BRD – Legitimation durch West-Alliierte

Dokumente zu Deutschlands Rechtslage

 

  1. Konferenz der Außenminister der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und Frankreichs in Washington vom 6. bis 8. April 1949

 

a) Grundsätze der alliierten Besatzungspolitik nach Errichtung einer deutschen Bundesrepublik

Die drei Regierungen einigten sich auch auf die Grundsätze, nach denen sie ihre Befugnisse und Zuständigkeiten ausüben werden, und hielten diese in ihrer Niederschrift fest.
Grundsätze, nach denen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten nach der nach der Errichtung einer deutschen Bundesrepublik ausgeübt werden.

Während der Besatzung die Besatzungsregierungen werden zwar die Oberhoheit über die ZI behalten, aber es ist beabsichtigt, die Militärregierung zu beenden und die Funktion der Besatzungsbeamten hauptsächlich auf die Aufsicht. Den deutschen Behörden wird es freistehen, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen zu ergreifen, und diese Maßnahmen werden gültig sein, sofern kein Veto der alliierten Behörden dagegen eingelegt wird.

Die Bereiche, in denen sich die Besatzungsbehörden das Recht vorbehalten, selbst direkt tätig zu werden einschließlich der Erteilung von Anordnungen an deutsche Bundes- und Kommunalbeamte werden auf ein Minimum beschränkt sein, und es wird erwartet, daß mit Ausnahme von Sicherheitsfragen, die Ausübung direkter Befugnisse vorübergehender und selbstauflösender Natur sein wird.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wird die Verwaltung für wirtschaftliche Zusammenarbeit die Verantwortung für die Überwachung der die Verwendung der von der Regierung der Vereinigten Staaten für die deutsche Wirtschaft bereitgestellten Mittel Wirtschaft für Zwecke der Entlastung und des Wiederaufbaus zur Verfügung gestellt werden. Es ist vorgesehen, dass die Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik dem Übereinkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit beitritt und auch ein bilaterales Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten. Wenn die deutsche Republik errichtet und die Militärregierung beendet ist, werden die rein militärischen Funktionen der Besatzungsbehörden von einem Oberbefehlshaber und alle anderen Funktionen von einem Hiih Commissioner wahrgenommen, der alle alliierten Einrichtungen in Deutschland mit Ausnahme der Besatzungstruppen leitet. Es ist beabsichtigt, die Größe der Stäbe in Deutschland auf ein Minimum beschränkt werden. Ein Hauptziel der der drei alliierten Regierungen ist es, die engste Integration des deutschen Volkes auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu erreichen. Integration des deutschen Volkes in einem demokratischen Bundesstaat im Rahmen eines europäischen Rahmen eines europäischen Verbundes zu erreichen.

b) Abkommen über die Drei-Mächte-Kontrolle für die West-Zonen Deutschlands“) vom 8. April 1949

Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Vereinigten Staaten kommen überein vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts ein trizonales Fusionsabkommen zu schließen.

Die Vertreter der drei Besatzungsmächte werden die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einen dreigliedrigen Kontrollmechanismus für die Westzonen Deutschlands einzurichten, der zum Zeitpunkt der Einsetzung einer provisorischen deutschen Regierung in Kraft treten wird.

Die folgenden Bestimmungen wurden vereinbart von die Regierungen; Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Vereinigten Staaten bilden die Grundlage für diese Vereinbarungen: –

  1. Eine Alliierte Hohe Kommission, bestehend aus einem Hohen Kommissar jeder Besatzungsmacht oder ihrem Vertreter besteht, ist die oberste alliierte Kontrollinstanz.
  2. Art und Umfang der von der Alliierten Hohen Kommission ausgeübten Kontrollen stehen im Einklang mit dem Besatzungsstatut und internationalen Vereinbarungen.
  3. Um der Bundesrepublik Deutschland eine stärkere Verantwortung für die inneren Angelegenheiten zu ermöglichen und die Belastung durch Besatzungskosten zu verringern Kosten zu reduzieren, wird das Personal auf ein Minimum beschränkt.
  4. In Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse zur Änderungen der Bundesverfassung zu genehmigen, bedürfen die Beschlüsse der Alliierten Hohen Kommission Einstimmigkeit erforderlich.
  5. In Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse zur In Fällen, in denen die Ausübung oder Nichtausübung der Befugnisse. Absatz 2 (g) des Besatzungsstatuts den Bedarf an Unterstützung aus von der Regierung der Vereinigten Staaten bereitgestellten Mitteln erhöhen würde, wird ein System der Stimmengewichtung. Nach diesem System haben die Vertreter der Besatzungsbehörden eine, Besatzungsbehörden über eine Stimmkraft verfügen, die im Verhältnis zu den Deutschland von ihren jeweiligen Regierungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Bestimmung soll jedoch nicht die derzeitige vorherrschende Stimme der Vereinigten Staaten in der Gemeinsamen Export-Import-Agentur und der Gemeinsamen Devisenstelle schmälern, solange diese Organisationen oder deren Nachfolgeorganisationen weiter bestehen und mit der Erfüllung mit der Wahrnehmung ihrer derzeitigen Aufgaben betraut sind. Keine der hiernach getroffenen Maßnahmen darf nicht im Widerspruch zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen den Unterzeichnern oder gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung.
  6. In allen anderen Angelegenheiten wird mit Mehrheit abgestimmt.
  7. (a) Wird durch einen Mehrheitsbeschluß eine zwischenstaatliche Vereinbarung geändert, die sich auf einen der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Besetzungsstatuts aufgeführt sind, so kann jeder abweichende Hohe Kommissar bei seiner Regierung Berufung einlegen. Dieser Einspruch dient der Aussetzung des Beschlusses bis zu einer Einigung zwischen den drei Regierungen.(b) Ist ein Hoher Kommissar der Auffassung, daß ein Mehrheitsbeschluß im Widerspruch steht zu einer zwischenstaatlichen Übereinkunft, die sich auf einen der in Absatz 2 a) und 2 b) des Besatzungsstatuts genannten Gegenstände bezieht, oder mit den Grundprinzipien für die Gestaltung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands oder mit Angelegenheiten, die für die Sicherheit, des Ansehens und der Erfordernisse der Besatzungsmacht betreffen, kann er sich an seine Regierung wenden. Ein solcher Einspruch führt zu einer Aussetzung der Maßnahmen für 30 Tage und darüber hinaus, es sei denn, zwei der Regierungen erklären, daß die Gründe keine weitere Aussetzung rechtfertigen eine weitere Aussetzung.(c) Wird ein solcher Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme der Alliierten Hohen Kommission eingelegt, die entweder die Ablehnung oder die Entscheidung über die Missbilligung deutscher Rechtsvorschriften, so werden diese Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschwerdefrist vorläufig missbilligt.
  8. Ein Hoher Kommissar, der der Ansicht ist, dass eine Entscheidung, die mit weniger als Einstimmigkeit getroffenen Beschlusses, der eine andere, durch das Besatzungsstatut vorbehaltene Angelegenheit betrifft nicht im Einklang mit den grundlegenden dreiseitigen Politiken in Bezug auf Deutschland steht oder dass eine Landesverfassung oder eine Änderung derselben gegen das Grundgesetz verstößt, kann sich an seine Regierung wenden. Der Einspruch dient in diesem Fall der Aussetzung des Verfahrens für eine nicht mehr als 21 Tage ab dem Tag der Entscheidung, es sei denn, alle drei Regierungen etwas anderes vereinbaren. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Alliierten Hohen Kommission, die entweder die Missbilligung deutscher Rechtsvorschriften ablehnt oder beschließt, diese zu missbilligen Rechtsvorschriften, so werden diese Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschwerdefrist vorläufig der Berufungsfrist.
  9. Alle Befugnisse des Alliierten Hohen Kommissariats werden einheitlich ausgeübt in Übereinstimmung mit der dreiseitigen Politik und den Direktiven. Zu diesem Zweck wird in jedem Bundesland die Alliierte Hohe Kommission durch einen einzigen Landeskommissar vertreten, der ihr gegenüber für alle dreiseitigen Angelegenheiten allein verantwortlich ist. In jedem Land muss der Landeskommissar, Kommissar ein Staatsangehöriger der alliierten Macht sein, in deren Zone das Land liegt. Außerhalb seiner eigenen Zone wird jeder Hohe Kommissar einen Beobachter entsenden einen Beobachter zu jedem der Landeskommissare zu Konsultations- und Informationszwecken. Dieser Absatz; ist nicht so auszulegen, daß er die Funktionen von Gremien einschränkt die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens eingerichtet wurden.
  10. Alle Weisungen und sonstigen Kontrollinstrumente sind soweit wie möglich an die Bundes- und/oder Landesbehörden zu richten.
  11. Das trizonale Fusionsabkommen bleibt in Kraft, bis es durch eine Vereinbarung zwischen den Regierungen geändert wird.

e) Mitteilung der Außenminister an die Militärbefehlshaber zum Grundgesetz der Deutschen Bundesrepublik

An die Militärgouverneure, die Außenminister der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs übermitteln zu Ihrer Orientierung ihre Ansichten über das Grundgesetz. Es bleibt den Militärgouverneuren überlassen, die Art und Weise zu bestimmen, in der sie es für angemessen halten, diese Auffassungen dem Parlamentarischen Rat zu übermitteln.

Die Außenminister wünschen jedoch, dass sie übermittelt werden, bevor sich die Meinung im Parlamentarischen Rat herauskristallisiert hat, damit die nachstehenden Auffassungen in das Grundgesetz einfließen können:

(a) Die Außenminister können sich zur Zeit nicht darauf einigen, daß Berlin als Land in die Berlin als Land in die ursprüngliche Organisation der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen.

(b) Auf dem Gebiet der Finanzen werden alle Bestimmungen, die der Parlamentarische Rat vorschlägt, um sowohl den Ländern als auch dem Bund finanzielle Unabhängigkeit und ausreichende Mittel für die Tätigkeit in ihren jeweiligen Bereichen zu sichern, wohlwollend geprüft werden.

(c)In Bezug auf die Fragen des Artikels 36 (Artikel 95 [werden sie auch wohlwollend jede Formel berücksichtigen, die –

(I) eliminiert die durch das Londoner Abkommen definitiv ausgeschlossenen Angelegenheiten aus den föderalen Befugnissen;

(II) sichert den Ländern ausreichende Befugnisse zu, um sie in die Lage zu versetzen, unabhängige und tatkräftige Regierungsorgane zu sein;

(III) sichert der Bundesregierung ausreichende Befugnisse in den wichtigen Bereichen der Regierung, um sie in die Lage zu versetzen, die Bereiche wirksam zu behandeln in denen die Interessen mehrerer Länder; wesentlich und notwendig notwendigerweise betroffen sind.

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