RuStAG erläuterung

 

 

Das RuStAG 1913 – Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, , RGBl. 583, Inkrafttreten am 01. Januar 1914. Ein bis heute immer noch gültiges und anzuwendendes Staatsangehörigkeitsgesetz, bezogen auf die Staatsangehörigkeit der Deutschen,
gemäß (ius sanguinis) – Geburt und Abstammungsprinzip.

“Mit dem RuStAG wurde erstmals die völkerrechtliche Rechtsstellung als Deutsche(r) gesetzlich definiert.” 

Weitergeleitet aus Lautgedacht fürs Heimathland
Deutscher gemäß RuStaG 1913

Deutscher ist“, beginnt das Gesetz und bekundet mit diesen Worten, dass der Bürger des Deutschen Reichs aufgehört hat, ein namenloser „Bundesangehöriger“ zu sein. Der Wechsel des Ausdrucks kennzeichnet den Werdegang, den der innere Zusammenschluss der Glieder einer Volksgemeinschaft und die Festigung ihrer Stellung nach außen in vier Jahrzehnten vollbracht hat.

In Anerkennung, des Art. 3 der Verfassung von 1871 (Deutsches Reich) und der Erweiterung des Art. 3 der Verfassung von 1867 (Norddeutscher Bund) galten die bis dahin eigenständigen (souveränen) Staaten mit jeweils eigenen rechtlichen Zugehörigkeitsregelungen nunmehr als Gliedstaaten (eingeschränkter Souveränität) in Folge einer staatsrechtlichen Verschmelzung durch die jeweiligen Verfassungen 1867 und 1871, womit entsprechend der Verfassungen „ein gemeinsames Indiginat“ geschaffen wurde.

Hieraus entstand ein neues Staatswesen das Deutsche Reich als Bundesstaat zudem nach der Drei-Elementenlehre auch ein eigenes Staatsvolk gehört, welches sich von den Gliedstaatenangehörigkeiten z.B. KgR. Preußen, KgR. Bayern usw. rechtlich abgrenzte. Womit 1870 die „Bundesangehörigen“ zum „Norddeutschen Bund“ eingeführt wurde, dessen namentlicher Begriff Januar 1871 in „Reichsangehöriger“ änderte in Folge der Erweiterung vom „Norddeutschen Bund“ zum „Deutschen Reich“.

Da das „Deutsche Reich“ als Staatsform eines Bundesstaates (Zweiebenen-Staat) gegründet wurde, musste es auch im Bezug auf die Staatsangehörigen zwei Ebenen geben. Das eine waren die innerstaatlichen Angehörigkeiten zu den Gliedstaaten und das andere die Staatsangehörigkeit zum Überstaat (Völkerrechtssubjekt) = Reichsangehörigkeit. Das das „Deutsche Reich ein deutscher Gesamtstaat ist, ist die „Reichsangehörigkeit“ ein deutsches Rechtsverhältnis, als eine deutsche Staatsangehörigkeit, mit kleinem „d“ geschrieben. Somit ist die Reichsangehörigkeit ein Rechtsverhältnis, welches alle Gliedstaatenangehörigkeiten umfasst und dessen Gesamtheit sich rechtlich von den einzelnen Gliedstaatenabgehörigkeiten unterscheidet.

Längst weiß das Ausland, was ein Deutscher ist und fragt nicht mehr, ob er aus Preußen oder Bayern, Sachsen oder Hessen stammt. In aller Welt ist das Bild der Eigenart seiner Volksgenossen und der Bedeutung seines Heimatlands fest umrissen. So ist der Wandel des „Bundesangehörigen“ zum „Deutschen“ ein Markstein auf dem Wege der Erstarkung des Reichs. An die Stelle der Gleichgültigkeit gegen die Mitbürger, die in die Fremde gezogen und der ängstlichen Sorge, um die Lasten, die dem Mutterlande für die hilfesuchenden Söhne in der Ferne erwachsen könnten, ist das Pflichtbewusstsein gegenüber den Vorkämpfern für das Deutschtum im Auslande und der Weltmachtgedanke getreten, dessen Verwirklichung auf der Erhaltung und Stärkung deutscher Kraft jenseits der heimatlichen Grenzpfähle beruht.

Damit ist das Recht, sich Deutscher zu nennen, zu höherem Werte erhoben und zum Ehrenrecht geworden. Sein dauernder Besitz ist nicht mehr an die Beachtung von Förmlichkeiten geknüpft, von nun an bleibt Deutscher, wer seine Pflichten gegen das Vaterland erfüllt. Als oberste Pflicht aber nennt das Gesetz die Wehrpflicht. Wer sie verletzt, ist des deutschen Namens unwert und wird aus der Volksgemeinschaft ausgestoßen. Der Nichtdeutsche aber, der dem Reiche zu Wasser oder zu Land unter Waffen gedient hat, soll zum Lohne dem Volke angehören, auf dessen Fahne er geschworen hat.

So durchweht das Gesetz, das hundert Jahre nach Deutschlands Erhebung beschlossen ist, ein Hauch des Geistes, der 1813 die deutschen Stämme mit Urgewalt aufrüttelte und zusammenführte. In Zeiten entstanden, da ganz Europa die Waffen schärfte und seine Völker um Festigung ihrer Stellung rangen, da Deutschland durch Ausbau seiner Wehr in allen Landen dem Frieden ein gewaltiges Bollwerk schuf, möge das Gesetz in allen Landen dem deutschen Namen dienen, dass immer häufiger und kraftvoller das Wort erklingt:

ICH BIN EIN DEUTSCHER entsprechend § 1 RuStaG!

⬛⬜🟥=🌍🕊️

Quelle: Alex – im Februar des Jahres 2023

Preußen ein kurzer Überblick

Preußen ein kurzer Überblick

1133 – 1324 regierten die Askanier in Brandenburg. Von 1324-1373 folgten die Wittelsbacher und daraufhin dann die Luxemburger 1373 – 1415, bis dann endgültig die Regierung an das Haus der Hohenzollern überging.

Einige wichtige Daten aus der Brandenburgische Geschichte, die für die Erwerbung Preußens wichtig sind.

1410 wurde die Kraft des Deutschen Ordens mit der Schlacht bei Tannenberg gebrochen. Markgraf Albrecht von Anspach, ein Enkel von Albrecht Achills, wird 1511 Hochmeister des Deutschen Ordens und Lehnsträger von Polen.

1525 mit dem Vertrag zu Krakau wird Albrecht mit der Krone Polens belehnt, unter der das deutsche Ordensland zum weltlichen Herzogtum umgewandelt wird. Joachim II. Kurfürst von Brandenburg wird 1569 an dem Herzogtum mitbelehnt.

Joachim Friedrich von Brandenburg erhält 1603 die Regentschaft, nachdem der letzte Herzog Albrecht geistesschwach wurde.
Johann Sigismund von Brandenburg wird 1611 mit Preußen belehnt.
Als der geisteschwache Herzog 1618 stirbt, ist Preußen mit Brandenburg dauerhaft vereint.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg (der Große Kurfürst) wird 1641 mit Preußen belehnt.

Mit dem Vertrag zu Oliva (Frieden zu Oliva) am 03.05.1660 wurden die Verträge von Wehlau und Labiau 1656 und 1657 bestätigt. Friedrich Wilhelm, der Große Kurfürst, wurde vom Kaiser Leopold I., König Karl XI. von Schweden und König Johann II. Kasimir von Polen-Litauen als souveräner Herzog von Preußen anerkannt und war somit kein Lehnsträger Polens mehr. Einen weiteren Akt der Souveränität vollzog Kurfürst Friedrich III. am 18.01.1701, in dem er sich selbst in Königsberg zum König in Preußen gekrönt hatte. Das Herzogtum Preußen lag außerhalb des Gebiets vom Heilig Römischen Reich Deutscher Nationen (HRRDN).

1719 wurde in Preußen die Leibeigenschaft aufgehoben, 1738 Misshandlungen verboten und 1740 wurde die Tortur aufgehoben. 1746 wurde vom Kaiser das allgemeine Privilegium de non appellando an Preußen verliehen, dass die Losmachung der preußischen Gerichte vom Reichskammergericht des HRRDN mit seinem römischen Recht beinhaltete.

Der preußische Großkanzler Cocceji arbeitet im Auftrag des Königs 1749 -1751 den Entwurf eines corpus juris Fredericiani in 2 Teilen aus, nur ein Teil erhielt Gesetzeskraft. 1755 starb Cocceji und die Reform ruhte bis 1780 als dann Carmer den Auftrag erhielt. 1772 mit der ersten Teilung Polens wurde Westpreußen dazu erworben. 1791 wurde das Werk von Carmer fertiggestellt und als Gesetzbuch für die Preußischen Staaten, mit Gesetzeskraft zum 01.06.1792, publiziert. Mancherlei Strömungen bei Hofe führten zur Suspension der Einführung und zur Wiederaufnahme der Arbeit. Die erneute Einführung fand am 5.2.1794 (Gesetzeskraft 01.06.1794) mit dem Titel, „Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten“, statt.

 

1701 – König in Preußen

Friedrich I. von Preußen
Friedrich I. (Preußen) König in Preußen und Kurfürst von Brandenburg

Die Königskrönung Friedrichs III. von Brandenburg zum König Friedrich I. in Preußen fand am 18. Januar 1701 in Form einer Selbstkrönung statt. Möglich war sie dem Kurfürsten als souveräner Herzog in Preußen. Er krönte sich in Königsberg, der Hauptstadt des Herzogtums Preußen, das dadurch zum Königreich Preußen wurde.

Anton von Werner: Krönung Friedrichs I., Historien-Wandgemälde (1887) in der 1945 zerstörten Ruhmeshalle Berlin

Salbung Friedrichs I. durch zwei evangelische Bischöfe nach erfolgter Krönung, Königsberg 1701.
Durch die Rangerhöhung gelang es dem Kurfürsten von Brandenburg, die von ihm in Personalunion regierten, weit verstreuten Territorien des entstehenden Brandenburg-preußischen Staates mit größerer Autorität nach außen zu vertreten und innerlich zu einen. Der Königstitel war auf das Herzogtum Preußen begrenzt, das außerhalb des Heiligen Römischen Reiches lag; innerhalb der Reichsgrenzen war der Königstitel dem Rex Romanorum, im 18. Jahrhundert der Kaiser oder sein designierter Nachfolger, sowie dem König von Böhmen vorbehalten. Es hatte schwieriger diplomatischer Bemühungen Friedrichs III. mit Kaiser Leopold I. bedurft, um vertraglich von ihm die Anerkennung der Königswürde der brandenburgischen Hohenzollern im Reich und international zu erreichen.

Die Entscheidung zugunsten Friedrichs fiel nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines drohenden europaweiten Krieges infolge der anstehenden spanischen Erbfolgefrage.

Da Preußen 1466 in das polnische Preußen Königlichen Anteils und das spätere Herzogtum geteilt war, hatte sich der Titel nur von Herzog in Preußen zu König in Preußen ändern können. Die Standeserhöhung berührte weder die Bestimmungen im Vertrag von Bromberg noch die rechtliche Stellung des Königs von Polen im Preußen Königlichen Anteils.

Das Massaker der Polen an den Deutschen in Bromberg
Bromberg: Das Massaker der Polen an den Deutschen in Bromberg
Quelle: Wikipedia

Preußen ein kurzer Überblick

1133 – 1324 regierten die Askanier in Brandenburg. Von 1324-1373 folgten die Wittelsbacher und daraufhin dann die Luxemburger 1373 – 1415, bis dann endgültig die Regierung an das Haus der Hohenzollern überging.

Einige wichtige Daten aus der Brandenburgische Geschichte, die für die Erwerbung Preußens wichtig sind.

1410 wurde die Kraft des Deutschen Ordens mit der Schlacht bei Tannenberg gebrochen. Markgraf Albrecht von Anspach, ein Enkel von Albrecht Achills, wird 1511 Hochmeister des Deutschen Ordens und Lehnsträger von Polen.

1525 mit dem Vertrag zu Krakau wird Albrecht mit der Krone Polens belehnt, unter der das deutsche Ordensland zum weltlichen Herzogtum umgewandelt wird. Joachim II. Kurfürst von Brandenburg wird 1569 an dem Herzogtum mitbelehnt.

Joachim Friedrich von Brandenburg erhält 1603 die Regentschaft, nachdem der letzte Herzog Albrecht geistesschwach wurde.
Johann Sigismund von Brandenburg wird 1611 mit Preußen belehnt.
Als der geisteschwache Herzog 1618 stirbt, ist Preußen mit Brandenburg dauerhaft vereint.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg (der Große Kurfürst) wird 1641 mit Preußen belehnt.

Mit dem Vertrag zu Oliva (Frieden zu Oliva) am 03.05.1660 wurden die Verträge von Wehlau und Labiau 1656 und 1657 bestätigt. Friedrich Wilhelm, der Große Kurfürst, wurde vom Kaiser Leopold I., König Karl XI. von Schweden und König Johann II. Kasimir von Polen-Litauen als souveräner Herzog von Preußen anerkannt und war somit kein Lehnsträger Polens mehr. Einen weiteren Akt der Souveränität vollzog Kurfürst Friedrich III. am 18.01.1701, in dem er sich selbst in Königsberg zum König in Preußen gekrönt hatte. Das Herzogtum Preußen lag außerhalb des Gebiets vom Heilig Römischen Reich Deutscher Nationen (HRRDN).

1719 wurde in Preußen die Leibeigenschaft aufgehoben, 1738 Misshandlungen verboten und 1740 wurde die Tortur aufgehoben. 1746 wurde vom Kaiser das allgemeine Privilegium de non appellando an Preußen verliehen, dass die Losmachung der preußischen Gerichte vom Reichskammergericht des HRRDN mit seinem römischen Recht beinhaltete.

Der preußische Großkanzler Cocceji arbeitet im Auftrag des Königs 1749 -1751 den Entwurf eines corpus juris Fredericiani in 2 Teilen aus, nur ein Teil erhielt Gesetzeskraft. 1755 starb Cocceji und die Reform ruhte bis 1780 als dann Carmer den Auftrag erhielt. 1772 mit der ersten Teilung Polens wurde Westpreußen dazu erworben. 1791 wurde das Werk von Carmer fertiggestellt und als Gesetzbuch für die Preußischen Staaten, mit Gesetzeskraft zum 01.06.1792, publiziert. Mancherlei Strömungen bei Hofe führten zur Suspension der Einführung und zur Wiederaufnahme der Arbeit. Die erneute Einführung fand am 5.2.1794 (Gesetzeskraft 01.06.1794) mit dem Titel, „Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten“, statt.

 

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