Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika –

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ihre Volker seit 1945 miteinander in Frieden leben,

EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der VIER Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der VIER Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,

ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der  Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,

EINGEDENK der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten  Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

IN ANERKENNUNG, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,

ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten, sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der  Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,

IN WÜRDIGUNG dessen, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat mit endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,

MIT DEM ZIEL, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren,

in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der VIER Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,

VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der  Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind –

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL l

(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.

(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

(5) Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.

ARTIKEL 2

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärung, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

ARTIKEL 3

(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem  Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom l. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben:

„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis VIER Jahren auf eine Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345.000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, daß in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten werden.“

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen.

(3) Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.

ARTIKEL 4

(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.

(2) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.

ARTIKEL 5

(1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind, denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Tätigkeiten dort ausüben.

(2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.

(3) Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.

ARTIKEL 6

Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.

ARTIKEL 7

(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden VIERseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der VIER Mächte aufgelöst.

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

ARTIKEL 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.

ARTIKEL 9

Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

ARTIKEL 10

Die Urschrift dieses Vertrags, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigung übermittelt.

[…]

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN in Moskau am 12. September 1990

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipotentiaries, duly authorized thereto, have signed this Treaty.

DONE AT MOSKOW this twelfth day of September 1990

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés, dûment habilités à cet, ont signé le présent Traité.

FAIT À MOSCOU, le 12 septembre 1990

В УДОСТОВЕРЕНИЕ ЧЕГО нижеподписавшиеся, должным образом уполномоченные, подписали настоящий Договор.

СОВЕРШЕНО в Москве, 12 сентября 1990 г.

Für die Bundesrepublik Deutschland

For the Federal Republic of Germany

Pour la République fédérale d’Allemagne

За Федеративную Республику Германию

Hans-Dietrich Genscher

Für die Deutsche Demokratische Republik

For the German Democratic Republic

Pour la République démocratique allemande

За Германскую Демократическую Республику

Lothar de Maizière

Für die Französische Republik

Für the French Republic

Pour la République francaise

За Французскую Республику

Roland Dumas

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

For the Union of Soviet Socialist Republics

Pour l’Union des Républiques socialistes soviètiques

За Союз Советских Социалистических Республик

Эдуард Шеварднадзе

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

For the United Kingdom of Great Britain and Nothern Ireland

Pour la Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord

За Соединенное Королевство Великобритании и Северной Ирландии

Douglas Hurd

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

For the United States of America

Pour les Etats-Unis d’Amérique

За Соединенные Штаты Америки

James Baker

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Multilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland, 781. Original.

VEREINBARTE PROTOKOLLNOTIZ ZU DEM VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIESSENDE REGELUNG IN BEZUG AUF DEUTSCHLAND VOM 12. SEPTEMBER 1990

Alle Fragen in bezug auf die Anwendung des Wortes „verlegt“, wie es im letzten Satz von Artikel 5 Abs. 3 gebraucht wird, werden von der Regierung des vereinten Deutschland in einer vernünftigen und verantwortungsbewußten Weise entschieden, wobei sie die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei, wie dies in der Präambel niedergelegt ist, berücksichtigen wird.

[…]

Für die Bundesrepublik Deutschland

For the Federal Republic of Germany

Pour la République fédérale d’Allemagne

За Федеративную Республику Германию

Hans-Dietrich Genscher

Für die Deutsche Demokratische Republik

For the German Democratic Republic

Pour la République démocratique allemande

За Германскую Демократическую Республику

Lothar de Maizière

Für die Französische Republik

Für the French Republic

Pour la République francaise

За Французскую Республику

Roland Dumas

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

For the Union of Soviet Socialist Republics

Pour l’Union des Républiques socialistes soviètiques

За Союз Советских Социалистических Республик

Эдуард Шеварднадзе

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

For the United Kingdom of Great Britain and Nothern Ireland

Pour la Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord

За Соединенное Королевство Великобритании и Северной Ирландии

Douglas Hurd

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

For the United States of America

Pour les Etats-Unis d’Amérique

За Соединенные Штаты Америки

James Baker

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Multilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland, 781. Original.

Ergänzung zum 2+4 Vertrag

 

17. Juli 1990 Paris – Drittes Treffen der Außenminister der Zwei-plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens

Quelle: DzD 1367-1370

Paris – Drittes Treffen der Außenminister der Zwei-plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens

Anlage 1 Pariser Text zu den Grenzfragen
Anlage 2 Protokoll des französischen Vorsitzenden
Nr. 354

Drittes Treffen der Außenminister der Zwei-plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens

Paris, 17. Juli 1990

BK, 214 – 33000 De 39 NA 4 Bd. 4. – Vorlage des MDg Hartmann über Chef BK an den Bundeskanzler zur Unterrichtung, hs. ergänzt: „je gesondert“, 18. Juli 1990. Abgezeichnet: „Seiters“.

1. Die Vormittagssitzung (ohne polnische Beteiligung) beschränkte sich im wesentlichen auf einen Meinungsaustausch über den Stand der bisherigen Beratungen. AM Dumas als Vorsitzender würdigte ausdrücklich die Ergebnisse, die im Gipfelgespräch zwischen Ihnen und Präsident Gorbatschow erreicht worden seien,1[1 Nr. 350, Nr. 352 und Nr. 353.] und unterstrich, daß die Erklärung des NATO-Gipfels in London2[2 Nr. 344A Anm. 8.] entscheidende sicherheitspolitische Weichen gestellt habe. Beides habe den Weg freigemacht für einen baldigen Abschluß der „Zwei+plus-Vier“-Gespräche.

AM Schewardnadse schloß sich dieser Einschätzung ausdrücklich an. Die Londoner Erklärung bedeute einen Wendepunkt und die Beendigung des Kalten Krieges. Man gehe jetzt auf eine Art „Allianz“ zwischen den Blöcken zu. Die Begegnung zwischen Ihnen und Präsident Gorbatschow habe in einem ganz neuen Rahmen stattgefunden. Die Gespräche im Kaukasus hätten zwar nicht alle deutschen Probleme gelöst, aber die wesentlichen Fragen seien nunmehr geklärt. Es sei ein
neues Verständnis entstanden, das es ermögliche, im Rahmen von „Zwei-plus-Vier“ nunmehr ein abschließendes Dokument zu erarbeiten. Ein erster Entwurf sollte bis zum nächsten AM-Treffen am 12. September in Moskau3[3 Nr. 421 Anm. 1.] vorliegen.

BM Genscher berichtete kurz über die Gespräche mit der sowjetischen Führung und erwähnte die positive Resonanz, die diese bei den anderen Teilnehmerstaaten gefunden hätten. Auch AM Hurd und AM Baker unterstrichen den Erfolg Ihrer Gespräche in der Sowjetunion. AM Meckel wertete ebenfalls deren Ergebnisse als „entscheidenden Schritt“, erklärte aber unter Anspielung auf die entsprechende Passage über den ABC-Waffen-Verzicht, daß nach Auffassung der DDR künftig auf deutschem Boden Nuklearwaffen auch nicht stationiert werden sollten.

Festzuhalten bleibt auch, daß DDR-StS Misselwitz bei einer kurzen Sitzung der politischen Direktoren, in der der vorliegende Fragenkatalog für das Abschlußdokument aufgrund der Gesprächsergebnisse [In] der SU bereinigt werden sollte, rundweg erklärte, die DDR müsse sich ihre Position weiterhin vorbehalten, da sie offiziell von dem Ergebnis nicht unterrichtet sei und im übrigen auch in der Sache noch Vorbehalte habe.

2. Im Mittelpunkt der Nachmittagssitzung unter Beteiligung des polnischen AM Skubiszewski stand die Behandlung der Grenzfragen. Wichtigstes Ergebnis war, daß auch Polen dem schon früher von
den Außenministern der sechs Teilnehmerstaaten gebilligten Text zustimmte (Anlage 1)4[4 Nr. 354A.]. Auf polnischen Wunsch wurden in Absatz 1 der Satz hinzugefügt: „Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein wesentlicher Beitrag zur Friedensordnung in Europa“, sowie in Absatz 2 die Worte „die bestehende Westgrenze Polens“ durch „die zwischen ihnen bestehende Grenze“ ersetzt.

Der polnische Außenminister erklärte sich ferner ausdrücklich mit der Erklärung von BM Genscher einverstanden, daß der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wiederherstellung der Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zur Ratifizierung unterbreitet wird.

Damit rückte Skubiszewski zugleich von der von dem polnischen Vertreter auf der Beamtensitzung am 4. Juli in Berlin5[5 Nr. 339 und Nr. 339A.] erhobenen Forderung ab, wonach die abschließende
Regelung nicht in Kraft treten könne, bevor der deutsch-polnische Grenzvertrag in Kraft getreten sei (auch wenn er dies erneut als „ideale Lösung“ bezeichnete).

In seiner langatmigen Einführung forderte der polnische AM zwar erneut, daß noch vor der Vereinigung über den Text dieses Vertrages weiterverhandelt werde, verzichtete aber darauf, daß diese Forderung förmlich zu Protokoll genommen wurde.

AM Skubiszewski warf ferner die Frage des Friedensvertragsvorbehalts in Artikel 7 des Deutschlandvertrages vom 26. Mai 1952 6[6 Nr. 94B Anm. 30.] auf. Um den polnischen Bedenken Rechnung zu tragen, vereinbarten die vier Außenminister beim Mittagessen eine
Protokollerklärung, in der die vier Siegermächte erklären, „daß die Grenzen des vereinten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann“. Im Gegenzug verlangte BM Genscher, daß die polnische Seite zu Protokoll gebe, daß nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die Vier Mächte darstelle und gab als weitere Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Protokoll, „daß die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d. h., daß ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind“ (Anlage 2)7[7 Nr. 354B.].

Damit haben wir schwarz auf weiß die Zusicherung, daß ein Friedensvertrag nicht mehr in Aussicht genommen ist.
Insgesamt waren die Ausführungen des polnischen Außenministers vom Bemühen um eine konziliante Haltung gegenüber Deutschland gekennzeichnet. Er zitierte wiederholt aus Ihrer Rede im Bundestag8[8 Nr. 323 Anm. 3.] und erklärte die Bereitschaft Polens, nach Abschluß eines Grenzvertrages einen umfassenden Vertrag zur Zusammenarbeit auszuarbeiten, wie es zwischen Ihnen und MP Mazowiecki in Budapest9[9 Nr. 344C Anm. 30.] vereinbart worden sei.

Hartmann
Nr. 354A
Anlage 1 Pariser Text zu den Grenzfragen

1. Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden definitiv die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland am Tage des Inkrafttretens der endgültigen Regelung sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein wesentlicher Beitrag zur Friedensordnung in Europa.

2. Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

3. Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

4. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die
Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

5. Die Regierungen der UdSSR, der USA, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und stellen fest, daß mit deren Verwirklichung der definitive Charakter der Grenzen Deutschlands bestätigt wird.

Nr. 354B
Anlage 2 Protokoll des französischen Vorsitzenden Zusammenkunft der Außenminister Frankreichs, Polens, Der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, Der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Paris am 17. Juli 1990
Protokoll10[10 Hs. ergänzt: „(d. franz. Vorsitzenden)“.]

1. Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: „Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen
Bestandteil der Friedensordnung in Europa darstellen.“

2. Der Wortlaut des 2. Prinzips hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen wird wie folgt geändert: Die Worte „die bestehende Westgrenze Polens“ werden durch die Worte „die zwischen ihnen bestehende Grenze“ ersetzt.

3. Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, erklärt, daß ..der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wiederherstellung der Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zwecks Ratifizierung unterbreitet werden wird.11[11 Abführungszeichen in der Textvorlage nicht vorhanden.]
Der Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik, Markus Meckel, hat darauf hingewiesen, daß sein Land dieser Erklärung zustimmt.

4. Die vier Siegermächte erklären, daß die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann.
Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, daß nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.
Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist darauf hin, daß er zur Kenntnis genommen hat, daß diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, daß die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., daß ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu.

Erklärungen zu Protokoll BM zu deutsch-polnischem Grenzvertrag:
– „Der deutsch-polnische Grenzvertrag wird innerhalb kürzestmöglicher Zeit nach der Vereinigung und der Herstellung der Souveränität des vereinten Deutschland unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zugeleitet.“

– „Innerhalb kürzester Zeit bezieht sich sowohl auf die Unterzeichnung als auch auf die Zuleitung zur Ratifikation.“
– BM zu Erklärung der Vier: „Die Vier Mächte erklären, daß der endgültige Charakter der Grenzen Deutschlands durch keine (äußeren)12[12 ( ) Hs. korrigiert aus: „auswärtigen“.] Umstände oder Ereignisse in Frage gestellt werden kann.
– BM:
Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, daß die polnische Regierung in der Erklärung der Vier Mächte keine Grenzgarantie sieht.
Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der Vier Mächte an und stellt dazu fest, daß die in der Erklärung der Vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich daß ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragliche Regelung nicht beabsichtigt sind.

(Quelle)

– Der Zwei-plus-Vier-Vertrag

 

Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
– Dokumentation –

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Verfasser/in:
Zwei-plus-Vier-Vertrag
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
Dokumentation WD 2 – 3000 – 149/07
Abschluss der Arbeit: 04.10.2007
Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht,
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, Verteidigung,
Menschenrechte und humanitäre Hilfe

1. Einleitung
Der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde am 12. September 1990 in Moskau unterschrieben und trägt den Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland.“

Vertragsparteien waren das vereinte Deutschland, die Sowjetunion,
Frankreich, Großbritannien und die USA. Der Vertrag trat am 15. März 1991 in Kraft.

In Art. 7 Abs. 1 des Vertrages beenden die vier Siegermächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Das vereinte Deutschland – so Abs. 2 – habe demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Im Folgenden werden Aufsätze und Gerichtsentscheidungen zusammengestellt, die sich mit der Frage beschäftigen, ob mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt worden ist oder ob ein „Friedensvertrag“ im herkömmlichen Sinne dafür noch erforderlich wäre.

 

2. Zwei-plus-Vier-Vertrag kein Friedensvertrag

Die Literatur ist – soweit ersichtlich – der Ansicht, es handele sich bei dem Zwei-plus Vier-Vertrag zwar nicht um einen Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, er ersetze einen solchen jedoch.

So ist nach Raap der Zwei-plus-Vier-Vertrag weder Friedensvertrag noch friedensvertragliche Regelung.

Auch nach Auffassung von Blumenwitz (Anlage 1) unterscheidet sich der Vertrag maßgeblich von dem allgemeinen Muster der nach 1945 geschlossenen Friedensverträge.

Gornig (Anlage 2) ist der Ansicht, es handele sich beim Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um einen Friedensvertrag, obwohl er der Bezeichnung und der Präambel nach die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland darstellt. Der Vertrag unterscheide sich schon inhaltlich von einem Friedensvertrag, der in der Regel alle durch einen Krieg entstandenen Rechtsprobleme einer Regelung zuzuführen versucht.

Stern (Anlage 4) merkt an, der Vertrag sei zwar nicht als Friedensvertrag konzipiert, enthalte aber zugleich Bestandteile eines Friedensvertrages und wolle eine „Friedensordnung in Europa“ sichern, wie die Präambel mehrfach betont Rauschning (Anlage 3) ist der Ansicht, der Vertrag werde dadurch, dass er klarstellt, dass keine weiteren rechtlichen Fragen aus Krieg und Besatzung noch vertraglich geregelt werden sollen, nicht zu einem „Friedensvertrag“ im herkömmlichen Sinne.

Brand (S. 243 ff.) kommt, nachdem er den Begriff des Friedensvertrages definiert hat, dazu, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages deutlich ergebe, dass es sich bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um einen Friedensvertrag handelt. Dazu fehlten klassische Merkmale eines Friedensvertrages, die bei Beginn des Prozesses bereits erledigt gewesen seien. Daher sei übereinstimmend in der Literatur festgestellt worden – so Brand –, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Friedensvertrag handelt. Der Vertrag ersetze jedoch eine friedensvertragliche Regelung, wie sie der Bundesrepublik Deutschland in Art. 7 des Deutschlandvertrages von den West-Alliierten zugesagt worden war. Er sei jedoch 45 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation nicht als Friedensvertrag oder als friedensvertragliche Regelung zu verstehen.

Auch nach Kilian ersetzt der Vertrag einen Friedensvertrag. Damit sei die Strategie der Bundesregierung, Verhandlungen über einen allgemeinen Friedensvertrag zu verhindern, erfolgreich gewesen.

Das Landgericht Bonn hat sich in einer Entscheidung ebenfalls der Ansicht angeschlossen, der Vertrag sei von seiner Wirkung her als Ersatz-Friedensvertrag zu sehen.

 

3. Souveränität der Bundesrepublik Deutschland

Nach Ansicht der Literatur stellt der Zwei-plus-Vier-Vertrag als abschließende Regelung in bezug auf Deutschland die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wieder her. Soweit ersichtlich wird ein (zukünftiger) „Friedensvertrag“ dafür nicht für erforderlich gehalten.

Nach Ansicht von Blumenwitz (Anlage 1), Brand (S. 254 ff.), Stern (Anlage 4) und Kilian spricht man zu Recht von einem Vertrag, der die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wiederherstellt bzw. dies deklaratorisch feststellt.

Auch nach Auffassung von Rauschning (Anlage 3) wird mit dem Vertrag klargestellt, dass es keinen Friedensvertrag herkömmlichen Typs mit Deutschland mehr geben wird.

Nach Klausel 12 der Präambel sei der Vertrag die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. Damit werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine weiteren rechtlichen Fragen noch vertraglich geregelt werden sollen.

Das Landgericht Bonn, das den Vertrag als Ersatz-Friedensvertrag betrachtet, vertritt in einer Entscheidung die Auffassung, es werde keine andere Regelung, die Friedensvertrag genannt werden kann, mehr geben. Der Vertrag stelle die volle Souveränität Deutschlands wieder her.

Der Bundesgerichtshof äußerte sich in einem Urteil aus dem Jahre 2003 wie folgt:
„Der Zwei-plus-Vier-Vertrag mag zwar nicht als Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, der üblicherweise die Beendigung des Kriegszustandes, die Aufnahme friedlicher Beziehungen und eine umfassende Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen erfaßt, zu qualifizieren sein. Er hatte aber erklärtermaßen das Ziel, eine abschließende Regelung in bezug auf Deutschland herbeizuführen, und es wurde deutlich, daß es weitere (friedens-)vertragliche Regelungen über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht geben wird.“

(Quelle)

persönliches Fazit:

Man kann auch hier die offene Widersprüchlichkeit erkennen, welche das BRD-System systematisch durchläuft. So wird klar und deutlich gesagt, dass der 2+4 Vertrag kein Friedensvertrag ist, nicht dem typischen Muster eines Friedensvertrages besitzt, nicht bestimmte rechtliche Elemente eines Friedensvertrages besißt, ja noch nicht mal eine friedenvertragliche Regelung um vollen Rechtsinne bedeutet.

Und trotz dieser offensichtlichen Tatsachen, kommt man nun zu persönlichen Rechtsauffassungen, die rechtlich a) es keine Relevance haben und b) diametral zu den zuvor richtig wiedergegeben Aussagen stehen.

Jedoch am wichtigsten sind zwei besondere Punke, Zitat: “ … Strategie der Bundesregierung, Verhandlungen über einen allgemeinen Friedensvertrag zu verhindern, erfolgreich gewesen“ und „dass es keinen Friedensvertrag herkömmlichen Typs mit Deutschland mehr geben wird“ in Überleitung auf den inzwischen geänderten Art. 23 GG und der alten Präambel, wonach ganz offen auf die Herstellung Deutschlands als Ganzes sowie die Freiheit ganz Deutschlands aufgegeben wurde.

Wäre die BRD wie gerne in ihrem Selbstverständnis behauptet wird mit dem deutschen Staat (Deutsches Reich) identisch, wäre das Hochverrat am Deutschen Volk, besonders den deutschen Staatsangehörigen außerhalb der Bundesgebietes und der Zuständigkeit durch das Grundgesetz, wie ein Verstoß gegen das Völkerrecht, Besatzungsrecht sowie Treuhandrecht. 

Hier steht es ganz deutlich, die BRD hat seit Anbeginn jeden Friedensvertrag erfolgreich verhindert. So hatte der Jesuit C. Adenauer, Geheimkämmerer des Papstums auch seiner Zeit das Angebot eines Friedensvertrags nachweislich ausgeschlossen. Hiermit verstieß nicht der Zentrumsangehörige (heute CDU und SCU) als auch die Organe des Bundes und der Länder gegen den bis 1990 geltenden Art. 23 GG. Nein nun wurde offiziell dieses Ziel gänzlich aufgegeben, was die Änderungen der Präambel und des Art. 23 GG klar beweisen und von den hiesigen Aussagen gestützt wird. 

Die Bundesrepublik Deutschland, deren sogenannte Handlanger als auch die Besatzungsmächte (einschließlich ROM und dessen Eigentümer) handeln alle nur im Interesse des eigenen Selbsterhaltes auf Kosten eines auserkorenen Feindes, das deutsche Staatsvolk und den deutschen Staatskörper.

Zu gut deutsch: die BRD wird alles unterlassen, um die Deutschen und den deutschen Staat in die Freiheit und eigene Souveränität zu entlassen. Und einer der Gründe ist, weil sie euch abgrundtief hassen. Ihre vorgespielte Freundlichkeit und Zuneigung dient nur einem Zweck, als Wolf im Schafspelz sich am deutschen Volkskörper zu laben, bis zu dessen Verendung, ganz einen Parasitten gleich. So lange noch etwas zu holen ist, werden sie nicht freiwillig gehen. So machen sie es mit allen Völkern der Erde.

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