischen Zusammenschluß rück­haltslos[sic] bejahen. Die Haltung Englands in dieser Frage war zuerst nicht so, wie ein Europäer sie sich wün­schen möchte. Wir sehen aber in Deutschland mit Befriedigung, daß die Erkenntnis der europäischen Lage in der Welt, die Erkenntnis, daß England jetzt eine europäische Macht geworden ist und eine große europäi­sche Aufgabe zu erfüllen hat, sich in der öffentlichen Meinung durchsetzt.

Ich komme zum Schluß. Die Schweiz ist von zwei Kriegen verschont geblieben. Dank ihrer Klugheit, dank ihrer Entschlossenheit, unter allen Umständen ihre Neutralität zu bewahren und zu vertiefen. Ich wünsche von Herzen, daß sie verschont bleiben möge, auch dann, wenn – was Gott verhüten wolle – nochmals krie­gerische Ereignisse den Erdball erschüt­tern würden. Die Schweiz ist nach ihrer Lebenshaltung, ihrer Denk­art, dem Stamme ihrer Kultur eine Insel in einem unruhig hin und her wogenden Meer. Sie hat die geschicht­liche Aufgabe, in dieser umstürzenden Zeit das viele Gute, das die Vergangenheit hatte und in den Ländern, die sich im Kriege befunden haben, mehr oder weniger verloren gegangen ist, treu zu hüten und zu bewah­ren, um es, wenn wirklich einmal Frieden eingetreten ist, der Menschheit wiederzugeben. Die Schweiz scheint berufen zu sein, als Hüterin des Ge­dankens des Friedens:

Möge sie das ihr anvertraute Licht durchtragen durch das Dunkel dieser Jahre!

Quelle: StBKAH I/02.05. Teildruck: Konrad Adenauer. Erinnerungen Bd. I, S. 182-190.

– Ländereinführungsgesetz (neuen Bundesländer)

 

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

LEinfG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1990

Vollzitat:

„Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 955)“

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++)
Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. II Sachg. A Abschn. II nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1150 mWv 3.10.1990.


Territoriale Gliederung

(1) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:

Mecklenburg-Vorpommern
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,

. ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
Brandenburg
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,

. ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,
. zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
Sachsen-Anhalt
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,

. ohne den Kreis Artern,
. zuzüglich des Kreises Jessen;
Sachsen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig,

. ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;
. zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;
Thüringen

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,

. zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

(Quelle)

 

Und hier ein Bild vom Original der Gesetzblattes der DDR, man achte auf das Datum:

 

– Der Zwei-plus-Vier-Vertrag

 

Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
– Dokumentation –

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Verfasser/in:
Zwei-plus-Vier-Vertrag
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
Dokumentation WD 2 – 3000 – 149/07
Abschluss der Arbeit: 04.10.2007
Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht,
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, Verteidigung,
Menschenrechte und humanitäre Hilfe

1. Einleitung
Der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde am 12. September 1990 in Moskau unterschrieben und trägt den Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland.“

Vertragsparteien waren das vereinte Deutschland, die Sowjetunion,
Frankreich, Großbritannien und die USA. Der Vertrag trat am 15. März 1991 in Kraft.

In Art. 7 Abs. 1 des Vertrages beenden die vier Siegermächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Das vereinte Deutschland – so Abs. 2 – habe demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Im Folgenden werden Aufsätze und Gerichtsentscheidungen zusammengestellt, die sich mit der Frage beschäftigen, ob mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt worden ist oder ob ein „Friedensvertrag“ im herkömmlichen Sinne dafür noch erforderlich wäre.

 

2. Zwei-plus-Vier-Vertrag kein Friedensvertrag

Die Literatur ist – soweit ersichtlich – der Ansicht, es handele sich bei dem Zwei-plus Vier-Vertrag zwar nicht um einen Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, er ersetze einen solchen jedoch.

So ist nach Raap der Zwei-plus-Vier-Vertrag weder Friedensvertrag noch friedensvertragliche Regelung.

Auch nach Auffassung von Blumenwitz (Anlage 1) unterscheidet sich der Vertrag maßgeblich von dem allgemeinen Muster der nach 1945 geschlossenen Friedensverträge.

Gornig (Anlage 2) ist der Ansicht, es handele sich beim Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um einen Friedensvertrag, obwohl er der Bezeichnung und der Präambel nach die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland darstellt. Der Vertrag unterscheide sich schon inhaltlich von einem Friedensvertrag, der in der Regel alle durch einen Krieg entstandenen Rechtsprobleme einer Regelung zuzuführen versucht.

Stern (Anlage 4) merkt an, der Vertrag sei zwar nicht als Friedensvertrag konzipiert, enthalte aber zugleich Bestandteile eines Friedensvertrages und wolle eine „Friedensordnung in Europa“ sichern, wie die Präambel mehrfach betont Rauschning (Anlage 3) ist der Ansicht, der Vertrag werde dadurch, dass er klarstellt, dass keine weiteren rechtlichen Fragen aus Krieg und Besatzung noch vertraglich geregelt werden sollen, nicht zu einem „Friedensvertrag“ im herkömmlichen Sinne.

Brand (S. 243 ff.) kommt, nachdem er den Begriff des Friedensvertrages definiert hat, dazu, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages deutlich ergebe, dass es sich bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um einen Friedensvertrag handelt. Dazu fehlten klassische Merkmale eines Friedensvertrages, die bei Beginn des Prozesses bereits erledigt gewesen seien. Daher sei übereinstimmend in der Literatur festgestellt worden – so Brand –, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Friedensvertrag handelt. Der Vertrag ersetze jedoch eine friedensvertragliche Regelung, wie sie der Bundesrepublik Deutschland in Art. 7 des Deutschlandvertrages von den West-Alliierten zugesagt worden war. Er sei jedoch 45 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation nicht als Friedensvertrag oder als friedensvertragliche Regelung zu verstehen.

Auch nach Kilian ersetzt der Vertrag einen Friedensvertrag. Damit sei die Strategie der Bundesregierung, Verhandlungen über einen allgemeinen Friedensvertrag zu verhindern, erfolgreich gewesen.

Das Landgericht Bonn hat sich in einer Entscheidung ebenfalls der Ansicht angeschlossen, der Vertrag sei von seiner Wirkung her als Ersatz-Friedensvertrag zu sehen.

 

3. Souveränität der Bundesrepublik Deutschland

Nach Ansicht der Literatur stellt der Zwei-plus-Vier-Vertrag als abschließende Regelung in bezug auf Deutschland die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wieder her. Soweit ersichtlich wird ein (zukünftiger) „Friedensvertrag“ dafür nicht für erforderlich gehalten.

Nach Ansicht von Blumenwitz (Anlage 1), Brand (S. 254 ff.), Stern (Anlage 4) und Kilian spricht man zu Recht von einem Vertrag, der die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wiederherstellt bzw. dies deklaratorisch feststellt.

Auch nach Auffassung von Rauschning (Anlage 3) wird mit dem Vertrag klargestellt, dass es keinen Friedensvertrag herkömmlichen Typs mit Deutschland mehr geben wird.

Nach Klausel 12 der Präambel sei der Vertrag die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. Damit werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine weiteren rechtlichen Fragen noch vertraglich geregelt werden sollen.

Das Landgericht Bonn, das den Vertrag als Ersatz-Friedensvertrag betrachtet, vertritt in einer Entscheidung die Auffassung, es werde keine andere Regelung, die Friedensvertrag genannt werden kann, mehr geben. Der Vertrag stelle die volle Souveränität Deutschlands wieder her.

Der Bundesgerichtshof äußerte sich in einem Urteil aus dem Jahre 2003 wie folgt:
„Der Zwei-plus-Vier-Vertrag mag zwar nicht als Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, der üblicherweise die Beendigung des Kriegszustandes, die Aufnahme friedlicher Beziehungen und eine umfassende Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen erfaßt, zu qualifizieren sein. Er hatte aber erklärtermaßen das Ziel, eine abschließende Regelung in bezug auf Deutschland herbeizuführen, und es wurde deutlich, daß es weitere (friedens-)vertragliche Regelungen über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht geben wird.“

(Quelle)

persönliches Fazit:

Man kann auch hier die offene Widersprüchlichkeit erkennen, welche das BRD-System systematisch durchläuft. So wird klar und deutlich gesagt, dass der 2+4 Vertrag kein Friedensvertrag ist, nicht dem typischen Muster eines Friedensvertrages besitzt, nicht bestimmte rechtliche Elemente eines Friedensvertrages besißt, ja noch nicht mal eine friedenvertragliche Regelung um vollen Rechtsinne bedeutet.

Und trotz dieser offensichtlichen Tatsachen, kommt man nun zu persönlichen Rechtsauffassungen, die rechtlich a) es keine Relevance haben und b) diametral zu den zuvor richtig wiedergegeben Aussagen stehen.

Jedoch am wichtigsten sind zwei besondere Punke, Zitat: “ … Strategie der Bundesregierung, Verhandlungen über einen allgemeinen Friedensvertrag zu verhindern, erfolgreich gewesen“ und „dass es keinen Friedensvertrag herkömmlichen Typs mit Deutschland mehr geben wird“ in Überleitung auf den inzwischen geänderten Art. 23 GG und der alten Präambel, wonach ganz offen auf die Herstellung Deutschlands als Ganzes sowie die Freiheit ganz Deutschlands aufgegeben wurde.

Wäre die BRD wie gerne in ihrem Selbstverständnis behauptet wird mit dem deutschen Staat (Deutsches Reich) identisch, wäre das Hochverrat am Deutschen Volk, besonders den deutschen Staatsangehörigen außerhalb der Bundesgebietes und der Zuständigkeit durch das Grundgesetz, wie ein Verstoß gegen das Völkerrecht, Besatzungsrecht sowie Treuhandrecht. 

Hier steht es ganz deutlich, die BRD hat seit Anbeginn jeden Friedensvertrag erfolgreich verhindert. So hatte der Jesuit C. Adenauer, Geheimkämmerer des Papstums auch seiner Zeit das Angebot eines Friedensvertrags nachweislich ausgeschlossen. Hiermit verstieß nicht der Zentrumsangehörige (heute CDU und SCU) als auch die Organe des Bundes und der Länder gegen den bis 1990 geltenden Art. 23 GG. Nein nun wurde offiziell dieses Ziel gänzlich aufgegeben, was die Änderungen der Präambel und des Art. 23 GG klar beweisen und von den hiesigen Aussagen gestützt wird. 

Die Bundesrepublik Deutschland, deren sogenannte Handlanger als auch die Besatzungsmächte (einschließlich ROM und dessen Eigentümer) handeln alle nur im Interesse des eigenen Selbsterhaltes auf Kosten eines auserkorenen Feindes, das deutsche Staatsvolk und den deutschen Staatskörper.

Zu gut deutsch: die BRD wird alles unterlassen, um die Deutschen und den deutschen Staat in die Freiheit und eigene Souveränität zu entlassen. Und einer der Gründe ist, weil sie euch abgrundtief hassen. Ihre vorgespielte Freundlichkeit und Zuneigung dient nur einem Zweck, als Wolf im Schafspelz sich am deutschen Volkskörper zu laben, bis zu dessen Verendung, ganz einen Parasitten gleich. So lange noch etwas zu holen ist, werden sie nicht freiwillig gehen. So machen sie es mit allen Völkern der Erde.

– Protokoll der 1. Sitzung des Bundestages (1949).

 

Die Eröffnungsrede hält Alterspräsident Löbe (SPD). Die hat es in sich. Er sagt, Deutschland habe seine nationale Souveränität aufgegeben, um Teil der Vereinigten Staaten von Europa zu werden. Sehr interessant.

 

Quelle

 

1. Sitzung.
Bonn, Mittwoch, den 7. September 1949.

Eröffnungsansprache

des Alterspräsidenten Löbe . . . . 1 B
Namensaufruf der Abgeordneten und Wahl
des Präsidenten . . . … . . . . 3 A
Dr. Adenauer (CDU) . . 3B
Reimann (KPD) 3 B
Böhm (SPD) 3 C
Dr. Köhler übernimmt das Präsidium . . 3D
Wahl der Vizepräsidenten und der
Schriftführer . … . . . . . . 3 D
Ollenhauer (SPD) 4 A
Dr. Heuss (FDP) 4 A
Dr. Seelos (BP) 4 B
Reimann (KPD) 4 B
Dr.Schmid(SPD) 4 C

Ansprache des Präsidenten Dr. Köhler . . 4 C
Bildung eines Vorläufigen Geschäftsordnungsausschusses . . . . . . . . 6 A
Bildung und Einberufung des Ältestenrats . . 6 B
Nächste Sitzung:
Renner (KPD) 6 B, 7 A
Ollenhauer (SPD) 6 C

Die Sitzung wird um 16 Uhr 5 Minuten eingeleitet mit der Ouvertüre „Weihe des Hauses“, Opus 124 von Ludwig van Beethoven.

Alterspräsident Labe: Meine Damen und Herren! Abgeordnete des Deutschen Bundestags!

Nach einem alten Brauch wird die erste Sitzung eines neuen Parlaments durch das an Jahren älteste Mitglied des Hauses eröffnet. Ich bin geboren am 14. Dezember 1875. Ich frage, ob sich ein Mitglied im Hause befindet, das zu einem früheren Termin geboren ist. — Offenbar ist das nicht der Fall.

Dann erkläre ich die erste Sitzung des Bundestags der Bundesrepublik Deutschland für eröffnet.

Meine Damen und Herren! Der Zufall hat es gefügt, daß ich als Alterspräsident vor Ihnen stehe als einer der Vertreter der alten deutschen Hauptstadt Berlin. In der Entsendung der Berliner Abgeordneten kommt der einheilige Wunsch seiner Bewohner zum Ausdruck, in dieses neue Deutschland einbezogen zu sein, und die Hoffnung, daß dieser Wunsch durch Ihre Arbeit bald seine Erfüllung finde.
(Lebhafter Beifall.)

Aber nicht minder hoffnungsvoll, ich möchte sagen, Erlösung heischend sind heute die Augen jener Millionen deutscher Landsleute auf uns gerichtet, die in den deutschen Ostgebieten wohnen und deren Vertretern Besatzungsmacht oder fremde Verwaltung gewaltsam verwehrt, mit in diesem Saale zu sitzen und mit uns zu beraten. Indem wir die Wiedergewinnung der deutschen Einheit als erste unserer Aufgaben vor uns sehen, versichern wir gleichzeitig, daß dieses Deutschland ein aufrichtiges, von gutem Willen erfülltes Glied eines
geeinten Europa sein will.
(Bravorufe und Händeklatschen.)

Ich habe dieses Bekenntnis bereits als Präsiden der Deutschen Bewegung für die Vereinigten Staaten von Europa an die Konferenz in Straßburg gerichtet und wiederhole es in dieser historischen Stunde: Uns bewegt nicht, wie es früher geschehen ist, der Gedanke an irgendeine Form von Vorherrschaft; wir wollen mit allen anderen gleichberechtigt in den Kreis der europäischen Nationen treten.
(Erneuter lebhafter Beifall.)

Meine Damen und Herren! In dem Augenblick, in dem zum ersten Male wieder freigewählte Abgeordnete eines erheblichen Teils von Gesamtdeutschland zusammentreten, um eine deutsche Regierung einzusetzen und eine neue Gesetzgebung zu beginnen, schweifen die Gedanken von uns Älteren zurück zu jener letzten Sitzung des Deutschen Reichstags in der Berliner Krolloper, der wir beiwohnten und in der durch das Hitlersche Ermächtigungsgesetz die staatsbürgerlichen Freiheiten für lange Jahre begraben wurden. Das war ein illegaler Akt, durchgeführt von einer illegalen Regierung. Der Widerstand dagegen war eine patriotische Tat.
(Lebhafte Zurufe: Sehr richtig! — Abg. Reimann: Wieviele Abgeordnete sitzen hier, die dafür gestimmt haben! — Abg. Rische: Sehr richtig!)
Die Jüngeren unter uns aber, woher sie auch kommen mögen, haben auf ihrer Reise nach Bonn von Stadt zu Stadt noch einmal, vielleicht zum ersten Male in diesem Umfang, die erschütternden Zeugen der Zerstörung gesehen, die jene Machtergreifung schließlich herbeigeführt hat, die sichtbaren Zeugen nur, denn jeder einzelne von uns weiß dabei um die geistige und seelische Verwüstung, die mit der äußerlichen in unserem Volke angerichtet worden ist. Die Alten und die Jüngeren
sind nun hier vereint in der schweren Aufgabe, an die Stelle der Trümmer wieder ein wohnliches Haus zu setzen und in den Mutlosen eine neue Hoffnung zu wecken.
Was erhofft sich das deutsche Volk von der Arbeit des Bundestags? — Daß wir eine stabile Regierung, eine gesunde Wirtschaft, eine neue soziale Ordnung in einem gesicherten Privatleben aufrichten, unser Vaterland einer neuen Blüte und neuem Wohlstand entgegenführen. Schier unüberwindlich scheinen die Hindernisse, die auf diesem Wege liegen, und ungezählte Scharen unserer Landsleute sind es, die von unserer Arbeit eine Minderung ihrer Sorge erwarten. Es stehen vor unserer Tür die Millionen der Heimatvertriebenen von jenseits der Oder-Neiße-Grenze, die Verstümmelten und Verwaisten des Krieges, die ja auch ein Opfer des Nazismus sind, jene, die in den Bombenangriffen Hab und Gut verloren, die anderen Opfer des Naziregimes und der mehrfachen Währungsmaßnahmen. Welch mühevolle, beharrliche, wohlüberlegte und welch gutwillige Zusammenarbeit wird notwendig sein, um auch nur der geringsten dieser Aufgaben Herr zu werden!

(Alterspräsident Löbe)
Meine Damen und Herren! Wir werden es nicht schaffen aus eigener Kraft allein. Wir werden — geben wir uns keinem Irrtum darüber hin — dabei noch lange der Beihilfe des Auslandes bedürfen.
Wohlgemerkt: nicht in der Form und im Sinne von Almosen, sondern für den Aufbau unserer Wirtschaft, damit wir aus eigener Arbeit die Grundlagen unserer Existenz finden. Ich habe die Zuversicht: unser arbeitsames, tüchtiges, ordnungsliebendes, leider politisch so oft irregeführtes Volk wird es schaffen!
(Lebhafte Bravo-Rufe und Händeklatschen.)


Dabei sind uns in den letzten Jahren von draußen her oft Vorhaltungen gemacht worden, weil wir das Ausmaß der Schuld noch nicht erkannt haben, das Deutschland durch den europäischen Krieg auf seine Schultern geladen, weil wir undankbar geblieben seien gegenüber der großen jahrelangen Hilfe, die uns zuteil wurde, Vorhaltungen, daß wir
uns im Gegenteil im Räsonieren über schwer tragbare Lasten erschöpfen. Wir können offen über solche Vorwürfe sprechen. Ich als Berliner Abgeordneter würde mich für besonders undankbar halten, wollte ich nicht anerkennen, in welch unerhörtem Ausmaß die westlichen Besatzungsmächte unsern Freiheitskampf unterstützt, ja Berlin vor dem buchstäblichen Hungertode gerettet haben.
(Lebhafter Beifall.)


Wir verkennen auch keinen Augenblick, daß das westliche Deutschland, dem das agrarische Hinterland zur Zeit entzogen ist, zu einem erheblichen Teil sein Leben nur hat fristen können durch die großmütig gewährten Beihilfen aus Ländern, die nicht so hart getroffen waren.
Wir erkennen das dankbar an und bestreiten auch keinen Augenblick das Riesenmaß von Schuld, das ein verbrecherisches System auf die Schultern unseres Volkes geladen hat. Aber die Kritiker draußen wollen doch eines nicht übersehen: das deutsche Volk litt unter zwiefacher Geißelung. Es stöhnte unter den Fußtritten der eigenen Tyrannen und unter den Kriegs- und Vergeltungsmaßnahmen, welche die fremden Mächte zur Überwindung der Naziherrschaft ausgeführt haben. Wessen Haus an allen Ecken brennt, der sieht zunächst die eigene Not, ehe er die Fassung gewinnt, die Lage des Nachbarn voll zu würdigen.
Es sind auch Vorwürfe erhoben worden, weil das deutsche Volk sich nicht gegen den nationalsozialistischen Terror zur Wehr gesetzt habe. Wenn ich Ihnen sage, daß allein von den 94 sozialdemokratischen Abgeordneten, die gegen das Ermächtigungsgesetz gestimmt haben, da sie sich zu jener Zeit noch in Freiheit befanden, 24 ihren Widerstand mit dem Leben bezahlt haben, (die Abgeordneten erheben sich von den Sitzen.)
wenn Sie bedenken, welche Opfer — —(Unruhe. — Zuruf rechts: Auch von anderen Parteien sind Opfer gebracht worden; wir wollen keine Rechnungen aufmachen! — Weitere Zurufe rechts und von den Kommunisten.) — Meine Herren, lassen Sie mich nur weitersprechen. Wäre nicht die Unterbrechung erfolgt, so hätte ich das sowieso erwähnt. — Wenn Sie bedenken, daß große Opfer auch von der kommunistischen Fraktion gebracht worden sind, aber auch von Mitgliedern des früheren Zentrums und von Abgeordneten bis in die Rechtsparteien hinein, dann wird sich ergeben, daß auch dieser Vorwurf nicht aufrechterhalten werden kann. Die ersten fremden Botschafter waren noch nicht aus Deutschland abberufen, da lag die Mehrzahl dieser Opfer schon auf der Bahre.
Soweit solche Anklagen Berechtigung haben, bitten wir also, diese Ursachen mit zu berücksichtigen und auch bei den noch in Gang befindlichen Maßnahmen so zu verfahren, daß der Entwicklungsgang der deutschen Demokratie nicht aufs neue aufgehalten wird.
(Die Abgeordneten nehmen ihre Plätze wieder ein.)


In diesem Zusammenhang muß ich auch an das Schicksal unserer Kriegsgefangenen und verschleppten Menschen erinnern, jener unbekannten Zahl in der Fremde schmachtender, doch zumeist
unschuldiger Männer und Frauen, die schon über 5 Jahre von ihrer Heimat ferngehalten werden. (Sehr richtig! rechts.)


Das Leid der wartenden Frauen und Mütter, die die Hoffnung auf Wiederkehr ihrer Lieben nicht aufgeben können, ein Leid, das sie in tausend schlaflosen Nächten zermürbt, gehört zu jenen Grausamkeiten der Verschleppung, gegen die sich der Krieg unserer damaligen Gegner richtete, die aber immer noch fortwirken und Deutschland die innere Ruhe nicht finden lassen.
(Sehr richtig!)


Wir rufen es deshalb auch von dieser Stelle aus in die Welt: Helft diese schlimme Unmenschlichkeit beseitigen! Es genügt nicht, der Wiederkehr der mörderischen Kriege vorzubeugen — wobei zu helfen unsere erste Pflicht sein wird —, es müssen auch die schmerzlichen Reste dieser Vergangenheit endlich beseitigt werden. (Lebhafter Beifall.)


Nun, meine Damen und Herren, lassen Sie uns eine Minute stillen Gedenkens all den Toten weihen, die als Opfer des Krieges von allen Völkern gefordert wurden, (die Abgeordneten erheben sich von den Sitzen)
all denen, die durch die Fortwirkung des Krieges ihr Leben verloren. (Minute des Schweigens.)


— Sie haben das Andenken geehrt; ich danke Ihnen.
Deutschland will — ich sagte es schon — ein aufrichtiges, friedliebendes, gleichberechtigtes Glied der Vereinigten Staaten von Europa werden. Wir haben im Staatsgrundgesetz von Bonn den Verzicht auf nationale Souveränitätsrechte schon im voraus ausgesprochen, um dieses geschichtlich notwendige höhere Staatengebilde zu schaffen, und werden uns auch durch Anfangsschwierigkeiten von diesem Ziel nicht abschrecken lassen.


In diesem Zusammenhang begrüße ich die Vertreter der Besatzungsmächte und aller fremden Missionen, die sich an diesem wichtigen Tage bei uns eingefunden haben.

Ich begrüße die Ministerpräsidenten der einzelnen Länder, ihre Minister
und Vertreter, vor allen Dingen die Mitglieder des Bundesrats, und bitte Herrn Ministerpräsidenten Arnold, unsern Dank all denen zu sagen, die in ungewöhnlich angestrengter Arbeit diese Räume für uns hergerichtet haben.(Lebhafter Beifall.)


Ich begrüße ferner alle auf unseren Tribünen, die als einfache Staatsbürger oder als Inhaber hoher Ämter sich in ihrem Geschick mit uns verbunden fühlen und deshalb hierhergekommen sind.
Ich begrüße auch die Vertreter der Presse, füge daran aber die Bitte, ihre Berichterstattung und ihre Kritik nicht in Sensationen und Zwischenfällen zu suchen, (sehr gut!) sondern die praktische Arbeit des Bundestags zu würdigen. (Lebhafter Beifall.)


Meine Damen und Herren! Mein letzter Appell gilt den Abgeordneten dieses Hauses selbst. Hinter uns liegt ein erbitterter Wahlkampf, dessen Formen oft das erträgliche Maß weit überschritten. (Sehr wahr! rechts.)
Mit der Fortsetzung dieser Ausbrüche ist dem deutschen Volke nicht gedient. (Sehr richtig! rechts.)


Es braucht nicht niederreißende Polemik, sondern aufbauende Tat. Wollen wir vor der deutschen Geschichte bestehen, dann müssen wir uns, ob in Koalition oder Opposition, soweit zusammenfinden, daß Ersprießliches für unser Volk daraus erwächst, (lebhafter Beifall)
damit wir uns auch die Achtung für unser deutsches Volk in der Welt draußen zurückgewinnen. —
Meine Damen und Herren, lassen Sie uns die Arbeit mit diesem Vorsatz beginnen! (Anhaltender lebhafter Beifall.)


Wir treten numehr in die geschäftliche Tagesordnung ein. Sie haben sie vor sich: Namensaufruf der Abgeordneten und Wahl des Präsidenten.
Zur Vereinfachung unserer Arbeit möchte ich vorschlagen, daß wir diese beiden Funkte miteinander verbinden, indem wir bei der Wahl des Präsidenten, die ja in geheimer Abstimmung durch Zettel erfolgt, sowohl die Beschlußfähigkeit des Hauses feststellen als auch aus den abgegebenen Stimmen den gewählten Präsidenten bestimmen. Das wird uns einen Wahlgang ersparen, und ich glaube, es entsteht in keiner Richtung ein Nachteil daraus.
Dann erbitte ich zunächst zur Durchführung der Wahlhandlung einige Abgeordnete; vielleicht darf ich Herrn Abgeordneten Dr. Schlange-Schöningen, Frau Abgeordnete Louise Albertz, Herrn Abgeordneten Dr. Dehler und Herrn Abgeordneten Seebohm bitten, hier Platz zu nehmen, damit wir in die Wahlhandlung eintreten können. Der Namensaufruf erfolgt alphabetisch. Ich bitte Herrn Abgeordneten Schlange-Schöningen, die Liste nach dem Alphabet vorzulesen.
(Abg. Dr. Adenauer: Herr Präsident, darf ich ums Wort bitten!)


— Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Adenauer!
Dr. Adenauer (CDU): Namens der Fraktion der CDU/CSU schlage ich als Präsidenten vor den Herrn Abgeordneten Dr. Köhler. (Abg. Reimann: Ich bitte ums Wort!)


Alterspräsident Löbe: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Reimann.
Reimann (KPD): Ich schlage im Namen der kommunistischen Fraktion vor, zum Präsidenten zu wählen den Abgeordneten Hans Böhm, Abgeordneten der sozialdemokratischen Fraktion und Gewerkschaftssekretär.


Alterspräsident Löbe: Sie haben die Vorschläge gehört: Hans Böhm und Dr. Köhler. Ich bitte also Herrn Schlange-Schöningen, mit dem Buchstaben A beginnend, die Liste vorzulesen. Herrn Abgeordneten Dr. Dehler bitte ich, an der Urne die Stimmzettel entgegenzunehmen und sie im Beisein des aufgerufenen Abgeordneten in die Urne zu legen.
(Abg. Böhm: Zur Geschäftsordnung!)


— Das Wort zur Geschäftsordnung hat der Herr Abgeordnete Böhm.
Böhm (SPD): Zu dem Vorschlag der kommunistischen Fraktion, meine Person zum Präsidenten zu wählen, muß ich erklären, daß ich eine derartige Wahl ablehne.
(Beifall. — Abg. Reimann: Ich wollte nur die „Opposition“ der sozialdemokratischen Fraktion unterstreichen! — Lachen und Zurufe bei den Sozialdemokraten.)


Alterspräsident Löbe: Die Abstimmung beginnt mit dem Namensaufruf.
(Zuruf.)


— Die Stimmzettel brauchen in keinen Umschlag gesteckt zu werden. Die Geheimhaltung ist trotzdem garantiert. Haben Sie keine Sorge!
Der Aufruf beginnt. (Namensaufruf)


Meine Damen und Herren, wir wiederholen jetzt die Buchstaben des Alphabets, damit diejenigen Damen und Herren sich melden, welche beim Aufruf gefehlt haben. Buchstabe A. (Zuruf.)


— Dann bitte ich vorzutreten. Lisa Albrecht — der Name fehlt in unserm Verzeichnis.
(Der Aufruf des Alphabets wird fortgesetzt.)


Dann erkläre ich die Wahlhandlung für geschlossen. Ich bitte nunmehr die Schriftführer, auf der einen Seite die Zahl der abgegebenen Zettel und auf der andern Seite die Aufschriften der Zettel festzustellen und die Wahl zu kontrollieren. (Das Ergebnis wird ermittelt.)


Darf ich bitten, die Plätze wieder einzunehmen.
Es sind 402 Stimmen abgegeben worden. Das Haus ist also beschlußfähig, ja sogar vollzählig.
Bei der W a h l haben erhalten: Herr Dr. Köhler 346 Stimmen, Herr Böhm 15 Stimmen. 41 Stimmzettel waren nicht beschrieben; das sind also Stimmenthaltungen. Der Herr Abgeordnete Dr. Köhler hat somit die erforderliche absolute Mehrheit erhalten. Ich bitte ihn, meinen Platz einzunehmen. (Beifall.)


Präsident Dr. Köhler: Meine Damen und Herren!
Ich übernehme das Amt des ersten Präsidenten des ersten deutschen Bundestags der Bundesrepublik Deutschland.
Wir fahren in der Tagesordnung fort und kommen zur Wahl der Vizepräsidenten und der Schriftführer. Ehe wir zu dieser Wahl schreiten, bin ich auf Grund einer interfraktionellen Vereinbarung ermächtigt,
folgende Feststellung zu treffen. Es werden, heute nur der erste und der zweite Vizepräsident gewählt.


Die endgültige Zahl der Vizepräsidenten wird durch die Geschäftsordnung festgestellt. Die Schriftführer werden heute von denjenigen Fraktionen und politischen Gruppen benannt — benannt! —, die bisher noch nicht im Präsidium vertreten gewesen sind. Auf der Basis dieser Vereinbarung soll die Wahl vollzogen werden.

 

……..………….

 

 

– Besetzung des deutschen Staates (Deutsches Reich)

 

 

immer wieder trifft man auf Gruppen oder Einzelpersonen, die behaupten das Deutsche Reich sei nie besetzt worden bzw. gewesen.

Die folgende Aussage des Deutschen Kaisers ist nur einer der Beweise, dass eben nicht sogenannte „Putschisten“ durch einen Putsch die Macht übernommen hatten, wie immer wieder gerne behauptet, sondern die Hoheitsrechte des Deutschen Reiches mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 11. 11. 1918 auf die Fremdmächte übergingen. Erst war es „nur“ eine rein militärische Besetzung durch Soldaten der feindlichen Heere, später ging die Besetzung durch Übertragung auf den Völkerbund über. Und von da auf die UN, wo heute demzufolge die Feinstaatenklausel entsprechend fort gilt, ungeachtet aller Relativierungsversuche.

(Quelle: Berthold Otto – Wilhelm II. und wir. Seite 104)

– Potsdamer Abkommen

Zitat: „So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird.“

Vollzitat: 

Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin (Potsdamer Protokoll)
 vom 2. August 1945 Signatarstaaten:  Sowjetunion, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten

I. Am 17. Juli 1945 trafen sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Harry S. Truman, der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Generalissimus J. W. Stalin, und der Premierminister Großbritanniens, Winston S. Churchill, sowie Herr Clement R. Attlee auf der von den drei Mächten beschickten Berliner Konferenz. Sie wurden begleitet von den Außenministern der drei Regierungen, W. M. Molotow, Herrn D. F. Byrnes und Herrn A. Eden, den Stabschefs und anderen Beratern.
In der Periode vom 17. bis 25. Juli fanden neun Sitzungen statt. Darauf wurde die Konferenz für zwei Tage unterbrochen, an denen in England die Wahlergebnisse verkündet wurden.
Am 28. Juli kehrte Herr Attlee in der Eigenschaft als Premierminister in Begleitung des neuen Außenministers, Herrn E. Bevin, zu der Konferenz zurück. Es wurden noch vier Sitzungen abgehalten. Während der Konferenz fanden regelmäßige Begegnungen der Häupter der drei Regierungen, von den Außenministern begleitet, und regelmäßige Beratungen der Außenminister statt.
Die Kommissionen, die in den Beratungen der Außenminister für die vorherige Vorbereitung der Fragen eingesetzt worden waren, tagten gleichfalls täglich. Die Sitzungen der Konferenz fanden in Cäcilienhof bei Potsdam statt.
Die Konferenz schloß am 2. August 1945. Es wurden wichtige Entscheidungen und Vereinbarungen getroffen. Es fand ein Meinungsaustausch über eine Reihe anderer Fragen statt. Die Beratung dieser Probleme wird durch den Rat der Außenminister, der auf dieser Konferenz geschaffen wurde, fortgesetzt.
Präsident Truman, Generalissimus Stalin und Premierminister Attlee verlassen diese Konferenz, welche das Band zwischen den drei Regierungen fester geknüpft und den Rahmen ihrer Zusammenarbeit und Verständigung erweitert hat, mit der verstärkten Überzeugung, daß ihre Regierungen und Völker, zusammen mit anderen Vereinten Nationen, die Schaffung eines gerechten und dauerhaften Friedens sichern werden.

II. Die Einrichtung eines Rates der Außenminister

Die Konferenz erreichte eine Einigung über die Errichtung eines Rates der Außenminister, welche die fünf Hauptmächte vertreten, zur Fortsetzung der notwendigen vorbereitenden Arbeit zur friedlichen Regelung und zur Beratung anderer Fragen, welche nach Übereinstimmung zwischen den Teilnehmern in dem Rat der Regierungen von Zeit zu Zeit an den Rat übertragen werden können.
Der Text der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der Außenminister lautet: 1. Es ist ein Rat zu errichten, bestehend aus den Außenministern des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. 2. (I) Der Rat tagt normalerweise in London, wo der ständige Sitz des Vereinigten Sekretariats sein wird, das durch den Rat zu schaffen ist. Jeder Außenminister wird durch einen Stellvertreter von hohem Rang begleitet werden, welcher gegebenenfalls bevollmächtigt ist, während seiner, des Außenministers, Abwesenheit die Arbeit weiterzuführen, sowie von einem kleinen Stab technischer Mitarbeiter. (II) Die erste Sitzung des Rates findet in London nicht später als am 1. September 1945 statt. Die Sitzungen können nach allgemeiner Übereinkunft nach anderen Hauptstädten einberufen werden; diese Übereinkunft kann von Zeit zu Zeit herbeigeführt werden. 3. (I.) Als eine vordringliche und wichtige Aufgabe des Rates wird ihm aufgetragen, Friedensverträge für Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland aufzusetzen, um sie den Vereinten Nationen vorzulegen und Vorschläge zur Regelung der ungelösten territorialen Fragen, die in Verbindung mit der Beendigung des Krieges in Europa entstehen, auszuarbeiten.

Der Rat wird zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für Deutschland benutzt werden, damit das entsprechende Dokument durch die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein wird. (II) Zwecks Lösung jeder dieser Aufgaben wird der Rat aus Mitgliedern bestehen, welche diejenigen Regierungen vertreten, die die Bedingungen in der Kapitulation unterschrieben haben, diktiert an den Feindstaat, den die gegebene Aufgabe betrifft. Bei der Betrachtung der Fragen der Friedensregelung mit Italien wird Frankreich als Unterschriftsleistende der Kapitulationsbedingungen Italiens betrachtet werden. Andere Mitglieder werden zur Teilnahme am Rat eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die sie direkt betreffen. (III) Andere Angelegenheiten werden von Zeit zu Zeit dem Rat übertragen werden nach Übereinkunft zwischen den Regierungen, die seine Mitglieder sind. 4. (I) Wenn der Rat eine Frage erörtern wird, an der unmittelbar ein Staat interessiert ist, der in ihm nicht vertreten ist, so muß dieser Staat eingeladen werden, seine Vertreter zur Teilnahme an der Beratung und Prüfung dieser Frage zu entsenden. (II) Der Rat kann seine Arbeitsweise dem Charakter des gestellten, von ihm zu prüfenden Problems anpassen. In gewissen Fällen kann er die Frage zunächst in seiner Zusammensetzung vor der Teilnahme anderer interessierter Staaten vorberaten. In anderen Fällen kann der Rat zu einer offiziellen Konferenz den Staat einberufen, der hauptsächlich an der Lösung eines besonderen Problems interessiert ist. Der Entschließung der Konferenz entsprechend, schickte jede der drei Regierungen gleichlautende Einladungen an die Regierungen von China und Frankreich, diesen Text anzunehmen und sich ihnen zur Errichtung des Rates anzuschließen. Die Errichtung des Rates der Außenminister für besondere Ziele, die in diesem Text genannt worden sind, widerspricht nicht der auf der Krim-Konferenz erzielten Übereinkunft über die Abhaltung periodischer Beratungen der Außenminister der Vereinigten Staaten, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreiches. Die Konferenz überprüfte auch die Situation der Europäischen Konsultativen Kommission im Sinne der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der Außenminister. Mit Genugtuung wurde festgestellt, daß die Kommission erfolgreich ihre Hauptaufgaben bewältigt hat, indem sie die Vorschläge betreffend die bedingungslose Kapitulation, die Besatzungszonen Deutschlands und Österreichs und das internationale Kontrollsystem in diesen Ländern vorlegte. Es wurde für richtig befunden, daß die speziellen Fragen, die die gegenseitige Angleichung der Politik der Alliierten hinsichtlich der Kontrolle über Deutschland und Österreich betreffen, in Zukunft der Zuständigkeit des Kontrollrats in Berlin und der Alliierten Kommission in Wien unterliegen sollen. Demgemäß ist man darüber einig geworden, die Auflösung der Europäischen Konsultativen Kommission zu empfehlen.

III. Deutschland

Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch, und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht hat, begangen wurden. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.
Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven.

Die Alliierten wollen dem deutschen Volke die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.
Der Text dieser Übereinkunft lautet:
„Politische und wirtschaftliche Grundsätze, deren man sich bei der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle bedienen muß

A. Politische Grundsätze

1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.

2. Soweit dieses praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein.

3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:
(1) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann, oder deren Überwachung. Zu diesem Zweck:
a) werden alle Land-, See- und Luftstreitkräfte Deutschlands, SS, SA, SD und Gestapo mit allen ihren Organisationen, Stäben und Ämtern, einschließlich des Generalstabes, des Offizierskorps, der Reservisten, der Kriegsschulen, der Kriegervereine und aller anderen militärischen und halbmilitärischen Organisationen zusammen mit ihren Vereinen und Unterorganisationen, die den Interessen der Erhaltung der militärischen Tradition dienen, völlig und endgültig aufgelöst, um damit für immer der Wiedergeburt oder Wiederaufrichtung des deutschen Militarismus und Nazismus vorzubeugen;
b) müssen sich alle Waffen, Munition und Kriegsgerät und alle Spezialmittel zu deren Herstellung in der Gewalt der Alliierten befinden oder vernichtet werden. Der Unterhaltung und Herstellung aller Flugzeuge und aller Waffen, Ausrüstung und Kriegsgeräte wird vorgebeugt werden.

(II). Das deutsche Volk muß überzeugt werden, daß es eine totale militärische Niederlage erlitten hat und daß es sich nicht der Verantwortung entziehen kann für das, was es selbst dadurch auf sich geladen hat, daß seine eigene mitleidlose Kriegführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft zerstört und Chaos und Elend unvermeidlich gemacht haben.

(III) Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militäristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen.

(IV) Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten.

4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden. Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.
5. Kriegsverbrecher und alle diejenigen, die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greuel oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben, sind zu verhaften und dem Gericht zu übergeben.

Nazistische Parteiführer, einflußreiche Nazianhänger und die Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind, sind zu verhaften und zu internieren.
6. Alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmungen zu entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken.

7. Das Erziehungswesen in Deutschland muß so überwacht werden, daß die nazistischen und militaristischen Lehren völlig entfernt werden und eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird.

8. Das Gerichtswesen wird entsprechend den Grundsätzen der Demokratie und der Gerechtigkeit auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität und der Religion reorganisiert werden.

9. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke:

(I) Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen, und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt.

(II) In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen.

(III) Der Grundsatz der Wahlvertretung soll in die Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und Landesverwaltungen, so schnell wie es durch erfolgreiche Anwendung dieser Grundsätze in der örtlichen Selbstverwaltung gerechtfertigt werden kann, eingeführt werden.

(IV) Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des Transportwesens, des Verkehrswesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein.

10. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Erhaltung der militärischen Sicherheit wird die Freiheit der Rede, der Presse und der Religion gewährt. Die religiösen Einrichtungen sollen respektiert werden. Die Schaffung Freier Gewerkschaften, gleichfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung der militärischen Sicherheit, wird gestattet werden.

B. Wirtschaftliche Grundsätze

11. Mit dem Ziele der Vernichtung des deutschen Kriegspotentials ist die Produktion von Waffen, Kriegsausrüstung und Kriegsmitteln, ebenso die Herstellung aller Typen von Flugzeugen und Seeschiffen zu verbieten und zu unterbinden. Die Herstellung von Metallen und Chemikalien, der Maschinenbau und die Herstellung anderer Gegenstände, die unmittelbar für die Kriegswirtschaft notwendig sind, ist streng zu überwachen und zu beschränken, entsprechend dem genehmigten Stand der friedlichen Nachkriegsbedürfnisse Deutschlands, um die in dem Punkt 15 angeführten Ziele zu befriedigen. Die Produktionskapazität, entbehrlich für die Industrie, welche erlaubt sein wird, ist entsprechend dem Reparationsplan, empfohlen durch die interalliierte Reparationskommission und bestätigt durch die beteiligten Regierungen, entweder zu entfernen oder, falls sie nicht entfernt werden kann, zu vernichten.

12. In praktisch kürzester Frist ist das deutsche Wirtschaftsleben zu dezentralisieren mit dem Ziel der Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen.

13. Bei der Organisation des deutschen Wirtschaftslebens ist das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Friedensindustrie für den inneren Bedarf (Verbrauch) zu legen.

14. Während der Besatzungszeit ist Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit diesem Ziel sind gemeinsame Richtlinien aufzustellen hinsichtlich:  a) der Erzeugung und der Verteilung der Produkte der Bergbau- und der verarbeitenden Industrie;  b) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Fischerei;  c) der Löhne, der Preise und der Rationierung;  d) des Import- und Exportprogramms für Deutschland als Ganzes;  e) der Währung und des Bankwesens, der zentralen Besteuerung und der Zölle;  f) der Reparationen und der Beseitigung des militärischen Industriepotentials;  g) des Transport- und Verkehrswesens. Bei der Durchführung dieser Richtlinien sind gegebenenfalls die verschiedenen örtlichen Bedingungen zu berücksichtigen.

15. Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche Wirtschaftsleben zu errichten, jedoch nur in den Grenzen, die notwendig sind:  a) zur Erfüllung des Programms der industriellen Abrüstung und Entmilitarisierung, der Reparationen und der erlaubten Aus- und Einfuhr;  b) zur Sicherung der Warenproduktion und der Dienstleistungen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte und der verpflanzten Personen in Deutschland notwendig sind und die wesentlich sind für die Erhaltung eines mittleren Lebensstandards in Deutschland, der den mittleren Lebensstandard der europäischen Länder nicht übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind alle europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Sowjetunion);  c) zur Sicherung – in der Reihen folge, die der Kontrollrat festsetzt – einer gleichmäßigen Verteilung der wesentlichsten Waren unter den verschiedenen Zonen, um ein ausgeglichenes Wirtschaftsleben in ganz Deutschland zu schaffen und die Einfuhrnotwendigkeit einzuschränken;  d) zur Überwachung der deutschen Industrie und aller wirtschaftlichen und finanziellen internationalen Abkommen einschließlich der Aus- und Einfuhr mit dem Ziel der Unterbindung einer Entwicklung des Kriegspotentials Deutschlands und der Erreichung der anderen genannten Aufgaben;  e) zur Überwachung aller deutschen öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchsanstalten, Laboratorien usw., die mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden sind.

16. Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle, die durch den Kontrollrat errichtet worden ist, ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu schaffen. Den deutschen Behörden ist nahezulegen, in möglichst vollem Umfange die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen. So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird. Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird, wird verboten werden.

17. Es sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen zur:  a) Durchführung der notwendigen Instandsetzungen des Verkehrswesens,  b) Hebung der Kohlenerzeugung,  c) weitestmöglichen Vergrößerung der landwirtschaftlichen Produktion und  d) Durchführung einer beschleunigten Instandsetzung der Wohnungen und der wichtigsten öffentlichen Einrichtungen.

18. Der Kontrollrat hat entsprechende Schritte zur Verwirklichung der Kontrolle und der Verfügung über alle deutschen Guthaben im Auslande zu übernehmen, welche noch nicht unter die Kontrolle der alliierten Nationen, die an dem Krieg gegen Deutschland teilgenommen haben, geraten sind.

19. Die Bezahlung der Reparationen soll dem deutschen Volke genügend Mittel belassen, um ohne eine Hilfe von außen zu existieren.

Die Konferenz einigte sich auf die folgende Erklärung über eine gemeinsame Politik zur möglichst baldigen Schaffung der Bedingungen für einen dauerhaften Frieden nach der siegreichen Beendigung des Krieges in Europa.
Die drei Regierungen betrachten es als wünschenswert, daß die gegenwärtige anormale Stellung Italiens, Bulgariens, Finnlands, Ungarns und Rumäniens durch den Abschluß von Friedensverträgen beendigt werden soll. Sie vertrauen darauf, daß auch die anderen interessierten alliierten Regierungen diese Ansicht teilen.
Für ihren Teil haben die drei Regierungen die Vorbereitung eines Friedensvertrages für Italien als erste unter den vordringlichen und wichtigen Aufgaben vorgesehen, denen sich der Rat der Außenminister unterziehen soll. Italien war die erste der Achsenmächte, die mit Deutschland gebrochen hat, zu dessen Niederlage es materiell erheblich beigetragen hat, und es hat sich jetzt den Alliierten in ihrem Kampf gegen Japan angeschlossen. Italien hat sich selbst vom faschistischen Regime befreit und macht gute Fortschritte auf dem Wege zur Wiederherstellung einer demokratischen Regierung und demokratischer Einrichtungen. Der Abschluß eines solchen Friedensvertrages mit einer anerkannten und demokratischen italienischen Regierung würde es den drei Regierungen ermöglichen, ihrem Wunsche entsprechend einen Antrag Italiens auf die Mitgliedschaft in der Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen haben ferner den Rat der Außenminister mit der Aufgabe einer Vorbereitung von Friedensverträgen für Bulgarien, Finnland, Ungarn und Rumänien beauftragt. Der Abschluß von Friedensverträgen mit anerkannten demokratischen Regierungen in diesen Staaten würde ebenfalls die drei Regierungen befähigen, deren Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen kommen überein, jede für sich in naher Zukunft im Lichte der dann vorherrschenden Bedingungen die Herstellung diplomatischer Beziehungen zu Finnland, Rumänien, Bulgarien und Ungarn zu untersuchen, soweit dies vor Abschluß von Friedensverträgen mit diesen Ländern möglich ist.
Die drei Regierungen zweifeln nicht, daß im Hinblick auf die veränderten Umstände, bedingt durch das Kriegsende in Europa, die Vertreter der alliierten Presse volle Freiheit genießen, der Welt über die Ereignisse in Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland zu berichten.

Hinsichtlich der Zulassung anderer Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen erklärt Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen folgendes:

1. Die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, die die in der vorliegenden Charta enthaltenen Verpflichtungen akzeptieren und nach dem Urteil der Organisation willens und in der Lage sind, diese Verpflichtungen durchzuführen.

2. Die Zulassung jedes derartigen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates.
Die drei Regierungen werden ihrerseits Anträge auf Mitgliedschaft seitens solcher Staaten, die während des Krieges neutral geblieben sind und die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen werden, unterstützen.
Die drei Regierungen fühlen sich jedoch verpflichtet, klarzustellen, daß sie für ihren Teil einen Antrag auf Mitgliedschaft seitens der gegenwärtigen spanischen Regierung, die sich mit Unterstützung der Achsenmächte gebildet hat, nicht begünstigen werden, da diese angesichts ihres Ursprunges, ihres Charakters, ihrer Geschichte und ihrer engen Verbindung mit den Angreiferstaaten nicht die notwendigen Qualifikationen zur Rechtfertigung einer derartigen Mitgliedschaft besitzt.

XI. Territoriale Treuhänderschaft

Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich einer Treuhänderschaft über Territorien, wie sie in dem Beschluß der Krim-Konferenz und in der Charta der Vereinten Nationen definiert sind.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes Deutschlands sind die nötigen Mittel für die Einfuhr bereitzustellen, die durch den Kontrollrat in Deutschland genehmigt worden ist. Die Einnahmen aus der Ausfuhr der Erzeugnisse der laufenden Produktion und der Warenbestände dienen in erster Linie der Bezahlung dieser Einfuhr. Die hier erwähnten Bedingungen werden nicht angewandt bei den Einrichtungen und Produkten, die in den Punkten 4a und 4b der Übereinkunft über die deutschen Reparationen erwähnt sind.“

IV. Reparationen aus Deutschland

In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Krim-Konferenz, wonach Deutschland gezwungen werden soll, in größtmöglichem Ausmaß für die Verluste und die Leiden, die es den Vereinten Nationen verursacht hat, und wofür das deutsche Volk der Verantwortung nicht entgehen kann, Ausgleich zu schaffen, wurde folgende Übereinkunft über Reparationen erreicht:

1. Die Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden.

2. Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen befriedigen.

3. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder werden aus den westlichen Zonen und den entsprechenden deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden.

4. In Ergänzung der Reparationen, die die UdSSR aus ihrer eigenen Besatzungszone erhält, wird die UdSSR zusätzlich aus den westlichen Zonen erhalten:  a) 15% derjenigen verwendungsfähigen und vollständigen industriellen Ausrüstung, vor allem der metallurgischen, chemischen und Maschinen erzeugenden Industrien, soweit sie für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig und aus den westlichen Zonen Deutschlands zu entnehmen sind, im Austausch für einen entsprechenden Wert an Nahrungsmitteln, Kohle, Kali, Zink, Holz, Tonprodukten, Petroleumprodukten und anderen Waren, nach Vereinbarung.  b) 10% derjenigen industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und aus den westlichen Zonen zu entnehmen und auf Reparationskonto an die Sowjetregierung zu übertragen ist ohne Bezahlung oder Gegenleistung irgendwelcher Art. Die Entnahmen der Ausrüstung, wie sie oben in a) und b) vorgesehen sind, sollen gleichzeitig erfolgen.

5. Der Umfang der aus den westlichen Zonen zu entnehmenden Ausrüstung, der auf Reparationskonto geht; muß spätestens innerhalb sechs Monaten von jetzt ab bestimmt sein.

6. Die Entnahme der industriellen Ausrüstung soll so bald wie möglich beginnen und innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der in § 5 spezifizierten Bestimmung, abgeschlossen sein. Die Auslieferung der in § 4a) genannten Produkte soll so schnell wie möglich beginnen, und zwar in durch Vereinbarung bedingten Teillieferungen seitens der Sowjetunion, und innerhalb von fünf Jahren von dem erwähnten Datum ab erfolgen. Die Bestimmung des Umfanges und der Art der industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und der Reparation unterliegt, soll durch den Kontrollrat gemäß den Richtlinien erfolgen, die von der alliierten Kontrollkommission für Reparationen, unter Beteiligung Frankreichs, festgelegt sind, wobei die endgültige Entscheidung durch den Kommandierenden der Zone getroffen wird, aus der die Ausrüstung entnommen werden soll.

7. Vor der Festlegung des Gesamtumfanges der der Entnahme unterworfenen Ausrüstung sollen Vorschußlieferungen solcher Ausrüstung erfolgen, die als zur Auslieferung verfügbar bestimmt werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren, das im letzten Satz des § 6 vorgesehen ist.

8. Die Sowjetregierung verzichtet auf alle Ansprüche bezüglich der Reparationen aus Anteilen an deutschen Unternehmungen, die in den westlichen Besatzungszonen in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in allen Ländern, mit Ausnahme der weiter unten in § 9 gekennzeichneten Fälle.

9. Nach einem Meinungsaustausch über diese Frage wurde beschlossen, daß die Verfügung über frühere italienische Kolonialgebiete im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Friedensvertrages für Italien geklärt und im September vom Rat der Außenminister beraten werden soll.

XII. Verfahrensrevision bei der alliierten Kontrollkommission in Rumänien, Bulgarien und Ungarn.

Die drei Regierungen nahmen zur Kenntnis, daß die Sowjetvertreter bei den alliierten Kontrollkommissionen in Rumänien, Bulgarien und Ungarn ihren britischen und amerikanischen Kollegen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit der Kontrollkommissionen übermittelt haben, nachdem die Feindseligkeiten in Europa aufgehört haben.
Die drei Regierungen kamen überein, daß die Revision des Verfahrens der alliierten Kontrollkommission in diesen Ländern jetzt durchgeführt werden könne, wobei die Interessen und Verantwortlichkeiten der drei Regierungen berücksichtigt sind, die gemeinsam die Waffenstillstandsbedingungen den jeweiligen Ländern vorgelegt haben, und wobei die vereinbarten Vorschläge als Grundlage dienen sollen.

XIII. Ordnungsmäßige Überführung deutscher Bevölkerungsteile

Die Konferenz erzielte folgendes Abkommen über die Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn:
Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Gesichtspunkten beraten und erkennen an, daß die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland durchgeführt werden muß. Sie stimmen darin überein, daß jede derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll. Da der Zustrom einer großen Zahl Deutscher nach Deutschland die Lasten vergrößern würde, die bereits auf den Besatzungsbehörden ruhen, halten sie es für wünschenswert, daß der alliierte Kontrollrat in Deutschland zunächst das Problem unter besonderer Berücksichtigung der Frage einer gerechten Verteilung dieser Deutschen auf die einzelnen Besatzungszonen prüfen soll. Sie beauftragen demgemäß ihre jeweiligen Vertreter beim Kontrollrat, ihren Regierungen so bald wie möglich über den Umfang zu berichten, in dem derartige Personen schon aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland gekommen sind, und eine Schätzung über Zeitpunkt und Ausmaß vorzulegen, zu dem die weiteren Überführungen durchgeführt werden könnten, wobei die gegenwärtige Lage in Deutschland zu berücksichtigen ist. Die tschechoslowakische Regierung, die Polnische Provisorische Regierung und der Alliierte Kontrollrat in Ungarn werden gleichzeitig von obigem in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, inzwischen weitere Ausweisungen der deutschen Bevölkerung einzustellen, bis die betroffenen Regierungen die Berichte ihrer Vertreter an den Kontrollausschuß geprüft haben.

XIV. Militärische Besprechungen

Während der Konferenz fanden Sitzungen zwischen den Stabschefs der drei Regierungen über militärische Themen gemeinsamen Interesses statt.

2. August 1945.
(Dieses Protokoll ist von J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee unterzeichnet.)
Das abgedruckte „Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin“ ist als Presseverlautbarung am 2. August 1945 herausgegeben. Die hier wiedergegebene im ABI. Kontr. Erg. abgedruckte deutsche Fassung enthält eine Reihe von Übersetzungsfehlern schon gegenüber dem englischen und russischen Original Diese ebenfalls im ABI. Kontr. Erg. veröffentlichten Originalfassungen enthalten gegenüber dem zwischen den drei Regierungschefs vereinbarten Protokoll einige erläuternde Einfügungen, andererseits fehlt eine Reihe von Artikeln (siehe Rauschning, Die Gesamtverfassung Deutschlands, S. 95ff.). Beide Fassungen sind auf der 13. Sitzung der Konferenz in der Nacht vom 1. zum 2. August 1945 von den drei Regierungschefs angenommen worden (siehe Truman, Harry S. Memoirs, Bd. 1: Year of Decisions, Garden City, N. Y. 1955, 5.408ff.).
Frankreich hat an der Konferenz nicht teilgenommen und demzufolge an dem Protokoll nicht mitgewirkt. Auf ein Schreiben der drei Konferenzstaaten hin hat es am 7.

Die Regierungen der USA und des Vereinigten Königreichs verzichten auf ihre Ansprüche im Hinblick auf Reparationen hinsichtlich der Anteile an deutschen Unternehmungen, die in der östlichen Besatzungszone in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und Ostösterreich.

10. Die Sowjetunion erhebt keine Ansprüche auf das von den alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold.

V. Die deutsche Kriegs- und Handelsmarine

Die Konferenz erzielte im Prinzip eine Einigung hinsichtlich der Maßnahmen über die Ausnutzung und die Verfügung über die ausgelieferte deutsche Flotte und die Handelsschiffe. Es wurde beschlossen, daß die drei Regierungen Sachverständige bestellen, um gemeinsam detaillierte Pläne zur Verwirklichung der vereinbarten Grundsätze auszuarbeiten. Eine weitere gemeinsame Erklärung wird von den drei Regierungen gleichzeitig zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
VI. Stadt Königsberg und das anliegende Gebiet
Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung, daß vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der territorialen Fragen bei der Friedensregelung derjenige Abschnitt der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der an die Ostsee grenzt, von einem Punkt an der östlichen Küste der Danziger Bucht in östlicher Richtung nördlich von Braunsberg-Goldap und von da zu dem Schnittpunkt der Grenzen Litauens, der Polnischen Republik und Ostpreußens verlaufen soll.
Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen Prüfung vorbehalten bleibt.
Der Präsident der USA und der britische Premierminister haben erklärt, daß sie den Vorschlag der Konferenz bei der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.

VII. Kriegsverbrecher.

Die drei Regierungen haben von dem Meinungsaustausch Kenntnis genommen, der in den letzten Wochen in London zwischen britischen, USA-, sowjetischen und französischen Vertretern mit dem Ziele stattgefunden hat, eine Vereinbarung über die Methoden des Verfahrens gegen alle Hauptkriegsverbrecher zu erzielen, deren Verbrechen nach der Moskauer Erklärung vom Oktober 1943 räumlich nicht besonders begrenzt sind.
Die drei Regierungen bekräftigen ihre Absicht, diese Verbrecher einer schnellen und sicheren Gerichtsbarkeit zuzuführen. Sie hoffen, daß die Verhandlungen in London zu einer schnellen Vereinbarung führen, die diesem Zwecke dient, und sie betrachten es als eine Angelegenheit von größter Wichtigkeit, daß der Prozeß gegen diese Hauptverbrecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnt.
Die erste Liste der Angeklagten wird vor dem 1. September dieses Jahres veröffentlicht werden.

VIII. Österreich

Die Konferenz hat einen Vorschlag der Sowjetregierung über die Ausdehnung der Autorität der österreichischen provisorischen Regierung auf ganz Österreich geprüft.
Die drei Regierungen stimmten darin überein, daß sie bereit seien, diese Frage nach dem Einzug der britischen und amerikanischen Streitkräfte in die Stadt Wien zu prüfen.

IX. Polen

Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die Polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen.
Hinsichtlich der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit definierten sie ihre Haltung in der folgenden Feststellung: a) Wir haben mit Genugtuung von dem Abkommen Kenntnis genommen, das die polnischen Vertreter aus Polen selbst und diejenigen aus dem Auslande erzielt haben, durch das die in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Krim-Konferenz erfolgte Bildung einer Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit möglich geworden ist, die von den drei Mächten anerkannt worden ist.

August 1945 eine Serie von 6 Noten an deren Botschafter gerichtet (abgedruckt in: Jahrbuch für internationales Recht, Bd. 4 (1954), S. 179-183 (französisch); deutsche Übersetzung in: Europa Archiv 1954, S. 6743ff.). In diesen Noten wird einer Reihe von Punkten des Potsdamer Abkommens unter Beifügung von Vorbehalten zugestimmt. Frankreich betrachtet sich nicht als Partner des Potsdamer Abkommens.

Die Herstellung diplomatischer Beziehungen mit der Polnischen Provisorischen Regierung durch die britische Regierung und die Regierung der Vereinigten Staaten hatte die Zurückziehung ihrer Anerkennung der früheren polnischen Regierung in London zur Folge, die nicht mehr besteht. Die Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens haben Maßnahmen zum Schutze der Interessen der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit als der anerkannten Regierung des polnischen Staates hinsichtlich des Eigentums getroffen, das dem polnischen Staate gehört, in ihren Gebieten liegt und unter ihrer Kontrolle steht, unabhängig davon, welcher Art dieses Eigentum auch sein mag. Sie haben weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung einer Übereignung derartigen Eigentums an Dritte getroffen. Der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit werden alle Möglichkeiten zur Anwendung der üblichen gesetzlichen Maßnahmen geboten werden zur Wiederherstellung eines beliebigen Eigentumsrechtes des Polnischen Staates, das ihm ungesetzlich entzogen worden sein sollte. Die drei Mächte sind darum besorgt, der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit bei der Angelegenheit der Erleichterung der möglichst baldigen Rückkehr aller Polen im Ausland nach Polen behilflich zu sein, und zwar für alle Polen im Ausland, die nach Polen zurückzukehren wünschen, einschließlich der Mitglieder der polnischen bewaffneten Streitkräfte und der polnischen Handelsmarine. Sie erwarten, daß den in die Heimat zurückkehrenden Polen die gleichen persönlichen und eigentumsmäßigen Rechte zugebilligt werden wie allen übrigen polnischen Bürgern. Die drei Mächte nehmen zur Kenntnis, daß die Polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Krim-Konferenz der Abhaltung freier und ungehinderter Wahlen, die sobald wie möglich auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und der geheimen Abstimmung durchgeführt werden sollen, zugestimmt hat, wobei alle demokratischen und antinazistischen Parteien das Recht zur Teilnahme und zur Aufstellung von Kandidaten haben und die Vertreter der alliierten Presse volle Freiheit genießen sollen, der Welt über die Entwicklung der Ereignisse in Polen vor und während der Wahlen zu berichten. b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt: In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Politischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird, und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates

BRD – Legitimation durch West-Alliierte

Dokumente zu Deutschlands Rechtslage

 

  1. Konferenz der Außenminister der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und Frankreichs in Washington vom 6. bis 8. April 1949

 

a) Grundsätze der alliierten Besatzungspolitik nach Errichtung einer deutschen Bundesrepublik

Die drei Regierungen einigten sich auch auf die Grundsätze, nach denen sie ihre Befugnisse und Zuständigkeiten ausüben werden, und hielten diese in ihrer Niederschrift fest.
Grundsätze, nach denen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten nach der nach der Errichtung einer deutschen Bundesrepublik ausgeübt werden.

Während der Besatzung die Besatzungsregierungen werden zwar die Oberhoheit über die ZI behalten, aber es ist beabsichtigt, die Militärregierung zu beenden und die Funktion der Besatzungsbeamten hauptsächlich auf die Aufsicht. Den deutschen Behörden wird es freistehen, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen zu ergreifen, und diese Maßnahmen werden gültig sein, sofern kein Veto der alliierten Behörden dagegen eingelegt wird.

Die Bereiche, in denen sich die Besatzungsbehörden das Recht vorbehalten, selbst direkt tätig zu werden einschließlich der Erteilung von Anordnungen an deutsche Bundes- und Kommunalbeamte werden auf ein Minimum beschränkt sein, und es wird erwartet, daß mit Ausnahme von Sicherheitsfragen, die Ausübung direkter Befugnisse vorübergehender und selbstauflösender Natur sein wird.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wird die Verwaltung für wirtschaftliche Zusammenarbeit die Verantwortung für die Überwachung der die Verwendung der von der Regierung der Vereinigten Staaten für die deutsche Wirtschaft bereitgestellten Mittel Wirtschaft für Zwecke der Entlastung und des Wiederaufbaus zur Verfügung gestellt werden. Es ist vorgesehen, dass die Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik dem Übereinkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit beitritt und auch ein bilaterales Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten. Wenn die deutsche Republik errichtet und die Militärregierung beendet ist, werden die rein militärischen Funktionen der Besatzungsbehörden von einem Oberbefehlshaber und alle anderen Funktionen von einem Hiih Commissioner wahrgenommen, der alle alliierten Einrichtungen in Deutschland mit Ausnahme der Besatzungstruppen leitet. Es ist beabsichtigt, die Größe der Stäbe in Deutschland auf ein Minimum beschränkt werden. Ein Hauptziel der der drei alliierten Regierungen ist es, die engste Integration des deutschen Volkes auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu erreichen. Integration des deutschen Volkes in einem demokratischen Bundesstaat im Rahmen eines europäischen Rahmen eines europäischen Verbundes zu erreichen.

b) Abkommen über die Drei-Mächte-Kontrolle für die West-Zonen Deutschlands“) vom 8. April 1949

Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Vereinigten Staaten kommen überein vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts ein trizonales Fusionsabkommen zu schließen.

Die Vertreter der drei Besatzungsmächte werden die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einen dreigliedrigen Kontrollmechanismus für die Westzonen Deutschlands einzurichten, der zum Zeitpunkt der Einsetzung einer provisorischen deutschen Regierung in Kraft treten wird.

Die folgenden Bestimmungen wurden vereinbart von die Regierungen; Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Vereinigten Staaten bilden die Grundlage für diese Vereinbarungen: –

  1. Eine Alliierte Hohe Kommission, bestehend aus einem Hohen Kommissar jeder Besatzungsmacht oder ihrem Vertreter besteht, ist die oberste alliierte Kontrollinstanz.
  2. Art und Umfang der von der Alliierten Hohen Kommission ausgeübten Kontrollen stehen im Einklang mit dem Besatzungsstatut und internationalen Vereinbarungen.
  3. Um der Bundesrepublik Deutschland eine stärkere Verantwortung für die inneren Angelegenheiten zu ermöglichen und die Belastung durch Besatzungskosten zu verringern Kosten zu reduzieren, wird das Personal auf ein Minimum beschränkt.
  4. In Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse zur Änderungen der Bundesverfassung zu genehmigen, bedürfen die Beschlüsse der Alliierten Hohen Kommission Einstimmigkeit erforderlich.
  5. In Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse zur In Fällen, in denen die Ausübung oder Nichtausübung der Befugnisse. Absatz 2 (g) des Besatzungsstatuts den Bedarf an Unterstützung aus von der Regierung der Vereinigten Staaten bereitgestellten Mitteln erhöhen würde, wird ein System der Stimmengewichtung. Nach diesem System haben die Vertreter der Besatzungsbehörden eine, Besatzungsbehörden über eine Stimmkraft verfügen, die im Verhältnis zu den Deutschland von ihren jeweiligen Regierungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Bestimmung soll jedoch nicht die derzeitige vorherrschende Stimme der Vereinigten Staaten in der Gemeinsamen Export-Import-Agentur und der Gemeinsamen Devisenstelle schmälern, solange diese Organisationen oder deren Nachfolgeorganisationen weiter bestehen und mit der Erfüllung mit der Wahrnehmung ihrer derzeitigen Aufgaben betraut sind. Keine der hiernach getroffenen Maßnahmen darf nicht im Widerspruch zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen den Unterzeichnern oder gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung.
  6. In allen anderen Angelegenheiten wird mit Mehrheit abgestimmt.
  7. (a) Wird durch einen Mehrheitsbeschluß eine zwischenstaatliche Vereinbarung geändert, die sich auf einen der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Besetzungsstatuts aufgeführt sind, so kann jeder abweichende Hohe Kommissar bei seiner Regierung Berufung einlegen. Dieser Einspruch dient der Aussetzung des Beschlusses bis zu einer Einigung zwischen den drei Regierungen.(b) Ist ein Hoher Kommissar der Auffassung, daß ein Mehrheitsbeschluß im Widerspruch steht zu einer zwischenstaatlichen Übereinkunft, die sich auf einen der in Absatz 2 a) und 2 b) des Besatzungsstatuts genannten Gegenstände bezieht, oder mit den Grundprinzipien für die Gestaltung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands oder mit Angelegenheiten, die für die Sicherheit, des Ansehens und der Erfordernisse der Besatzungsmacht betreffen, kann er sich an seine Regierung wenden. Ein solcher Einspruch führt zu einer Aussetzung der Maßnahmen für 30 Tage und darüber hinaus, es sei denn, zwei der Regierungen erklären, daß die Gründe keine weitere Aussetzung rechtfertigen eine weitere Aussetzung.(c) Wird ein solcher Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme der Alliierten Hohen Kommission eingelegt, die entweder die Ablehnung oder die Entscheidung über die Missbilligung deutscher Rechtsvorschriften, so werden diese Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschwerdefrist vorläufig missbilligt.
  8. Ein Hoher Kommissar, der der Ansicht ist, dass eine Entscheidung, die mit weniger als Einstimmigkeit getroffenen Beschlusses, der eine andere, durch das Besatzungsstatut vorbehaltene Angelegenheit betrifft nicht im Einklang mit den grundlegenden dreiseitigen Politiken in Bezug auf Deutschland steht oder dass eine Landesverfassung oder eine Änderung derselben gegen das Grundgesetz verstößt, kann sich an seine Regierung wenden. Der Einspruch dient in diesem Fall der Aussetzung des Verfahrens für eine nicht mehr als 21 Tage ab dem Tag der Entscheidung, es sei denn, alle drei Regierungen etwas anderes vereinbaren. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Alliierten Hohen Kommission, die entweder die Missbilligung deutscher Rechtsvorschriften ablehnt oder beschließt, diese zu missbilligen Rechtsvorschriften, so werden diese Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschwerdefrist vorläufig der Berufungsfrist.
  9. Alle Befugnisse des Alliierten Hohen Kommissariats werden einheitlich ausgeübt in Übereinstimmung mit der dreiseitigen Politik und den Direktiven. Zu diesem Zweck wird in jedem Bundesland die Alliierte Hohe Kommission durch einen einzigen Landeskommissar vertreten, der ihr gegenüber für alle dreiseitigen Angelegenheiten allein verantwortlich ist. In jedem Land muss der Landeskommissar, Kommissar ein Staatsangehöriger der alliierten Macht sein, in deren Zone das Land liegt. Außerhalb seiner eigenen Zone wird jeder Hohe Kommissar einen Beobachter entsenden einen Beobachter zu jedem der Landeskommissare zu Konsultations- und Informationszwecken. Dieser Absatz; ist nicht so auszulegen, daß er die Funktionen von Gremien einschränkt die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens eingerichtet wurden.
  10. Alle Weisungen und sonstigen Kontrollinstrumente sind soweit wie möglich an die Bundes- und/oder Landesbehörden zu richten.
  11. Das trizonale Fusionsabkommen bleibt in Kraft, bis es durch eine Vereinbarung zwischen den Regierungen geändert wird.

e) Mitteilung der Außenminister an die Militärbefehlshaber zum Grundgesetz der Deutschen Bundesrepublik

An die Militärgouverneure, die Außenminister der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs übermitteln zu Ihrer Orientierung ihre Ansichten über das Grundgesetz. Es bleibt den Militärgouverneuren überlassen, die Art und Weise zu bestimmen, in der sie es für angemessen halten, diese Auffassungen dem Parlamentarischen Rat zu übermitteln.

Die Außenminister wünschen jedoch, dass sie übermittelt werden, bevor sich die Meinung im Parlamentarischen Rat herauskristallisiert hat, damit die nachstehenden Auffassungen in das Grundgesetz einfließen können:

(a) Die Außenminister können sich zur Zeit nicht darauf einigen, daß Berlin als Land in die Berlin als Land in die ursprüngliche Organisation der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen.

(b) Auf dem Gebiet der Finanzen werden alle Bestimmungen, die der Parlamentarische Rat vorschlägt, um sowohl den Ländern als auch dem Bund finanzielle Unabhängigkeit und ausreichende Mittel für die Tätigkeit in ihren jeweiligen Bereichen zu sichern, wohlwollend geprüft werden.

(c)In Bezug auf die Fragen des Artikels 36 (Artikel 95 [werden sie auch wohlwollend jede Formel berücksichtigen, die –

(I) eliminiert die durch das Londoner Abkommen definitiv ausgeschlossenen Angelegenheiten aus den föderalen Befugnissen;

(II) sichert den Ländern ausreichende Befugnisse zu, um sie in die Lage zu versetzen, unabhängige und tatkräftige Regierungsorgane zu sein;

(III) sichert der Bundesregierung ausreichende Befugnisse in den wichtigen Bereichen der Regierung, um sie in die Lage zu versetzen, die Bereiche wirksam zu behandeln in denen die Interessen mehrerer Länder; wesentlich und notwendig notwendigerweise betroffen sind.

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