Das RuStAG 1913 – Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, , RGBl. 583, Inkrafttreten am 01. Januar 1914. Ein bis heute immer noch gültiges und anzuwendendes Staatsangehörigkeitsgesetz, bezogen auf die Staatsangehörigkeit der Deutschen,
gemäß (ius sanguinis) – Geburt und Abstammungsprinzip.
“Mit dem RuStAG wurde erstmals die völkerrechtliche Rechtsstellung als Deutsche(r) gesetzlich definiert.”
Weitergeleitet aus Lautgedacht fürs Heimathland
Deutscher gemäß RuStaG 1913
„Deutscher ist“, beginnt das Gesetz und bekundet mit diesen Worten, dass der Bürger des Deutschen Reichs aufgehört hat, ein namenloser „Bundesangehöriger“ zu sein. Der Wechsel des Ausdrucks kennzeichnet den Werdegang, den der innere Zusammenschluss der Glieder einer Volksgemeinschaft und die Festigung ihrer Stellung nach außen in vier Jahrzehnten vollbracht hat.
In Anerkennung, des Art. 3 der Verfassung von 1871 (Deutsches Reich) und der Erweiterung des Art. 3 der Verfassung von 1867 (Norddeutscher Bund) galten die bis dahin eigenständigen (souveränen) Staaten mit jeweils eigenen rechtlichen Zugehörigkeitsregelungen nunmehr als Gliedstaaten (eingeschränkter Souveränität) in Folge einer staatsrechtlichen Verschmelzung durch die jeweiligen Verfassungen 1867 und 1871, womit entsprechend der Verfassungen „ein gemeinsames Indiginat“ geschaffen wurde.
Hieraus entstand ein neues Staatswesen das Deutsche Reich als Bundesstaat zudem nach der Drei-Elementenlehre auch ein eigenes Staatsvolk gehört, welches sich von den Gliedstaatenangehörigkeiten z.B. KgR. Preußen, KgR. Bayern usw. rechtlich abgrenzte. Womit 1870 die „Bundesangehörigen“ zum „Norddeutschen Bund“ eingeführt wurde, dessen namentlicher Begriff Januar 1871 in „Reichsangehöriger“ änderte in Folge der Erweiterung vom „Norddeutschen Bund“ zum „Deutschen Reich“.
Da das „Deutsche Reich“ als Staatsform eines Bundesstaates (Zweiebenen-Staat) gegründet wurde, musste es auch im Bezug auf die Staatsangehörigen zwei Ebenen geben. Das eine waren die innerstaatlichen Angehörigkeiten zu den Gliedstaaten und das andere die Staatsangehörigkeit zum Überstaat (Völkerrechtssubjekt) = Reichsangehörigkeit. Das das „Deutsche Reich ein deutscher Gesamtstaat ist, ist die „Reichsangehörigkeit“ ein deutsches Rechtsverhältnis, als eine deutsche Staatsangehörigkeit, mit kleinem „d“ geschrieben. Somit ist die Reichsangehörigkeit ein Rechtsverhältnis, welches alle Gliedstaatenangehörigkeiten umfasst und dessen Gesamtheit sich rechtlich von den einzelnen Gliedstaatenabgehörigkeiten unterscheidet.
Längst weiß das Ausland, was ein Deutscher ist und fragt nicht mehr, ob er aus Preußen oder Bayern, Sachsen oder Hessen stammt. In aller Welt ist das Bild der Eigenart seiner Volksgenossen und der Bedeutung seines Heimatlands fest umrissen. So ist der Wandel des „Bundesangehörigen“ zum „Deutschen“ ein Markstein auf dem Wege der Erstarkung des Reichs. An die Stelle der Gleichgültigkeit gegen die Mitbürger, die in die Fremde gezogen und der ängstlichen Sorge, um die Lasten, die dem Mutterlande für die hilfesuchenden Söhne in der Ferne erwachsen könnten, ist das Pflichtbewusstsein gegenüber den Vorkämpfern für das Deutschtum im Auslande und der Weltmachtgedanke getreten, dessen Verwirklichung auf der Erhaltung und Stärkung deutscher Kraft jenseits der heimatlichen Grenzpfähle beruht.
Damit ist das Recht, sich Deutscher zu nennen, zu höherem Werte erhoben und zum Ehrenrecht geworden. Sein dauernder Besitz ist nicht mehr an die Beachtung von Förmlichkeiten geknüpft, von nun an bleibt Deutscher, wer seine Pflichten gegen das Vaterland erfüllt. Als oberste Pflicht aber nennt das Gesetz die Wehrpflicht. Wer sie verletzt, ist des deutschen Namens unwert und wird aus der Volksgemeinschaft ausgestoßen. Der Nichtdeutsche aber, der dem Reiche zu Wasser oder zu Land unter Waffen gedient hat, soll zum Lohne dem Volke angehören, auf dessen Fahne er geschworen hat.
So durchweht das Gesetz, das hundert Jahre nach Deutschlands Erhebung beschlossen ist, ein Hauch des Geistes, der 1813 die deutschen Stämme mit Urgewalt aufrüttelte und zusammenführte. In Zeiten entstanden, da ganz Europa die Waffen schärfte und seine Völker um Festigung ihrer Stellung rangen, da Deutschland durch Ausbau seiner Wehr in allen Landen dem Frieden ein gewaltiges Bollwerk schuf, möge das Gesetz in allen Landen dem deutschen Namen dienen, dass immer häufiger und kraftvoller das Wort erklingt:
ICH BIN EIN DEUTSCHER entsprechend § 1 RuStaG!
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